Beschluss des Regierungsrates
über die Vermittlungsgebühr der Zentralstelle für Briefmarkenaustausch
(vom 15.Januar 1975) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Für die von den Betreibungs- und Konkursämtern an die kantonale Zentralstelle (Art. 3 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG) FN2 zur Vermittlung an die Schweizerischen PTT-Betriebe abgelieferten Postmarken und Frankiermaschinenaufdrucke beträgt die Vermittlungsgebühr 4 Promille des Taxwertes.

II. Diese Regelung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 45, 292 und GS II, 560.
FN2 SR 281.31.