Gerichtsverfassungsgesetz
(vom 13.Juni 1976) FN1

I. Abschnitt: Bestand und Zuständigkeit der Gerichte

A. Allgemeine Bestimmungen

Wahl der Richter
§ 1. Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN2 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Gerichtsbehörden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Amtssitz der Gerichte
§ 2. Der Amtssitz der Bezirksgerichte und der Einzelrichter befindet sich am Bezirkshauptort. Das Obergericht, das Handelsgericht und ihre Einzelrichter sowie das Kassationsgericht haben ihren Amtssitz in Zürich.

Wohnsitz und Nebenbeschäftigungen der Richter
§ 3. Die Mitglieder der Gerichte haben im Kanton Zürich Wohnsitz zu nehmen.

Die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht ist den Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts untersagt.

Die Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrats der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken angehören.

B. Friedensrichter

Amtskreis
§ 4. Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben des Friedensrichters gemeinsam besorgen lassen.

Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis (Zweckverband) bedarf der Genehmigung des Regierungsrats, der einen Bericht des Obergerichts einholt.

Stellvertreter
§ 5. Das Bezirksgericht ernennt für jeden Friedensrichter einen Friedensrichter aus seinem Bezirk als Stellvertreter.

Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern für eine bestimmte Zeit einen ausserordentlichen Stellvertreter bestellen.

Zuständigkeit
a) Erkenntnisverfahren
§ 6. Der Friedensrichter entscheidet, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist, endgültig zivilrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 300 FN29 nicht übersteigt.

Er entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert endgültig die Streitigkeiten gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 FN24 und Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 FN23.

b) Sühnverfahren
§ 7. In andern zivilrechtlichen Streitigkeiten und im Ehrverletzungsprozess handelt der Friedensrichter als Sühnbeamter, sofern nichts anderes bestimmt ist.

C. Die Arbeitsgerichte

Bestellung und Amtskreis
§ 8. Der Kantonsrat kann auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden für deren Gebiet ein Arbeitsgericht einführen. Er setzt die Zahl der Arbeitsrichter fest und bestimmt den Amtssitz des Arbeitsgerichts.

Präsident und Gerichtsschreiber
§ 9. Das Bezirksgericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und einen seiner Kanzleibeamten zum Gerichtsschreiber.

Arbeitsrichter
a) Wahlbehörde
§ 10. Die Arbeitsrichter werden durch den Grossen Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, durch den Gemeinderat gewählt.

Ist ein Arbeitsgericht für mehrere Gemeinden zuständig, werden die Arbeitsrichter durch die Wahlbehörde am Sitz des Arbeitsgerichts gewählt.

b) Wahlverfahren
§ 11. Es werden gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt. Höhere Angestellte, wie Direktoren und Prokuristen, gelten als Arbeitgeber. Die verschiedenen Berufsarten werden angemessen berücksichtigt.

Soweit Berufsverbände bestehen, holt die Wahlbehörde von ihnen Wahlvorschläge ein, die sie nach Möglichkeit berücksichtigt. Sie achtet auf angemessene Vertretung der Minderheiten und, falls das Arbeitsgericht für mehrere Gemeinden zuständig ist, auf angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der beteiligten Gemeinden.

Ersatzwahlen werden nur vorgenommen, wenn das Gericht nicht mehr gehörig besetzt werden kann.

Besetzung des Gerichts
§ 12. Das Arbeitsgericht wird für jede Sitzung mit dem Präsidenten und je einem Richter aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die Arbeitsrichter werden nach Möglichkeit aus der Berufsrichtung des Arbeitnehmers beigezogen.

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8000 FN29 nicht übersteigt, entscheidet der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelrichter endgültig. Er ist jedoch berechtigt und bei Streitwerten über Fr. 1000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, das Gericht nach Abs. 1 zu besetzen.

Zuständigkeit
§ 13. Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind Streitigkeiten zwischen dem Personal des Bundes, des Kantons und der Gemeinden einerseits und ihren Arbeitgebern anderseits. Der Entscheid ist endgültig bei einem Fr. 12 000 FN29 nicht übersteigenden Streitwert, dagegen erstinstanzlich bei höherem oder nach der Natur der Sache nicht schätzbarem Streitwert.

Die Parteien sind berechtigt, in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallende Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor das Mietgericht oder das Handelsgericht zu bringen. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts kann jedoch nicht zum voraus vereinbart werden. Die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das Mietgericht oder das Handelsgericht werden zuständig, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

D. Die Mietgerichte

Amtskreis
§ 14. Jeder Bezirk hat ein Mietgericht.

Präsident und Gerichtsschreiber
§ 15. Das Bezirksgericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und einen seiner Kanzleibeamten zum Gerichtsschreiber.

Beisitzer
§ 16. Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer im Bezirk Zürich mindestens 20, im Bezirk Winterthur mindestens 14 und in den übrigen Bezirken mindestens 10 Beisitzer.

Je die Hälfte der Beisitzer sind Vermieter und Mieter, je zwei Beisitzer landwirtschaftliche Verpächter und Pächter. Das Bezirksgericht holt Wahlvorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt.

Besetzung
§ 17. Das Mietgericht wird bei Begehren gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8000 FN29 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht schätzbar ist, mit dem Präsidenten und zwei Beisitzern besetzt. Bei Streitigkeiten aus Mietverhältnis gemäss § 18 werden je ein Beisitzer aus der Gruppe der Mieter und Vermieter, bei landwirtschaftlichen Streitigkeiten je ein Beisitzer aus der Gruppe der Pächter und Verpächter beigezogen.

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8000 FN29 nicht übersteigt, entscheidet der Präsident des Mietgerichts als Einzelrichter endgültig. Er ist jedoch berechtigt und bei Streitwerten über Fr. 1000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, das Gericht nach Abs. 1 zu besetzen.

Zuständigkeit
§ 18. Das Mietgericht beurteilt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Einzelrichter bei den Bezirksgerichten gemäss §§ 22 und 23:

a) FN30 Begehren über Anfechtung der Kündigung oder um Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäss Art. 271-273c und 300 OR FN14 sowie Art. 26-28 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht FN15;

b) andere Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohnund Geschäftsräume, die sich auf dem Gebiet des Kantons befinden.

Mit Klagen nach Abs. 1 lit. a können Nebenbegehren verbunden werden, wie über die Gültigkeit einer Kündigung oder über Gegenstände, die vertraglich zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen zum Gebrauch überlassen werden (Mobilien, Garagen, Auto-Einstell- und Abstellplätze), sofern das Verfahren dadurch nicht ungebührlich verzögert wird.

Das Mietgericht entscheidet endgültig bei einem Fr. 12 000 nicht übersteigenden Streitwert, dagegen erstinstanzlich bei höherem oder nach der Natur der Sache nicht schätzbarem Streitwert, insbesondere beim Entscheid über die Anfechtung der Kündigung oder die Erstrekkung des Miet- oder Pachtverhältnisses. FN30 Die Parteien sind berechtigt, in die Zuständigkeit des Mietgerichts gemäss § 18 Abs. 1 lit. b fallende Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor das Arbeitsgericht oder das Handelsgericht zu bringen. Der Ausschluss des Mietgerichtes kann jedoch nicht zum voraus vereinbart werden. Die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das Arbeitsgericht oder das Handelsgericht werden zuständig, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

§ 18 a.

E. Die Einzelrichter

Bestellung
§ 19. Jeder Bezirk hat einen oder mehrere Einzelrichter. Ihre Zahl wird vom Obergericht bestimmt.

Das Bezirksgericht überträgt die Geschäfte des Einzelrichters dauernd dem Präsidenten oder, mit Bewilligung des Obergerichts, einem oder mehreren Mitgliedern.

Gerichtsschreiber
§ 20. Als Gerichtsschreiber amtet ein Kanzleibeamter des Bezirksgerichts.

Zuständigkeit
a) ordentliches Verfahren in Zivilsachen
§ 21. Der Einzelrichter entscheidet als Zivilrichter im ordentlichen Verfahren endgültig Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 300 FN29, nicht aber Fr. 8000 FN29 übersteigt.

b) beschleunigtes Verfahren
§ 22. Der Einzelrichter entscheidet im beschleunigten Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert die nachstehenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:

1. Klagen auf Aufhebung von Arresten mangels eines Arrestgrundes (Art. 279 SchKG) FN21 und auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;

2. Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG) FN21 und Klagen Dritter, welche auf Grund von Art. 273 OR FN14 die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen;

3. Widerspruchsklagen (Art. 107, 109 SchKG) FN21 sowie Klagen über die Lasten auf einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 Abs. 2 SchKG) FN21;

4. Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeiständeten und Pfründern an eine Pfändung (Art. 111 SchKG FN21, Art. 334 ZGB FN13, Art. 529 OR FN14) sowie Einsprachen des Ehegatten und von Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;

5. Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokationsplans (Art. 148, 157 SchKG) FN21;

6. Klagen über die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) FN21;

7. Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplans im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 242, 250, 251, 316 g SchKG) FN21.

Die Entscheide im beschleunigten Verfahren sind endgültig, wenn der Streitwert Fr. 8000 FN29 nicht übersteigt.

c) summarisches Verfahren und Rechtshilfe
§ 23. Der Einzelrichter behandelt die im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte sowie die Rechtshilfebegehren in Zivil- und Ehrverletzungssachen.

Bei Verhinderung des Einzelrichters kann der Gerichtsschreiber dringliche Verfügungen erlassen.

d) Strafsachen
§ 24. Der Einzelrichter beurteilt als Strafrichter unter Vorbehalt der Zuständigkeit einer andern richterlichen Behörde

1. erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten oder eine Busse beantragt wird und er keine schwerere Strafe für angemessen hält;

2. endgültig Übertretungen, die zu gerichtlicher Beurteilung gelangen, wenn er lediglich eine Busse bis Fr. 500 ausfällt, und erstinstanzlich die übrigen Fälle.

Der Einzelrichter darf jedoch keine Massnahme nach Art. 42 bis 44 und 100bis StGB FN22 und keine Landesverweisung von mehr als drei Jahren anordnen.

Hält er eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, die er nicht aussprechen darf, so überweist er die Akten dem Bezirksgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.

Der Einzelrichter überweist die Akten dem Bezirksgericht ferner, wenn das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität verlangt, dass dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehört. FN34

e) Haftsachen
§ 24 a. FN32 Der Einzelrichter amtet als Haftrichter im Sinne der Strafprozessordnung FN10. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich entscheidet auch über die Ausschaffungshaft gemäss Art. 14 ANAG FN12.

f) Friedensbürgschaft FN33
§ 25. Die Friedensbürgschaft (Art. 57 StGB) FN22 kann von jedem Gericht bei der Beurteilung von Verbrechen und Vergehen angeordnet werden. Kommt sie als selbständige Massnahme in Betracht, ist der Einzelrichter dafür zuständig.

F. Die Bezirksgerichte

Bestand
§ 26. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. Es besteht aus einem Präsidenten und vier Richtern.

Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Kantonsrat auf Antrag des Obergerichts die Zahl der Richter erhöhen.

Ersatzrichter
§ 27. Die Friedensrichter des Bezirks sind die Ersatzrichter des Bezirksgerichts. Das Obergericht kann auf Antrag des Bezirksgerichts auch andere Personen für bestimmte Zeit oder für bestimmte Prozesse als Ersatzrichter bestellen.

Vizepräsident und Einzelrichter
§ 28. Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus seiner Mitte einen oder mehrere Vizepräsidenten, deren Zahl vom Obergericht festgesetzt wird, sowie die Einzelrichter.

Kanzleibeamte Rechnungssekretäre und Kanzleipersonal
§ 29. Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf die Amtsdauer von sechs Jahren die erforderlichen Gerichtsschreiber, Gerichts- und Rechnungssekretäre sowie auf vier Jahre das Kanzleipersonal.

Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.

Besetzung des Gerichts
§ 30. Das Bezirksgericht wird für die Behandlung der einzelnen Rechtssachen in der Regel mit fünf Mitgliedern besetzt. Es ist jedoch beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

Zur Beurteilung von Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit wird das Gericht mit Mitgliedern beider Geschlechter besetzt. FN32 Wenn die Geschäftslast es rechtfertigt, kann das Obergericht einem Bezirksgericht bewilligen, ständige Abteilungen mit drei Mitgliedern zu bilden.

Zuständigkeit
a) als Zivilgericht
§ 31. Das Bezirksgericht entscheidet, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist, als Zivilgericht 1. endgültig alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8000 FN29, nicht aber Fr. 12000 FN29 übersteigt;

2. erstinstanzlich alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 12 000 FN29 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann;

3. über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide der Friedensrichter.

b) als Strafgericht
§ 32. Das Bezirksgericht beurteilt als Strafgericht erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit einer andern richterlichen Behörde fallen.

c) anstelle des Geschworenengerichts
§ 33. Das Bezirksgericht tritt an die Stelle des Geschworenengerichts, wenn der Angeklagte zur Zeit der Tat das zwanzigste Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sofern die Straftat nicht zusammen mit Angehörigen anderer Altersstufen verübt wurde und eine Abtrennung unzweckmässig wäre.

d) als Jugendgericht
§ 34. Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche werden die richterlichen Befugnisse erster Instanz durch das Bezirksgericht als Jugendgericht ausgeübt. Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es einer von ihnen diese Befugnisse.

Besonderes Jugendgericht
§ 35. Der Kantonsrat kann dem Bezirksgericht ein besonderes Jugendgericht angliedern. Dieses besteht aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und aus nebenamtlichen, für die Jugendstrafrechtspflege besonders geeigneten Jugendrichtern, deren Zahl vom Kantonsrat festgesetzt wird.

Das Bezirksgericht bezeichnet für seine Amtsdauer die von ihm abzuordnenden Bezirksrichter und die erforderlichen Ersatzrichter. Die nebenamtlichen Jugendrichter werden durch die Stimmberechtigten des Bezirks gewählt.

Das Jugendgericht wird zum Entscheid über Anträge der Jugendanwaltschaft nach § 385 StPO FN10 und über Einsprachen gegen Erziehungsverfügungen nach § 384 StPO FN10 mit fünf Mitgliedern besetzt. In den übrigen Fällen ist das Gericht mit drei Mitgliedern beschlussfähig.

Die Zahl der nebenamtlichen Jugendrichter muss diejenige der Bezirksrichter stets übersteigen. Den Vorsitz führt einer der Bezirksrichter.

Der Kantonsrat kann beschliessen, dass für mehrere Bezirke ein gemeinsames Kreisjugendgericht errichtet wird. Er regelt dessen Organisation nach den Grundsätzen von Abs. 1 und 2.

Präsidialbefugnis
§ 36. Über die Zulassung von Anklagen im Strafprozess entscheidet der Gerichtsvorstand.

Er soll in leichteren und einfacheren Straffällen, wenn vom Zeitpunkt des Eingangs der Anklage bis zur nächsten Gerichtssitzung mehr als eine Woche liegt und der Angeklagte sich im Verhaft befindet, das Urteil allein ausfällen.

Geschäftsordnung
§ 37. Die Bezirksgerichte können sich Geschäftsordnungen geben, die der Genehmigung durch das Obergericht bedürfen. Sie können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Beamten zur Erledigung übertragen.

G. Das Obergericht

Bestand
§ 38. Der Kantonsrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes fest. Er wählt sie auf Amtsdauer. FN27 Das Obergericht kann weitere Ersatzrichter bezeichnen.

Präsident und Vizepräsidenten
§ 39. Das Obergericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus seiner Mitte den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten.

Kanzleibeamte, Rechnungssekretär und Kanzleipersonal
§ 40. Das Obergericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf die Amtsdauer von sechs Jahren den Obergerichtsschreiber, die Gerichtsschreiber des Handelsgerichts und des Geschworenengerichts, die Obergerichtssekretäre und den Rechnungssekretär sowie auf vier Jahre das Kanzleipersonal.

Besetzung
§ 41. Das Obergericht behandelt seine Geschäfte teils als Gesamtbehörde, teils in Kammern, welche gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten bestellt werden.

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Richter mitwirkt.

Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen werden die Kammern mit drei Richtern besetzt. Das Obergericht kann durch Verordnung die Besetzung mit fünf Richtern vorschreiben. § 30 Abs. 2 ist anwendbar. FN35

Zuständigkeit
a) in der Justizverwaltung
§ 42. Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden vorbehalten ist.

Es erlässt die erforderlichen Verordnungen und Anweisungen, in deren Rahmen die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte, Kommissionen und Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Justizverwaltung selbständig besorgen.

b) als Zivilgericht
§ 43. Das Obergericht entscheidet als Zivilgericht über die nach dem Gesetz zulässigen Berufungen, Rekurse und Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte, der Bezirksgerichte und der Schiedsgerichte sowie gegen Entscheide der Einzelrichter am Bezirksgericht, am Mietgericht und am Arbeitsgericht.

Es entscheidet ferner über Rekurse gegen Verfügungen der Direktion des Regierungsrates betreffend Ehemündigkeit und Namensänderung. FN37 Es beurteilt ohne Rücksicht auf den Streitwert die im Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst FN16 vorgesehenen Zivilklagen. Über Begehren im Sinne von § 222 Ziffern 2 und 3 ZPO FN9 entscheidet der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied als Einzelrichter im summarischen Verfahren.

In Streitigkeiten um vermögensrechtliche Ansprüche, welche der Berufung an das Bundesgericht unterliegen, können die Parteien, bevor die Klage beim Bezirksgericht oder beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren rechtshängig wird, schriftlich vereinbaren, dass an deren Stelle das Obergericht als erste Instanz zu entscheiden hat.

c) als Strafgericht
§ 44. FN33 Das Obergericht behandelt die Strafsachen, welche die Strafprozessordnung FN10 ihm zuweist.

d) als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde
§ 44 a. FN36 Das Obergericht behandelt als kantonale Aufsichtsbehörde die Begehren um gerichtliche Beurteilung, die das EG zum ZGB ihm zuweist.

Besondere Jugendkammer
§ 45. Der Kantonsrat kann dem Obergericht eine Jugendkammer angliedern, welche die dem Obergericht im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche zustehenden Entscheide trifft.

Die Jugendkammer besteht aus Mitgliedern des Obergerichts und nebenamtlichen Richtern, die für die Jugendstrafrechtspflege besonders geeignet sind.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der nebenamtlichen Richter fest, wählt diese und ordnet die Besetzung der Jugendkammer. Die übrigen Anordnungen trifft das Obergericht.

Anklagekammer
a) Bestand und Besetzung
§ 46. Die Anklagekammer besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Obergerichts.

Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen wird die Anklagekammer mit drei Richtern besetzt.

b) Bestellung
§ 47. Das Obergericht bezeichnet mit der Bestellung seiner Kammern die in die Anklagekammer abzuordnenden Mitglieder sowie die erforderlichen Stellvertreter und wählt aus ihnen den Präsidenten.

c) Zuständigkeit
§ 48. Die Anklagekammer entscheidet in Sachen des Geschworenengerichts über die Zulassung der Anklage. Ihre weitern Befugnisse werden durch die Strafprozessordnung FN10 bestimmt.

Verordnung über die Organisation
§ 49. Das Obergericht erlässt über seine Organisation eine Verordnung FN8, welche der Genehmigung des Kantonsrats bedarf.

In dieser Verordnung können Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Beamten zur Erledigung übertragen werden.

H. Das Geschworenengericht

Bestand
§ 50. Das Geschworenengericht besteht aus dem Gerichtshof und den Geschworenen.

Gerichtshof
§ 51. Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und zwei Richtern.

Sie werden für jede Sitzung des Geschworenengerichts durch das Obergericht ernannt, welches zugleich für den Fall der Verhinderung für den Präsidenten einen Stellvertreter und für die Richter Ersatzmänner bezeichnet. § 30 Abs. 2 ist anwendbar. FN35 Wählbar sind alle Mitglieder des Obergerichts und der Bezirksgerichte.

Geschworene
§ 52. Die Geschworenenbank wird mit neun Geschworenen besetzt.

Nachträgliche Entscheide
§ 53. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch den Präsidenten des Geschworenengerichts. Über Protokollberichtigungsbegehren und Erläuterungsgesuche entscheidet der Gerichtshof.

Weitere Beschlüsse, die nach Beendigung des Verfahrens erforderlich werden, fasst das Obergericht.

Kanzlei
§ 54. Die Kanzleigeschäfte werden von der Obergerichtskanzlei besorgt. Im Falle der Verhinderung eines Kanzleibeamten des Obergerichts kann als Gerichtsschreiber des Geschworenengerichts ein Gerichtsschreiber oder Substitut eines Bezirksgerichts bezeichnet werden.

Sitzungen
§ 55. FN33 Das Obergericht bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen.

Zuständigkeit
§ 56. FN33 Das Geschworenengericht beurteilt folgende Verbrechen und Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN22:

1. vorsätzliche Tötung Art. 111
2. Mord Art. 112
3. Totschlag Art. 113
4. schwere Körperverletzung Art. 122
5. Raub gemäss Art. 139 Ziffern 2 und 3
6. Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 2
7. Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 184 FN7
8. Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziffern 2 und 3
9. Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2
10. Gefährdung durch Sprengstoffe
oder giftige Gase gemäss Art. 224 Abs. 1

I. Das Handelsgericht Bestand

§ 57. Das Handelsgericht besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Obergerichts und aus den Handelsrichtern. Die Zahl der erstern bestimmt das Obergericht, diejenige der Handelsrichter der Kantonsrat.

Obergerichtliche Mitglieder
§ 58. Das Obergericht wählt mit der Bestellung seiner Kammern die von ihm abzuordnenden Mitglieder des Handelsgerichts und aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Handelsrichter
§ 59. Die Handelsrichter werden vom Kantonsrat aus einer von der Kommission für das Handelswesen gebildeten Liste gewählt, welche doppelt so viele Vorschläge enthält, als Stellen zu besetzen sind.

Wählbar ist nur, wer in einer Firma als Inhaber oder in leitender Stellung tätig ist oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hat.

Besetzung
§ 60. Das Handelsgericht wird für die Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit zwei Mitglieder des Obergerichts und mit drei Handelsrichtern besetzt.

Die Handelsrichter werden nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet.

Zuständigkeit
a) aus Bundesrecht
§ 61. Das Handelsgericht entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert und die Eintragung der Parteien im Handelsregister

1. alle in den Bundesgesetzen betreffend die Erfindungspatente FN19, die gewerblichen Muster und Modelle FN18, die Fabrik- und Handelsmarken FN17 sowie die Kartelle und ähnliche Organisationen FN20 vorgesehenen oder den Gebrauch einer Geschäftsfirma betreffenden Zivilklagen;

2. alle im Bundesgesetz über die Anlagefonds FN25 vorgesehenen Zivilklagen und richterlich zu entscheidenden Begehren.

Über Begehren im Sinne von § 222 Ziffern 2 und 3 der Zivilprozessordnung FN9 entscheidet der Präsident oder ein von ihm zu bezeichnendes Mitglied des Handelsgerichts als Einzelrichter im summarischen Verfahren.

b) Handelsgeschäfte
§ 62. Das Handelsgericht entscheidet alle Zivilprozesse zwischen Parteien, die als Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sofern sich der Streit auf das von einer Partei betriebene Gewerbe oder auf Handelsverhältnisse überhaupt bezieht und wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird.

Jedes Rechtsgeschäft einer im Handelsregister eingetragenen Person gilt im Zweifel als Handelsgeschäft.

c) Wahl des Klägers
§ 63. Entspricht der Streitgegenstand im übrigen den Anforderungen von § 62, kann der Kläger zwischen dem Bezirksgericht oder dem Arbeitsgericht und dem Mietgericht einerseits und dem Handelsgericht anderseits wählen, 1. wenn nicht er, wohl aber der Beklagte im Handelsregister als Firma eingetragen ist;

2. ungeachtet dessen, ob er selbst im Handelsregister eingetragen ist, wenn der Beklagte an seinem ausländischen Wohnsitz als selbständiger Kaufmann gilt oder als Firma in einem ausländischen Register eingetragen ist, das dem schweizerischen Handelsregister entspricht.

Vereinbarte Zuständigkeit
§ 64. Die Parteien können, bevor die Klage rechtshängig wird, schriftlich vereinbaren, dass

1. Prozesse über Handelssachen mit einem für die Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts ausreichenden Streitwert anstelle des Bezirksgerichts, des Arbeitsgerichts, des Mietgerichts gemäss § 18 Abs. 1 lit. b oder des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren vom Handelsgericht behandelt werden sollen, auch wenn im übrigen nicht alle Voraussetzungen nach § 62 gegeben sind;

2. Prozesse, für deren Behandlung nach § 62 das Handelsgericht zuständig wäre, vom Bezirksgericht oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vom Arbeitsgericht oder Mietgericht beurteilt werden sollen.

Amtliche Anweisung
§ 65. Wenn mehrere Personen gemeinsam klagen wollen oder gemeinsam eingeklagt werden sollen und das Handelsgericht nur für einzelne von ihnen zuständig ist, so bestimmt das Obergericht auf Antrag eines Klägers, ob das Handelsgericht oder das Bezirksgericht für sämtliche Streitgenossen zuständig ist.

K. Das Kassationsgericht

Bestand
§ 66. Das Kassationsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Der Kantonsrat kann diese Zahl erhöhen. Er bestimmt die Zahl der Ersatzrichter.

Der Kantonsrat wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Kassationsgerichtes. FN26

Besetzung
§ 67. FN35 An den Entscheiden des Kassationsgerichtes wirken fünf Richter mit. § 30 Abs. 2 ist anwendbar.

Kanzleibeamte und Kanzleipersonal
§ 68. Das Kassationsgericht wählt einen Gerichtsschreiber. Seine Vertreter werden im Einvernehmen mit dem Kassationsgericht vom Obergericht aus dem Kreis seiner Kanzleibeamten bezeichnet.

Das Obergericht teilt dem Kassationsgericht das erforderliche Kanzleipersonal zu.

Zuständigkeit
§ 69. Das Kassationsgericht beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Geschworenengerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters.

L. Ergänzende Vorschriften

Kompetenz des Kantonsrats
§ 70. Überträgt der Bund den Kantonen auf dem Gebiet der Rechtsprechung neue Aufgaben, so kann der Kantonsrat unter den bestehenden Behörden die zuständige Instanz bestimmen.

Kompetenz des Regierungsrats
§ 71. Der Regierungsrat kann im Rahmen von Art. 397bis lit. d StGB FN22 durch Verordnung Vorschriften erlassen, die sich auch auf die Zuständigkeit beziehen, soweit der Bundesrat keine Bestimmungen aufstellt.

II. Abschnitt: Die Untersuchungs- und Anklagebehörden

A. Allgemeine Bestimmungen

Anklagebehörden
§ 72. Als Anklagebehörden amten

1. bei den Bezirksgerichten die Bezirksanwaltschaften;

2. bei dem Obergericht und dem Geschworenengericht die Staatsanwaltschaft.

Untersuchungsbehörden
a) für Verbrechen und Vergehen
§ 73. Die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen wird geführt

1. von den Bezirksanwaltschaften;

2. von der Staatsanwaltschaft;

3. bei Privatstrafklagen von besondern Untersuchungsrichtern, die durch die Gerichte bezeichnet werden.

b) für Übertretungen
§ 74. Die Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern und den Gemeinderäten zu, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der Regierungsrat kann jedoch für einzelne Übertretungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN22 und der übrigen Bundesgesetzgebung ausschliesslich die Statthalterämter zuständig erklären oder sie den Bezirksanwaltschaften zur Untersuchung und zur Erledigung zuweisen.

Ist jemand neben einem Verbrechen oder Vergehen auch einer damit im Zusammenhang stehenden Übertretung beschuldigt, so sind die zur Untersuchung und Beurteilung des Verbrechens oder Vergehens zuständigen Untersuchungs-, Anklage- oder Gerichtsbehörden auch zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständig.

Ergibt sich in einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, dass nur eine Übertretung vorliegt, so überweist die Bezirksanwaltschaft die Akten an die für die Übertretung zuständige Behörde.

Hilfsorgane
§ 75. Für die Führung von Untersuchungen verfügen die Anklageund Untersuchungsbehörden über die Gemeindeammänner und die Beamten und Angestellten der kantonalen und der Gemeindepolizei nach Massgabe der Strafprozessordnung FN10.

Zivilsachen
§ 76. Der Staat kann sich der Anklagebeamten auch zu seiner Vertretung in Zivilsachen bedienen.

Unvereinbarkeit
§ 77. Die Stellen eines Staatsanwalts und Bezirksanwalts sind unvereinbar mit jeder anderen besoldeten Stelle und mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor Gericht.

§ 78. FN31

Sozialdienst der Justizdirektion
§ 79. Bei der Justizdirektion besteht ein Sozialdienst. Diesem obliegt

1. die Betreuung am Strafverfahren beteiligter, insbesondere verhafteter Erwachsener und ihrer Familien (§ 19 b StPO) FN10;

2. die Fürsorge für Verurteilte und ihre Familien sowie die Ausübung der Schutzaufsicht (§ 34 StVG) FN11.

B. Die Bezirksanwaltschaften

Ordentliche Bezirksanwälte
§ 80. Bezirksanwalt ist der Statthalter des Bezirks.

Wo das Bedür fnis es erfordert, errichtet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats eine besondere Bezirksanwaltschaft und setzt die Zahl der Bezirksanwälte fest.

In diesem Fall erfolgt die Wahl der Bezirksanwälte durch die Stimmberechtigten des Bezirks auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Ausserordentliche Bezirksanwälte
§ 81. Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur zeitweisen Aushilfe ausserordentliche Bezirksanwälte zu bestellen.

Geschäftsordnung
§ 82. Wenn eine Bezirksanwaltschaft aus mehreren Beamten besteht, erlässt der Regierungsrat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Geschäftsordnung; er ernennt aus der Zahl der ordentlichen Bezirksanwälte einen oder mehrere Geschäftsleiter.

Kanzleien
§ 83. Der Regierungsrat trifft Anordnungen für die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die Bedienung der Bezirksanwaltschaft.

Stellvertretung
§ 84. In Verhinderungs- und Ausstandsfällen werden die Bezirksanwälte durch einen andern Bezirksanwalt oder den Statthalter vertreten.

Wo keine besondern Bezirksanwaltschaften bestehen, vertritt der ordentliche Stellvertreter des Statthalters diesen auch als Bezirksanwalt.

Bedarf ein Bezirksanwalt für längere Zeit eines Stellvertreters, wird dieser durch den Regierungsrat bestellt.

Protokoll
§ 85. Die Statthalter haben als Bezirksanwälte ein besonderes Protokoll über die Anklagen und Einstellungsverfügungen in Strafsachen zu führen.

Aufsicht
§ 86. Die Bezirksanwälte stehen unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft.

C. Die Staatsanwaltschaft

Bestand und Geschäftsordnung
§ 87. Die Staatsanwaltschaft besteht aus fünf Staatsanwälten, die vom Regierungsrat gewählt werden. Durch Beschluss des Kantonsrats kann diese Zahl geändert werden.

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwälte bestellen.

Dem ersten Staatsanwalt obliegt die Geschäftsleitung. Er besorgt die Geschäftsverteilung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.

Verhinderung
§ 88. Ist einer der Staatsanwälte für länger als acht Tage an der Ausübung seiner Funktion verhindert, soll er beim Regierungsrat um Urlaub nachsuchen.

Amtssitz
§ 89. Der Amtssitz der Staatsanwaltschaft ist Zürich.

Inspektionen
§ 90. Mindestens zweimal im Jahr soll die Staatsanwaltschaft die Amtsführung der Bezirksanwaltschaften an Ort und Stelle untersuchen.

Aufsicht
§ 91. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht der Justizdirektion und unter der Oberaufsicht des Regierungsrats. Sie erstattet der Justizdirektion alljährlich zuhanden des Regierungsrats Bericht über ihre Verrichtungen sowie über diejenigen der Bezirksanwaltschaften.

D. Die Untersuchungs- und Anklagebehörden im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche

Jugendanwaltschaften
§ 92. Für die Untersuchung der strafbaren Handlungen von Kindern und Jugendlichen errichtet der Regierungsrat Jugendanwaltschaften. Er setzt deren Amtskreis fest.

Dem Jugendanwalt stehen im Verfahren die Befugnisse eines Bezirksanwalts zu.

Jugendstaatsanwaltschaft
§ 93. Der Jugendanwalt steht unter der Aufsicht der Jugendstaatsanwaltschaft. Diese übt die der Staatsanwaltschaft entsprechenden Befugnisse aus. Sie stellt die Zusammenarbeit zwischen den Jugendanwaltschaften und den übrigen Organen der Jugendhilfe her.

Der Regierungsrat ernennt den Jugendstaatsanwalt und seine Stellvertreter.

Die Jugendstaatsanwaltschaft untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

Zuständigkeit bei Übertretungen
§ 94. Übertretungen von Kindern untersucht der Jugendanwalt.

Gegenüber Jugendlichen finden bei Übertretungen die ordentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Anwendung. Der Jugendanwalt tritt an die Stelle des Bezirksanwalts.

Halten die Verwaltungsbehörden erzieherische Massnahmen für angezeigt, benachrichtigen sie in der Regel die Organe der Jugendhilfe. Erscheinen jugendstrafrechtliche Massnahmen als unerlässlich, überweisen sie die Sache dem Jugendanwalt.

Führt der Jugendanwalt gegen einen Jugendlichen eine Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, behandelt er auch die Übertretungen, welche ihm während des Verfahrens bekanntwerden. § 74 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Das Jugendgericht beurteilt endgültig Einsprachen gegen Entscheide in Übertretungssachen.

III. Abschnitt: Ausstand der Justizbeamten

Ausschluss
§ 95. Ein Richter, Geschworener, Untersuchungs- und Anklagebeamter, Kanzleibeamter oder Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen

1. in eigener Sache, in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie; ferner wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat;

2. in Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes;

3. wenn er in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat;

4. wenn er von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess.

Wer an einem Entscheid der Anklagekammer beteiligt war, ist von der Mitwirkung beim Geschworenengericht oder beim Obergericht ausgeschlossen. Wer in einem Untersuchungsverfahren als Haftrichter geamtet hat, ist als Sachrichter ausgeschlossen. FN33

Ablehnung
§ 96. Ausserdem kann jeder der in § 95 genannten Justizbeamten abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen

1. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde;

2. wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat;

3. wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;

4. wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen.

Obliegenheiten des Betroffenen
§ 97. Ist der Justizbeamte von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen oder liegt gegen ihn ein Ablehnungsgrund vor, so zeigt er dies ohne Verzug an. Besteht ein Ablehnungsgrund, erklärt der Justizbeamte, ob er selbst den Ausstand verlange. Stellt er die Ablehnung den Parteien anheim, wird ihnen hiefür eine kurze Frist angesetzt.

Begehren Dritter
§ 98. Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, während des ganzen Verfahrens gestellt werden, in den Fällen mit öffentlicher Urteilsberatung jedoch nur bis zu deren Beginn.

Verzögertes Begehren
§ 99. Wer durch Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig.

Verfahren
§ 100. Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.

Verlangt der Justizbeamte selbst den Ausstand, darf er ihm auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihm auch aus andern zureichenden Gründen bewilligt werden.

Entscheid
§ 101. Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Betrifft es Mitglieder des Obergerichts oder des Kassationsgerichts, befindet das Gericht selbst. Wenn es auch durch Zuzug der ständigen Ersatzrichter nicht mehr gehörig besetzt werden kann, entscheidet der Kantonsrat.

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen einen Kanzleibeamten, entscheidet das Gericht, dem er angehört.

Nichtbeachten des Ausstandes
§ 102. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich auf den Ausstand verzichtet haben, sind das Verfahren vor einem ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Justizbeamten und jeder Entscheid, an welchem er teilgenommen hat, anfechtbar. Bei Ablehnung wirkt die Anfechtbarkeit jedoch erst von der Stellung des Begehrens an. Die Anfechtung erfolgt auf dem Rechtsmittelweg.

Hat ein Justizbeamter seine Meldepflicht im Sinne von § 97 verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Endentscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen.

Ausserordentliche Stellvertretung bei Ausstand
§ 103. Braucht ein Einzelrichter wegen des Ausstands einen ausserordentlichen Stellvertreter, kann sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen oder ist dieser Zuzug nicht tunlich, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem andern Gericht gleicher Ordnung.

IV. Abschnitt: Aufsicht über die Gerichte und Rechtshilfe

A. Richterliche Unabhängigkeit

Richterliche Unabhängigkeit
§ 104. Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben von den Oberbehörden über das, was rechtens sei, keine Weisungen entgegenzunehmen.

Bei Rückweisungen ist die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.

B. Aufsicht

Oberaufsicht des Kantonsrats
§ 105. Die Verwaltung der Rechtspflege steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrats. Obergericht und Kassationsgericht erstatten ihm jährlich Bericht.

Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts erstreckt sich auf die Tätigkeit der angegliederten Gerichte und Kommissionen, auf alle unter seiner mittelbaren und unmittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter sowie auf den Gang der Rechtspflege im allgemeinen.

Aufsicht
a) des Obergerichts
§ 106. Dem Obergericht steht die Aufsicht über seine Kammern und die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte und Kommissionen zu.

Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Ämter. Für die Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter und über die Gemeindeammannund Betreibungsämter schafft es besondere Inspektorate. FN28

b) der Bezirksgerichte
§ 107. Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz die Friedensrichterämter, Notariate, Grundbuch- und Konkursämter, Gemeindeammann- und Betreibungsämter.

Die Bezirksgerichte erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Einzelrichter, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte sowie der Friedensrichter-, Gemeindeammann- und Betreibungsämter. FN28

C. Beschwerde

Zulässigkeit und Zuständigkeit
§ 108. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen andern Verletzungen von Amtspflichten kann bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann disziplinarische Massnahmen, insbesondere gestützt auf das Ordnungsstrafengesetz, verfügen und die Zuweisung des Prozesses an einen andern Einzelrichter, einen andern Referenten oder eine andere Gerichtsabteilung anordnen, wobei sie auch Ersatzrichter einsetzen kann.

Vorbehalten bleiben die Pflicht der Aufsichtsbehörden, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten, sowie die Befugnisse des kantonalen Ombudsmanns.

Verfahren
§ 109. Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, ist sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht oder Beamten zur Vernehmlassung und weitern beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.

Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung FN9, insbesondere über das Beweisverfahren, sinngemäss Anwendung.

Weiterzug
§ 110. Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte können innert zehn Tagen seit der Mitteilung mit Rekurs an das Obergericht weitergezogen werden.

Anwendung auf andere Verfahren
§ 111. Die §§ 109 und 110 finden auch Anwendung auf Beschwerdeverfahren, welche auf andern kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.

D. Auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe

Amtshandlungen zürcherischer Behörden
a) im Kanton
§ 112. Die Gerichte sowie die Untersuchungs- und Anklagebehörden sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.

b) ausserhalb des Kantons
§ 113. Amtshandlungen ausserhalb des Kantons bedürfen der Bewilligung der zuständigen ausserkantonalen Behörde. Die Amtshandlungen erfolgen nach zürcherischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.

Für Strafsachen bleibt Art. 355 StGB FN22 vorbehalten.

Rechtshilfe
a) durch Bewilligung selbständiger Amtshandlungen
§ 114. Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Zürich in Zivilsachen eine Bewilligung des Obergerichtspräsidenten einzuholen. In Strafsachen erteilt der Obergerichtspräsident den Gerichten und der erste Staatsanwalt den Untersuchungs- und Strafvollzugsbehörden anderer Kantone die Bewilligung nach Art. 355 StGB FN22.

Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlungen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern und nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Vorbehalten bleibt überdies § 116.

b) durch Mitwirkung zürcherischer Behörden
§ 115. Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich der zürcherischen Gerichte und Untersuchungsbehörden fällt. Ausländischen Behörden gegenüber bleibt § 116 vorbehalten.

Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt Art. 354 StGB FN22.

c) besondere Bestimmungen bei ausländischen Gesuchen
§ 116. Ausländischen Behörden wird die Rechtshilfe in der Regel verweigert, wenn sie in fiskalischen, militärischen oder politischen Angelegenheiten nachgesucht wird oder wenn ihre Gewährung gegen wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verstösst.

Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen bewilligt werden, insbesondere unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebungen in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.

d) Verfahrensformen
§ 117. Bei den Amtshandlungen nach § 114 und den übrigen Rechtshilfemassnahmen nach § 115 ist zürcherisches Recht anzuwenden. Auf Verlangen der ersuchenden Behörde und mit dem Einverständnis des Betroffenen werden auswärtige Verfahrensformen angewandt oder bewilligt, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Zwangsmassnahmen dürfen nur nach Massgabe des zürcherischen Rechts und von zürcherischen Behörden angeordnet und vollzogen werden.

Ausländische Behördemitglieder sind auf Verlangen der Betroffenen auszuschliessen, bis festgestellt ist, dass das Verfahren ohne Preisgabe geheimzuhaltender Tatsachen weitergeführt werden kann.

e) besondere Vereinbarungen
§ 118. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Soweit diese nichts anderes bestimmen, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundesbehörden vermittelt.

Unterstützung privater auswärtiger Rechtsverfolgung
a) Eid
§ 119. Der Einzelrichter nimmt einem Gesuchsteller den Eid oder die eidesstattliche Erklärung ab, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons notwendig sind. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem höheren Richter, ist der Obergerichtspräsident zuständig.

b) gerichtliche Übersetzung
§ 120. Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag eines Beteiligten in eine fremde Sprache übertragen.

V. Abschnitt: Bestimmungen für das Verfahren

A. Geschäftsleitung und allgemeine Vorschriften

Präsidialbefugnisse
a) Leitung des Gerichts
§ 121. Dem Präsidenten des Gerichts obliegt die Geschäftsleitung.

Er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte. Er kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

b) Leitung des Verfahrens
§ 122. Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es nötigenfalls durch Ersatzrichter. Er bezeichnet den Referenten.

Der Präsident erlässt die Vorladungen, leitet die Verhandlungen und das schriftliche Verfahren und kann anstelle des Gerichts Verhandlungen über prozessleitende Entscheide, Vergleichsverhandlungen und Referentenaudienzen anordnen und durchführen. Er kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

Er kann zudem über Prozesskautionen und hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln entscheiden sowie bei Rückzug, Anerkennung oder Vergleich die Abschreibung des Prozesses verfügen.

Erhebt eine Partei innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache, entscheidet das Gericht; die Einsprache soll kurz begründet werden.

c) vorläufige Verfügungen
§ 123. In dringlichen Fällen trifft der Präsident vorläufig vorsorgliche Massnahmen. Er unterbreitet sie dem Gericht zur Bestätigung. Statt dessen kann er den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an das Gericht ansetzen unter der Androhung, dass es im Säumnisfall bei seinem Entscheid sein Bewenden habe. Die Einsprache soll kurz begründet werden.

d) Sitzungspolizei
§ 124. Der Präsident sorgt in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung. Er kann einzelne Personen wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, kann er mit Ordnungsbusse belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft setzen.

Stellvertretung
§ 125. Die Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen und die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus. Diese können überdies dem Referenten übertragen werden. Die Disziplinargewalt nach § 121 Abs. 2 bleibt dem Präsidenten der Gesamtbehörde vorbehalten.

Bei Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und dieser durch das im Amt oder den Jahren nach älteste Mitglied des Gerichts vertreten. In dringenden Fällen kann bei Verhinderung des Präsidenten auch der Gerichtsschreiber handeln.

Leitung der Kanzlei
§ 126. Der Gerichtsschreiber ist verantwortlich für die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichts, der Präsidenten und der Kommissionen.

Ist das Rechnungswesen einem besondern Rechnungssekretär übertragen, ist dieser dafür ausschliesslich verantwortlich.

Auditoren
§ 127. Das Obergericht erlässt eine Verordnung FN6 über die Zulassung und Stellung von Personen, die zu ihrer Ausbildung beim Gericht zu arbeiten wünschen.

Amtsgeheimnis
§ 128. Die Richter, Friedensrichter, Kanzleibeamten und Auditoren, das Kanzleipersonal und weitere Hilfspersonen des Gerichts (Übersetzer usw.) sind zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet.

Verbot des Berichtens
§ 129. Den Parteien ist untersagt, Richter, Geschworene und Kanzleibeamte ausserhalb des Prozessverfahrens von ihrer Sache zu unterrichten oder sie in anderer Weise zu beeinflussen.

Amtssprache
§ 130. Das Gericht und die Parteien haben sich der deutschen Sprache zu bedienen, sofern das Gericht keine Ausnahmen gestattet. Wenn es der Richter für nötig erachtet oder auf begründetes Begehren eines Beteiligten, wird im mündlichen Verfahren ein Übersetzer beigezogen.

Stumme, Taube oder Schwerhörige werden schriftlich oder unter Beizug geeigneter Personen einvernommen.

Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss auf solche Personen und auf die Übersetzer angewendet.

Eingaben
§ 131. Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen, mindestens aber im Doppel. Sie dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt.

B. Gerichtssitzungen

Anzahl
§ 132. Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, als es die rasche Erledigung der Geschäfte erfordert.

Teilnahmepflicht
§ 133. Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Gerichtssitzung fernbleiben. Dauert die Abwesenheit eines Mitglieds des Bezirks- oder Obergerichts länger als einen Monat, so ist beim Obergericht ein Urlaub einzuholen.

Kanzleibeamter
§ 134. An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Kanzleibeamter teil. Er hat beratende Stimme.

Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihm übertragen werden.

Auf den Beizug eines Kanzleibeamten zu Verhandlungen kann verzichtet werden, wenn seine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.

Öffentliche Verhandlungen
§ 135. Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind bei allen Gerichten öffentlich, am Obergericht und am Kassationsgericht auch die Urteilsberatungen. Bild- und Tonau fnahmen sind unzulässig.

Nicht öffentlich sind die Prozesse in Familienrechtssachen.

Von Verhandlungen über Straftaten, durch welche eine Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Bei Straftaten gegen dessen sexuelle Integrität wird auf seinen Antrag hin die Öffentlichkeit ausgeschlossen. FN35 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist sowie wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten es erfordern.

Ausser bei Verhandlungen über Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann jede Partei neben ihrem Rechtsvertreter zwei Freunde oder Verwandte beiziehen, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. FN35

Gerichtsberichterstattung
§ 136. Die Presse sowie Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.

Beratung
§ 137. Bei den Beratungen stellt der Referent seinen Antrag. In der anschliessenden Umfrage wird das Wort zuerst den Richtern erteilt, welche Gegenanträge stellen wollen.

Der Präsident eröffnet, wenn er nicht Referent ist oder einen Gegenantrag stellt, seine Ansicht zuletzt.

Abstimmung
§ 138. Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter Stimmengleichheit, so macht die Ansicht Recht, für welche sich der Präsident ausgesprochen hat, im Strafprozess indessen jene, die für den Angeklagten günstiger ist.

Die Minderheit des Gerichts und der Kanzleibeamte sind berechtigt, ihre abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrags in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Zirkulationsbeschlüsse
§ 139. Die Gerichte können bei Einstimmigkeit Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.

Gerichtsferien
§ 140. In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar finden keine Verhandlungen statt;

die gesetzlichen und die richterlichen Fristen stehen still.
Vorbehalten bleiben dringende Fälle und vorsorgliche Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter und vor Mietgericht gemäss § 18 Abs. 1 lit. a, die nicht der Berufung unterliegenden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, gerichtliche Beurteilungen über Anordnungen des Bezirksrates im Personen- und Familienrecht, das summarische Verfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien. FN37

Den Parteien wird angezeigt, wenn eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft.

C. Protokoll

Protokollpflicht
§ 141. Für jedes Verfahren wird ein Protokoll geführt und mit den Akten aufbewahrt.

Im summarischen Verfahren wird ein Handprotokoll geführt. Dieses ist nur auszufertigen, wenn ein Rechtsmittel ergriffen, der Prozess ins ordentliche Verfahren verwiesen oder ein Beweisverfahren durchgeführt wird.

Protokollführer
§ 142. Das Protokoll wird von einem Kanzleibeamten geführt. Das Obergericht und mit seiner Zustimmung die Bezirksgerichte können ausnahmsweise aus dem Kanzleipersonal weitere Protokollführer ernennen.

Der Friedensrichter führt das Protokoll selbst oder lässt es unter seiner Aufsicht durch einen Kanzleiangestellten führen.

Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlungen und in Referentenaudienzen kann der Richter das Protokoll selbst führen oder unter seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.

Anlage des Protokolls
§ 143. Das Protokoll wird in chronologischer Ordnung geführt und gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Prozesshandlungen und die mitwirkenden Personen. Es enthält die Entscheide im Dispositiv.

Inhalt des Protokolls
a) Parteivorbringen
§ 144. Parteianträge, Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung werden ins Protokoll aufgenommen, ebenso mündliche Ausführungen der Parteien, soweit sie zur Sache gehören und keine Wiederholungen sind.

Bei einer Vergleichs- oder Sühnverhandlung werden nur deren Ergebnis und, auf Begehren einer Partei, eine abgelehnte Vergleichsofferte protokolliert.

Im Sühnverfahren sind Vergleich, Klagerückzug und Klageanerkennung von den Parteien zu unterzeichnen.

b) Einvernahmen im Beweisverfahren
§ 145. Bei der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Parteibefragung werden die zur Sache gehörenden Aussagen und, wo es dem Verständnis oder der Würdigung dient, auch die Fragen protokolliert.

Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beizug Sachverständiger abgesehen, werden die Äusserungen dieser Richter protokolliert.

c) wörtliche Wiedergabe
§ 146. Auf Verlangen einer Partei oder des Einvernommenen werden einzelne Äusserungen oder Fragen wörtlich ins Protokoll aufgenommen und auch nicht zugelassene Ergänzungsfragen protokolliert.

d) weiterer Protokollinhalt
§ 147. In das Protokoll werden überdies alle wesentlichen Wahrnehmungen in Schriftform, als Zeichnung, photographische Aufnahmen oder in anderer geeigneter Form aufgenommen.

e) Protokollierung vor Geschworenengericht
§ 148. Bei der Einvernahme von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen vor Geschworenengericht wird nur protokolliert, was deren frühere Aussagen ergänzt oder von diesen abweicht.

Form des Protokolls
a) Handprotokoll und Aufzeichnungsgerät
§ 149. In den Verhandlungen werden die Äusserungen und weitern Wahrnehmungen im Handprotokoll festgehalten.

Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Gericht Aufzeichnungsgeräte verwenden.

Anhand dieser Aufzeichnungen wird das Protokoll ausgefertigt und vom Protokollführer unterzeichnet.

b) Plädoyernotizen
§ 150. Die von den Parteien zu Beginn ihres Vortrags in Maschinenschrift eingereichten Notizen können an die Stelle des Protokolls treten, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Vorgetragenen vom Protokollführer geprüft und bescheinigt wird.

c) Einvernahmen im Beweisverfahren
§ 151. Bei der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Beweisaussage von Parteien werden die Aussagen in das Handprotokoll aufgenommen. Der Protokollführer verliest die Aussagen in Gegenwart der Beteiligten; der verlesene Text kann mit dem Tonau fnahmegerät festgehalten werden. Der Einvernommene bestätigt die Wahrheit seiner Aussagen und die Richtigkeit des verlesenen Protokolls; diese Erklärung wird protokolliert.

