Verordnung
über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts; GebV VGr)
(vom 26. Juni 1997) FN1

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs.1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 FN2,

verordnet:

I. Verfahrenskosten

§ 1. Zu den Verfahrenskosten gehören

a) die Gerichtsgebühr;
b) die Zustellungskosten;
c) die Barauslagen, wie Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augenscheinskosten.

1. Gerichtsgebühr

§ 2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach den folgenden Bestimmungen und berücksichtigt insbesondere den Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse.

§ 3. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel bei Streitwerten

bis Fr. 10 000 Fr. 500 bis Fr. 1000
» » 20 000 bis » 2 000
» » 50 000 » » 4 000
» » 100 000 » » 6 000
» » 250 000 » » 10 000
» » 500 000 » » 15 000
» » 1 000 000 » » 20 000
über » 1 000 000 » » 50 000

In Steuersachen wird der bei der einfachen Staatssteuer streitige Betrag mit dem Faktor 2,5 vervielfacht.

§ 4. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert und im Hinterziehungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1000 bis höchstens Fr. 50 000.

§ 5. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

§ 6. Bei summarischer Begründung kann die Gerichtsgebühr auf die Hälfte und bei formellen Erledigungen bis auf einen Fünftel der Ansätze gemäss §§ 3 und 4 herabgesetzt werden.

2. Zustellungskosten

§ 7. Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird eine Portopauschale von Fr. 30 in Rechnung gestellt, wobei mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse als eine Partei gelten. Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel und mit anderen infolge Weiterungen erforderlichen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

3. Barauslagen

§ 8. Barauslagen wie Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augenscheinskosten sowie andere Barauslagen werden gesondert verrechnet.

§ 9. FN4

§ 10. FN4

II. Übrige Gebühren

§ 11. Für Kopien aus Entscheiden wird eine Gebühr von Fr. 5 für jede Seite erhoben.

Für jede kopierte Seite aus den Akten beträgt die Gebühr Fr. 1 für jede Seite.

III. Parteientschädigung

§ 12. Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.

Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

§ 13. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt. Dabei wird die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

IV. Verzinsung von Kautionen und Verfahrenskosten, Mahngebühr

§ 14. Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.

§ 15. Verfahrenskosten sind binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Für verspätet bezahlte Verfahrenskosten werden Verzugszinsen berechnet.

Der Zinssatz beträgt 5%.

§ 16. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Säumigen gemahnt, die Verfahrenskosten binnen 30 Tagen zu bezahlen.

Für Mahnungen wird eine Mahngebühr von Fr. 10 berechnet.

V. Schlussbestimmungen

§ 17. Diese Verordnung ist auch in Steuersachen anwendbar.

Die §§ 15 und 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind sinngemäss anwendbar.

§ 18. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft FN3 und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnungen über die verwaltungsgerichtlichen Gebühren und die Verordnung über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungsgericht vom 18. Juni 1976 aufgehoben.

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FN1 OS 54, 381.
FN2 175.2.
FN3 In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN4 Aufgehoben durch die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 (OS 57, 243). In Kraft seit 1. Juli 2002.