Promotionsordnung
der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 25. November 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

Allgemeines
§ 1. Die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gestützt auf das Universitätsgesetz den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Veterinärmedizin:

1. auf Grund einer eingereichten Dissertation (Dr. med. vet.),

2. ehrenhalber (Dr. h. c.) als Würdigung von Verdiensten um die Veterinärmedizin.


1. Teil: Promotion auf Grund einer eingereichten Dissertation

Antrag auf Promotion nach Abschluss des Studiums
§ 2. Der Antrag für den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Veterinärmedizin muss schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan der Fakultät eingereicht werden.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

1. eine Kopie des Ausweises über die bestandene eidgenössische Schlussprüfung für Tierärztinnen und Tierärzte oder über das bestandene tierärztliche Fakultätsexamen oder

bei einem nicht schweizerischen Diplom der Nachweis über den positiven Bescheid der Dekanin oder des Dekans über die Zulassung zur Promotion,

2. die Dissertation und eine von der Referentin bzw. dem Referenten unterschriebene Zusammenfassung,

3. die Erklärung, dass die Dissertation selbstständig erarbeitet und bisher an keiner anderen Fakultät eingereicht wurde,

4. der Lebenslauf (Curriculum Vitae),

5. die Bestätigung, dass die Dissertation gemäss § 6 vorgestellt wurde,

6. der Nachweis über die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Zürich während der gesamten Doktoratszeit.

Antrag auf Promotion vor Abschluss des Studiums
§ 3. In besonderen Fällen können die Studierenden die Abhandlung vor bestandener eidgenössischer Schlussprüfung oder bestandenem tierärztlichem Fakultätsexamen einreichen. Dem Antrag müssen die Beilagen 2, 3, 4 und 5 gemäss § 2 beigefügt werden. Bei Annahme der Abhandlung verpflichtet sich die Fakultät, diese nach bestandener veterinärmedizinischer Schlussprüfung als Dissertation zu anerkennen, sofern zwischen Annahme und Schlussprüfung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Eine Drucklegung als Dissertation ist erst nach bestandener Schlussprüfung zulässig.

Nach Studienabschluss muss der Antrag auf die Verleihung der Doktorwürde schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan der Fakultät erfolgen. Dem Antrag ist eine Kopie des Ausweises über die bestandene eidgenössische Schlussprüfung für Tierärztinnen und Tierärzte oder über das bestandene tierärztliche Fakultätsexamen beizulegen.

Dissertation
§ 4. Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, aus der die Befähigung der oder des Doktorierenden ersichtlich ist, ein wissenschaftliches Problem zu erfassen, zu bearbeiten und unter Berücksichtigung der vorhandenen Literatur verständlich darzustellen. Die Arbeit muss ein Thema aus dem Gebiet der Veterinärmedizin oder der verwandten biologischen Wissenschaften behandeln.

Die Dissertation ist eine selbstständige Arbeit. Auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes und mit Zustimmung des Fakultätsvorstandes kann auch eine Gemeinschaftsarbeit von einer massgebend daran beteiligten Autorin oder einem massgebend daran beteiligten Autor unter ihrem oder seinem Namen als Dissertation eingereicht werden. Es muss jedoch ersichtlich sein, welchen Beitrag die oder der Doktorierende an der Gemeinschaftsarbeit geleistet hat.

Die Dissertation kann sowohl in Deutsch, in Französisch, in Italienisch als auch in Englisch verfasst sein.

Form der Dissertation
§ 5. Die Dissertation kann in Form einer Monografie oder in Form einer Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift mit Begutachterprozess eingereicht werden, wobei die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin bzw. als Erstautor zeichnen muss.

Mündliche Vorstellung der Dissertation
§ 6. Vor dem Antrag auf Promotion muss die Dissertation im Rahmen eines Institutskolloquiums oder anlässlich einer Fachtagung vorgestellt werden.

