Regulativ
über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)
(vom 10.November 1960) FN1

Der Regierungsrat,

im Einvernehmen mit dem Obergericht,

verordnet:

§ 1. Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) ist als besondere Verwaltungsabteilung der Staatskanzlei angegliedert.

§ 2. Das Personal der KDMZ besteht aus dem Verwalter sowie dem erforderlichen Kanzlei- und Handwerkerpersonal.

§ 3. Die KDMZ besorgt die Vermittlung der Büromaterialien und Büromaschinen sowie die Vergebung der Druck- und Buchbinderarbeiten der Staatsverwaltung mit Einschluss der staatlichen Anstalten sowie der Rechtspflege.

Der Regierungsrat kann der KDMZ weitere Aufgaben übertragen.

§ 4. Die KDMZ übernimmt den Verlag von Formularen für die Gemeindeverwaltungen, soweit Formulare von kantonalen Behörden angeordnet und für die Gemeinden obligatorisch erklärt werden.

§ 5. Der KDMZ ist ferner die Überwachung des Unterhaltes und der Reparaturen der Schreib- und Büromaschinen des Staates übertragen.

§ 6. Die Behörden und Amtsstellen der Verwaltung und der Rechtspflege beziehen die gesamten Büromaterialien sowie die Schreibund Büromaschinen ausschliesslich durch die KDMZ. Ebenso sind die Aufträge für Druck- und Buchbinderarbeiten sowie für Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an Schreib- und Büromaschinen durch die KDMZ zu vergeben.

§ 7. Für die Bestellung von Büromaterialien und -maschinen, für die Erteilung von Druck- und Buchbinderaufträgen sowie für die Vergebung von Reparaturen an Schreib- und Büromaschinen stellt die KDMZ besondere Bestellformulare zur Verfügung.

§ 8. Die Bestellscheine für Büromaterialien, Druck- und Buchbinderarbeiten sind von denjenigen Beamten zu visieren, die gemäss § 1 der Verordnung über den Anweisungsverkehr in der Verwaltung vom 12. Juli 1949 oder der Bestimmungen des Obergerichtes über den Anweisungsverkehr der Rechtspflege mit der Staatskasse anweisungsberechtigt sind, oder von ihren Stellvertretern.

Für die Anschaffung sowie für die Miete von Schreib- und Büromaschinen ist das Visum des Direktionssekretärs oder der zuständigen Stelle der Rechtspflege erforderlich FN2.

§ 9. Die KDMZ überprüft die eingehenden Aufträge. Bei Anständen setzt sie sich mit der bestellenden Amtsstelle in Verbindung und erstrebt eine Verständigung. Sofern diese nicht möglich ist, erstattet sie Meldung an den Staatsschreiber.

§ 10. Die Vergebung der Lieferungen erfolgt in sinngemässer Anwendung der Submissionsverordnung FN3.

Die KDMZ achtet auf eine der Grösse und Eignung der Lieferfirmen entsprechende Verteilung der Lieferungen und Aufträge.

Die Vergebung grösserer Lieferungen und Aufträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsschreiber.

§ 11. Die Lieferung der bestellten Büromaterialien sowie Schreibund Büromaschinen erfolgt durch die KDMZ oder direkt durch die Lieferfirma.

Probeabzüge von Druckarbeiten werden den auftraggebenden Amtsstellen direkt zugestellt und sind von ihnen nach Überprüfung direkt an die Druckereien zurückzusenden.

§ 12. Beschwerden der Amtsstellen über Menge und Beschaffenheit der gelieferten Waren sind der KDMZ unverzüglich nach Empfang der Waren einzureichen.

§ 13. Die Verrechnung der Büromaterialien, Büromaschinen sowie der Druck- und Buchbinderarbeiten an die bestellenden Amtsstellen erfolgt in der Regel zum Ankaufspreis ohne Abzug von Rabatt oder Skonto. Die Rabatt- und Skontobeträge verbleiben in der Regel der KDMZ.

§ 14. Die KDMZ hat ihre Verwaltungskosten selber zu tragen. Ein Einnahmenüberschuss der Rechnung der KDMZ ist der Staatskasse abzuliefern.

§ 15. Die KDMZ sorgt für einen preislich günstigen und zweckmässigen Einkauf. Sie unterhält ein Lager der regelmässig gebrauchten Büromaterialien und Papiersorten sowie einen angemessenen Vorrat an Schreibmaschinen.

§ 16. Der Verkauf von Büromaterialien an einzelne Beamte und Angestellte oder an Private ist der KDMZ untersagt.

§ 17. Die KDMZ übermittelt den Amtsstellen zur Kreditüberwachung monatlich die Doppel der Bestellscheine aller Lieferungen unter Angabe der Rechnungsbeträge.

Der Gegenwert der Lieferungen wird den Amtsstellen durch die Staatsbuchhaltung auf Grund einer Meldung der KDMZ am Jahresende belastet.

Für Lieferungen des Formularverlages an Gemeindeverwaltungen wird sofort Rechnung gestellt.

§ 18. Dieses Regulativ tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Das Regulativ betreffend die KDMZ für Büromaterialien, Druck- und Buchbinderarbeiten vom 15. Oktober 1914 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 40, 1161 und GS I, 301.
FN2 612.
FN3 720.1.