Verordnung
über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungsgericht
(vom 18.Juni 1976) FN1

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) in der Fassung vom 13. Juni 1976 FN2,

verordnet:

§ 1. Zu den Verfahrenskosten gehören a) die Gerichtsgebühr nach Massgabe der Gebührenverordnung FN3;

b) FN4 die Zustellungskosten, bestehend aus einer Portopauschale von Fr. 10 für jede am Verfahren beteiligte Partei und den Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen;

c) die Barauslagen, wie Telefongebühren, Zeugen-, Sachverständigenund Augenscheinkosten;

d) Schreibgebühren.

§ 2. Zeugen erhalten eine Entschädigung von Fr. 30 FN4 für die Stunde.

Ist ihr Erwerbsausfall höher, so wird die Entschädigung nach billigem Ermessen erhöht.

Ausserdem werden dem Zeugen die notwendigen Barauslagen ersetzt.

Auswärtigen Zeugen kann für die mutmasslich notwendigen Barauslagen ein Vorschuss gewährt werden.

§ 3. Sachverständige werden nach Art und Umfang ihrer Bemühungen entschädigt.

§ 4. Eine Schreibgebühr wird für zusätzliche Ausfertigungen und für Auszüge aus Entscheiden oder Akten erhoben.

Sie beträgt für jede Seite A4 Fr 3.

§ 5. Diese Verordnung ist auch in Steuersachen anwendbar.

Die §§ 15 und 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2 sind sinngemäss anwendbar.

§ 6. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Art. VIII des Gesetzes über die Revision des Verfahrens in Zivilsachen vom 13. Juni 1976 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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FN1 OS 46, 297 und GS I, 383.
FN2 175.2.
FN3 175.251.
FN4 Fassung gemäss B vom 21. März 1990 (OS 51, 220).