Kantonsverfassung
(Änderung)
(vom 24. November 2002)
Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:
Art. 62. Abs. 1-4 unverändert.
Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde.
Abs. 6 unverändert.
Übergangsbestimmungen
zu der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
Neue Ziffer 6:
Die Änderung von Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung tritt mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Kraft.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2002,
Zahl der Stimmberechtigten 791 415
Eingegangene Stimmzettel 398 059
Annehmende Stimmen 190 147
Verwerfende Stimmen 171 143
Leere Stimmen 14 151
Ohne Antwort 20 099
Ungültige Stimmen 2 519
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Kantonsverfassung (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, 20. Januar 2003
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei