Vollziehungsbestimmungen
zum Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1980 über den Einbau der 13. Monatsbesoldung des Staatspersonals in die verordnungsgemässen Bezüge an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter sowie in die versicherte Besoldung
(vom 3.Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. Diese Bestimmungen regeln den Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung vom Jahre 1981 an.

Einbau
§ 2. Die verordnungsgemässen Bezüge an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter ergeben sich auf Beginn 1981 durch Erhöhung der entsprechenden Bezüge für 1980 um 8 1/3% und deren weitere Erhöhung um eine allfällige Teuerungszulage für 1981.

Jährliche Aufteilung
§ 3. Im Kalenderjahr werden die Grundbesoldung in 13, die Zulagen mit Besoldungscharakter in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.

Auszahlung
§ 4. Die 13. Monatsbesoldung wird je im Juni und Dezember des Kalenderjahres mit 8 1/3% auf den im ersten und zweiten Halbjahr aufgelaufenen Bezügen an Grundbesoldung ausgerichtet.

Vorbehalten bleibt ein besonderer Auszahlungsmodus im Sinne der §§ 5, 10 und 11.

Anteilmässiger Anspruch
§ 5. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses (einschliesslich Rücktritt aus Alters- oder Invaliditäsgründen) besteht der Anspruch anteilmässig zur Beschäftigungsdauer im betreffenden Kalenderjahr.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit der letzten Besoldungszahlung.

Zulagen mit Besoldungscharakter
§ 6. Als Zulagen mit Besoldungscharakter gelten:

a) ständige (wiederkehrende) Zulagen;

b) Besoldungen bzw. Entschädigungen gemäss §§ 25-33 BVO FN2;

c) Zulagen für Sonderklassen und ungeteilte Schulen;

d) Entschädigungen an Übungslehrer;

e) Funktionszulagen für das Kantonspolizeikorps.

Ausnahmen vom Anspruch
§ 7. Kein Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung besteht auf folgenden Leistungen:

a) Entschädigungen an die Dekane, die zu ihrer Entlastung eingesetzten Professoren und den Aktuar des Senatsausschusses sowie Lehrauftragsentschädigungen und Kollegiengeldablösungen gemäss Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren der Universität Zürich;

b) Entschädigungen an Stundenplanordner, Sammlungs- und Bibliotheksvorstände;

c) Taggelder, die sich nach den Entschädigungen der Mitglieder des Kantonsrates und seiner Kommissionen richten;

d) Taggelder und Entschädigungen gemäss §§ 52-63 BVO FN2;

e) alle den Charakter von Auslagenersatz tragenden Leistungen wie Reise- und Spesenvergütungen usw.;

f) Nacht-, Schicht- und Pikettdienstvergütungen;

g) Kinderzulagen;

h) Semesterentschädigungen gemäss § 17 des Reglements über die Anstellung und Besoldung der Assistenten an den Instituten und Seminarien der Universität Zürich.

Bei Sonntagsdienst- und Überzeitvergütungen ist die 13. Monatsbesoldung bei den Bemessungsgrundlagen eingerechnet.

Dienstaltersgeschenk
§ 8. Das Dienstaltersgeschenk entspricht für 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Dienstjahre einem Zwölftel, für 25 einem Achtel und für 40 Dienstjahre einem Sechstel der verordnungsgemõssen Grundbesoldung.

Volksschullehrer, Kostenteilung
§ 9. Das Grundgehalt der Volksschullehrer wird um 8 1/3% erhöht; die diesbezügliche Kostenteilung mit den Gemeinden erfährt dadurch keine Änderung.

Vikare
§ 10. Für Vikare im Pfarrdienst wird die Vikariatsentschädigung um 8 1/3% erhöht.

Für Vikare im Schuldienst ist die 13. Monatsbesoldung wie bis anhin bereits in der Entschädigung eingeschlossen.

Vikaren mit Verweserbesoldung wird sie monatlich ausgerichtet.

Stundenlöhner, Praktikanten
§ 11. Die Ansätze sporadisch oder mit wechselnden Stundenzahlen beschäftigter Stundenlöhner sind, soweit die bisherige Zulage als 13. Monatsbesoldung darin nicht bereits eingebaut ist, um 8 1/3% zu erhöhen. Dasselbe gilt für die Entschädigungen an Praktikanten.

Sonderfälle
§ 12. Die Entschädigungen der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrauen von Leitern, Direktoren und Verwaltern kantonaler Betriebe werden um 8 1/3% erhöht.

Den militärischen Sektionschefs und den Heimarbeitern des Kantonskriegskommissariats wird die 13. Monatsbesoldung aufgrund der Besonderheit der Festsetzung der Bezüge nicht ausgerichtet.

Weitere Sonderfälle sind im Einvernehmen mit der Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung durch die vorgesetzte Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, für das Personal der Rechtspflege durch die Verwaltungskommission des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts zu regeln.

Lehrlinge
§ 13. Die Lehrlingslöhne werden im Rahmen ortsüblicher und koordinierter Ansätze festgelegt. Der 13. Monatslohn wird im Juni mit 8 1/3% auf den Lohnbezügen im ersten und im Dezember auf jenen im zweiten Halbjahr ausgerichtet.

Besoldungskürzungen
§ 14. Besoldungskürzungen wegen Militärdienstes, unbesoldeten Urlaubs, Krankheit oder Unfalls werden für den Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung mitberücksichtigt, indem dieser auf den effektiven (reduzierten) Bezügen an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter berechnet wird.

Beitragspflicht
§ 15. Die 13. Monatsbesoldung ist für die AHV, die IV, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA Bestandteil der beitragspflichtigen Besoldung.

Die um die eingebaute 13. Monatsbesoldung erhöhte Grundbesoldung ist Berechnungsgrundlage für die bei der Beamtenversicherungskasse und bei der freiwilligen Nichtbetriebsunfallversicherung versicherte Besoldung.

Für die Volksschullehrer der Stadt Zürich bleibt eine Sonderregelung im Rahmen der städtischen Vorschriften vorbehalten.

Beamtenversicherungskasse.
Einkauf und wiederkehrende Beiträge
§ 16. Die einmaligen Einkaufsleistungen von 3 bzw. 6 Monatsbetref fnissen für die 13. Monatsbesoldung werden für alle Versicherten auf das ganze Jahr 1981 (12 Monate) verteilt. Die für individuelle Besoldungserhöhungen zu erhebenden 3 oder 6 Monatsbetref fnisse werden von dieser Regelung nicht berührt.

Die wiederkehrenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden monatlich mit einem Zwölftel auf den ab 1. Januar 1981 massgebenden versicherten Bezügen an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter erhoben.

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FN1 OS 47, 565 und GS I, 514.
FN2 177.11.