Der einvernehmende Richter kann statt dessen das Protokoll selbst in Maschinenschrift erstellen oder in die Maschine diktieren. Es wird in Gegenwart der Beteiligten vorgelesen, und der Einvernommene bescheinigt unterschriftlich die Richtigkeit; der Richter unterzeichnet ebenfalls.

Ferner kann der Richter oder der Kanzleibeamte das Protokoll in ein Tonau fnahmegerät diktieren, die Aufnahme in Gegenwart der Beteiligten abspielen und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit mit dem Gerät festhalten. Bei ausdrücklichem Verzicht des Einvernommenen und der anwesenden Parteien kann auf das Abspielen verzichtet werden. Anhand der Tonau fnahme wird das Protokoll ausgefertigt und vom Richter oder Kanzleibeamten unterzeichnet.

Die Aussagen können bis zur Bestätigung ihrer Richtigkeit vom Einvernommenen berichtigt werden.

Die besondern Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung bleiben vorbehalten.

d) fremdsprachige Aussagen
§ 152. Fremdsprachige Aussagen werden in der Regel nur in deutscher Sprache protokolliert.

Wenn es auf die wörtliche Wiedergabe ankommt, kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die Protokollierung in beiden Sprachen angeordnet werden.

Sicherung und Aufbewahrung
§ 153. In den Protokollen darf nichts unleserlich gemacht werden. Streichungen und Ergänzungen werden vom Protokollführer beglaubigt.

An den Tonau fnahmen darf nichts geändert werden.

Das Obergericht erlässt über die Aufbewahrung der Handprotokolle und der Tonau fnahmen eine Verordnung FN5.

Beweiskraft und Berichtigung
§ 154. Die Ausfertigung des Protokolls bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen.

Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Gericht.

D. Form der Entscheide

Benennung
§ 155. Über die Sache selbst wird ein Urteil erlassen. Andere Endentscheide und die Zwischenentscheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als Verfügung. Im summarischen Verfahren entscheidet der Einzelrichter auch über die Sache selbst durch Verfügung.

Unterzeichnung
§ 156. Die Urteile werden vom Gerichtspräsidenten oder Einzelrichter und vom Kanzleibeamten unterzeichnet sowie mit dem Gerichtssiegel versehen. Andere gerichtliche Entscheide unterschreibt der Kanzleibeamte; Verfügungen kann auch der Richter unterzeichnen.

Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Kopien von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften. FN32

Zivilentscheide
a) Inhalt der Endentscheide
§ 157. Die Endentscheide in Zivilsachen enthalten

a) als Einleitung:


b) als Begründung:
c) als Dispositiv:
b) Endentscheide ohne Begründung
§ 158. Der Friedensrichter, das Arbeitsgericht, das Mietgericht, der Einzelrichter und das Bezirksgericht können in Zivilsachen auf die Begründung des Endentscheids verzichten und ihn nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird den Parteien angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse.

Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.

c) prozessleitende Entscheide ohne Begründung
§ 159. Prozessleitende Entscheide in Zivilsachen bedürfen der Begründung nur, wenn sie durch Rekurs anfechtbar sind.

Strafentscheide
a) Vollständiger Inhalt
§ 160. FN33 Die Endentscheide in Strafsachen enthalten

a) als Einleitung:


b) als Begründung:
c) als Dispositiv:
b) vereinfachte Form
§ 160 a. FN32 Hat der Angeklagte vor dem Einzelrichter den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden und dessen rechtliche Würdigung durch den Einzelrichter anerkannt, erlässt dieser ein Urteil, welches nur die in § 160 Ziffern 1-5, 10 und 12-14 genannten Angaben sowie die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs enthält.

In den übrigen Fällen sowie wenn Anklagebehörde, Geschädigter oder Angeklagter dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides verlangen oder gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt haben, stellt der Einzelrichter den Beteiligten ein vollständig begründetes Urteil im Sinne von § 160 zu.

Verlangt ausschliesslich ein Geschädigter das vollständige Urteil oder legt er ein Rechtsmittel gegen den Entscheid über sein Schadenersatzbegehren ein, so wird das Urteil nur insoweit begründet, als es das eingeklagte Verhalten zum Nachteil des Geschädigten und dessen Schadenersatzforderung betrifft.

Begründung im Rechtsmittelverfahren
§ 161. In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Sachdarstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.

E. Erläuterung und Berichtigung des Entscheids

Erläuterung
a) Zulässigkeit
§ 162. Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.

b) Form des Gesuchs
§ 163. Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.

c) Verfahren
§ 164. Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.

d) Rechtsmittel
§ 165. Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.

Berichtigung
§ 166. Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, werden vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

F. Akten

Aktenordnung
§ 167. Alle Eingaben und andern Akten werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, welche dem Aktenverzeichnis entspricht.

Auf den Eingaben ist der Tag der Postaufgabe und des Eingangs, auf den übrigen Akten der Einleger anzugeben.

Von den Entscheiden, die einer Begründung bedürfen, wird eine vollständige Ausfertigung zu den Akten genommen, falls das Protokoll nur das Dispositiv enthält. Die Endentscheide werden zudem chronologisch geordnet in besondern Spruchbüchern gesammelt.

Von allen Vorladungen und ausgehenden Briefen werden Kopien zu den Akten gelegt.

Effekten
§ 168. Eingereichte Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden im Aktenverzeichnis aufgeführt.

Rückgabe
§ 169. Aktenstücke und Effekten werden dem Einleger oder Berechtigten nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsschein herausgegeben.

Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden.

Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Vernichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung.

Archivierung
§ 170. Jedes Gericht archiviert seine eigenen Akten. Das Obergericht erlässt hierüber eine Verordnung.

Verlorene Akten
§ 171. Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederhergestellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, werden die betreffenden Handlungen wiederholt.

Die Kosten gehen zu Lasten dessen, der den Verlust verschuldet hat.

Akteneinsicht Dritter
§ 172. Drittpersonen sind in der Regel nicht berechtigt, in Gerichts- und Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen.

Das Obergericht bestimmt durch Verordnung FN4, inwieweit Gerichtsberichterstattern und ausnahmsweise andern Drittpersonen Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Es erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch solcher Bewilligungen und zum Schutz der Beteiligten.

Die Verordnung des Obergerichts bedarf der Genehmigung des Kantonsrats.

G. Vorladungen

Form
§ 173. Vorladungen werden schriftlich oder, in dringenden Fällen, telegraphisch erlassen. Sie können bei Verhandlungsunterbrüchen den anwesenden Parteien auch nur mündlich eröffnet werden.

Inhalt
§ 174. In der Vorladung werden aufgeführt

1. die Person, an die sie gerichtet ist, und die Eigenschaft, in der diese vorgeladen wird;

2. die Prozessparteien und die Prozesssache;

3. Zeit und Ort des Erscheinens;

4. die Aufforderung an den Vorgeladenen, vor der Behörde zu erscheinen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie auf die §§ 181, 182 und 195;

5. für die Parteien der Zweck der Verhandlung;

6. das Datum der Ausstellung.

Die Vorladung wird vom Richter oder von einem Kanzleiangestellten unterzeichnet.

Frist
§ 175. Die Vorladung wird, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens fünf Tage vor der Verhandlung zugestellt.

Auf die Untersuchung in Strafsachen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Zustellung
a) Adressat
§ 176. Hat die Partei einen Vertreter, wird die Vorladung diesem zugestellt. Soll die Partei persönlich erscheinen, wird auch ihr eine Vorladung zugestellt.

Dem Litisdenunziaten, der dem Prozess nicht beigetreten ist, werden Vorladungen nur auf Verlangen und gegen Bezahlung der Kosten zugestellt.

b) Zustellungsweise
§ 177. Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten, den Gemeindeammann oder ausnahmsweise durch die Polizei zugestellt.

Die Zustellung erfolgt an den Vorgeladenen persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.

c) Zustellung ausserhalb des Kantons
§ 178. Vorladungen an Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.

d) gescheiterte Zustellung
§ 179. Kann die Vorladung nicht zugestellt werden, wird die Zustellung wiederholt.

Die Vorladung gilt als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert.

e) Beweis der Zustellung
§ 180. Die Vorladung wird gegen Empfangsschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt.

Adressänderungen
§ 181. Eine Partei hat Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während einer Untersuchung oder eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt sie dies, sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam.

Verhinderung des persönlich Vorgeladenen
§ 182. Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Öffentliche Vorladung
§ 183. Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, wird sie im Amtsblatt und nach Bedür fnis auch in andern geeigneten Blättern veröffentlicht.

Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, ersetzt die öffentliche Vorladung die persönliche Zustellung.

