Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(vom 17. Dezember 1997)
FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 sowie lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 1997 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
FN3
sowie auf § 42 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG)
FN2
,
beschliesst:
§ 1. Bei Personen, die zu Hause wohnen, wird die jährliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV auf Grund folgender Werte berechnet (Basis für Alleinstehende):
a)
FN9
Als anerkannte Ausgabe bzw. Einkommensgrenze im Sinne von § 9 ZLG
FN2
gilt der maximale bundesrechtliche Jahresbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf.
b)
FN7
c)
FN6
Als anerkannte Ausgabe für die obligatorische Krankenversicherung gilt die kantonale Durchschnittsprämie gemäss Art. 3 b Abs. 3 lit. d ELG
FN3
.
Die Beträge gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bedarfsrechnung bei Ausländern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG
FN3
.
Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.
FN5
Eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 d ELG
FN3
erfolgt nur im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
FN5
§ 2.
FN6
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird in Anwendung von Art. 3 a Abs. 3 ELG
FN3
und Art. 26 a ELV
FN4
zum bundesrechtlichen Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hinzugezählt.
Bei diesen Personen werden pro Jahr als Ausgaben im Sinne von Art. 3 b Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. d ELG
FN3
anerkannt:
a)
FN9
ein angemessener Betrag für persönliche Auslagen von höchstens Fr. 6000;
b) die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt ist, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
§ 3.
FN8
Die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 26 ELV
FN4
oder der jährlichen Beihilfe, sofern kein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht, beträgt Fr. 2420 (Basis für Alleinstehende). Der entsprechende Mindestbetrag für Ehepaare beträgt Fr. 4840.
Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden nach Massgabe des Krankenversicherungsrechts denjenigen Gemeinden vergütet, welche für diese Personen Zusatzleistungen erbringen.
Die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 35 des Zusatzleistungsgesetzes
FN2
berechnen sich nach Abzug der Mittel für die Prämienverbilligung, die den Gemeinden nach Abs. 2 vergütet werden.
§ 4. Für die Mietzinsausgaben gelten die in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG
FN3
festgelegten Höchstwerte.
§ 5. Der Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG
FN3
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c ELG
FN3
beträgt Fr. 75 000.
§ 6. Der anrechenbare Vermögensverzehr bei der Anspruchsberechnung für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern beträgt mit Wirkung ab 1. März 1998 einen Fünftel.
Lebt von beiden Ehepartnern nur eine Person im Heim oder Spital, beträgt der Vermögensverzehr einen Zehntel.
§ 7. Die für die Fürsorge zuständige Direktion kann die anrechenbaren Kosten für Pensionäre und Langzeitpatienten in Heimen und Spitälern begrenzen. Dabei orientiert sie sich an der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser.
§ 8. Die Information über den möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV erfolgt durch die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt und durch Fachorgane.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. September 1986 aufgehoben.
FN1 OS 54, 478.
FN2 831.3.
FN3 SR 831.30.
FN4 SR 831.301.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN8 Fassung gemäss Berichtigung vom 1. Dezember 1999 (OS 55, 568). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2001 (OS 57, 75). In Kraft seit 1. Januar 2002.