Gesetz
über den Rechtsanwaltsberuf
(Anwaltsgesetz)
(vom 3.Juli 1938) FN1

I. Recht zur Berufsausübung

§ 1. Das Recht zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen steht nur handlungsfähigen, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Schweizer Bürgern und Bürgerinnen zu, denen das Obergericht das Fähigkeitszeugnis oder eine Bewilligung gemäss § 3 erteilt hat. Ausgenommen sind das summarische Verfahren und Mietstreitigkeiten gemäss § 18 Abs. 1 lit. a GVG FN2.

In den der Berufung nicht unterliegenden Zivilprozessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sind die Angestellten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, denen die Parteien angehören, auch ohne Fähigkeitszeugnis oder Bewilligung im Sinne von § 3 in ihrer beruflichen Eigenschaft zur Vertretung berechtigt, wenn sie Schweizer Bürger sind.

§ 2. Das Fähigkeitszeugnis erhält, wer die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat.

Das Obergericht kann ausnahmsweise Bewerbern, die auf Grund ihres Bildungsganges und einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in der Verwaltung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geeignet erscheinen, nach Anhörung der Prüfungskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

§ 3. Wer von einem andern Kanton oder von einer mehrere Kantone umfassenden Konkordatsbehörde das Fähigkeitszeugnis als Rechtsanwalt, Advokat oder Fürsprech erhalten hat und unter Berufung auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung FN9 den Rechtsanwaltsberuf im Kanton Zürich ausüben will, bedarf hiezu einer Bewilligung des Obergerichtes. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber die in § 1 genannten persönlichen Eigenschaften besitzt.

§ 4. Wer sich um das zürcherische Fähigkeitszeugnis bewirbt (§ 2) oder um die Bewilligung gemäss § 3 ersucht, hat die Erklärung abzugeben, dass er Behörden und Privatpersonen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses befreie und mit der Aushändigung der seine Person betreffenden Akten an das Obergericht einverstanden sei.

§ 5. Mit Bewilligung des Obergerichtes kann der im Kanton Zürich niedergelassene Rechtsanwalt unter seiner eigenen Verantwortlichkeit Personen, die sich auf die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung vorbereiten und die in § 1 genannten Eigenschaften besitzen, Zivil- und Strafprozesse führen lassen.

Wegen schwerer Verstösse des Anwaltes oder des Anwaltskandidaten gegen die Rechtsanwaltspflichten kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden.

§ 6. Die Zulassung zur Prüfung setzt die in § 1 genannten persönlichen Eigenschaften, allgemeine und rechtswissenschaftliche Bildung sowie praktische Betätigung des Bewerbers voraus. Dieser muss im Zeitpunkt der Anmeldung seit mindestens einem Jahr im Kanton Zürich wohnen oder hier regelmässig arbeiten. Ausnahmsweise können auch andere Bewerber zugelassen werden, wenn eine enge Verbundenheit mit dem Kanton Zürich und durch praktische Tätigkeit erworbene Vertrautheit mit dem kantonalen Recht dargetan werden.

II. Pflichten des Rechtsanwaltes

§ 7. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.

Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung.

§ 8. Der Rechtsanwalt wahrt nach Recht und Billigkeit das Interesse des Auftraggebers und ist dabei bestrebt, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Im Rahmen seines Auftrages ist er dem Richter behilflich, das Recht zu finden.

Er soll den Auftraggeber von der Einleitung und Durchführung mutwilliger oder offenbar aussichtsloser Prozesse abhalten.

§ 9. Jeder im Kanton Zürich niedergelassene, praktizierende Rechtsanwalt ist verpflichtet, amtliche Verteidigungen sowie amtliche Vertretungen von Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ist oder vom Gericht ein Vertreter nach §§ 28 und 29 ZPO FN7 bestellt wird, zu übernehmen.

Er kann die Übernahme solcher Aufträge nur aus zwingenden Gründen ablehnen.

Als Entgelt für seine Bemühungen wird ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

§ 10. Dem Rechtsanwalt ist untersagt, sich streitige Forderungen abtreten zu lassen oder mit seinem Auftraggeber die Abrede zu treffen, dass er im Falle des Obsiegens in irgendwelcher Form am Prozessgewinn teilhabe oder einen ungünstigen Ausgang des Prozesses auf sich nehme.

Ebenso ist ihm untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen zu anwaltlicher Tätigkeit Provisionen oder Entschädigungen irgendwelcher Art zu leisten oder entgegenzunehmen.

§ 11. Der Rechtsanwalt soll in einer ihm übertragenen Angelegenheit mit der Gegenpartei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne dessen Wissen nicht direkt verkehren.

Den Inhabern, Mitarbeitern und Substituten des gleichen Anwaltsbüros ist untersagt, in derselben Streitsache verschiedene Parteien gegeneinander zu vertreten.

§ 12. Der Rechtsanwalt bewahrt ihm anvertraute Gelder, Wertschriften und andere verwertbare Sachen so auf, dass sie jederzeit herausgegeben werden können. Sein gesetzliches Verrechnungs- und Retentionsrecht bleibt ihm gewahrt.

Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung ab über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi.

Die ihm anvertrauten Akten gibt er dem Berechtigten auf erstes Verlangen heraus, gleichviel, ob er für seine Honoraransprüche gedeckt sei oder nicht.

Nicht herausverlangte Akten sowie die Handakten bewahrt er während zehn Jahren auf.

§ 13. Der Rechtsanwalt führt die Bücher, die nötig sind, um seine Bemühungen sowie seine geschäftlichen Guthaben und Verpflichtungen jederzeit feststellen zu können.

Die Belege sind geordnet und mit den Büchern während zehn Jahren aufzubewahren.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, in Disziplinarfällen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.

§ 14. Der Rechtsanwalt wahrt Geheimnisse, die ihm um seines Berufes willen anvertraut werden oder die er bei Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Er legt diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern und Angestellten auf und wacht über ihre Erfüllung.

Wenn der Berechtigte einwilligt oder ein höheres Interesse es dem Rechtsanwalt notwendig erscheinen lässt, ist er befugt, solche Geheimnisse zu offenbaren.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter und Angestellten von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

§ 14 a. Die Rechtsanwälte bestellen für die Zeit einer längeren Abwesenheit einen Zustellungsbevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt zu sein braucht.

III. Aufsichtsbehörden

§ 15. Die Aufsicht über die Rechtsanwälte wird vom Obergericht und von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ausgeübt.

§ 16. Die Aufsichtskommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier durch das Obergericht und drei durch die Rechtsanwaltschaft je auf die Amtsdauer des Obergerichtes gewählt werden.

Auf dieselbe Amtsdauer werden im gleichen Verhältnis sieben Ersatzmänner gewählt.

Das Obergericht wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Aufsichtskommission aus dem Kreise seiner Mitglieder.

Das Protokoll wird vom Obergerichtsschreiber oder seinem Stellvertreter geführt.

§ 17. Die Wahl der von der Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner der Aufsichtskommission erfolgt durch die im Kanton Zürich niedergelassenen praktizierenden Rechtsanwälte.

Das Obergericht erlässt die für die Durchführung dieser Wahlen erforderlichen Bestimmungen FN4 und bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, von denen zwei der Rechtsanwaltschaft angehören.

§ 18. Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn sie mit vier vom Obergericht und drei von der Rechtsanwaltschaft gewählten Mitgliedern oder Ersatzmännern besetzt ist.

Im übrigen gibt sich die Aufsichtskommission ihre Geschäftsordnung selbst.

Über die Entschädigung ihrer Mitglieder erlässt das Obergericht eine Verordnung FN5.

§ 19. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausstand der Gerichtsbeamten FN2 finden auf die Aufsichtsbehörden Anwendung.

§ 20. Die Aufsichtskommission stellt dem Obergericht Antrag über die Verwirkung des Rechtes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§§ 30 und 31 dieses Gesetzes) und begutachtet zuhanden des Obergerichtes die Gesuche:

a) um Erlass der Prüfung im Sinne des § 2;

b) um Bewilligung der Prozessführung im Sinne des § 5;

c) um Bewilligung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich im Sinne des § 3 und

d) um Wiedererteilung des Rechtes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich im Sinne des § 32.

§ 21. Die Aufsichtskommission ahndet Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt gemäss Abschnitt II dieses Gesetzes auferlegten Pflichten sowie Übertretungen anderer Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht Polizeibusse angedroht ist, und beurteilt Beschwerden gegen Moderationsentscheide gemäss § 34 Abs. 2.

IV. Disziplinarstrafen und vorläufige Einstellung im Beruf

§ 22. Disziplinarstrafen für Verstösse gegen die Pflichten der Rechtsanwälte sind:

a) Verweis;

b) Ordnungsbusse bis Fr. 1000;

c) Einstellung im Beruf auf die Dauer wenigstens zweier Monate und höchstens eines Jahres.

Mit der Einstellung im Beruf kann, wo besondere Umstände es rechtfertigen, Ordnungsbusse bis Fr. 1000 verbunden werden.

In leichten Fällen kann an Stelle einer Strafe Verwarnung eintreten.

§ 23. Steht ein Rechtsanwalt in einer Straf- oder Disziplinaruntersuchung und lassen bewiesene Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten, dass der Entzug des Rechtes zur Berufsausübung nicht mehr vermeidbar ist, so kann er für die Zeit bis zum Entscheid des Obergerichtes über den Entzug des Rechtes durch einstimmigen Beschluss der Aufsichtskommission vorläufig im Beruf eingestellt werden.

§ 24. Mit der Einstellung im Beruf wird in jedem Falle die Androhung verbunden, dass der Eingestellte dem Gericht zur Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB FN10 überwiesen würde, wenn er während der Dauer der Einstellung Handlungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes vornähme oder vorzunehmen versuchte.

§ 25. Ordnungsvergehen im Sinne dieses Gesetzes verjähren in sechs Monaten von der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Handlung der Aufsichtsbehörden oder des mit der Untersuchung betrauten Behördemitgliedes, die wegen der in Frage stehenden Pflichtverletzung gegen den Beschuldigten gerichtet ist.

Die Verjährung ruht während eines denselben Tatbestand erfassenden Strafverfahrens. Mit der Zustellung des letztinstanzlichen Erledigungsentscheides beginnt die Verjährung neu zu laufen.

V. Disziplinarverfahren

§ 26. Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte können Zeugen oder Sachverständige einvernommen und Beweisstücke bei Drittpersonen erhoben werden.

Für die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung FN8.

Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, solche Einvernahmen durch eines ihrer Mitglieder vornehmen zu lassen.

§ 27.

§ 28. Dem Beschuldigten ist im Sinne des § 17 der Strafprozessordnung FN8 Einsicht in die Akten zu gewähren, und es ist ihm Gelegenheit zu bieten, sich binnen angemessener Frist zu den Ergebnissen der Untersuchung schriftlich zu äussern.

§ 29. Gegen die Einstellung im Beruf kann der Rechtsanwalt innert 20 Tagen von der Zustellung des Entscheides der Aufsichtskommission an schriftlich mit Angabe der Gründe an das Obergericht rekurrieren.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann ihm aber vom Präsidenten des Obergerichtes ausnahmsweise erteilt werden.

VI. Verlust und Wiedererteilung des Rechtes zur Berufsausübung

§ 30. Das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich erlischt mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts oder der Handlungsfähigkeit.

Verliert der Inhaber die Ehrenhaftigkeit oder die Zutrauenswürdigkeit, so wird ihm das Recht entzogen.

Die Entgegennahme des Verzichtes auf das Recht kann verweigert werden, wenn der Entzug des Rechtes wegen Verfehlungen bevorsteht.

Über den Entzug des Rechtes und die Entgegennahme des Verzichtes beschliesst das Obergericht nach Abschluss der von der Aufsichtskommission durchgeführten Untersuchung und nach Eingang ihres Antrages. Es kann die Akten ergänzen oder sie zur Ergänzung an die Aufsichtskommission zurückweisen. Die §§ 26-28 sowie § 24 finden sinngemäss Anwendung.

§ 31. Wird einem Rechtsanwalt, den das Obergericht gemäss § 3 zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich zugelassen hat, das dieser Bewilligung zugrunde liegende Fähigkeitszeugnis entzogen, so erlischt sein Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich.

Wird ein Rechtsanwalt, der das zürcherische Fähigkeitszeugnis oder eine Bewilligung gemäss § 3 besitzt, in einem andern Kanton einer auf Grund des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung FN9 erteilten Bewilligung verlustig erklärt oder strafweise in der Ausübung des Berufes eingestellt, so prüft die Aufsichtskommission, ob das für den Kanton Zürich erteilte Recht zu entziehen sei.

§ 32. Wird das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge Verlustes der Ehrenhaftigkeit oder Zutrauenswürdigkeit entzogen oder war eine dieser Eigenschaften bei Entgegennahme des Verzichtes auf das Recht nicht mehr vorhanden, so kann es vor Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Beschluss des Obergerichtes an, nicht wieder erteilt werden. Unter besonderen Verhältnissen kann die Frist auf fünf Jahre herabgesetzt werden.

Ist dem Betroffenen durch den Strafrichter die Ausübung des Berufes untersagt, so kann das Recht nicht vor Ablauf der durch den Strafrichter festgesetzten Frist wieder erteilt werden.

Das Obergericht kann in besonderen Fällen verlangen, dass der Gesuchsteller die Anwaltsprüfung ganz oder teilweise wiederholt.

VII. Gebühren der Rechtsanwälte, Moderationsverfahren

§ 33. Die Regelung der Gebühren der Rechtsanwälte für ihre Bemühungen im Sinne von § 1 und die damit in engem Zusammenhang stehende Tätigkeit erfolgt durch Verordnung des Obergerichtes FN6.

Die Gebühren sollen nach Massgabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessewertes bemessen werden.

In der Verordnung FN6 werden die Grundsätze für die Entschädigungen nach § 9 Abs. 3 festgelegt.

§ 34. Die Prozessparteien und die Anwälte sind berechtigt, beanstandete Anwaltsrechnungen durch das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist oder im Kanton Zürich letztinstanzlich anhängig war, auf ihre Angemessenheit und Übereinstimmung mit dem Gebührentarif prüfen und den Betrag festsetzen zu lassen.

Gegen Entscheide über solche Begehren kann innert zehn Tagen FN11, von der Zustellung des Entscheides an, Beschwerde bei der Aufsichtskommission geführt werden.

VIII. Besondere Strafbestimmungen

§ 35. Aufnahme und Wiederaufnahme der Rechtsanwaltstätigkeit im Kanton Zürich sind dem Obergericht anzuzeigen.

Übertretungen dieser Vorschrift werden in leichten Fällen mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 50, in schwereren Fällen durch das Statthalteramt mit Polizeibusse bis zu Fr. 500 bestraft.

§ 36. Mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 100 wird bestraft, wer im Besitz eines ausserkantonalen Fähigkeitszeugnisses vor zürcherischen Gerichten den Rechtsanwaltsberuf ausübt, ohne zuvor die Bewilligung des Obergerichtes eingeholt zu haben.

§ 37. Wer im Besitz eines ausserkantonalen Fähigkeitszeugnisses vor zürcherischen Gerichten den Rechtsanwaltsberuf ausübt, obwohl das Obergericht des Kantons Zürich die Bewilligung dazu verweigert hat, wird durch das Statthalteramt mit Polizeibusse von Fr. 50 bis Fr. 1000 bestraft.

Mit der Bussenverfügung wird für den Fall der Wiederholung die Androhung gemäss § 24 verbunden.

§ 38. Wer, ohne im Besitz eines zürcherischen oder ausserkantonalen Fähigkeitszeugnisses zu sein:

a) den Rechtsanwaltsberuf ausübt;

b) sich in hiesigen oder auswärtigen Blättern oder in anderer Weise den Titel eines Rechtsanwaltes, Advokaten oder Fürsprechs beilegt;

c) berufsmässig Rechtsschriften für Prozesse verfasst, in welchen die berufsmässige Vertretung und Verbeiständung nur Rechtsanwälten gestattet ist;

d) oder sonst den Anschein erweckt, als ob er zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs befugt sei, wird durch das Statthalteramt mit Polizeibusse von Fr. 100 bis Fr. 2000 bestraft.

Mit der Bussenverfügung wird für den Fall der Wiederholung die Androhung gemäss § 24 verbunden.

§ 39. Wer in Verletzung der guten Sitten, im besonderen unter irreführenden Angaben gewerbsmässig Rechtshilfe verspricht oder unter den gleichen Voraussetzungen das Versprechen einer solchen Leistung gewerbsmässig vermittelt, wird durch das Statthalteramt mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.

In gleicher Weise wird bestraft, wer die Gewährung von Rechtshilfe gegen die Einräumung eines Anteiles am Erfolg in irgendeiner Form übernimmt oder vermittelt.

Mit der Bussenverfügung wird für den Fall der Wiederholung die Androhung gemäss § 24 verbunden.

IX. Anzeigepflicht

§ 40. Behörden und Beamte haben der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unverzüglich mitzuteilen:

a) zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangende Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;

b) die Eröffnung einer Strafuntersuchung in einer wichtigen Angelegenheit gegen einen Rechtsanwalt sowie die in einem solchen Strafverfahren ergehenden Entscheide, ausgenommen Ehrverletzungsprozesse und Entscheide über solche.

X. Mitteilung der Entscheide

§ 41. Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheide werden den am Verfahren Beteiligten schriftlich begründet mitgeteilt.

Die Einstellung im Beruf nach § 22 lit. c und § 23 wird den zürcherischen Gerichten mitgeteilt.

Erteilung und Verlust des Rechtes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich sind im Amtsblatt des Kantons Zürich bekannt zu machen.

XI. Kosten, Entschädigung für Umtriebe

§ 42. Zur Deckung der Kosten der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren erbringen die Beteiligten die in §§ 201 und 202 GVG FN2 vorgesehenen Leistungen.

§ 43.

§ 44. In Moderationsentscheiden sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzulegen. Hat kein Teil ganz obgesiegt, so sind die Kosten in dem Verhältnis zu verteilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.

Für erhebliche Umtriebe im Moderationsverfahren ist der obsiegenden Partei eine billige Entschädigung zuzusprechen.

§ 45. Im Disziplinarverfahren sowie im Verfahren auf Entzug des Rechtes zur Ausübung des Anwaltsberufes finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Kostenauflage Anwendung (§§ 42, 188, 189 StPO) FN8.

Entschädigungen werden nur zugesprochen, wenn sie bei Anwendung der Strafprozessordnung FN8 dem Beschuldigten oder dem Verzeiger oder Geschädigten auferlegt werden können. Sie werden nicht aus der Staatskasse bezahlt, sondern sind vom Pflichtigen direkt dem Berechtigten zu entrichten.

Der Entscheid über die Kosten und die Entschädigung kann für sich allein nicht angefochten werden.

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 46. Die Verordnungen über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf FN3, über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission FN5 und über die Rechtsanwaltsgebühren FN6 unterliegen der Genehmigung des Kantonsrates.

§ 47. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Fähigkeitszeugnisse und Rechte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zürich sind den auf Grund dieses Gesetzes erlangten gleichgestellt.

§ 48. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft.

Es hebt auf diesen Zeitpunkt alle ihm widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere das Gesetz über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vom 3. Juli 1898.

___________

FN1 OS 36, 53 und GS II, 184.
FN2 211.1.
FN3 215.11.
FN4 215.2.
FN5 215.21.
FN6 215.3.
FN7 271.
FN8 321.
FN9 SR 101.
FN10 SR 311.0.
FN11 Heute 20 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (175.2).