H. Mitteilung der Entscheide

Grundsatz
§ 184. Die Entscheide können den anwesenden Parteien mündlich eröffnet werden. Im übrigen werden sie schriftlich mitgeteilt.

Zivilentscheide
§ 185. Endentscheide und dem Rekurs unterliegende Zwischenentscheide in Zivilsachen werden den Parteien und unteren Instanzen auch nach mündlicher Eröffnung schriftlich mitgeteilt, im Erkenntnisverfahren vor Friedensrichter jedoch nur auf Verlangen.

Strafentscheide
§ 186. Dem Angeklagten, dem Privatstrafkläger und der Anklagebehörde werden Urteile in Strafsachen unverzüglich nach der mündlichen Eröffnung im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Überdies wird ihnen von allen Urteilen und Erledigungsbeschlüssen eine vollständige Ausfertigung zugestellt.

Der Geschädigte erhält unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung des Entscheides hinsichtlich seines Zivilanspruches im Dispositiv, in vollständiger Ausfertigung nur auf Verlangen. FN35 In Ehrverletzungssachen wird der Anklagebehörde nur nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vollständige Ausfertigung zugestellt.

Zustellung
§ 187. Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mitteilung der Entscheide.

Die öffentliche Mitteilung erfolgt nur im Dispositiv. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstands, der Art des Entscheids und der laufenden Fristen beschränken, mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.

Rechtsmittelbelehrung
§ 188. Ist nach kantonalem oder Bundesrecht gegen einen Entscheid die Berufung oder der Rekurs oder gegen einen Endentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, so sind bei der mündlichen wie bei der schriftlichen Mitteilung die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sein notwendiger Inhalt und die Stelle, an die es zu richten ist, anzugeben.

I. Fristenlauf

Fristansetzung
a) gesetzliche Fristen
§ 189. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.

Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.

b) richterliche Fristen
§ 190. Fristen, welche das Gericht zu bemessen hat, sollen in der Regel nicht weniger als sieben und nicht mehr als 20 Tage dauern.

Fristberechnung
a) Beginn der Frist
§ 191. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

b) Ende der Frist
§ 192. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt.

K. Fristwahrung und Befolgung der Vorladung

Fristwahrung
a) rechtzeitige Handlung
§ 193. Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein.

b) irrtümliche Zustellung
§ 194. Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen.

Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.

Verschiebungsund Erstrekkungsgesuche
§ 195. Die Verschiebung einer Verhandlung und die Erstreckung einer richterlichen Frist werden nur aus zureichenden Gründen bewilligt.

Nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird jedoch nicht entsprochen. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt worden sind.

Androhung der Säumnisfolgen
§ 196. Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht. Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.

Respektstunde
§ 197. Als säumig gilt, wer zu einer Verhandlung nicht innert einer Stunde nach dem in der Vorladung festgesetzten Zeitpunkt erscheint.

Ist den Parteien das Erscheinen freigestellt, kann mit der Verhandlung sofort begonnen werden.

Entschädigungsfolgen und Ordnungsbussen
§ 198. Kann eine Verhandlung wegen Säumnis einer Partei nicht stattfinden, wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen. Ferner kann der Säumige, falls ihn nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn er sich innert Frist nicht genügend zu entschuldigen vermag.

Wiederherstellung
a) allgemein
§ 199. Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei.

Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.

Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

b) gegen Endentscheide
§ 200. Liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung vor, so können auch Endentscheide aufgehoben werden, welche schon mitgeteilt worden sind.

Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.

VI. Abschnitt: Gerichtskosten, Gebühren, Besoldungen

Kosten
§ 201. Die Parteien haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen:

1. eine Gerichtsgebühr;

2. die Auslagen, besonders die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, sowie die Unkosten bei Augenscheinen;

3. die Gebühren und Auslagen für Vorladungen und andere Zustellungen;

4. die Gebühren für schriftliche Ausfertigungen.

Verordnungskompetenz
§ 202. Das Obergericht erlässt für die Gerichte, der Regierungsrat für die Untersuchungs- und Anklagebehörden Verordnungen FN3 über die Gebühren- und Entschädigungsansätze.

In diesen Verordnungen können die Gebühren nach § 201 ganz oder teilweise pauschaliert oder in eine einheitliche Gerichtsgebühr zusammengefasst werden. Die Verordnung des Obergerichts bedarf, soweit sie die Gerichtsgebühren nach § 201 Ziffer 1 betrifft, der Genehmigung des Kantonsrats.

Kostenfreiheit
§ 203. Gebühren und Auslagen dürfen nicht auferlegt werden:

1. dem Staat;

2. den zürcherischen Gemeinden und den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons Zürich, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nicht in deren finanziellem Interesse liegen;

3. Beamten, gegen deren Amtstätigkeit eine Beschwerde erhoben wurde oder über deren Ausstand zu entscheiden ist.

Kostenbezug
§ 204. Die Gerichtskanzlei bezieht die Kosten und Ordnungsbussen für ihr Gericht. Das Obergericht kann durch Verordnung den Bezug zusammenfassen, soweit mehrere Instanzen am Verfahren beteiligt sind.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die zuständigen Stellen für den Bezug der von Untersuchungs- und Anklagebehörden auferlegten Kosten und Ordnungsbussen.

Das Obergericht und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungs- und Kassenwesen von Gerichten und Verwaltungsstellen zusammenlegen.

Die Friedensrichter beziehen Kosten und Ordnungsbussen selbst.

Verjährung
§ 205. Gerichtskostenforderungen unterliegen der zehnjährigen Verjährung gemäss dem Obligationenrecht FN14. Sie sind unverzinslich.

Kostenbeschwerde
§ 206. Gegen die Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend §§ 108 ff. Beschwerde geführt werden. Wird Berufung oder Rekurs erhoben, ist die Beschwerde damit zu verbinden.

Erhöhung
§ 207. Gerichtsgebühren, welche die untere Instanz zu niedrig angesetzt hat, werden von Amtes wegen erhöht, wenn das Verfahren an eine obere Instanz weitergezogen wird.

Personalrecht
§ 208. Das Obergericht und der Regierungsrat regeln durch Verordnungen, die der Genehmigung des Kantonsrats bedürfen, für ihre Bereiche das Anstellungsverhältnis und die Bezüge der haupt- und nebenamtlich im Dienste der Rechtspflege stehenden Personen.

Die Gehälter der Mitglieder des Obergerichts und des Kassationsgerichts werden vom Kantonsrat festgesetzt.

Dem Personal der Justizbehörden steht ein Mitspracherecht in den es betreffenden Geschäften der Justizverwaltung zu.

Die Befugnisse des kantonalen Ombudsmanns bleiben vorbehalten.

Entschädigung der Friedensrichter
§ 209. Die Friedensrichter werden durch die von den Parteien bezahlten Gebühren entschädigt. Die Gemeinden vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen, ersetzen ihnen die Auslagen und Gebühren, welche unerhältlich sind oder wegen unentgeltlicher Prozessführung entfallen, und können ihnen zusätzliche Entschädigungen ausrichten.

Die Gemeinden können ihren Friedensrichtern feste Besoldungen ausrichten. Der Friedensrichter bezieht in diesem Fall sämtliche Kosten zuhanden der Gemeindekasse. Der Gemeinderat kann die Abrechnung des Friedensrichters auch anhand des Spruchbuchs überprüfen.

___________

FN1 OS 46, 209 und GS II, 3.
FN2 161.
FN3 211.11, 211.12, 323.1.
FN4 211.15.
FN5 211.16.
FN6 211.23.
FN7 211.53 (heute aufgehoben).
FN8 212.51.
FN9 271.
FN10 321.
FN11 331.
FN12 SR 142.20.
FN13 SR 210.
FN14 SR 220.
FN15 SR 221.213.2.
FN16 SR 231.1.
FN17 SR 232.11.
FN18 SR 232.12.
FN19 SR 232.14.
FN20 SR 251.
FN21 SR 281.1.
FN22 SR 311.0.
FN23 SR 711.
FN24 SR 734.0.
FN25 SR 951.31.
FN26 Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN27 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN28 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
FN29 Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1986 (OS 50, 111). In Kraft seit 1. Juli 1987 (OS 50, 115).
FN30 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 1990 (OS 51, 217). In Kraft seit 1. November 1990 (OS 51, 218).
FN31 Aufgehoben durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).
FN32 Eingefügt durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).
FN33 Fassung gemäss G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).
FN34 Eingefügt durch Einführungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 2. Dezem- ber 1992 (OS 52, 328).
FN35 Fassung gemäss Einführungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 2. Dezem- ber 1992 (OS 52, 328).
FN36 Eingefügt durch V über die gerichtliche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN37 Fassung gemäss V über die gerichtliche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).