Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes
(vom 22.April 1991) FN1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2,

beschliesst:

I. Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes entspricht im ersten Dienstjahr dem ersten Maximum der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN3.

Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN3.

II. Die jährliche Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes beträgt 30,95% der Besoldungsstufen des vollamtlichen Verwaltungsrichters. Die nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes erhalten eine Entschädigung von Fr. 305 für jeden Augenschein und von Fr. 941 für jedes Referat.

Diejenigen nebenamtlichen Mitglieder, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzliche jährliche Besoldung von Fr. 34 288.

III. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes erhält eine jährliche Zulage von Fr. 20 000, die Vizepräsidenten erhalten eine solche von Fr. 10 000.

IV. Die Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 305 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 354 (Fr. 571 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben). Für jedes Referat nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 793.

V. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent kann der Präsident des Verwaltungsgerichtes einem nebenamtlichen Mitglied oder Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine besondere zusätzliche Vergütung bewilligen.

VI. Auf die voll- und nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sind sinngemäss insbesondere anwendbar:

a. die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen FN5, von Kinderzulagen FN6 und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal FN4;

b. FN7 die Bestimmungen der Beamtenverordnung FN3 über Dienstaltersgeschenke, über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenaufstieges zur Wiederherstellung des Ausgleiches der Laufenden Rechnung.

Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.

VII. Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990 FN3.

Die zusätzliche Besoldung gemäss Ziff. II Abs. 2 und die Zulage gemäss Ziff. III werden ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.

VIII. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

IX. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und der Entschädigungen der Ersatzmänner vom 16. November 1970 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

X. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

XI. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht.

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FN1 OS 51, 452.
FN2 175.2.
FN3 177.11.
FN4 177.114.
FN5 177.15.
FN6 177.16.
FN7 Fassung gemäss KRB vom 23. November 1992 (OS 52, 292).