Verordnung
zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
und über die Verkaufszeit im Detailhandel

(vom 8. April 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 FN2,

verordnet:

§§ 1–3. FN5

§ 4. FN3 Den Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen ist es an Werktagen auch ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeit der Verkaufsgeschäfte und an öffentlichen Ruhetagen gestattet, Treibstoffe für Motorfahrzeuge, Motorboote und Flugzeuge sowie Bestandteile und Zubehör für Motorfahrzeuge zu verkaufen, soweit solche Artikel geeignet sind, die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge zu fördern. Ausserdem ist ihnen der Verkauf der in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Warengruppen gestattet.

§ 5. FN4

§ 6. Das Offenhalten von Kiosken an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 8 des Gesetzes FN2 ist gestattet zum Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Ansichtskarten, Esswaren zur Zwischenverpflegung, Früchten, alkoholfreien Getränken, Filmen für Foto- und Filmapparate, Raucherwaren und ähnlichen Waren, die im Ausflugsverkehr üblicherweise gekauft werden.

§§ 7 und 8. FN5

FN1 OS 44, 127 und GS VI, 304.
FN2 822.4.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 211). In Kraft seit 1. September 1990.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 211). In Kraft seit 1. September 1990.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 355). In Kraft seit 1. Dezember 2000.