Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates
(vom 4.März 1991) FN1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 55 des Organisationsgesetzes FN2,

beschliesst:

I. Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 125% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN3. Der jeweilige Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von Fr. 20 000, der jeweilige Vizepräsident eine solche von Fr. 10 000.

Die 13. Monatsbesoldung wird im Juni und Dezember je auf den Bezügen des ersten und zweiten Halbjahres ausgerichtet.

Für die besondern mit dem Amte verbundenen Auslagen wird den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 10 000 ausgerichtet. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese jeweils im selben Ausmass anzupassen wie die Spesenvergütungen für das Staatspersonal.

II. Die festen Entschädigungen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Kantons in Verwaltungsräten wirtschaftlicher Unternehmungen zukommen, fallen in die Staatskasse.

III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sind sinngemäss insbesondere anwendbar:

a. die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen FN4, von Kinderzulagen FN5 und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal;

b. die Bestimmungen der Beamtenverordnung FN3 über Dienstaltersgeschenke sowie über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weitern besoldeten Abwesenheiten.

IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

V. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 16. November 1970 aufgehoben.

VI. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

VII. Mitteilung an den Regierungsrat.

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FN1 OS 51, 445.
FN2 172.1.
FN3 177.11.
FN4 177.15.
FN5 177.16.