Verordnung
des Obergerichtes über das Rechnungswesen der Gerichte
(vom 17.November 1964) FN1

I. Zuständige Beamte und Angestellte

§ 1. Für das Rechnungswesen ist der Gerichtsschreiber als Vorgesetzter verantwortlich. Es wird von einem Angestellten besorgt.

Wo ein besonderer Rechnungssekretär bestellt ist (§ 126 Abs. 2 GVG) FN2, tritt dieser im Rechnungswesen an die Stelle des Gerichtsschreibers.

§ 2.

§ 3. Bei jedem Wechsel in der Person eines mit dem Rechnungswesen betrauten Beamten oder Angestellten findet eine Amtsübergabe statt, an der entsprechend den Bestimmungen über die kantonale Finanzkontrolle ein Revisor dieser Amtsstelle teilnimmt. Über die Amtsübergabe wird ein vom abtretenden und vom antretenden Beamten oder Angestellten sowie vom Revisor unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.

§ 4. Über das Postcheck- und alle Arten von Bank-Guthaben darf nur mit Doppelunterschriften verfügt werden. Vorübergehend nötige, zeitlich beschränkte Ausnahmen können von der Verwaltungskommission des Obergerichtes bewilligt werden.

Auszahlungen zu Lasten der Betriebsrechnung erfolgen auf Anweisung des zuständigen Vorgesetzten.

Im übrigen wird die Unterschriftsberechtigung im Rechnungswesen von der Verwaltungskommission des Obergerichtes geregelt.

II. Buch- und Rechnungsführung

§ 5. Die Form der Buchführung und der Jahresrechnung wird von der Verwaltungskommission des Obergerichtes im Einvernehmen mit der kantonalen Finanzdirektion bestimmt.

§ 6. Für alle Einnahmen (ohne die Gerichtsgebühren) und alle Ausgaben (ohne die Abschreibungen) sind grundsätzlich Belege zu erheben.

§ 7. Auf die ihnen angesetzten Termine reichen die Bezirksgerichte und die Obergerichtskasse der Verwaltungskommission des Obergerichtes ein:

a) den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres mit Differenzbegründung,

b) die Nachtragskreditbegehren mit Begründung,

c) periodische Schätzungen der voraussichtlichen Rechnungsergebnisse,

d) die Jahresrechnung mit Begründung der Differenzen gegenüber Voranschlag und Nachtragskrediten,

e) die Personal- und Rechnungsstatistiken.

§ 8. Auf den 31. Dezember ist die Jahresrechnung im Doppel zu erstellen. Sie ist vom Gerichte, beim Bezirksgericht Zürich von der Kanzleikommission, beim Obergericht von der Verwaltungskommission, zu prüfen und zu verabschieden.

Die Bezirksgerichte legen die Kanzleirechnung mit Belegen der Verwaltungskommission des Obergerichtes zur Genehmigung vor.

Im übrigen wird die revisionstechnische Prüfung im Rahmen der Bestimmungen über die kantonale Finanzkontrolle dieser Amtsstelle überlassen.

III. Kassenführung und übriger Zahlungsverkehr

§ 9. Die Grundaufzeichnungen über den Kassenverkehr sind vorweg einzutragen.

Kann ein Kassenfehlbetrag nicht abgeklärt werden, so ist er zu ersetzen. Eine Verrechnung von Fehlbeträgen mit Überschüssen ist unzulässig. Bestehen Zweifel über die Pflicht zum Ersatz eines Kassenfehlbetrages, so ist die Sache der Verwaltungskommission des Obergerichtes zur Entscheidung zu überweisen.

§ 10. Die Gerichtskassen unterhalten je eine Postcheckrechnung und nötigenfalls ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank.

§ 11. Der Zahlungsverkehr ist soweit möglich bargeldlos über das Postcheck- oder Bankkonto oder durch Verrechnung zu vollziehen.

§ 12. Die Verwaltungskommission des Obergerichtes kann Bestimmungen erlassen über die Höhe der Mittel, die den einzelnen Gerichtskassen zur Bestreitung der Betriebsausgaben zur Verfügung stehen sollen.

IV. Inkasso und Abschreibungen

§ 13. Das Inkasso der Gerichtskosten wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners durchgeführt.

§ 14. Die Abschreibungen wegen Unerhältlichkeit sind vom Gericht, beim Bezirksgericht Zürich von der Kanzleikommission, beim Obergericht von der Verwaltungskommission, periodisch zu genehmigen.

§ 15. Über Gesuche um Erlass rechtskräftig auferlegter Kosten und um Zustimmung zu einem Nachlassvertrag entscheidet das Gericht oder dessen Kanzleikommission, beim Obergerichte die Verwaltungskommission bzw. der Obergerichtsschreiber.

V. Schlussbestimmungen

§ 16. Die Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Obergerichtes geregelt.

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft und ersetzt diejenige vom 30. Christmonat 1874.

___________

FN1 OS 41, 880 und GS II, 61.
FN2 211.1.