Beschluss des Regierungsrates
über die Organisation des kantonalen Steueramtes

(vom 14. Oktober 1998) FN1

Der Regierungsrat,

in Anwendung von § 106 Abs. 2 StG FN2,

beschliesst:

A. Geschäftsbereiche

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1. Das kantonale Steueramt ist betraut mit der Durchführung kantonaler Steuergesetze und mit dem Vollzug eidgenössischer Steuergesetze, soweit der Vollzug dem Kanton zusteht.

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2. Das Amt steht unter der Leitung des Chefs des Steueramtes, welcher die volle Verantwortung für die Geschäftsführung trägt. Es umfasst folgende Dienste:

a) die Hauptabteilung Recht, welche sich gliedert in


b) die Hauptabteilung Einschätzungsdienste I, welche sich gliedert in
c) die Hauptabteilung Einschätzungsdienste II, welche sich gliedert in
d) die Hauptabteilung Allgemeine Dienste und Steuerbezug, welche sich gliedert in
e) die Hauptabteilung Organisation und Informatik, bestehend aus
f) das Sekretariat der Geschäftsleitung.

B. Geschäftsleitung

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1. Der Chef des Steueramtes und die fünf Hauptabteilungschefs bilden die Geschäftsleitung des Steueramtes.

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2. Die Geschäftsleitung unterstützt den Chef des Steueramtes bei der Geschäftsführung und der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen des Steueramtes und der Finanzdirektion.

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Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind befugt, in besonderen Fällen die Entscheidungsbefugnisse der ihnen unterstellten Mitarbeiter des Steueramtes auszuüben.

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3. Dem Sekretariat der Geschäftsleitung obliegt die Führung und Koordination des Sekretariates der Mitglieder der Geschäftsleitung, die Betreuung der Bibliothek und die Mitwirkung bei der Bearbeitung der juristischen Datenbank.

C. Aufgabenbereiche

I. Chef des Steueramtes

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1. Dem Chef des Steueramtes obliegen folgende Hauptaufgaben:

a) die Leitung und Vertretung des Steueramtes,

b) der Erlass der in die Zuständigkeit des Steueramtes fallenden allgemeinen Anordnungen,

c) die Antragstellung zu Gesetzesvorlagen und Ausführungsvorschriften für die kantonalen und kommunalen Steuern,

d) die Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen des Bundes und die Antragstellung zu kantonalen Ausführungsvorschriften für Bundessteuern,

e) die Koordination der Einschätzungspraxis und die Kontrolle der Tätigkeit der Hauptabteilungen.

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Der Chef des Steueramtes kann die Chefs der Hauptabteilungen zur Durchführung dieser Aufgaben beiziehen.


II. Hauptabteilung Recht

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1. Dem Hauptabteilungschef Recht obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung von Gesetzesvorlagen und Ausführungsvorschriften für die kantonalen und kommunalen Steuern,

b) die Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen des Bundes und von kantonalen Ausführungsvorschriften für Bundessteuern,

c) die Vorbereitung von parlamentarischen Geschäften,

d) die Organisation der Aus- und Weiterbildung im kantonalen Steueramt,

e) die Organisation der Information und Weiterbildung der Gemeindesteuerämter über Gesetzgebung und Grundsteuern,

f) die Vorbereitung von Dienstanweisungen über Grundsteuern, Nachsteuern, Steuerbussen und Erbschafts- und Schenkungssteuern,

g) die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den zürcherischen und Bundessteuern,

h) die Personalplanung und Personalschulung in den unterstellten Abteilungen,

i) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

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2. Der Abteilung Rechtsdienst obliegen folgende Aufgaben:

a) der Entscheid über Steuerbefreiungen,

b) die Beantworung von externen und internen Anfragen über die steuerliche Behandlung von Einlagen, Prämien und Beiträgen an Einrichtungen der 1., 2. und 3. Säule a und b sowie von Leistungen aus solchen Einrichtungen,

c) die Beantwortung von externen und internen Anfragen über die Abzugsfähigkeit von gemeinnützigen Zuwendungen,

d) die Antragstellung zu Dienstanweisungen und Empfehlungen über allgemeine Gemeindesteuern, Grundsteuern und zu den weiteren Fachgebieten, soweit sie das Aufgabengebiet des Rechtsdienstes betreffen,

e) die Vorbereitung der Orientierung der Steuerbehörden über die Rechtsprechung zu den zürcherischen und Bundessteuern und zum interkantonalen und internationalen Steuerrecht, soweit diese Aufgabe nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fällt,

f) die Vorbereitung von Stellungnahmen zu internationalen Doppelbesteuerungsabkommen,

g) die Mitwirkung bei der Antragstellung zu interkantonalen und internationalen Gegenrechtsvereinbarungen,

h) die Durchführung von Verständigungsverfahren zur Vermeidung interkantonaler und internationaler Doppelbesteuerung, soweit die Übernahme der Durchführung solcher Verfahren nicht durch die Hauptabteilung Einschätzungsdienste I oder II verlangt wird,

i) die Mitwirkung bei der Antragstellung zur Gesetzgebung (Gesetzesvorlagen, Verordnungen) und zu parlamentarischen Geschäften,

j) die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Dienstanweisungen im Auftrag der Geschäftsleitung,

k) die Bearbeitung besonderer Rechtsfragen im Auftrag der Geschäftsleitung,

l) die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter,

m) die Mitwirkung in Fachkommissionen,

n) die Mitwirkung bei der Erstellung eines Handbuches für die Einschätzungsdienste,

o) die Prozessführung in Verfahren betreffend staatsrechtliche Beschwerden vor Bundesgericht bei Streitigkeiten über kantonale Steuern, ausgenommen über den Bezug von Staats- und Gemeindesteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern,

p) die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht und die Prozessführung in solchen Verfahren,

q) die Prozessführung in anderen ausgewählten Verfahren auf Antrag der zuständigen Hauptabteilungen,

r) die Bearbeitung der juristischen Datenbank.

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3. Der Abteilung Spezialdienste obliegen folgende Aufgaben:

a) die Untersuchung und der Entscheid in Nachsteuer-, (Strafsteuer- ) und Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer,

b) der Bezug der staatlichen und kommunalen Nach- und Strafsteuern bzw. der Bussen wegen Hinterziehung sowie der Verfahrenskosten, die Rechnungsführung und die Abrechnung mit den Gemeinden,

c) die Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und die Vertretung des Staates vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten,

d) die Vorbereitung der Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den Hinterziehungsverfahren und zum Steuerbetrug,

e) die Antragstellung zu Dienstanweisungen, soweit sie das Aufgabengebiet der Abteilung betreffen,

f) die Mitwirkung bei der Antragstellung zu Gesetzesvorlagen, Ausführungsvorschriften und parlamentarischen Geschäften, soweit sie das Aufgabengebiet der Abteilung betreffen,

g) die Mitwirkung in Fachkommissionen,

h) die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Steuerbeamten im Bereich Spezialdienste.

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Die Abteilung ist ermächtigt, in den ihr übertragenen Geschäften den Staat in Rechtsmittelverfahren zu vertreten und die dem Staate zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen, soweit diese Aufgabe nicht dem Rechtsdienst übertragen ist.

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4. Der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung des der Finanzdirektion zum Vollzug zugewiesenen Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuern,

b) der Entscheid über Einsprachen gegen Erbschafts- und Schenkungssteuern,

c) die Vertretung des Staates im Rekursverfahren und in Prozessen vor Bundesgericht hinsichtlich Erbschafts- und Schenkungssteuern,

d) die Vorbereitung der Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern,

e) die Antragstellung zu Dienstanweisungen, soweit sie das Aufgabengebiet der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffen,

f) die Mitwirkung bei der Antragstellung zu Gesetzesvorlagen, Ausführungsvorschriften und parlamentarischen Geschäften, soweit sie das Aufgabengebiet der Abteilung betreffen.



III. Hauptabteilung Einschätzungsdienste I

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1. Dem Chef der Hauptabteilung Einschätzungsdienste I obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung von Dienstanweisungen,

b) der Vorentscheid des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand,

c) die Organisation der Information und der Weiterbildung der Gemeindesteuerämter im Bereich der Einschätzungstätigkeit einschliesslich Inventarisationsverfahren,

d) die Koordination der Einschätzungspraxis bei den ihnen unterstellten Abteilungen und der Gemeindesteuerämter,

e) die Antragstellung zu Dienstanweisungen, soweit sie das Aufgabengebiet der Hauptabteilung betreffen,

f) die Aufgabenplanung und -zuteilung,

g) die Personalplanung und Personalschulung in den unterstellten Abteilungen,

h) die Mitwirkung in Fachkommissionen,

i) die Vertretung des kantonalen Steueramtes in Verständigungsverfahren zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung.

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2. Den Einschätzungsabteilungen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Einschätzung der ihnen zugeteilten Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

b) der Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c) die laufende Information und Weiterbildung der ihnen unterstellten Gemeindesteuerämter im Bereich der Einschätzungstätigkeit,

d) die Aufsicht und Kontrolle der Einschätzungstätigkeit der ihnen unterstellten Gemeindesteuerämter,

e) die Vertretung des Staates in kantonalen Rekurs- oder Beschwerdeverfahren hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel.

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3. Der Abteilung für Inventarkontrolle und Gemeindesteuerausscheidungen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Vertretung des Staates bei der Inventarisation und die Prüfung der Inventare der Gemeindebehörden,

b) die Einschätzung von verstorbenen Steuerpflichtigen und deren Ehegatten sowie von Erbengemeinschaften für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer sowie die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c) die Durchführung von Gemeindesteuerausscheidungen,

d) der Entscheid über Einsprachen gegen Gemeindesteuerausscheidungen,

e) die Bezeichnung des Einschätzungsortes für die Staatssteuer in Streitfällen.



IV. Hauptabteilung Einschätzungsdienste II

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1. Dem Chef der Hauptabteilung Einschätzungsdienste II obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung von Dienstanweisungen,

b) die Vorbereitung der Entscheide des Regierungsrates über die Gewährung von Steuererleichtungen für Unternehmen,

c) die Koordination der Einschätzungspraxis bei den ihnen unterstellten Abteilungen,

d) die Antragstellung zu Dienstanweisungen, soweit sie das Aufgabengebiet der Hauptabteilung betreffen,

e) die Aufgabenplanung und -zuteilung,

f) die Personalplanung und Personalschulung in den unterstellten Abteilungen,

g) die Mitwirkung in Fachkommissionen,

h) die Vertretung des kantonalen Steueramtes in Verständigungsverfahren zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung.

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2. Den Einschätzungsabteilungen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Einschätzung der ihnen zugeteilten Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

b) der Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c) die Vertretung des Staates in kantonalen Rekurs- oder Beschwerdeverfahren hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel.

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3. Den Abteilungen für Bücherrevisionen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung von Buchprüfungen im Einschätzungsverfahren,

b) die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sowie die Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs,

c) der Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

d) die Vertretung des Staates in kantonalen Rekurs- oder Beschwerdeverfahren hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel,

e) die Ausarbeitung von Gutachten im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren, in Steuerbefreiungsverfahren oder in Strafverfahren wegen Steuerbetruges.

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4. Der Abteilung für Wertschriftenbewertung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere,

b) die Ermittlung der Erträge und Steuerwerte von Wertpapieren sowie die Berechnung des Verrechnungsanspruches in den ihr zur Prüfung überwiesenen Steuerfällen,

c) die Vorbereitung und Durchführung allgemeiner Anordnungen über die Verrechnungssteuer und die Vorbereitung der Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Verrechnungssteuer,

d) die Rückerstattung vom Bund erhobener Steuern auf Erträgnissen amerikanischer Wertpapiere (Steuerrückbehalt USA),

e) der Entscheid über die Anrechnung von auf Kapitalerträgen oder Lizenzen erhobenen ausländischen Steuern auf eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern und die Erstellung der Abrechnungen für Bund, Kanton und Gemeinden,

f) die Beurteilung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen und -reglementen von Unternehmen mit Hauptsitz im Kanton Zürich hinsichtlich steuerbarem Einkommen und Vermögen.



V. Hauptabteilung Allgemeine Dienste und Steuerbezug

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1. Dem Chef der Hauptabteilung Allgemeine Dienste und Steuerbezug obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung allgemeiner Anordnungen im Personaldienst,

b) die Personalplanung und Personalschulung des Amtes,

c) die Weiterbildung des Kanzleipersonals des Amtes,

d) die Bearbeitung von Voranschlag, Finanzplan und Globalbudget,

e) die Vorbereitung der Anträge und Dienstanweisungen über den Steuerbezug,

f) die Weiterbildung der Gemeindesteuerämter im Bereich Registerführung, Steuererklärungsverfahren und Steuerbezug,

g) die Erstellung von Steuerstatistiken in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt,

h) die Vorbereitung der Anträge und Dienstanweisungen betreffend Registerführung und Steuererklärungsverfahren,

i) die Untersuchung von Disziplinarvergehen,

j) die Personalplanung und Personalschulung in den unterstellten Abteilungen,

k) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

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2. Der Personal- und Verwaltungsabteilung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Organisation des Personaldienstes des Amtes,

b) der Entscheid in Personalgeschäften, die an das Amt delegiert sind,

c) die Vorbereitung von Personalgeschäften in Kompetenz der Finanzdirektion und des Regierungsrates,

d) die Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in persönlichen und personalrechtlichen Angelegenheiten,

e) die operative Beratung anderer Ämter der Finanzdirektion in Personalfragen,

f) die Leitung oder Mitwirkung in Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

g) die Mitwirkung bei der Personalplanung des Amtes,

h) die Beratung und die Prozessführung für die zürcherischen Gemeinden in anspruchsvollen Steuerbezugsverfahren,

i) der Entscheid des kantonalen Steueramtes in Rekursen über den Bezug von Staats- und Gemeindesteuern und über Grundsteuern,

j) die Sicherstellung des Steuerbezugs gegenüber Steuerpflichtigen durch Erlass von Sicherstellungsverfügungen für Staats- und Gemeindesteuern,

k) die Erhebung von Rekursen gegen Entscheide der Gemeinden über Erlass von Staats- und Gemeindesteuern und die Vorbereitung des Entscheids der Finanzdirektion über Steuererlass- Rekurse betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie Grundsteuern,

l) die Ausarbeitung von Rechtsschriften in Prozessen vor Bundesgericht bei Streitigkeiten über den Bezug von Staats- und Gemeindesteuern und die Vertretung des Staates in allen der Abteilung übertragenen Geschäften in Rekurs- oder Beschwerdeverfahren,

m) die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion über Aufsichtsbeschwerden,

n) die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion bei Gesuchen von Verwaltungs- und Strafuntersuchungsbehörden oder Gerichten über Öffnung von Steuerakten oder Auskunft aus Steuerakten,

o) die Ausarbeitung der Steuererklärungsunterlagen und Wegleitungen in Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungen,

p) die Rechnungsführung für das Steueramt, soweit sie nicht anderen Abteilungen übertragen ist,

q) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Voranschlag, Finanzplan und Globalbudget,

r) die Bewirtschaftung der Parkplätze,

s) die Erteilung und Überwachung von Druckaufträgen und Material-Bestellungen,

t) die Mitwirkung bei der Organisation und Planung,

u) die Bearbeitung des Zürcher Steuerbuches.

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3. Der Abteilung Direkte Bundessteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Führung des Registers über die steuerpflichtigen Personen,

b) die Eröffnung von Steuerveranlagungen und der Steuerbezug,

c) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer,

d) die Durchführung des Erlassverfahrens,

e) der Bezug von Nachsteuern und Bussen,

f) die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und deren Bezug,

g) die Veranlagung der Bundessteuer für Personen ohne Staatssteuerpflicht sowie in andern Sonderfällen,

h) die Ausarbeitung der Meldungen für die AHV-Kassen.

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4. Der Abteilung für Quellensteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung der Quellensteuern für ausländische Arbeitnehmer und für Personen mit Wohnsitz im Ausland einschliesslich des Rechnungswesens und der Vorbereitung allgemeiner Anordnungen,

b) der erstinstanzliche Entscheid in Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug bei den Quellensteuern,

c) die Vertretung des Staates im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren über Quellensteuern sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel.

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5. Der Registerabteilung obliegt die Mitwirkung bei der Führung des Registers über die steuerpflichtigen Personen, die Betreuung des gesamten Informationsdienstes und die Mitwirkung beim Vollzug von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes.

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6. Die Abteilung Steuerkontrolle überwacht den Bezug der Staatssteuer durch die Gemeinden und führt die entsprechende Buchhaltung.



VI. Hauptabteilung Organisation und Informatik

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1. Dem Chef der Hauptabteilung Organisation und Informatik obliegen nebst der Leitung der ihm unterstellten Abteilung insbesondere folgende Aufgaben:

a) die strategische Führung der Informatik im kantonalen Steueramt,

b) die Gesamtplanung der Informatik sowie die Festlegung der Ziele und der Informatik-Strategie,

c) die organisatorische Umsetzung der Gesetzesänderungen und der Ausführungsvorschriften dazu,

d) die Festlegung von Prioritäten,

e) die Budgetierung der Informatikaufgaben,

f) die Kontrolle der Resultate von Informatikprojekten in fachlicher und finanzieller Hinsicht,

g) die Vertretung des kantonalen Steueramtes in Projektausschüssen und der Informatik nach aussen,

h) die Mitarbeit in übergeordneten Gremien,

i) die Kontrolle der Kostenrechnung und der Buchhaltung der unterstellten Hauptabteilung,

j) die Begleitung der technischen und organisatorischen Zusammenarbeit mit den Gemeinden,

k) die Vorbereitung von Entscheidungen des Regierungsrates und der Finanzdirektion,

l) die Überprüfung von Verfahrensabläufen,

m) die Personalplanung und Personalschulung in den unterstellten Abteilungen,

n) die interne und externe Information,

o) die Ausbildung.

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2. Der Abteilung für Informatikdienste obliegen folgende Aufgaben:

a) die Umsetzung der Informatik-Strategie des kantonalen Steueramtes,

b) die Installation, Unterhalt und Sicherstellung des Betriebs von Hard- und Software im kantonalen Steueramt,

c) die Leitung von Informatikprojekten einschliesslich Kostenkontrolle,

d) die Installation, Konfiguration und Unterhalt der lokalen Netzwerke,

e) die Qualitätssicherung,

f) die Hard- und Software-Dokumentationen sowie das Inventar,

g) die Benutzerverwaltung,

h) die Umsetzung der Informatiksicherheitsvorschriften,

i) die Software-Entwicklung für Applikationen, die Benutzerunterstützung und das System-Management,

j) der Aufbau und die Gestaltung von Intranet und Internet,

k) die Mitwirkung bei der Budgetierung der Informatikaufgaben,

l) die Benutzerunterstützung (Hotline) und Benutzerschulung für Steueramtsapplikationen.


D. Schlussbestimmungen

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I. Die Finanzdirektion ist ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Hauptabteilungen und Abteilungen des Steueramtes näher zu umschreiben und ihnen besondere Aufgaben oder neue Geschäfte zuzuweisen.

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II. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss vom 15. Dezember 1993 mit den seitherigen Änderungen sowie die Verfügung der Finanzdirektion betreffend die Aufgaben der Rechtsabteilung der Finanzdirektion in Steuersachen vom 15. Dezember 1993 und tritt auf 1. Januar 1999 in Kraft.

31
III. Der Chef des kantonalen Steueramtes ist ermächtigt, die Einschätzungsabteilungen mit der Untersuchung in Nachsteuerverfahren zu beauftragen, soweit dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist.


______
FN1 OS 54, 723.
FN2 631.1.