Verordnung
über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

(vom 20. Juni 2000) FN1

Der Plenarausschuss der Gerichte,

in Anwendung von § 215 Abs. 2 Ziffer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes FN5 und § 162 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4,

verordnet:

§ 1. Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbeiten wünschen, können bei den Bezirksgerichten, ausnahmsweise auch beim Obergericht und bei den angegliederten Gerichten, beim Verwaltungsgericht, beim Sozialversicherungsgericht und beim Kassationsgericht, als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.

§ 2. Die Zulassung als Auditor oder Auditorin setzt voraus:

a) Handlungsfähigkeit,

b) guten Leumund,

c) abgeschlossenes juristisches Studium, zur Hauptsache an schweizerischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen,

d) sehr gute Kenntnisse der Amtssprache.

§ 3. Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unterlagen verlangen.

§ 4. Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin entscheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Gesuch auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung vorlegen.

Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht ist auf Begehren des Bewerbers oder der Bewerberin zu begründen.

§ 5. Die Zahl der Auditoren und Auditorinnen soll an den Bezirksgerichten in der Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen und nicht wesentlich unterschreiten.

§ 6. Der (erste) Gerichtsschreiber oder die (erste) Gerichtsschreiberin weist dem Auditor oder der Auditorin das Tätigkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in möglichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.

§ 7. Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereinigung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.

§ 8. Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeitszeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.

Sie haben weder Recht auf beratende Stimme noch Unterschriftsberechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlungen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwortung zuziehen.

Die Auditoren oder Auditorinnen unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die juristischen Kanzleiangestellten.

§ 9. Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall, Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.

Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden, wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als juristischer Sekretär oder juristische Sekretärin angestellt zu werden, wenn das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine solche Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen vereinbaren lässt.

§ 10. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.

Während der weiteren neun Monate kann das Anstellungsverhältnis auf Ende des folgenden Monats und bei überjähriger Dauer auf Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.

Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit sofort aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. Zur Auflösung zuständig ist die Anstellungsbehörde.

Der Auditor oder die Auditorin hat Protokolle, zu deren Führung er oder sie herangezogen wurden, auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses fertig zu stellen.

§ 11. Beim Austritt ist dem Auditor oder der Auditorin eine Bescheinigung über die Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.

§ 12. Während der Probezeit von drei Monaten steht den Auditoren und Auditorinnen ein Anfangslohn entsprechend Anlaufstufe 2 der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4 zu.

Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des zwölften Monats entspricht Anlaufstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4, sofern die Leistungen des Auditors oder der Auditorin das juristische Kanzleipersonal wesentlich entlasten.

Bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 4 entspricht der Lohn der Erfahrungsstufe 0 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4.

Die ordentliche Besoldung kann vor dem vierten Monat ausgerichtet werden, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Studium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro, bei einer Bezirksanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Verwaltung oder der Privatindustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter oder Richterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und juristische Sekretäre oder Sekretärinnen überdurchschnittlich entlastet.

§ 13. Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit.

Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen, welcher sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4 richtet.

§ 14. Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Auditorinnen sind im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes FN2, der Personalverordnung FN3 und der Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz FN4 sinngemäss anwendbar.

§ 15. Die Bezirksgerichte können an einer schweizerischen Hochschule immatrikulierten Studenten und Studentinnen der Rechts- und Staatswissenschaften in höheren Semestern ohne Arbeitsverpflichtung und Lohn Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studenten und Studentinnen unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht unterstellt.

§ 16. Je ein Exemplar dieser Verordnung und der übrigen personalrechtlichen Erlasse sind den Auditoren und Auditorinnen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gerichtsauditoren vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.

§ 18. Die Verordnung tritt mit Wirkung auch auf die bestehenden Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.


FN1 OS 56, 155.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 177.111.
FN5 211.1.