Verordnung
über die Finanzverwaltung

(vom 10. März 1982) FN1

I. Grundsätze der Rechnungsführung

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Finanzhaushalt und die Verwaltung der Finanzen für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbständigen Anstalten.

Jährlichkeit
§ 2. Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Klarheit
§ 3. Die Rechnungsabschnitte und Kontengruppen sind übersichtlich zu gliedern. Die Konten müssen eindeutig und verständlich bezeichnet werden.

Vollständigkeit
§ 4. Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.

Bruttoverbuchung
§ 5. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig. Ausgenommen sind Aufwand- und Ertragsminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Rechnungsbeträge.

Sollverbuchung
§ 6. Die Ausgaben und Einnahmen sind in der Regel zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind oder wenn sie in Rechnung gestellt werden.

Spätestens am Ende der Rechnungsperiode müssen die Guthaben und Verpflichtungen zusammen mit den zeitlichen Abgrenzungen sowie den internen Verrechnungen unter den Amtsstellen verbucht werden.

Qualitative Bindung
§ 7. Kredite sind für den umschriebenen Zweck zu verwenden. Zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Budgetaufstellung entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.

Zeitliche Bindung
§ 8. Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Die Finanzdirektion legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt zu Lasten der alten Rechnung verbucht werden darf.

Vorherigkeit
§ 9. Der Regierungsrat beschliesst über den Voranschlag bis Mitte Oktober des Vorjahres.

Sicherungsmassnahmen
§ 10. Die Organisation des Kassen- und Rechnungswesens muss zwingende Sicherheiten gegen Unregelmässigkeiten vorsehen.


Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen. FN18


II. Verwaltungsrechnung

Zuständigkeit
§ 11. Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht der Finanzdirektion.

Der Finanzdirektion obliegt die Organisation und Koordination des Rechnungswesens sowie seine Anpassung und Weiterentwicklung an neue Bedürfnisse.

Änderungen des Kontenplans bedürfen der Zustimmung der Staatsbuchhaltung.

Unselbständige Rechnungsstellen
§ 12. Die Staatsbuchhaltung führt die Buchhaltung der unselbständigen Rechnungsstellen.

Selbständige Rechnungsstellen
§ 13. Die selbständigen Rechnungsstellen stehen mit der Staatsbuchhaltung im Kontokorrentverkehr. Sie melden ihr periodisch die Umsätze der Verwaltungs- und Bestandesrechnung.

Konteneröffnung
§ 14. Neue Konten werden auf Antrag der Amtsstelle durch die Staatsbuchhaltung eröffnet.

Betriebsrechnungsstellen
§ 15. FN17 Die Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und interen Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen werden den Amtsstellen belastet oder intern verrechnet.
Andere Aufwendungen können den Amtsstellen belastet oder intern verrechnet werden, sofern dies zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Kostenrechnung
§ 16. Ist zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder für die wirtschaftliche Betriebsführung eine Kostenrechnung erforderlich, kann die Fachdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion eine besondere Buchhaltung bewilligen.

Gliederung der Verwaltungsrechnung
§ 17. Voranschlag und Rechnung werden nach Institutionen (z. B. Direktionen, Amtsstellen und Abteilungen), nach Arten und nach Aufgaben gegliedert.

Amtsstellen im Sinne dieser Verordnung sind die im vom Kantonsrat beschlossenen Voranschlag aufgeführten Stellen.

Institutionelle Gliederung
§ 18. Die institutionelle Gliederung unterteilt den Haushalt in eine konsolidierte externe Rechnung, die dem Kantonsrat vorgelegt wird, und eine interne Rechnung für die besonderen Bedürfnisse der Verwaltung.

Die Buchführung erfolgt in der internen Rechnung.

Externe Rechnung
§ 19. Die Bezeichnung neuer Amtsstellen in der externen Rechnung bedarf der Zustimmung der Finanzdirektion.

Interne Rechnung
§ 20. Die Schaffung neuer Abteilungen in der internen Rechnung innerhalb bestehender Amtsstellen erfolgt auf Antrag der Amtsstelle durch die Finanzverwaltung.

Artengliederung
§ 21. Der Kontenrahmen gliedert den Haushalt nach Arten. Die Finanzverwaltung führt den kantonalen Kontenplan.

Funktionale Gliederung
§ 22. Die funktionale Gliederung unterteilt den Haushalt nach Aufgabenbereichen. Sie wird von der Finanzverwaltung statistisch erstellt.

Laufende Rechnung
§ 23. Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der Rechnungsperiode.

Der Aufwand setzt sich zusammen aus dem Personal- und Sachaufwand, Passivzinsen und Abschreibungen, Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Entschädigungen an Gemeinwesen, laufenden Beiträgen, Einlagen in Spezialfonds und internen Verrechnungen.

Der Ertrag setzt sich zusammen aus Steuern, Regal- und Konzessionsgebühren, Vermögenserträgen, Entgelten, Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Rückerstattungen von Gemeinwesen, laufenden Beiträgen, Entnahmen aus Spezialfonds sowie internen Verrechnungen.

Abschreibungen
§ 24. Die jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens beträgt:

a) bei den Sachgütern ohne Mobilien 10%;

b) bei den Mobilien 20%;

c) FN16 bei den Investitionsbeiträgen und aktivierten materiellen Enteignungen 15%.
Die Abschreibung der Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens richtet sich nach § 40 Abs. 2, diejenige der Vorräte nach § 39 Abs. 1 lit e.

Für Betriebsrechnungsstellen und Amtsstellen mit Kostenrechnung kann die Amtsstelle im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung abweichende Regelungen für die Abschreibungen und Zinsen festlegen, sofern diese branchenüblich sind.

Interne Zinsen
§ 25. Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfonds und Spezialfinanzierungen sowie auf Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum Zinssatz von 4,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. FN17

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen gemäss § 24 Abs. 3.

Zinsen auf Sondervermögen
§ 26. Die Finanzdirektion setzt jährlich die Verzinsung für Kontokorrente und Schulden bei Sondervermögen fest.

Spezialfonds
§ 27. Die Einlagen in und die Entnahmen aus Spezialfonds verändern das Fondskapital. Sie werden über die Laufende Rechnung verbucht.

Investitionsrechnung
§ 28. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen zur Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen.

Investitionsausgaben
§ 29. Investitionsausgaben sind insbesondere:

a) der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung von Vermögenswerten, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen;

b) die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten;

c) die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung.

Investitionen
§ 30. Investitionen bis Fr. 100 000 im Einzelfall werden der Laufenden Rechnung belastet. FN8

Bei den kantonalen Bauten setzen die Amtsstellen in Verbindung mit der Finanzverwaltung die Abgrenzung des baulichen Unterhalts zu den Investitionsausgaben fest.

Die Abgrenzung der Investitionen zu den laufenden Ausgaben kann von den Amtsstellen in Verbindung mit der Finanzverwaltung abweichend geregelt werden, sofern es sich um eine branchenübliche Abgrenzung handelt.

Investitionsbeiträge, Darlehen, Beteiligungen
§ 31. Investitionsbeiträge sind in jedem Fall der Investitionsrechnung zu belasten.

Darlehen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge verbucht, wenn nur eine bedingte Rückerstattungspflicht besteht.

Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbeiträge verbucht, wenn sie keinen Ertrag abwerfen.

Investitionseinnahmen
§ 32. FN13 Investitionseinnahmen sind:

a) Übertragungen von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen;

b) Abgänge von Sachgütern des Verwaltungsvermögens;

c) Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte;

d) Rückzahlungen von Darlehen und Beteiligungen;

e) Rückerstattungen für Sachgüter und von Investitionsbeiträgen;

f) eingehende Investitionsbeiträge.

Rechnungsabschluss
§ 33. Beim Abschluss der Verwaltungsrechnung sind folgende Salden auszuweisen:

a) Laufende Rechnung: Ertrags- oder Aufwandüberschuss;

b) Investitionsrechnung:

1. Nettoinvestition;

2. Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss;

3. Kapitalveränderung.


III. Bestandesrechnung

Staatsbilanz
§ 34. Der Aufbau der Bestandesrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Aktiven und Passiven.

Die Staatsbuchhaltung eröffnet die erforderlichen Konten.

Die Aktiven setzen sich zusammen aus flüssigen Mitteln, Guthaben, Anlagen, transitorischen Aktiven sowie Sachgütern, Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbeiträgen und übrigen zu aktivierenden Aufwendungen des Verwaltungsvermögens, Vorschüssen für Spezialfonds und einem allfälligen Bilanzfehlbetrag.

Die Passiven setzen sich zusammen aus laufenden Verpflichtungen, kurzfristigen, mittel- und langfristigen Schulden, Verpflichtungen für Sonderrechnungen, Rückstellungen, transitorischen Passiven, Verpflichtungen für Spezialfonds und dem Eigenkapital.

Anlagen des Finanzvermögens
§ 35. Die Anlagen des Finanzvermögens umfassen die festverzinslichen Wertpapiere, Darlehen, Beteiligungen, Liegenschaften und Materialien, welche der Staat als Kapitalanlage oder zum Zweck der Vorratshaltung erworben hat und die ohne Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Pflichtlager werden jedoch im Verwaltungsvermögen ausgewiesen.

Verbuchung innerhalb der Bestandesrechnung
§ 36. Verschiebungen innerhalb des Finanzvermögens, des Fremdkapitals oder zwischen diesen Beständen sind ausschliesslich in der Bestandesrechnung zu verbuchen.

Verbuchung der Sondervermögen
§ 37. Einzahlungen von Dritten zugunsten der Legate und Stiftungen oder Auszahlungen zu deren Lasten an Dritte werden direkt den betreffenden Konten gutgeschrieben oder belastet.

Bauliche Massnahmen im Finanzvermögen
§ 38. Für bauliche Massnahmen mit Investitionscharakter im Finanzvermögen wird ein Verpflichtungskredit eingeholt. Dieser wird von der Liegenschaftenverwaltung oder dem Büro für Landerwerb in Verbindung mit dem Hochbauamt eingeholt, abgerechnet und im Liegenschafteninventar berücksichtigt.

Verpflichtungskredite für bauliche Massnahmen mit Unterhaltscharakter im Finanzvermögen werden der Laufenden Rechnung belastet.

Soweit bauliche Massnahmen mit Investitionscharakter im Finanzvermögen nicht durch entsprechende Mehrerträge gedeckt werden können, ist im Kreditbeschluss ein entsprechender Abschreibungsbetrag zu Lasten der Laufenden Rechnung einzustellen.

Bewertung des Finanzvermögens
§ 39. FN11 Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:
a) flüssige Mittel: zum Nominalwert;

b) Guthaben, festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehen und Hypotheken: zum Nominalwert; bei Gefährdung der Kapitalrückzahlung ist die Bewertung dem Risiko anzupassen;

c) Aktien, Anteilscheine und aktienähnliche Wertpapiere: Als Grundlage für die Bewertung von Titeln, welche an der Börse oder ausserbörslich gehandelt werden, dient der Jahresschlusskurs. Titel ohne Handel werden zum Steuerwert am Jahresende bewertet. Zur Vermeidung ständiger oder übermässiger Bewertungsschwankungen kann die Vermögensverwaltung FN13 die Bewertung abweichend vom Jahresschlusskurs festsetzen;

d) Liegenschaften des Finanzvermögens: zum Anschaffungswert; vorbehalten bleibt § 38 Abs. 3;

e) FN18 Vorräte: zum Anschaffungswert. Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für abweichende Bewertungen.

Allfällige Wertberichtigungen sind über die Laufende Rechnung zu verbuchen.

Bewertung des Verwaltungsvermögens
§ 40. Die Bewertung des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Investitionsausgaben sowie der Passivierung der Investitionseinnahmen und Abschreibungen.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden bei angemessener Rendite zum Nominalwert bewertet. Wird kein oder ein sehr bescheidener Ertrag erzielt, werden sie vollständig abgeschrieben. FN6

Bewertung der Sondervermögen
§ 41. FN11 Für die Bewertung der Sondervermögen gilt § 39.
Zur Erhöhung der Transparenz und der Aussagekraft kann die Finanzdirektion für einzelne Sondervermögen die Bewertung von Wertschriftenanlagen wie Obligationen, Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, von Anlagestiftungen, Anlagefonds, derivativen Anlageinstrumenten, Darlehen sowie von Liegenschaften nach dem Marktwert am Jahresende verfügen. Die Finanzdirektion legt als Richtlinien nähere Ausführungsbestimmungen fest.

Bewertung der Passiven
§ 42. Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet.


IV. Verpflichtungskredite

Berechnung der Verpflichtungskredite
§ 43. Die für die Vorbereitung eines Verpflichtungskreditbegehrens zuständige Amtsstelle ist für die sorgfältige Kostenberechnung auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich. Für Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve in die Kostenberechnung aufgenommen.

Sacheinheit
§ 44. Im Verpflichtungskredit sind all jene Aufwendungen einzustellen, die von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Objektes bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfallen. Darunter fallen die Projektierungskosten, der Landerwerb oder die Übertragung der Liegenschaften vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Baukosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.

Gebundene und neue bauliche Ausgaben
§ 45. Ausgaben für wertvermehrende bauliche Massnahmen zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz sind gebundene Ausgaben.

Werden in einem Bauvorhaben sowohl die bauliche Substanz im Sinne von Abs. 1 erneuert als auch eine Nutzungsänderung oder erhebliche Nutzungssteigerung im Sinne einer Ausgabe gemäss § 3 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2 vorgenommen, werden die beiden Teile als gebundene und neue Ausgabe betragsmässig getrennt und nach den kreditrechtlichen Bestimmungen je ein Kredit eingeholt.

Auf dem Baukonto des Voranschlags können die beiden Verpflichtungskredite zusammengefasst budgetiert werden. Die für die Bauausführung zuständige Amtsstelle ist für die Kreditüberwachung und Einhaltung der kreditrechtlichen Bestimmungen für beide Teilkredite verantwortlich.

Folgekosten
§ 46. Bringt ein Vorhaben, für das ein Verpflichtungskredit von mehr als 1 Million Franken erforderlich ist, nach seiner Verwirklichung neue oder höhere Unterhalts- und Betriebskosten mit sich, werden diese möglichst genau bei der Einholung des Verpflichtungskredits umschrieben.

Die Folgekosten setzen sich aus Kapitalfolgekosten sowie betrieblichen, personellen und indirekten Folgekosten zusammen. Ihnen werden allfällige Erträge zur Ermittlung der Nettobeanspruchung aus allgemeinen Staatsmitteln gegenübergestellt.

Bei den Verpflichtungskreditbegehren für Um- und Erweiterungsbauten werden jene zusätzlichen Kosten und Erträge ermittelt, die sich unmittelbar aus der Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Einrichtung ergeben.

Die Vorlagen an den Kantonsrat und die Beleuchtenden Berichte für Volksabstimmungen geben Aufschluss über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahme. Erhebliche Nettobelastungen oder -entlastungen der Laufenden Rechnung werden zusätzlich in Steuerfussprozentpunkten ausgedrückt. FN13

Teuerungsbedingte Mehrkosten
§ 47. Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Kostenberechnung (Preisbasis des Verpflichtungskredits) und der Arbeitsvergebung aufgrund des Baukostenindexes.

Für die Zeit zwischen der Arbeitsvergebung und der Abrechnung werden mit den Unternehmern und Lieferanten im Rahmen der Auftragserteilung vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälliger Lohn- und Materialteuerungen getroffen. Die teuerungsbedingten Mehrkosten während der Ausführung des betreffenden Vorhabens werden aufgrund der Rechnungen genau ermittelt.

Verpflichtungskredite des Regierungsrates dürfen bei der Beschlussfassung unter Aufrechnung des Kredits auf den letztbekannten Preisstand 2 Millionen Franken nicht übersteigen.

Bei Krediten für neue Ausgaben über 2 Millionen Franken ist der Preisstand anzugeben.

Benötigen Objektkredite für neue Ausgaben ein Kreditvolumen, das eine Kompetenzgrenze übersteigt, deckt die ausdrückliche oder stillschweigende Preisstandsklausel auch die überschiessende Summe.

§ 48. FN3

Zusatzkredite
§ 49. FN13 Für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschlüssen des Kantonsrates ist der Kantonsrat zuständig; für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschlüssen des Regierungsrates ist der Regierungsrat und für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschlüssen einer Direktion ist diese zuständig.

Übersteigt die Summe des ursprünglichen Verpflichtungskredits bereits bewilligter Zusatzkredite und des beantragten Zusatzkredits eine Zuständigkeitsgrenze, so wird das Organ zuständig, das für den Gesamtkredit zuständig wäre.

Kreditübertretung
§ 50. Ist das Einholen eines Zusatzkredits vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, wird die Verpflichtung, durch die der Objektkredit (einschliesslich Teuerung) übertreten wird, vom Regierungsrat unter gleichzeitiger Angabe der mutmasslichen Kreditübertretung bewilligt und der Verpflichtungskredit entsprechend erhöht.

Abrechnung
§ 51. Ein Verpflichtungskredit wird abgerechnet, sobald das Vorhaben ausgeführt ist und die Beiträge Dritter im wesentlichen eingegangen sind.

Für nur teilweise ausgeführte Vorhaben wird eine Abrechnung erstellt, in der die anteilmässigen Kosten gemäss ursprünglichem Verpflichtungskredit und die effektiven Aufwendungen enthalten sind.

Für die sorgfältige und richtige Erstellung der Abrechnung ist die Amtsstelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat.

Der Regierungsrat genehmigt die Abrechnungen, soweit es sich um Objektkredite im Kompetenzbereich des Volkes und des Kantonsrates handelt.

In den übrigen Fällen erstellt die Amtsstelle gemäss Abs. 3 die Abrechnung. Soweit es sich um vom Kanton subventionierte Bauten handelt, ist ein Gutachten der Baudirektion erforderlich.

Kreditrückstellung bei Bauarbeiten
§ 52. Für kleinere Abschlussarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendigt werden können, kann im Rahmen der Schlussabrechnung eine angemessene Rückstellung belastet werden. Die Differenz zwischen den späteren Ausgaben und der Rückstellung wird der Laufenden Rechnung gutgeschrieben. Rückstellungen verfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung.

Bestand an Verpflichtungskrediten

§ 53. Die Finanzverwaltung erstellt die Übersicht über die Verpflichtungskredite gemäss § 33 Abs. 2 lit e des Finanzhaushaltsgesetzes FN2.


V. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung

Finanzplan
§ 54. Mit dem Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses und des Voranschlags beschliesst der Regierungsrat einen Finanzplan für die beiden folgenden Steuerfussperioden. Der Finanzplan dient als Grundlage für den Voranschlag und wird jährlich überarbeitet.

Budgetrichtlinien
§ 55. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat aufgrund des bestehenden Finanzplans, der letzten Rechnung sowie der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen Antrag für die Budgetrichtlinien.

Die Budgetrichtlinien enthalten die Weisungen für die zeitlich und sachlich koordinierte Einreichung des Voranschlags an die Finanzdirektion sowie die Aufträge für die Kommission für Investitionsplanung und für die Kommission für Personal- und Besoldungsfragen.

Investitionsplanung
§ 56. Die Kommission für Investitionsplanung setzt sich zusammen aus den Direktoren der Finanzen, der Volkswirtschaft und der öffentlichen Bauten. Den Vorsitz führt der Finanzdirektor, das Sekretariat die Finanzverwaltung. Die Mitglieder können Mitarbeiter aus ihren Direktionen zur Beratung beiziehen.

Der Kommission für Investitionsplanung obliegt in Verbindung mit den Direktionen die Vorbereitung des Finanzplanes hinsichtlich der Investitionen.

Das Hochbauamt führt zusammen mit der Finanzverwaltung die Erhebungen für kantonale Bauten durch.

Die Finanzverwaltung führt die Erhebungen für die Investitionsbeiträge sowie die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens durch.

Personalplanung
§ 57. Der Kommission für Personal- und Besoldungsfragen obliegt in Verbindung mit den Direktionen die Vorbereitung des Voranschlags und des Finanzplans hinsichtlich des Personalaufwandes.

Das Personalsekretariat führt in Verbindung mit der Finanzverwaltung die erforderlichen Erhebungen durch.

Erstellung des Finanzplans
§ 58. Die Finanzverwaltung führt die weiteren Erhebungen für den Finanzplan durch, prüft die Finanzplaneingaben und erstellt den Finanzplanentwurf.

Finanzielle Daten
§ 59. Die Finanzverwaltung stellt die für die finanzielle Führung erforderlichen Daten bereit und koordiniert deren Erarbeitung.

Differenzbegründungen
§ 60. Die Differenzbegründungen geben Auskunft über Ursachen der Veränderung der Kredite. Sie werden der Finanzverwaltung mit dem Voranschlag zugestellt.

Im externen Voranschlag werden Minder- und Mehrausgaben sowie Minder- und Mehreinnahmen gegenüber demjenigen des laufenden Jahres begründet, soweit folgende Abweichungen bestehen:

a) bei Krediten bis Fr. 100 000 mehr als 25% der Kreditsumme, mindestens jedoch Fr. 2000 bei Verschlechterungen und mehr als 50% der Kreditsumme, mindestens jedoch Fr. 4000 bei Verbesserungen;

b) bei Krediten von

mehr als Fr. 100 000 bis Fr. 200 000
mehr als Fr. 25 000 bei Verschlechterungen und
Fr. 50 000 bei Verbesserungen;

mehr als Fr. 200 000 bis Fr. 500 000
mehr als Fr. 50 000 bei Verschlechterungen und
Fr. 100 000 bei Verbesserungen;

mehr als Fr. 500 000 bis Fr. 5 000 000
mehr als Fr. 75 000 bei Verschlechterungen und
Fr. 150 000 bei Verbesserungen;

mehr als Fr. 5 000 000
mehr als Fr. 100 000 bei Verschlechterungen und
Fr. 200 000 bei Verbesserungen.

Bei den internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen wird die Differenzbegründung auf den Aufwand (Laufende Rechnung) oder die Ausgaben (Investitionsrechnung) beschränkt.

Die Veränderungen bei den internen Verrechnungen für Zinsen und Abschreibungen sowie bei den Einlagen in und die Entnahmen aus Spezialfonds bedürfen keiner Begründung.

Beim Personalaufwand werden zusätzlich gewährte, im Voranschlag des Vorjahres in den Besoldungskonten nicht enthaltene Teuerungszulagen in der Regel nicht begründet.

Die Bestimmungen gelten sinngemäss für den Vergleich der Jahresrechnung mit dem Voranschlag und den Nachtragskrediten.

Stellenplanänderungen
§ 60a. FN10 Die Schaffung und Aufhebung von Stellen in Stellenplänen sowie die Stellenverschiebung zwischen Direktionen werden im Rahmen der Budgetvorbereitung der Finanzdirektion gemeldet und im Bericht zur Rechnung ausgewiesen.

Prüfung des Voranschlags
§ 61. Die Finanzdirektion prüft den Voranschlag und stellt dem Regierungsrat Antrag zur Bereinigung der verbleibenden Differenzen.


Von der Prüfung ausgenommen ist der Voranschlag der Verwaltung der Rechtspflege und der Finanzkontrolle. FN18

Nachträge zum Voranschlag
§ 62. Bis zum 15. Oktober FN14 können die Verwaltung der Rechtspflege und die Direktionen des Regierungsrates der Finanzdirektion Nachträge zum Voranschlag einreichen, soweit die Differenz je Konto des externen Voranschlags mindestens Fr. 50 000 beträgt. Soweit hiefür Regierungsratsbeschlüsse erforderlich sind, müssen diese vorher gefasst worden sein. Über die Budgetergänzungen stellt die Finanzdirektion dem Regierungsrat Antrag.

Nachtragskreditbegehren
§ 63. Die Nachtragskreditbegehren sind der Finanzdirektion auf den 15. April, 31. Juli und 15. Oktober einzureichen.

Der Regierungsrat unterbreitet die Nachtragskreditbegehren dem Kantonsrat mit drei Sammelvorlagen im Mai, August und im November.

Die Nachtragskreditbegehren geben über die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs Auskunft. Soweit die Aufwendungen Regierungsratsbeschlüsse erfordern, werden diese vorher unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Nachtragskreditbegehren durch den Kantonsrat gefasst.

Für die Einholung und die Behandlung der Nachtragskredite gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für den Voranschlag.

Verzicht auf Nachtragskredite
§ 64. Keine Nachtragskredite sind insbesondere einzuholen für:

a) durchlaufende Beiträge;

b) Teuerungszulagen;

c) teuerungsbedingte Mehrkosten für Wasser, Elektrizität, Gas und Heizmaterial;

d) den Mehraufwand an Passivzinsen und Emissionskosten;

e) den Mehraufwand für Abschreibungen von uneinbringlichen Guthaben;

f) die Einlagen in Spezialfonds;

g) die internen Verrechnungen für Kapitalkosten;

h) FN13 Verzögerungen von eigenen Investitionsvorhaben, soweit hiefür der Voranschlagskredit des Vorjahres in der Investitionsrechnung nicht beansprucht worden ist.

Ausgabenkompetenzen
§ 65. Die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite richtet sich nach dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss.

Die Direktionen sind ermächtigt, zu Lasten von Voranschlags- und Nachtragskrediten gebundene Ausgaben zu tätigen. Ausgenommen sind Ausgaben für eigene Investitionen, Studien, Gutachten und Projektierungen von mehr als Fr. 1 000 000 FN13. Für Staatsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen gelten die besonderen Bestimmungen. FN8

Die Direktionen können ihre Ausgabenkompetenzen unter Mitteilung an die Finanzkontrolle an die Amtsstellen delegieren.

Kreditüberschreitung
§ 66. FN13 Die Amtsstellen sind dafür verantwortlich, dass die ihnen zustehenden Kredite nicht überschritten werden. Für Kreditüberschreitungen ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung oder vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags eine Bewilligung erforderlich.

Bei Anträgen auf vorzeitige Beanspruchung ohne Kreditdeckung gemäss § 30 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2 müssen Zwangslage und Dringlichkeit der Ausgabe nachgewiesen werden.

Kreditüberschreitungen im Zusammenhang mit Regierungsratsbeschlüssen werden im entsprechenden Beschluss gefasst. Der Beschluss wird der Staatsbuchhaltung mitgeteilt.


In den übrigen Fällen bewilligen die Direktionen Kreditüberschreitungen für jenen Betrag, der über den bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredit hinaus beansprucht wird, sofern der Betrag einer Differenzbegründung gemäss § 60 bedarf. FN17

Die Verwaltung der Rechtspflege, die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Staatsbuchhaltung die Kreditüberschreitungen. FN17

Kreditkontrolle
§ 67. In Anträgen mit finanziellen Folgen wird angegeben, ob die Ausgabe durch einen Voranschlags- oder Nachtragskredit gedeckt oder im Finanzplan vorgemerkt ist.

Die Staatskanzlei prüft in allen Anträgen an den Regierungsrat, ob die Angaben über die Kreditdeckung enthalten sind, und weist unvollständige Anträge zurück.

Die Staatskanzlei übermittelt der Finanzverwaltung alle Anträge an den Regierungsrat für die Übernahme neuer Belastungen ohne Deckung durch Voranschlags- oder Nachtragskredite und für Vorlagen an den Kantonsrat mit neuen Ausgaben zur Prüfung.


VI. Anweisungsverfahren

Anweisung
§ 68. FN7 Jede Anweisung zur Zahlung oder Verrechnung bedarf eines Belegs. Die Anweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.

Anweisungsberechtigte überzeugen sich vor der Anweisung oder vor der Freigabe zur Verbuchung beim automatisierten Zahlungsverfahren, dass die Belege materiell, formell und rechnerisch geprüft worden sind und dass die Ausgabe zweckmässig und gerechtfertigt ist. FN18

Die Buchungsstellen der Bewirtschaftungsbereiche des automatisierten Zahlungsverfahrens dürfen Belege nur verbuchen, wenn die erforderlichen Visa vorhanden sind.

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bezeichnet die für die materielle, formelle und rechnerische Prüfung zuständigen Personen. FN18

Anweisungsberechtigte dürfen keine Buchungen oder Zahlungen vornehmen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle zulässig, wenn die personellen Verhältnisse eine Trennung von Anweisung und Rechnungsführung nicht gestatten. FN18

Zahlungsanweisungen an sich selbst sind unzulässig.

Anweisungsberechtigte müssen Angestellte der ausführenden Amtsstelle, für Ausgaben-Sammelanweisungen im Rahmen des automatisierten Zahlungsverfahrens Angestellte des betreffenden Bewirtschaftungsbereichs sein. FN18

Anweisungsberechtigung
§ 69. FN18 Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer sowie deren Stellvertretung werden unter Mitteilung an die Finanzkontrolle und die Staatsbuchhaltung von der Geschäftsleitung des Kantonsrates, von der Verwaltung der Rechtspflege, von der Finanzkontrolle, vom Kirchenrat, von der Römisch-katholischen Zentralkommission, von den selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Zürcher Kantonalbank, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie der Sozialversicherungsanstalt, von den Direktionen und der Staatskanzlei bestimmt.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die Staatskanzlei sind für die ihnen unterstellten Amtsstellen anweisungsberechtigt.

Materielle Prüfung
§ 70. Wer die materielle Richtigkeit eines Belegs prüft, bestätigt, ob die auf dem Beleg verrechneten Leistungen dem Auftrag entsprechen und richtig erfolgt sind. Soweit nicht ausdrücklich anderen Personen überbunden, prüft sie auch die verrechneten Preise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen. FN18

Bei Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (z. B. Beiträge), erfolgt die materielle Prüfung aufgrund der Rechtsgrundlagen.

Formelle und rechnerische Prüfung
§ 71. FN18 Wer die formelle Richtigkeit bestätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind.

Wer die rechnerische Richtigkeit bestätigt, rechnet alle Rechenvorgänge nach und zieht Rabatte, Skonti usw. ab.

Visa
§ 72. FN18 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege und die Zahlungsfreigabe werden von den verantwortlichen Personen mit ihren Visa auf dem Beleg bestätigt.

Zahlung
§ 73. FN18 Die Rechnungsstellen nehmen ihre Zahlungen durch die Staatskasse vor. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

Amtskassen
§ 74. Unselbständige Rechnungsstellen können Einnahmen und Ausgaben über eine Amtskasse tätigen und mit der Staatskasse abrechnen.

Anweisungsformulare
§ 75. Für Anweisungen zu Lasten der Staatskasse sind besondere Formulare zu verwenden. Computerausdrucke bedürfen der Zustimmung der Staatsbuchhaltung. FN15

Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer oder ihre Stellvertretung unterzeichnen die Originale der Anweisung und visieren eine Kopie. FN18

Selbständige Rechnungsstellen
§ 76. Die selbständigen Kassen- und Rechnungsstellen werden von der jeweiligen Amtsstelle im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung bestimmt.

Rechnungsstellen
§ 77. FN18 Die Rechnungsstellen sind insbesondere verantwortlich für

a) Ausstellung von Anweisungen ihrer Amtsstelle oder Direktion;

b) Kontierung;

c) Prüfung der Vollständigkeit der Belegvisa für materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit;

d) Vergleich der Belege nach Betrag und Empfänger mit den Anweisungen;

e) Prüfung, ob die für die Anweisung notwendigen Kredite vorhanden sind;

f) Verbuchung der Anweisungen, soweit eine besondere Buchhaltung geführt wird.

Den Anweisungen sind die Belege beizulegen.

Die Finanzkontrolle regelt die Belegentwertung.


VII. Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung

Bargeld, Postcheck- und Bankkonten
§ 78. Der Zahlungsverkehr ist soweit als möglich bargeldlos durch Postcheck-, Bank- oder Verrechnungsanweisungen zu vollziehen.

Für jede Kasse bezeichnet die Amtsstelle einen verantwortlichen Kassenführer.

Die Eröffnung neuer Postcheck- und Bankrechnungen bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.

Über Postcheck- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei Anweisungsberechtigte von der Unterschriftsberechtigung ausgeschlossen sind. Ausnahmen sind mit Bewilligung der Finanzkontrolle zulässig, sofern die personellen Verhältnisse eine Trennung nicht erlauben.

Die Direktionen bestimmen die Zeichnungsberechtigten im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle.

Bargeldbestände und Guthaben auf Postcheck- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten. Entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Staatskasse zu überweisen.

Aufbewahrung und Sicherung
§ 79. Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren. Private Werte dürfen nicht unter gemeinsamem Verschluss mit staatlichen Beständen aufbewahrt werden.


Die Finanzverwaltung regelt die Aufbewahrung der Doppel der Kassenschlüssel. FN18

Wertschriftenverwaltung
§ 80. Wertschriften und Darlehen werden durch die Vermögensverwaltung FN13 verwaltet. Ausgenommen sind Studiendarlehen.

Kassenführung
§ 81. Die Kasse ist durch die Kassenführerin oder den Kassenführer in angemessenen Abständen aufzunehmen. Die Finanzkontrolle und die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher werden über Kassendifferenzen informiert. FN18

Die Kassen- und Buchführung richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen. Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen. FN15

Tresorerie
§ 82. Die Finanzdirektion sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Staates und nimmt die sichere und zinsgünstige Anlage der Gelder des Finanzvermögens und der Sondervermögen vor. Sie erlässt zuhanden der Vermögensverwaltung FN13 Richtlinien.

Die Vermögensverwaltung FN13 führt für die kostengünstige Mittelbewirtschaftung die erforderlichen Erhebungen bei den Rechnungsstellen durch.

Die Finanzdirektion ist ermächtigt, kurz- und mittelfristige Gelder zu beschaffen und die Konditionen zu vereinbaren.

§ 83. FN9

Teilabrechnungen bei Staatsbeiträgen
§ 84. Teilabrechnungen können auf Gesuch frühestens jeweils nach dreijähriger Baudauer vorgenommen werden. Mit ihnen werden die aufgelaufenen Kosten auf 100% des Beitragsanspruchs abgerechnet.

Zuwendungen Dritter
§ 85. Für die Annahme von Zuwendungen Dritter an staatliche Anstalten und Institute stellt die Finanzdirektion dem Regierungsrat Antrag, wenn der Staat Verpflichtungen eingehen muss, der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist, oder dem Staat Liegenschaften und Vermögenswerte von über Fr. 50 000 zukommen. FN7

Ist der Staat gesetzlicher Erbe, so ist die Finanzdirektion für die Annahme zuständig.


VIII. Inventarführung

Zweck
§ 86. FN7 Die Inventarführung dient der Kontrolle und der Übersicht über die vorhandenen Vermögenswerte und der Überwachung der verlust- und diebstahlgefährdeten Mobilien. Die Inventare werden laufend nachgeführt oder jährlich erstellt.

Vorräte
§ 87. FN18 Das Inventar der Vorräte und der Viehhabe wird jährlich nach Weisung der Finanzverwaltung erstellt.

Wertschriften und Darlehen
§ 88. Die Vermögensverwaltung FN13 führt das Inventar über die Wertschriften, Darlehen und Hypotheken. Im Inventar sind auch vollständig abgeschriebene Werte aufzuführen. FN7
Sie überwacht den Eingang der Erträge und der Kapitalrückzahlungen.

Liegenschaften des Finanzvermögens
§ 89. Die Inventare der Liegenschaften des Finanzvermögens werden dort geführt, wo die Liegenschaften verwaltet werden. Die Finanzverwaltung regelt die Inventarführung. FN18

Das Liegenschafteninventar enthält insbesondere die Bezeichnung der Objekte, einen Kurzbeschrieb der Gebäude, die Grundstück- und Gebäudegrundfläche sowie die Assekuranznummern und -werte. Ferner werden das Anschaffungsjahr, der Anschaffungswert und der kapitalisierte Ertragswert zum Internen Zinssatz gemäss § 25 angegeben. FN16

Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
§ 90. FN18 Die Liegenschaftenverwaltung führt das Inventar der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit Ausnahme derjenigen gemäss Abs. 2–6.

Das Amt für Landschaft und Natur führt das Inventar für die Waldungen, Waldstrassen und Forststrassen.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für das Heizkraftwerk Aubrugg und die Fernwärmenetze.

Das Tiefbauamt führt das Inventar für die Strassen im Staatsbesitz mit den Angaben über die Strassenlängen und -flächen. Es führt das Inventar für die Nationalstrassen.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für die öffentlichen Gewässer.

Für den Inhalt der Inventare gilt sinngemäss § 89 Abs. 2; der Ertragswert wird jedoch nicht ermittelt.

§ 91. FN4

Mobilien
§ 92. Die Amtsstellen führen Inventare für ihre Mobilien sowie besondere Verzeichnisse oder Karteien für Bibliotheken, Mediotheken, Büromaschinen, Bilder und Kunstgegenstände. FN7

Ausgenommen sind Büro-, Schul- und Labormöbel sowie Gegenstände von geringem Wert.

Inventarpflichtige Mobilien, welche zu Lasten eines Baukontos oder einer anderen Amtsstelle erworben worden sind, werden dort inventarisiert, wo sie genutzt werden.

Rechnungen über Anschaffungen dürfen in der Regel erst bezahlt werden, wenn die inventarpflichtigen Mobilien ins Inventar aufgenommen sind und auf den Rechnungen der Eintrag ins Inventar vermerkt ist.

Das Inventar enthält alle für die Kontrolle erforderlichen Angaben, insbesondere die Objektbezeichnung, den Anschaffungswert und -zeitpunkt sowie den Standort.

Kunstgegenstände
§ 93. FN12 Die Denkmalpflege führt zusätzlich das Inventar über die Kunstgegenstände. Zugänge, Verschiebungen und Abgänge werden ihr unverzüglich gemeldet.

Eigentum Dritter
§ 94. FN18 Die Finanzverwaltung regelt mit den Amtsstellen die Inventaraufnahme von Anschaffungen zu Lasten anderer Geldgeber.

Treuhänderisch verwaltete Mittel
§ 95. Die Amtsstellen sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Depositen.

Eventualverpflichtungen und -guthaben
§ 96. Die Amtsstellen führen für die bedingt rückzahlbaren Darlehen und Beteiligungen ohne Ertrag sowie für die Bürgschaften und Garantien des Staates ein Inventar.

Sie melden ihre Beträge jährlich der Staatsbuchhaltung.

Koordination und Kontrolle
§ 97. Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Erlass von Weisungen zur Koordination und Kontrolle der Inventarführung. Sie kann mit den Amtsstellen ergänzende oder abweichende Inventarvorschriften erlassen. FN18

Für den Bereich der Rechtspflege ist hiefür die Verwaltungskommission des Obergerichts, das Verwaltungsgericht, das Sozialversicherungsgericht oder das Kassationsgericht zuständig. FN13

Die Ämter sind für die Inventarführung und -kontrolle verantwortlich. Sie bestimmen die für die Inventarführung zuständige Person. FN18


IX. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 98. Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 22. Dezember 1960;

b) die Verordnung über den Anweisungsverkehr in der Verwaltung vom 12. Juli 1949;

c) die Verordnung über die Ausrichtung von Teilzahlungen an Bauten und Einrichtungen vom 28. Dezember 1977;

d) die Verordnung über die Inventarführung von Mobilien vom 1. April 1981;

e) der Regierungsratsbeschluss betreffend die Behandlung der Baukredite vom 5. Juni 1899.

Übergangsbestimmungen
§ 99. Die Inventare im Sinne der Verordnung werden auf den 31. Dezember 1983 erstellt.

Inkrafttreten
§ 100. Die Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.


FN1 OS 48, 434 und GS IV, 205. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 611.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 22. Dezember 1982 (OS 48, 675).
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 31. Dezember 1985.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar 1987.
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 1994 (OS 52, 602). In Kraft seit 1. Februar 1994.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 1994 (OS 52, 999). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN12 Fassung gemäss V über die KDMZ vom 29. März 1995 (OS 53, 140). In Kraft seit 1. Mai 1995.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1996 (OS 53, 514). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 1997 (OS 54, 119). In Kraft seit 1. Juli 1997.
FN15 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 921). In Kraft seit 1. Januar 1999.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 557). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2000 (OS 56, 439). In Kraft seit 1. Januar 2001.
FN18 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2001 (OS 56, 702). In Kraft seit 1. Oktober 2001.