Reglement
über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

(vom 16. Dezember 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmeprüfung und reduzierte Aufnahmeprüfung
§ 1. Die Universität Zürich führt für Personen, die nicht im Besitz von anerkannten Ausweisen für die Immatrikulation sind, Aufnahmeprüfungen im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 durch.

Für Personen mit teilweise anerkannten Vorbildungsausweisen werden reduzierte Aufnahmeprüfungen durchgeführt, die aus einzelnen Fächern gemäss § 8 dieses Reglements bestehen.

Die bestandene Aufnahmeprüfung bzw. reduzierte Aufnahmeprüfung berechtigt zur Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinärmedizinischen Fakultät.

Anforderungen
§ 2. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung und der reduzierten Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung.

Organisation und Durchführung
§ 3. Für Organisation und Durchführung der Prüfungen ist die Zulassungskommission der Universität Zürich zuständig. Sie bestimmt die Prüfenden sowie die Expertinnen und Experten.

Der konkrete Fächerkanon der reduzierten Aufnahmeprüfung wird vom Rektoratsdienst, Leitung Ressort Studierende, festgelegt.


2. Teil: Zulassung, Prüfungstermine, An- und Abmeldung

Zulassung
§ 4. Zur Prüfung zugelassen wird, wer bis zu dem auf die Prüfung folgenden Jahresende das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. In begründeten Fällen kann die Zulassungskommission Ausnahmen bewilligen.

Prüfungstermine und Anmeldefristen
§ 5. Die Prüfungen finden jedes Jahr im Frühling und im Herbst statt.

Die Prüfungstermine und die Anmeldefristen werden im Vorlesungsverzeichnis der Universität und im Schulblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Die Anmeldefrist läuft sechs Wochen vor Beginn der betreffenden Prüfungen ab.

Anmeldung
§ 6. Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bei der Universitätskanzlei zur Prüfung an. Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. das ausgefüllte Anmeldeformular mit den gewählten Prüfungsfächern,

2. die Formulare mit den gewählten Spezialgebieten und die Literaturlisten,

3. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus welchem insbesondere der bisherige Ausbildungsgang ersichtlich ist,

4. der Beleg über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.

Abmeldung von der Prüfung
§ 7. Die Abmeldung von der Prüfung ist ohne Begründung bis zehn Arbeitstage vor Beginn einer Prüfungsperiode, danach nur noch aus wichtigen Gründen möglich.

Die verspätete Abmeldung ohne Vorliegen wichtiger Gründe hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.


3. Teil: Prüfung

Prüfungsfächer
§ 8. Die Aufnahmeprüfung umfasst folgende Fächer:

1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),

2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Griechisch, wobei die gemäss Ziffer 1 gewählte Sprache ausgeschlossen und Deutsch obligatorisch entweder unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 zu belegen ist,

3. Englisch,

4. Mathematik,

5. Geschichte,

6. vier Fächer aus den fünf Fächern Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft und Recht.

In den Fächern 1–4 wird schriftlich und mündlich, in den Fächern 5–6 wird nur mündlich geprüft.

Prüfungsfrist
§ 9. Die Prüfung ist innerhalb einer durch die Zulassungskommission festgelegten Frist von mindestens zwei und höchstens drei Wochen abzulegen.

Die Prüfung kann nur aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. Wer die Prüfung abbricht, hat unverzüglich die Zulassungskommission zu benachrichtigen.

Erachtet die Zulassungskommission die Gründe als wichtig, muss die Prüfung am nächstmöglichen Termin in allen Prüfungsteilen nachgeholt werden. Andernfalls gilt sie als nicht bestanden.

Richtlinien
§ 10. Die Zulassungskommission erlässt Richtlinien zu diesem Reglement. Diese enthalten:

1. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer, welche sich im Wesentlichen nach den von der Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung richten,

2. das Prüfungsverfahren einschliesslich Dauer der einzelnen Prüfungen,

3. die Liste der an den einzelnen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und Bücher.

Prüfende sowie Expertinnen und Experten
§ 11. Die Prüfenden stellen die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, führen die mündlichen Prüfungen durch und sind für die Korrekturen und Bewertungen verantwortlich.

Die Expertinnen und Experten begleiten in der Regel eine Gruppe von Kandidatinnen und Kandidaten durch die gesamte mündliche Prüfung. Sie nehmen Einsicht in die schriftlichen Arbeiten.

Zutritt zur Prüfung
§ 12. Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit Bewilligung der Zulassungskommission gestattet.

Bewertung
§ 13. Für jedes Fach gemäss § 8 erteilen die oder der Prüfende sowie die Expertin oder der Experte gemeinsam eine Note.

Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die Noten der beiden Prüfungsteile gemittelt, wobei Viertelnoten aufgerundet werden.

Bestehen der Prüfung
§ 14. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn keine Note unter 2, höchstens eine Note unter 3 und höchstens 3 Noten unter 4 vorliegen.

Die reduzierte Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten in den geprüften Fächern mindestens 4 beträgt und keine Note unter 2 vorliegt.

Werden unerlaubte Mittel verwendet, gelten alle Prüfungsteile als nicht bestanden.

Prüfungsentscheid
§ 15. Nach Abschluss der Prüfungen validiert die Zulassungskommission die Ergebnisse und unterbreitet sie der Universitätsleitung.

Die Universitätsleitung entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Sie stellt ein Zeugnis aus, das von einem Mitglied der Universitätsleitung unterzeichnet wird.

Prüfungswiederholung
§ 16. Die Aufnahmeprüfung bzw. die reduzierte Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

Für die Wiederholung kann mit Ausnahme der für die reduzierte Aufnahmeprüfung festgelegten Fächer eine andere Fächerwahl getroffen werden.

Wird die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt, so muss sie in den Fächern, in denen mindestens die Note 5 erzielt wurde, nicht wiederholt werden.


4. Teil: Gebühren

Prüfungsgebühren
§ 17. Die Prüfungsgebühren sind vor der Anmeldung bei der Universitätskasse einzuzahlen und betragen:

1. für die Aufnahmeprüfung Fr. 500,

2. für die reduzierte Aufnahmeprüfung bei höchstens zwei Fächern Fr. 200, bei höchstens fünf Fächern Fr. 300, für mehr als fünf Fächer Fr. 500.

Bei Wiederholung der Prüfung sind die betreffenden Gebühren erneut zu entrichten.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anmeldung mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Prüfungsperiode oder später aus wichtigen Gründen zurückziehen, haben Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Prüfungsgebühr, abzüglich eines pauschalen Unkostenbeitrags von Fr. 50.


5. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 18. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle