Bildungsgesetz
(vom 1. Juli 2002)


1. Teil: Grundlagen

Gegenstand, Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.

Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.

Ziel
§ 2. Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.

Grundsätze
§ 3. Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.

Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.

Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungsstufen.

Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet.

Neutralität
§ 4. Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral.

Qualitätssicherung
§ 5. Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerkennen oder zertifizieren.

Bildungsdaten
§ 6. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion erhebt die für die Planung und Führung notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.

Schuljahr
§ 7. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.


2. Teil: Gliederung des Bildungswesens

Bildungsstufen
§ 8. Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.

Die Volksschulstufe besteht aus der Grundstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.

Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht.

Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.

Subsidiäre Bildungsleistungen
§ 9. Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.

Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.

Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.


3. Teil: Lehrmittelverlag

Rechtsform, Aufgaben
§ 10. Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.

Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.


4. Teil: Versuche

Allgemeines
§ 11. Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.

Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.

Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.

Drittmittel
§ 12. Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.


5. Teil: Finanzielle Leistungen


A. Leistungen an Bildungseinrichtungen

Grundsatz
§ 13. An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet werden.

Subventionen
§ 14. Der Kanton kann an allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten.

Kostenanteile
§ 15. Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.

Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen.

Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.


B. Leistungen an Auszubildende

Grundsatz
§ 16. Der Kanton unterstützt in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen.

Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet.

Für die Weiterbildung auf der Tertiärstufe werden Darlehen ausgerichtet.

Bei der Bemessung der Rückforderung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers berücksichtigt.

Beitragsberechtigte Personen
§ 17. Beiträge für Ausbildungskosten und Lebensunterhalt werden an Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und an anerkannte Flüchtlinge mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.

In besonderen Fällen können auch Ausbildungsbeiträge an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher Bürgerrecht ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat umschreibt den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes. Er kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion ermächtigen, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Ausbildungsbeiträge, zu regeln.

Beitragsberechtigte Ausbildungen
§ 18. Beitragsberechtigt ist, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom Kanton oder vom Bund anerkannt wird.

In besonderen Fällen können auch Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der Volksschule gewährt werden.

Ausrichtung der Beiträge
§ 19. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entscheidet über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben der zuständigen Behörde die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.


6. Teil: Bildungsrat

Stellung
§ 20. Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.

Aufgaben
§ 21. Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.

Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.

Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.

Zusammensetzung
§ 22. Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:

1. von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,

2. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen.

Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.


7. Teil: Synode

Zusammensetzung
§ 23. Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.

Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Präsidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.

Aufgaben
§ 24. Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufenorganisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.


8. Teil: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:

a) das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,

b) das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.

Änderungen bisherigen Rechts
§ 26. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959:

b) Nach dem Inhalt der Anordnungen
§ 43. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen

lit. a–e unverändert;

f) von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen;

lit. g–m unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

b) Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999:

Bildungsrat
§ 4. Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für:

1. Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen,

Ziffern 2 und 3 unverändert.

Ziffern 4–6 werden aufgehoben.

Stellung
§ 5. Abs. 1 unverändert.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Abs. 3 unverändert.

Aufgaben
§ 6. Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:

Ziffer 1 unverändert.

2. Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung zuhanden des Regierungsrates,

Ziffern 3–7 unverändert.

Ziffer 8 wird aufgehoben.

Abs. 2 unverändert.

Zusammensetzung und Wahl
§ 8. Abs. 1 unverändert.

Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.

Aufnahme
§ 14. Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.

Promotion
§ 15. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Zeugnissen mit Noten bewertet. Der Bildungsrat legt die Promotionsbedingungen fest.

Schuljahr
§ 23. Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien dauern 13 Wochen im Jahr; die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Verteilung.

Schulwoche
§ 24. Die Schulen können mit Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage oder fünf Wochentage mit schulfreiem Samstag verteilen.

Beratung
§ 28 wird aufgehoben.

Bewilligung
§ 35. Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen bedarf der Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
§ 36. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entscheidet über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie erlässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungsverfahren.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Rechtspflege
§ 39. Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal anerkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches Recht angewendet wird.

c) Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987:

Aufgaben des Bildungsrates
§ 6. Dem Bildungsrat steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

lit. a und b unverändert.

lit. c–e werden aufgehoben.

Organisation des Unterrichts
§ 22. Abs. 1 wird aufgehoben.

Abs. 2 wird zu Abs. 1 und Abs. 3 zu Abs. 2.

Lehrerbildung
§ 25. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Durchführung
§ 26. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion erlässt Bestimmungen über die Durchführung der Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen, die Bestellung und die Aufgaben der Prüfungskommissionen und der Prüfungsexperten sowie über die Finanzierung der Prüfungen.

Prüfungskommissionen
§ 27. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt auf Vorschlag der Berufsverbände und der Berufsschulen Kommissionen für die Durchführung und Überwachung der Prüfungen.

Abs. 2 unverändert.

Genehmigung des Anlehrverhältnisses
§ 29. Abs. 1 unverändert.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Abschlusskontrolle der Anlehren. Sie kann die Mitwirkung von Prüfungsorganisationen vorsehen.

Stipendien und Darlehen
§ 33 wird aufgehoben.

Rechtspflege
§ 34. Entscheide der Schulleitung, der Prüfungskommission sowie der Aufsichtskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Entscheide der nichtstaatlichen Berufsschulen, die gemäss § 18 anerkannt sind, unterliegen dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches Recht angewendet wird.

d) Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986:

Rahmenlehrplan
§ 6. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Fach- und Lehrpersonal
§ 7. Die Lehrkräfte benötigen ein von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion anerkanntes Fähigkeitszeugnis. Sie kann Ausnahmen bewilligen. Bei nebenamtlichen Lehrkräften des Jahreskurses kann auch der Schulträger Ausnahmen bewilligen.

e) Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999:

Anerkennung anderer Lehrdiplome
§ 12. Abs. 1 unverändert.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.

f) Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998:

Aufgaben des Schulrates
§ 26. Abs. 1 unverändert.

Er ist abschliessend zuständig für

Ziffern 1–7 unverändert.

Ziffer 8 wird aufgehoben.

Abs. 3 unverändert.

g) Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998:

Titel:


Gesetz über die Universität Zürich (Universitätsgesetz)

Bildungsrat
§ 27 wird aufgehoben.

Rechtspflege
§ 46. Abs. 1–4 unverändert.

Abs. 5 wird aufgehoben.

Abs. 6 wird zu Abs. 5.


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2002,

Zahl der Stimmberechtigten 791 415

Eingegangene Stimmzettel 396 879

Annehmende Stimmen 220 485

Verwerfende Stimmen 154 985

Leere Stimmen 18 890

Ungültige Stimmen 2 519

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Bildungsgesetz» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 20. Januar 2003

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei