Sozialhilfegesetz und Gesundheitsgesetz
(Änderung)

(vom 4. November 2002)


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. November 2001 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Mai 2002,

beschliesst:

I. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert:

Asylfürsorge
a) Zuständigkeit
§ 5 a. Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen Vorschriften.

Der Regierungsrat erlässt eine Asylfürsorgeverordnung. Darin regelt er für Asylsuchende namentlich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesundheitsversorgung, die Ausbildung und Beschäftigung, die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Rückkehr. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass neu zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangszentrum untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt werden.

b) Bemessung und Ausgestaltung der Hilfe
§ 5 b. Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom Status und vom Verhalten einer Person im Asylverfahren bestimmt.

Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen bis auf ein Minimum kürzen, wenn die begünstigte Person ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den für das Asylverfahren und die Fürsorge zuständigen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.

Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungsweise asylrechtlichen Status der Person ab.

Direktion des Regierungsrates
§ 9. Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion obliegen insbesondere:

lit. a und b unverändert.

c) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von Behinderten oder sonstwie betreuungsbedürftigen Personen dienen;

lit. d und e unverändert.

Übergang von Ansprüchen
§ 19. Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.

Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.

Leistungskürzungen
§ 24. Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.

Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden.

b) Bei rechtmässigem Bezug
§ 27. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe;

b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint;

c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind.

Abs. 2 unverändert.

Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr.


II. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:

Aufsicht, Abgrenzung der Krankenhäuser von ähnlichen Einrichtungen
§ 42. Abs. 1 unverändert.

Altersheime sowie Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates. Die Direktion des Gesundheitswesens übt in gesundheitspolizeilicher Beziehung die Oberaufsicht aus. Der Bezirksrat erstattet ihr jährlich Bericht.

Säuglings- und Kinderheime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Krankenhäuser und unterstehen, sofern sie nicht vom Staate geführt werden, in gesundheitspolizeilicher Beziehung der Aufsicht der Gemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften anderer Gesetze.

Bewilligungspflicht
§ 43. Zum Betrieb von Krankenhäusern, Altersheimen sowie Alters- und Pflegeheimen bedarf es einer Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens.

Abs. 2 unverändert.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 6. Juni 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 4. November 2002 beschlossene Änderung des Sozialhilfegesetzes und des Gesundheitsgesetzes ist am 14. Januar 2003 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 3. Februar 2003

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei