Gesetz
über den Beitritt des Kantons Zürich
zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(vom 22. September 1996) FN1

§ 1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen bei.

Die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz und der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren am 25. November 1994 angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen FN5

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.

Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere:

a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

a. unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b. ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3 Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.

2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung

Art. 4 Interkantonales Organ
Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des GATT-Übereinkommens FN4;
d. Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Vereinbarung;
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone, insbesondere Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie die gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über die Anwendung der Vereinbarung;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen werden muss.

Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, insbesondere mit der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren zusammen, indem diese vorher konsultiert oder zu den Sitzungen eingeladen werden.

Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Bund
Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für eine koordinierte Regelung der eidgenössischen und kantonalen Vergabeverfahren.

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 6 Auftragsarten
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von:

a. Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang I Annex 5 des GATT-Übereinkommens FN4;
b. Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens FN4.

Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 7 Schwellenwerte
Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert FN8 ohne Mehrwertsteuer erreicht:

a. 9 575 000 Franken bei Bauwerken;
b. 383 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen;
c. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationsbereich vergeben werden.

Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der prozentuale Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen, damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet sich nach den generellen Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber:

a. der Staat und seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist;
b. die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber jenen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens FN4, die Gegenrecht gewähren;
c. Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine bzw. einen oder mehrere, in Buchstabe a) oder Buchstabe b) - unabhängig vom Gegenrecht - genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen geben;
d. andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen FN4 oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.

Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50% der Gesamtkosten vom Bund oder einer oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Organisationen subventioniert werden.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Vertragsstaat des GATT-Übereinkommens FN4 über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren;
c. in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen worden sind.

Art. 10 Ausnahmen
Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens FN4 oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

a. die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten
Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:

a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen FN4, unter denen die Verfahrensarten entsprechend gewählt werden dürfen.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

a. die notwendigen Veröffentlichungen, mindestens im zuständigen kantonalen Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe.

Art. 14 Vertragsschluss
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist
Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.

Art. 18 Entscheid
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt
Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist 6 Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

Art. 22 Übergangsrecht
Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

§ 2. Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung FN4 sind diesem Gesetz nicht unterstellt.

Der Regierungsrat kann weitere Auftragsarten und Verfahrensbereiche sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber, insbesondere die Gemeinden, in die Regelung des Beschaffungswesens einbeziehen und sie namentlich den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren und die Haftung unterstellen.

§ 3. Über Beschwerden gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung FN5 entscheidet das Verwaltungsgericht.

§ 4. Als anfechtbare Entscheide der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gelten:

a) der Zuschlag oder der Abbruch des Vergabeverfahrens;
b) die Ausschreibung des Auftrags;
c) die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie der Entscheid über den Widerruf des Zuschlags;
e) die Aufnahme einer Anbieterin oder eines Anbieters in ständige Listen oder die Streichung aus solchen Listen.

§ 5. Für das Beschwerdeverfahren finden die für das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2 ergänzend Anwendung.

§ 6. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.

Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Im übrigen gilt das für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber anwendbare Haftpflichtrecht.

§ 7. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung FN3 die Einzelheiten des Beschaffungswesens, auch soweit es nicht von der Interkantonalen Vereinbarung erfasst ist.

Die Verordnung bedarf der Genehmigung FN6 durch den Kantonsrat.

Der Regierungsrat ordnet die Überwachung im Sinne von Abschnitt 6 der Interkantonalen Vereinbarung FN5. Er kann insbesondere die Voraussetzungen für den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern regeln. Zur Kontrolle, ob die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen und die Gleichbehandlung von Frau und Mann eingehalten werden, kann er den Beizug Dritter vorsehen.

§ 8. Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung FN5, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren.

Er kann mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

§ 9. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN7.

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FN1 OS 53, 483.
FN2 175.2.
FN3 720.11.
FN4 SR 0.632.2.
FN5 SR 172.056.4.
FN6 Vom Kantonsrat genehmigt am 22. September 1997.
FN7 In Kraft seit 1. November 1997 (OS 54, 321).
FN8 Schwellenerte gemäss RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 321).