Referentin oder Referent
§ 7. Wurde die Dissertation unter der Leitung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin bzw. eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors, einer Assistenzprofessorin bzw. eines Assistenzprofessors oder einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten der Fakultät erarbeitet, hat diese bzw. dieser einen schriftlichen Bericht (Referat) zur Dissertation zu verfassen und einen Antrag zur Annahme der Dissertation an die Fakultät zu stellen.

Wurde die Dissertation unter der Leitung einer nicht habilitierten Oberassistentin bzw. eines nicht habilitierten Oberassistenten oder einer ausserhalb der Fakultät stehenden Expertin bzw. eines Experten erarbeitet, hat die zuständige ordentliche oder ausserordentliche Professorin bzw. der zuständige ordentliche oder ausserordentliche Professor der Fakultät einen schriftlichen Bericht zur Dissertation zu verfassen und einen Antrag zur Annahme der Dissertation an die Fakultät zu stellen.

Korreferentin oder Korreferent
§ 8. Ebenfalls schriftlich zur Dissertation Stellung zu nehmen hat die Korreferentin oder der Korreferent. Die Stellungnahme (Korreferat) muss dem Antrag zur Annahme der Dissertation an die Fakultät beigelegt werden.

Die Korreferentin oder der Korreferent muss eine Professorin bzw. ein Professor oder eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent sein. Diese oder dieser darf nicht derselben Klinik bzw. demselben Institut oder Departement angehören wie die oder der Referierende.

Einsichtnahme
§ 9. Wenn im Dekanat alle Akten vollständig vorliegen, wird dies den Fakultätsmitgliedern und allen Privatdozierenden der Fakultät schriftlich mitgeteilt. Sie erhalten von diesem Zeitpunkt an während vier Wochen die Gelegenheit, sowohl in die Akten Einsicht zu nehmen als auch die Dissertation zu begutachten.

Annahme der Dissertation
§ 10. Die Dissertation gilt als angenommen, wenn innerhalb der Frist keine Berechtigte bzw. kein Berechtigter gegen die Zulassung oder die Annahme bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich Einspruch erhebt.

Einspruch gegen die Dissertation
§ 11. Sofern in der Frist gegen die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten zur Promotion oder gegen die Annahme der Dissertation Einspruch erhoben wird, muss die Angelegenheit in einer Fakultätsversammlung behandelt werden. In der Fakultätsversammlung wird durch Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat zur Promotion zugelassen bzw. die Dissertation angenommen wird.

Den Doktorierenden steht das Akteneinsichtsrecht zu.

Vorzeitige Veröffentlichung der Dissertation
§ 12. Die vorzeitige Veröffentlichung der Dissertation oder von Teilen der Dissertation muss dem Fakultätsvorstand schriftlich gemeldet werden.

Pflichtexemplare
§ 13. Nach Annahme der Dissertation ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, innerhalb eines Jahres die geforderte Anzahl Pflichtexemplare der Arbeit der Zentralbibliothek Zürich und dem Institut oder der Klinik, aus der die Arbeit hervorgegangen ist, abzugeben.

Die Druckfreigabe für die Dissertation darf nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin bzw. des Dekans erteilt werden.

Verleihung der Doktorwürde
§ 14. Nach Annahme der Dissertation und der Abgabe der Pflichtexemplare erfolgt die Verleihung der Doktorwürde. Erst dann darf der akademische Titel Doctor medicinae veterinariae (Dr. med. vet.) geführt werden.

Studierende, die vor der bestandenen eidgenössischen tierärztlichen Schlussprüfung oder dem bestandenen tierärztlichen Fakultätsexamen ihre Dissertation einreichen, erhalten die Doktorwürde erst mit bestandenem Examen.


2. Teil: Ehrenpromotion

Verfahren
§ 15. Für besondere Verdienste um die Veterinärmedizin kann die Fakultät die Doktorwürde honoris causa verleihen. Der Antrag auf Ehrenpromotion wird von einem Fakultätsmitglied gestellt und muss in einer Fakultätsversammlung bekannt gegeben werden. Die Ehrenpromotion gilt als angenommen, wenn mindestens drei Viertel aller berechtigten abgegebenen Stimmen für den Antrag stimmen.


3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 16. Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt die Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Oktober 1991.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle