Geschäftsordnung
der evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
(vom 18.November 1969) FN1

I. Konstituierung, Sitzungen, allgemeine Bestimmungen

1. Konstituierende Sitzung
a) Einladung
§ 1. Die Synode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des Kirchenrates zur konstituierenden Sitzung.

b) Provisorisches Büro
§ 2. Die konstituierende Sitzung wird durch das älteste anwesende Mitglied (Alterspräsident) eröffnet. Ist dieses verhindert, so tritt das zweitälteste Mitglied an seine Stelle.

Der Alterspräsident bildet zusammen mit je zwei von ihm vor der konstituierenden Sitzung als Sekretäre und Stimmenzähler bezeichneten Mitgliedern das provisorische Büro.

Dieses bestellt vor der konstituierenden Sitzung eine provisorische Kommission von drei Mitgliedern zur Prüfung der Wahlakten.

c) Wahl des Präsidenten
§ 3. Nach dem Eröffnungswort des Alterspräsidenten und der Vorlegung des Mitgliederverzeichnisses wählt die Synode den Präsidenten. Sobald dieser gewählt ist, übernimmt er die Leitung der Versammlung.

d) Erwahrung der Erneuerungswahl
§ 4. Hierauf erwahrt die Synode auf Grund eines Berichtes der provisorischen Wahlaktenprüfungskommission die Gesamterneuerungswahl der Synode.

Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Behandlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.

e) Amtsgelübde
§ 5. Alsdann leisten die Mitglieder der Synode unter der Leitung des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet:


f) Übrige Wahlen
§ 6. Hierauf vollzieht die Synode die übrigen Wahlen gemäss § 70 der GO, Absatz 1, lit. b-k.

2. Eintritt während der Amtsdauer
§ 7. Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, können erst nach Anerkennung ihrer Wahl und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen. Sie werden aber, auch wenn ihre Wahl bestritten ist, zu den Sitzungen eingeladen.

3. Sitzungen
a) Einberufung, Zeit und Ort
§ 8. Die Synode hält ordentlicherweise jährlich zwei Sitzungen ab, die in der Regel im Frühling und im Herbst stattfinden (KG § 29 Abs. 2) FN3.

Ausserordentlicherweise wird die Synode einberufen:

a) auf Verlangen des Kirchenrates;

b) auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder;

c) auf Anordnung ihres Präsidenten.

Ausserordentliche Synodeversammlungen sollen möglichst gleichmässig auf das ganze Jahr verteilt stattfinden. Sie können auch zu Aussprachen über grundlegende Fragen einberufen werden. FN12 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie vom Präsidenten mit Zustimmung des Büros an einen andern Ort einberufen werden.

b) Einladung
§ 9. Die Einladung zur Synode geschieht, abgesehen von der konstituierenden Versammlung, durch den Präsidenten unter Mitteilung an den Kirchenrat. Das Einladungsschreiben soll ein möglichst vollständiges Verzeichnis der zu behandelnden Geschäfte enthalten.

Sowohl die Einladung als die für die Synode bestimmten Anträge und Berichte sollen womöglich vier Wochen vor der Sitzung schriftlich zugestellt werden. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, so wird dessen endgültige Behandlung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn ein hierauf gerichteter Antrag von 20 Mitgliedern unterstützt wird.

c) Synodalgottesdienst, Gebet und Gesang
§ 10. Die konstituierende Versammlung und die ordentliche Herbstversammlung der Synode werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Versammlungen in der Regel mit Gesang und Gebet eingeleitet.

Die Prediger werden von der Synode gewählt. Hatte die Synode keine Gelegenheit, einen Prediger zu wählen, so bestimmt der Präsident der Synode einen solchen. Das gleiche Verfahren gilt auch für den Fall, dass ein gewählter Prediger verhindert ist, seinen Auftrag zu erfüllen. Für die konstituierende Sitzung wird der Synodalprediger durch den Kirchenrat bestimmt.

d) Eröffnung
§ 11. Der Präsident widmet den seit der letzten Sitzung verstorbenen Mitgliedern einen kurzen Nachruf. Es steht ihm auch frei, eine Ansprache an die Versammlung zu halten. Sodann legt er die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge vor.

e) Teilnahmepflicht
§ 12. Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung unter Angabe der Gründe beim Büro der Kirchensynode schriftlich zu entschuldigen.

f) Entschuldigungen
Als genügende Entschuldigungsgründe gelten: Eigene Krankheit, Krankheit und Todesfall in der Familie, Teilnahme an einer Bestattung, Militärdienst, unaufschiebbare Amts- und Berufsgeschäfte, Kur- und Ferienaufenthalt.

Über die Gültigkeit weiterer Entschuldigungsgründe entscheidet endgültig das Büro.

g) Namensaufruf
§ 13. Zu Beginn jeder Vor- und Nachmittagssitzung erfolgt ein Namensaufruf. Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vorgemerkt.

Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet erscheint oder bei einem späteren Namensaufruf fehlt, erhält kein Sitzungsgeld. Das Büro der Synode kann indessen Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen, wenn es den von einem Mitglied schriftlich vorgebrachten Entschuldigungsgrund als genügend erachtet.

h) Unentschuldigte Absenzen
§ 14. Mitglieder, die ohne genügende Entschuldigung wegbleiben, sind vom Büro schriftlich zu ermahnen, im Wiederholungsfall für jede versäumte Sitzung mit Fr. 50 FN13 zu büssen.

i) Verhandlungsfähigkeit
§ 15. Die Synode ist nur dann verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Scheint die Zahl der Anwesenden unter das absolute Mehr zu sinken, so lässt der Präsident, allenfalls auf Antrag eines Mitgliedes, die Anwesenden zählen oder einen Namensaufruf vornehmen.

k) Beratende Stimme
§ 16. Die Mitglieder des Kirchenrates haben in der Synode beratende Stimme.

Der Kirchenrat kann den Kirchenratsschreiber und in besonderen Fällen, mit Zustimmung des Präsidenten der Synode, fachkundige Personen mit der Berichterstattung beauftragen, auch wenn diese nicht Mitglieder der Synode sind.

l) Presse- und andere Berichterstatter
§ 17. Berichterstatter, die sich verpflichten, über die Ratsverhandlungen der Wahrheit gemäss zu berichten, erhalten, soweit es der Raum gestattet, im Sitzungssaal geeignete Plätze.

Sie sind, auf Begehren eines Redners oder des Büros, gehalten, irrtümliche Berichterstattung in ihren Blättern unentgeltlich richtigzustellen.

m) Öffentlichkeit
§ 18. Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich (KG § 31) FN3.

Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten, so haben sich die Zuhörer sowie die Vertreter der Presse, die nicht Mitglieder der Synode sind, aus dem Verhandlungssaal zu entfernen.

Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

n) Zuhörer
§ 19. Den Zuhörern sind im Verhandlungslokal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Im Ratssaal steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

Die Zuhörer haben sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Der Präsident ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Lokal entfernen zu lassen.

II. Büro und Bedienung

1. Büro
a) Zusammensetzung und Funktion
§ 20. Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei Sekretären und vier Stimmenzählern. Es vertritt die Synode nach aussen.

Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion im Büro nicht vertreten ist, nehmen an den Bürositzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. FN14

b) Funktionen des Präsidenten
§ 21. Der Präsident wacht über die genaue Befolgung der Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Saale.

Er eröffnet dem Büro sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis.

. . . FN11

c) Vertretung im Vorsitz
§ 22. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der 1. Vizepräsident, bei seiner Verhinderung der 2. Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so bezeichnet die Versammlung einen Stellvertreter.

d) Funktion der Sekretäre
§ 23. Die Sekretäre sind für die Protokollführung in Synode und Büro und für entsprechende Ausfertigungen verantwortlich. Auf Beschluss des Büros können für die Protokollführung in Synode, Büro und Kommissionen andere Synodale, sonst geeignete Personen oder auch, nach Rücksprache mit dem Kirchenrat, Beamte und Angestellte der kirchlichen Verwaltung beigezogen werden.

Der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident, unterzeichnet zusammen mit einem Sekretär die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

2. Protokoll
a) Inhalt
§ 24. Das Protokoll hat in zweckmässiger Reihenfolge die Vorlagen, kurz den wesentlichen Inhalt der gefallenen Voten, die gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Disziplinarmassnahmen zu enthalten.

b) Genehmigung
§ 25. Das Protokoll jeder Sitzung ist vom Büro zu genehmigen.

Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet das Büro der Synode. Sein Entscheid kann an die Synode weitergezogen werden.

c) Beilagen zum gedruckten Protokoll
§ 26. Die Protokolle werden gedruckt. Als Beilage soll die Synodalpredigt aufgenommen werden, von welcher der Synodalprediger 20 Abzüge unentgeltlich erhält.

Andere Beilagen sind nur auf besonderen Beschluss der Synode aufzunehmen.

d) Empfänger der Protokolle
§ 27. Von diesen gedruckten Protokollen werden zugestellt:

1. dem Regierungsrat 12 Exemplare; der Staatskanzlei die für den Kantonsrat erforderlichen Exemplare;

2. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare;

3. den Synodalen je ein Exemplar;

4. den Bezirkskirchenpflegen je zwei Exemplare, wovon eines für das Archiv;

5. den Erstunterzeichnern von Motionen, Interpellationen und Resolutionen auf Verlangen höchstens fünf Exemplare;

6. den Gemeindekirchenpflegen je zwei Exemplare, wovon eines für das Kirchgemeindearchiv;

7. den Pfarrern im Amt je ein Exemplar sowie je ein Exemplar denjenigen Mitgliedern des zürcherischen Ministeriums, die sich im Ruhestand befinden;

8. den leitenden Kirchenbehörden der Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes je ein Exemplar;

9. dem Vorstand des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zwei Exemplare;

10. öffentlichen Bibliotheken im Kanton Zürich und der Schweiz. Landesbibliothek je ein Exemplar;

11. im Kanton Zürich erscheinenden Zeitungen, kirchlich evangelischen Blättern sowie dem Schweizerischen Evangelischen Pressedienst je ein Exemplar;

12. an weitere Interessenten auf deren Wunsch nach Verfügung des Büros.

3. Sitzungsgelder und Entschädigungen
§ 28. FN13 Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode und ihrer Kommissionen sowie Entschädigungen für ausserhalb der Sitzungen zu leistende Arbeit der Sekretäre, Sekretärinnen und allenfalls anderer Büromitglieder werden im landeskirchlichen Entschädigungsreglement FN6 festgelegt. In der Regel sollen die für den Kantonsrat geltenden Ansätze wegleitend sein.

4. Weibel
§ 29. Die Synode wird durch den Weibel des Kirchenrates bedient. Seine Entschädigung sowie diejenige anderer Angestellter, deren Dienst die Synode in Anspruch nimmt, wird vom Büro festgesetzt.

5. Auslagen
§ 30. Für die Auslagen der Synode und ihrer Kommissionen hat ein Sekretär spezifizierte, mit der Unterschrift des Präsidenten der Synode versehene Rechnung dem Kirchenrat einzureichen.

Das gleiche gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen für die abgehaltenen Sitzungen der Synode und ihrer Kommissionen.

III. Gegenstände und Form der Verhandlungen

1. Verhandlungsgegenstände
§ 31. Die Synode übt die ihr durch § 30 des Kirchengesetzes FN3 und die Kirchenordnung FN4, insbesondere deren Art. 161, übertragenen Befugnisse durch Behandlung folgender Geschäfte aus:

1 Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission;

2. Voranschlag und Rechnungen der Zentralkasse und der Fonds;

3. Anträge und Berichte des Kirchenrates und der Kommissionen der Synode;

4. FN8 Anträge und Anfragen ihrer Mitglieder gemäss §§ 41 bis 48 b;

5. Resolutionen;

6. Petitionen;

7. Wahlen;

8. Referate über allgemeine oder besondere Fragen, welche das Leben der Kirche berühren.

2. Gang der Verhandlungen
a) im Allgemeinen
§ 32. Die Geschäfte werden vom Präsidenten in der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände im Einladungsschreiben vorgelegt. Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt er zunächst allfälligen Sprechern des Kirchenrates oder der Kommission das Wort und eröffnet alsdann die Diskussion. Vorbehalten sind die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2 und 47 Abs. 2.

b) Allgemeiner Ratschlag
§ 33. Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, soll der artikelweisen Beratung ein allgemeiner Ratschlag vorausgehen, hauptsächlich zu dem Zwecke, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.

Am Schlusse des allgemeinen Ratschlages wird über das Eintreten auf die Vorlage Beschluss gefasst.

c) Diskussion
§ 34. Bei den Diskussionen findet offenes Wortbegehren statt. Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung.

Mitglieder, die über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten.

Nur Begründungen von Motionen, Interpellationen, Resolutionen und Postulaten, Referate der Kommissionsberichterstatter und Erklärungen des Kirchenrates sowie der Fraktionen dürfen verlesen werden. Ausnahmen kann die Versammlung bewilligen.

Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens des Kirchenrates oder einer Fraktion spricht, wer eine Motion oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als 20 Minuten, Diskussionsredner, Diskussionsrednerinnen dürfen nicht länger als 5 Minuten sprechen. Die Synode kann eine längere Redezeit bewilligen. Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere Voten ist unzulässig. FN13

d) Anträge
§ 35. Alle Anträge sind von den Antragstellern mündlich zu eröffnen und vor Schluss der Diskussion dem Präsidenten, mit der Unterschrift des Antragstellers versehen, schriftlich einzureichen.

e) Parlamentarische Ordnung
§ 36. Entfernt sich ein Redner zu sehr von dem in Beratung liegenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Präsident, bei der Sache zu bleiben.

Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wenn er sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlaubt, so hat ihn der Präsident zur Ordnung zu rufen.

Missachtet ein Mitglied die Mahnungen des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt er sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zuschulden kommen, so entzieht ihm der Präsident das Wort.

Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Synode.

f) Ordnungsantrag
§ 37. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, zum Beispiel ein Antrag auf Verschiebung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Überweisung an eine Kommission usw., so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.

g) Schluss der Beratung
§ 38. Die Synode kann Schluss der Beratung erklären. Für einen solchen Beschluss ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitgliedern, die im Augenblick der Antragstellung in der Rednerliste eingetragen sind, ist das Wort noch zu erteilen.

h) Wiedererwägung
§ 39. Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. Wiedererwägungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. Die Synode kann die Behandlung solcher Anträge bis zum Schluss der Beratung verschieben.

i) Schlussworte
§ 40. Am Schluss der Beratung haben der Referent und ein Vertreter des Kirchenrates und vor ihnen auch die Vertreter allfälliger Kommissionsminderheiten noch das Recht zur Aussprache.

IV. Motionen, Postulate, Resolutionen, Interpellationen, Kleine Anfragen, Fragestunde, Persönliche Erklärungen, Petitionen FN13

1. Motionen
a) Gegenstand, Einreichung
§ 41. Motionen sind selbständige Anträge, die den Kirchenrat verpflichten wollen, über einen in den Zuständigkeitsbereich der Synode fallenden Gegenstand einen Bericht oder Beschlussesentwurf vorzulegen, oder die dem Kirchenrat verbindliche Weisungen über einen zu stellenden Antrag erteilen wollen.

Jedes Mitglied der Synode ist jederzeit berechtigt, eine Motion einzureichen. Sie muss spätestens 20 Tage vor der Sitzung, in welcher sie vorgebracht werden soll, dem Präsidenten in schriftlicher Form übergeben werden. Der Motionstext muss an erster Stelle vom Motionär und anschliessend von allfälligen Mitunterzeichnern unterschrieben sein.

Der Präsident sorgt für die Aufnahme der Motion in die Traktandenliste und für die Bekanntgabe des Motionstextes an die Mitglieder der Synode und den Kirchenrat. Er hat dem Motionär den Empfang der Motion schriftlich zu bestätigen.

Verspätet eingereichte Motionen können nur dann noch in der nächsten Sitzung behandelt werden, wenn sich nicht mehr als 20 Mitglieder der Synode dagegen aussprechen.

b) Behandlung
§ 42. Bei der Behandlung einer Motion ist zuerst dem Motionär Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu erteilen. Ist er persönlich daran verhindert, so kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen.

Nach dem Motionär erhält der Sprecher des Kirchenrates das Wort. Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen, und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. Weitere Redner dürfen in diesem Falle nur dann noch das Wort ergreifen, wenn Diskussion ausdrücklich beschlossen wird.

Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Synode bekämpft, so ist damit die Diskussion über dieses Geschäft ohne weiteres offen. Nach Abschluss der Aussprache entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen oder abgelehnt werden soll.

Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Entscheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden. Der Motionstext darf im Laufe der Beratungen nur mit Zustimmung des Motionärs abgeändert werden.

Liegt zu einer überwiesenen Motion der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so beschliesst die Synode endgültig die Erheblicherklärung oder Abschreibung der Motion.

Durch Beschluss der Synode kann eine überwiesene Motion, auch wenn Bericht und Antrag des Kirchenrates noch nicht vorliegen, jederzeit wieder auf die Geschäftsliste gesetzt werden.

2. Postulate
§ 43. Postulate sind selbständige Anträge, mit denen der Kirchenrat eingeladen wird zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Synode einen Bericht oder einen Beschlussesentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Massnahme treffen wolle.

Jedes Mitglied der Synode kann dem Präsidenten jederzeit ein Postulat schriftlich und unterzeichnet einreichen. Dieses Recht steht auch den Kommissionen bei der Antragstellung über ein ihnen zugewiesenes Geschäft zu.

Der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Synode und dem Kirchenrat bekannt.

Die Synode kann die sofortige Behandlung beschliessen, wenn das Postulat spätestens 14 Tage vor ihrer Versammlung dem Präsidenten eingereicht worden ist.

Postulate von Kommissionen werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit welchem sie zusammenhängen, der Synode und dem Kirchenrat bekanntgegeben und bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes beraten.

Bei der Beratung des Jahresberichtes des Kirchenrates und des Voranschlages der Zentralkasse der evangelisch-reformierten Landeskirche können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden. Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung dem Präsidenten unterzeichnet abzugeben.

Jedes Mitglied der Synode ist berechtigt, den Einwand des fehlenden nahen Zusammenhanges des Postulats mit dem Beratungsgegenstand oder andere wichtige Gründe gegen die sofortige Behandlung geltend zu machen und den Entscheid der Synode hierüber zu verlangen. Die Behandlung wird auf die nächste Sitzung der Synode verschoben, wenn dies von 20 Synodalen verlangt wird.

Anerkennt die Synode den Einwand als berechtigt, so darf zu diesem Postulat das Wort nicht weiter ergriffen werden. In diesem Falle wird das Postulat als ordentliches Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Synode gesetzt.

Dem Kirchenrat steht es in allen Fällen frei, erst in der nächstfolgenden Sitzung der Synode zu erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ablehnen wolle. In diesem Fall ist das Postulat in die Geschäftsliste der nächsten Synode aufzunehmen.

Im übrigen werden Postulate in gleicher Weise behandelt wie Motionen (§§ 41 und 42).

3. Liste der hängigen Überweisungen
§ 44. Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes des Kirchenrates aufgeführt mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes.

Die Synode hat nach der Beratung des Jahresberichtes aufgrund der schriftlich begründeten Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommission zu beschliessen, ob eine Motion oder ein Postulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.

4. Resolutionen
§ 45. Resolutionen sind öffentliche Erklärungen und Mandate im Sinne von Art. 209 der Kirchenordnung FN4. Sie können sich an das Kirchenvolk, die gesamte Öffentlichkeit oder auch nur an bestimmte Gruppen oder Behörden wenden.

Resolutionsentwürfe können der Synode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, vom Büro oder vom Kirchenrat unterbreitet werden. Es kann ihnen eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden. Sie kommen auf die Traktandenliste, wenn sie dem Präsidenten der Synode mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden sind. Er gibt den Wortlaut des Resolutionsentwurfs den Mitgliedern der Synode sowie dem Kirchenrat bekannt und bestätigt dem Absender den Eingang schriftlich. FN10

Resolutionsentwürfe werden materiell nur behandelt, wenn sich nach der mündlichen Begründung durch den Verfasser die Mehrheit der Stimmenden dafür ausspricht. FN10

Später als 14 Tage vor der Synodeversammlung eingereichte Resolutionsentwürfe werden materiell nur behandelt, wenn sich nicht mehr als 20 Synodale dagegen aussprechen. FN10

Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Eine weitere Diskussion findet nur statt, falls die Resolution bekämpft wird oder falls textliche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Resolutionstextes können auch ohne Zustimmung des Antragstellers beschlossen werden. FN10

Über eine materiell behandelte Resolution ist in jedem Falle abzustimmen, es sei denn, sie werde zurückgezogen. FN10

5. Interpellationen und Kleine Anfragen und Fragestunde FN10
a) Gegenstand
§ 46. FN8 Durch Interpellationen, Kleine Anfragen und in der Fragestunde kann jedes Mitglied der Synode über einen das Leben und die Leitung der Landeskirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangen.

b) Interpellationen
§ 47. Eine Interpellation ist spätestens 30 Tage vor der Sitzung, in welcher sie behandelt werden soll, dem Präsidenten der Synode schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Es kann ihr vorläufig eine kurze schriftliche Begründung zuhanden des Kirchenrates beigefügt werden. Ihr Empfang wird dem Interpellanten vom Präsidenten schriftlich bestätigt und ihr Wortlaut dem Kirchenrat unverzüglich und den Mitgliedern der Synode rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Die Interpellation kommt zur Behandlung, sofern sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Die Interpellation ist vom Interpellanten mündlich zu begründen. FN10

Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich. Die Antwort ist entweder spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden ordentlichen Synodeversammlung zu verschicken oder an der Versammlung mündlich vorzutragen. Im Falle der mündlichen Antwort steht es dem Kirchenrat frei, die schriftliche Fassung erst im Anschluss daran den Mitgliedern der Kirchensynode abzugeben. Der Kirchenrat ist berechtigt, unter Angabe der Gründe die verlangte Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe entscheidet die Synode. Sie kann den Kirchenrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten. FN9

Nach der Beantwortung der Interpellation kann der Interpellant erklären, ob er von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Synode mit Mehrheit entsprechend beschliesst.

Jegliche Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffenen Fragen ist ausgeschlossen.

c) Kleine Anfragen
§ 48. FN13 Kleine Anfragen können von den Mitgliedern der Synode dem Präsidenten, der Präsidentin jederzeit schriftlich und unterzeichnet zugestellt werden. Ihr Wortlaut wird dem Kirchenrat zur Kenntnis gebracht. Das Büro kann dem Verfasser, der Verfasserin nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzureichen.

Der Kirchenrat teilt die Kleine Anfrage gleichzeitig mit seiner Antwort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit. Begründung und Diskussion darüber in der Synode sind ausgeschlossen. Im Protokoll ist vom Eingang und der Beantwortung der Kleinen Anfrage Vormerk zu nehmen.

d) Fragestunde
§ 48 a. FN7 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder ordentlichen Versammlung eine Fragestunde statt. Kurzgefasste Fragen sind dem Präsidenten der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.

Der Kirchenrat antwortet mündlich. Wenn er ein Thema als zu umfangreich erachtet, kann er den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der Kleinen Anfrage verweisen.

Der Fragesteller ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

e) Persönliche Erklärungen
§ 48 b. FN12 Persönliche Erklärungen können von den Mitgliedern der Synode abgegeben werden. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten, der Präsidentin anzumelden.

6. Petitionen
§ 49. Petitionen sind Eingaben von Gliedern der Landeskirche, welche der Synode nicht angehören. Sie sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Petitionen, die nicht als unzulässig erscheinen, kann das Büro der Synode einer von ihm zu bestellenden Kommission zur Prüfung und Antragstellung an die Synode überweisen. Das Büro oder die Kommission kann einen Bericht des Kirchenrates einfordern.

Auf Grund des Berichtes des Büros oder der Kommission beschliesst die Synode, welche Folge der Petition zu geben sei.

V. Kommissionen und Fraktionen FN14

1. Wahlaktenprüfungskommission
§ 50. Die Wahlaktenprüfungskommission zählt drei Mitglieder, deren Amtsdauer mit derjenigen der Synode zusammenfällt. Diese Kommission erstattet der Synode regelmässig Bericht und Antrag über die Ersatzwahlen, die während der Amtsdauer stattgefunden haben. Die Synode entscheidet über die Gültigkeit solcher Ersatzwahlen.

2. Geschäftsprüfungskommission
§ 51. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, die nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden. FN10

Ein Mitglied darf der Kommission ununterbrochen während zwei Amtsdauern angehören. Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl muss mindestens eine Amtsdauer betragen. FN9

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission. Diese sind ihr bis Mitte April vorzulegen. Sie stellt der Synode Antrag über die Verabschiedung der Berichte.

Die Geschäftsprüfungskommission kann in Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit eine Abordnung des Kirchenrates beiziehen und von ihm Auskünfte über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.

Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften stets zu entsprechen; bei laufenden Geschäften kann es der Kirchenrat unter Angabe der Gründe an die Kommission ablehnen.

Sieht sich die Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so hat sie dem Kirchenrat vor dem endgültigen Abschluss ihrer Beratungen Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben.

3. Rechnungsprüfungskommission
§ 52. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, welche nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden.

Der Rechnungsprüfungskommission obliegt:

a) die Prüfung der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstattet die Kommission der Synode einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnungen.

b) Die Überprüfung des Voranschlages der Zentralkasse sowie der Anträge des Kirchenrates an die Synode, gemäss § 3 Ziffern 2 bis 4 und 7 des Reglementes über das Finanzwesen FN5. Die Kommission stellt der Synode darüber Antrag.

Die Bestimmungen von § 51 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäss auf das Verfahren der Rechnungsprüfungskommission anwendbar.

4. Weitere Kommissionen
§ 53. Die Synode kann jedes vor sie gelangende Geschäft in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen. Vorbehalten sind Abs. 3 und 4 von § 47.

Die Synode bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Kommissionen. Sie wählt die Mitglieder selbst oder überträgt die Wahl dem Büro.

Nach Eingang eines Geschäftes kann das Büro in dringlichen Fällen und nach Rücksprache mit dem Kirchenrat Überweisung an eine Kommission beschliessen. Die Anzahl der Mitglieder einer solchen Kommission beträgt in der Regel sieben. Die Wahl erfolgt durch das Büro. Die Mitglieder der Synode sind über die Einsetzung und die Zusammensetzung der Kommission zu orientieren.

5. Vernehmlassung des Kirchenrates
§ 54. Findet sich eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so soll sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen dem Kirchenrat Gelegenheit zur Vernehmlassung bieten.

Kommissionsanträge betreffend Motionen sind vom Kirchenrat zu begutachten.

6. Anträge und Berichte
§ 55. Jedes Kommissionsgutachten soll ausser dem Antrage auch allfällige Minderheitsansichten enthalten. Die Beratung des betreffenden Geschäftes in der Synode wird mit der mündlichen Berichterstattung der Kommission und allenfalls des Kirchenrates eröffnet.

7. Sitzungen
§ 56. Für die Sitzungen der Kommission finden die Vorschriften der §§ 32 bis 34 und 36 bis 39 sinngemäss Anwendung.

8. Fraktionen
56 a. FN14 Mindestens zehn Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Dieser stehen Fraktionsbeiträge gemäss Entschädigungsreglement zu. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen sind bei der Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt § 20 Absatz 2 bezüglich der Teilnahme von Fraktionsvorsitzenden an Sitzungen des Büros.

Im übrigen koordinieren die Fraktionsvorsitzenden die Zusammenarbeit untereinander, insbesondere vor einer Neukonstituierung der Synode.

VI. Abstimmungen

1. Fragestellung
§ 57. Vor der Abstimmung legt der Präsident die Fragestellung der Versammlung vor. Werden Einwendungen gegen die Abstimmungsart erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung.

2. Mehrere Hauptanträge
§ 58. Sind mehr als zwei koordinierte Hauptanträge vorhanden, so werden alle nebeneinander in die Abstimmung gebracht. Bei dieser Abstimmung kann jedes Mitglied nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn über alle Anträge abgestimmt ist und keiner die Mehrheit erhalten hat, so wird abgestimmt, welcher von denjenigen zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten, aus der Abstimmung fallen soll. Sodann wird zwischen den übrigbleibenden abgestimmt und auf gleiche Weise fortgefahren, bis einer derselben die absolute Mehrheit erhält.

3. Eventualabstimmung
§ 59. Die Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrage ins Mehr zu setzen.

Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist darum noch nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen; ebensowenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrages die Zustimmung zum Hauptantrage voraus.

4. Abänderungsanträge grundsätzlicher Art
§ 60. Wenn zu dem Entwurf eines Beschlusses oder rechtsetzenden Erlasses Abänderungsanträge gestellt werden, die auf einem abweichenden Grundgedanken beruhen, so kann ausnahmsweise nach Vornahme eines über das Ganze sich erstreckenden Ratschlages zunächst darüber entschieden werden, welcher der verschiedenen Entwürfe der artikelweisen Beratung zugrunde gelegt werden soll.

5. Teilung von Anträgen und Abstimmungsfragen
§ 61. Wenn ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar ist, so kann die Behandlung des Antrages beziehungsweise die Abstimmung getrennt und die Trennung sowohl vom Präsidenten angeordnet als von jedem Mitglied verlangt werden.

6. Schlussabstimmung
§ 62. Besteht ein Beratungsgegenstand aus mehreren Artikeln, so wird nach dem Schlusse der artikelweisen Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen.

7. Stimmabgabe
§ 63. Die Stimmabgabe geschieht durch Aufstehen oder unter Namensaufruf.

8. Ermittlung der Mehrheit
§ 64. Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.

Die Stimmenzähler haben zu erklären, ob die Mehrheit vorhanden sei. Sind sie hierüber im Zweifel, oder wird es vom Präsidenten oder von einem Mitgliede verlangt, so sind die Stimmen zu zählen.

9. Abstimmung unter Namensaufruf
§ 65. Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder es verlangen.

Im Protokoll ist vorzumerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

10. Stimme des Vorsitzenden
§ 66. Die Mehrheit der Stimmenden entscheidet. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Er ist berechtigt, seinen Entscheid zu begründen.

Bei Abstimmungen im Büro und in den Kommissionen stimmt der Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

11. Redaktionelle Bereinigung
§ 67. Bei grösseren Vorlagen wird das Ergebnis der Abstimmung vom Büro durchgesehen und formell bereinigt.

Das Büro ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Wenn sich Widersprüche in einer Vorlage ergeben sollten, die nach der Ansicht des Büros materielle Änderungen nötig machen, so erstattet es der Synode darüber Bericht und gewärtigt ihre Verfügungen.

Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte zu bestellenden Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt.

VII. Wahlen

1. Anwendbares Recht
§ 68. Für die von der Synode und von ihrem Büro vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN2, des Kirchengesetzes FN3 und der Kirchenordnung FN4 massgebend.

2. Geheime Wahlen
§ 69. Bei geheimen Wahlen gibt der Präsident die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Zahl der eingegangenen Stimmzettel bekannt. Übersteigt diese die Zahl der anwesenden Mitglieder, so ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

Die Stimmenzähler zählen die Stimmzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll, welches der Präsident der Synode bekanntgibt. Die Stimmzettel sind nach der Sitzung zu vernichten.

Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung der Stimmen auch ausserhalb des Ratssaales erfolgen.

3. Wahlbefugnisse
§ 70. Die Synode wählt auf Amtsdauer:

a) ihren Präsidenten;

b) zwei Vizepräsidenten;

c) zwei Sekretäre;

d) vier Stimmenzähler;

e) zuerst den Präsidenten und dann die weiteren Mitglieder des Kirchenrates;

f) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission;

g) die Mitglieder und Präsidenten der ständigen Kommissionen, deren Wahl sie nicht dem Büro überlässt;

h)

i) den Abgeordneten in die interkantonale Prüfungsbehörde und seinen Stellvertreter;

k) die Vertreter für die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes sowie zwei Ersatzleute.

Die Synode wählt überdies:

a) den Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte, soweit ihn nicht der Präsident der Synode oder der Kirchenrat zu bezeichnen haben (GO § 10 Abs. 2);

b) die Mitglieder und Präsidenten der nicht ständigen Kommissionen, deren Wahl sie nicht dem Büro überlässt.

Scheiden Mitglieder von Kommissionen, die von der Synode gewählt worden sind, aus oder nehmen sie die auf sie gefallene Wahl nicht an, so trifft das Büro die Ersatzwahl.

VIII. Revisions- und Schlussbestimmung

§ 71. Diese Geschäftsordnung ersetzt diejenige vom 12. Mai 1959 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Änderungen der Geschäftsordnung können aufgrund eines schriftlichen Antrages des Büros von der Kirchensynode beschlossen werden. Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Synode sind als Motion dem Präsidenten zuhanden des Büros einzureichen und werden von diesem analog den §§ 41 und 42 der Geschäftsordnung behandelt.

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FN1 OS 43, 513 und GS I, 688.
FN2 161.
FN3 181.11.
FN4 181.12.
FN5 181.13.
FN6 181.25.
FN7 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 15. Juni 1982 (OS 48, 471).
FN8 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 15. Juni 1982 (OS 48, 471).
FN9 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 10. Juni 1986 (OS 49, 633).
FN10 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 10. Juni 1986 (OS 49, 633).
FN11 Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 51, 504).
FN12 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 51, 504).
FN13 Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 51, 504).
FN14 Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 30. März 1993 (OS 52, 418).