Kantonsverfassung
(Änderung)

(vom 24. November 2002)

Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:

Art. 62. Abs. 1-4 unverändert.

Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde.

Abs. 6 unverändert.


Übergangsbestimmungen
zu der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich


Neue Ziffer 6:

Die Änderung von Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung tritt mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Kraft.


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2002,

Zahl der Stimmberechtigten 791 415

Eingegangene Stimmzettel 398 059

Annehmende Stimmen 190 147

Verwerfende Stimmen 171 143

Leere Stimmen 14 151

Ohne Antwort 20 099

Ungültige Stimmen 2 519

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Kantonsverfassung (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.


Zürich, 20. Januar 2003

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei