Verordnung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unterrichtsverordnung - LUV)
(vom 4.April 1990) FN1

Erlassen vom Kirchenrat, gestützt auf Art. 86 der Kirchenordnung FN3

I. Geltungsbereich und Grundsätzliches

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung führt die Grundsätze der kirchlichen Unterrichtsordnung gemäss Art. 79 ff. der Kirchenordnung FN3 näher aus. Sie legt für alle kirchlichen Behörden, Amtsträger und Beauftragte der evangelisch-reformierten Landeskirche Rahmenbedingungen bezüglich Inhalt, Formen, Zusammenarbeit, äussere Bedingungen, Arbeitsverhältnisse und Aufgaben des Katechetischen Institutes in Einzelheiten verbindlich fest.

Kirche und Schule
§ 2. Die Kirchenpflegen suchen das Gespräch mit den Schulpflegen und streben eine zweckmässige Zusammenarbeit in den Berührungspunkten des kirchlichen Unterrichtes mit dem Religionsunterricht an der Volksschule an.

Wo sie auf besondere Schwierigkeiten stossen, orientieren sie die kirchlichen Oberbehörden.

Der Kirchenrat unterstützt Kirchenpflegen und Pfarrämter in diesen Bemühungen. Nötigenfalls ersucht er die Erziehungsdirektion um geeignete Hilfestellung.

Koordination in der Gemeinde
§ 3. Zur Gewährleistung der Koordination aller Unterrichtsfragen bestimmt jede Kirchenpflege ein dafür zuständiges Mitglied. Nach Bedarf und Möglichkeit ist eine Unterrichtskommission zu bilden, die sich regelmässig auch mit Verantwortlichen der örtlich zuständigen Behörden der Schule und der römisch-katholischen Kirche trifft. In dieser Kommission sollen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin und eine von den übrigen kirchlichen Lehrkräften bezeichnete Person Mitglied sein. Diese Kommission wird vom zuständigen Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Die Kommission hat Antrags- und Begutachtungsrecht in allen Fragen des kirchlichen Unterrichts und seiner Koordination mit dem Religionsunterricht in der Schule.

Orientierung, Elternkontakte
§ 4. Die Kirchenpflege hat für eine rechtzeitige, umfassende Orientierung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten (nachfolgend nur noch: Eltern) über das kirchliche Angebot zu sorgen. Sie weist dabei auf die kirchliche Bedeutung des Besuches des Religionsunterrichtes in der Schule hin.

Ausser den allgemeinen Bekanntmachungen sind im ersten Kalenderquartal soweit möglich die Kinder zu ermitteln, die für den kirchlichen Unterricht im Primarschulalter bzw. für den Konfirmandenunterricht das vorausgesetzte Schuljahr bzw. Alter erreichen.

Verträge, Versicherungen
§ 5. Mit Lehrkräften, die einen Jahreskurs führen, ist ein Arbeitsvertrag abzuschliessen. Soweit andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, z. B. für projektbezogene Unterrichtsteile, Lager und Wochenenden, regelt die Kirchenpflege das Notwendige. In jedem Fall ist für einen genügenden Versicherungsschutz durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung zu sorgen.

Aufgaben des Katechetischen Institutes
§ 6. Das Katechetische Institut unterstützt die Kirchgemeinden und die Unterrichtenden durch Abgabe von Richtlinien und Materialien, durch Aus- und Weiterbildungsangebote sowie durch fachliche Beratung. Es sorgt für den Kontakt mit dem kantonalen Sonntagschulverband und anderen kantonalen Organisationen und Amtsstellen, die kirchliche Arbeit mit jungen Menschen fördern.

Auf Antrag des Katechetischen Institutes kann der Kirchenrat zur Gewährleistung der Einführung des 3.-Klass-Unterrichtes und der notwendigen Koordination in der gesamten Landeskirche in organisatorischen Fragen verbindliche Weisungen erlassen.

II. Kirchlicher Unterricht im 3. Primarschuljahr

(3.-Klass-Unterricht)

Inhalt, Umfang
§ 7. Im kirchlichen 3.-Klass-Unterricht geht es um die Einführung in Gottesdienst, Taufe, Abendmahl, Gebet und kirchliche Gemeinschaft. Dazu gehören Familiengottesdienste, zu denen im Unterricht ein Bezug hergestellt wird. Darüber hinaus sind die Eltern beispielsweise durch Elternabende, Elterngespräche und Besuchstage einzubeziehen.

Der Umfang von mindestens 30 Stunden soll durch einstündige Wochenlektionen erreicht werden. Intensivzeiten kommen in besonderen Fällen in Betracht.

Besuchspflicht, Kontrolle, Dispens
§ 8. Schüler der 3. Primarklasse, deren Eltern der Kirchgemeinde angehören, sind zum Besuch des kirchlichen 3.-Klass-Unterrichtes als einer Voraussetzung für den Konfirmandenunterricht verpflichtet, anderen Schülern dieses Alters steht er offen, wenn deren Eltern es wünschen.

Die Kirchenpflege regelt in Absprache mit den Unterrichtenden die Besuchskontrolle und fordert die Eltern auf, ihre Kinder zum regelmässigen Unterrichtsbesuch anzuhalten. Sie lädt sie ein, Familiengottesdienste gemeinsam mit den Kindern zu besuchen. Am Schluss des Jahres wird den Schülern eine Bestätigung über den besuchten Unterricht abgegeben.

Ort, Zeit, Klassen
§ 9. Der Unterricht findet in kirchlichen oder schulischen Räumen innerhalb der üblichen Unterrichtszeit, möglichst im Anschluss an Schulstunden, statt. Die Klassen sollen in der Regel zwischen 5 und 15 Kinder umfassen.

Bei der örtlichen Regelung sind die Lage der Unterrichtsräume, der Schulhäuser und die Schulwege zu beachten. Der Zusammenzug von Schülern verschiedener Kirchgemeinden oder ein Abtausch in Randgebieten ist nach Vereinbarung unter den Kirchenpflegen möglich. Für solche Vereinbarungen ist § 13 Abs. 2 anwendbar.

Für den Unterricht sind zweckmässig eingerichtete Räume mit genügend Tageslicht vorzusehen.

Lehrkräfte
§ 10. Die Kirchenpflege stellt die Lehrkräfte an und berücksichtigt dabei die verlangte Ausbildung. Lehrkräfte ohne Fähigkeitsausweis können nur aufgrund vergleichbarer Qualifikation nach einem Anerkennungsbeschluss des Kirchenrates provisorisch angestellt werden (vgl. § 24 f.).

Die Kirchenpflege regelt die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag. Die Besoldung soll 1/28 der 1. Stufe des Primarlehrergehaltes für die Jahreswochenstunde entsprechen, soweit sie nicht in der Besoldung eines hauptamtlichen Arbeitsverhältnisses bereits enthalten ist.

Die von Unterrichtenden für Elternkontakte aufzuwendende Zeit ist in dieser Entschädigung berücksichtigt.

Nach Möglichkeit soll eine Vertretung der Unterrichtenden mit beratender Stimme zu Geschäften der Kirchenpflege über den 3.-KlassUnterricht beigezogen werden.

Unterrichtsmittel
§ 11. Die Kirchgemeinden stellen die Lehr-, Hilfs- und Anschauungsmittel zur Verfügung.

Zusammenarbeit
§ 12. Die Kirchenpflege trägt die Verantwortung für die Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde, insbesondere mit den Verantwortlichen der Sonntagschule, aber auch mit anderen Institutionen, die Angebote religiöser Erziehung machen.

Fragen des Zusammenhangs von Unterricht, Elternarbeit, gottesdienstlichen und anderen Gemeindeveranstaltungen werden im Mitarbeiterkonvent (Kirchenordnung Art. 145 b) FN3 besprochen.

Örtliche Regelung
§ 13. Die Kirchenpflege trifft zur Gewährleistung des Auftrages von Art. 86 und 87 der Kirchenordnung FN3 im Rahmen dieser Verordnung eine verbindliche Regelung. Darin sind örtliche Verhältnisse und regionale Besonderheiten sowie allfällige organisatorische Weisungen des Kirchenrates zu beachten. Die Regelung kann jeweils auf ein neues Schuljahr hin abgeändert oder ersetzt werden.

Wo mehrere Kirchgemeinden miteinander eine Regelung treffen, ist ein gemeinsames Antrags- und Vollzugsorgan (z. B. gemeinsame Unterrichtskommission) einzusetzen. Genehmigungsinstanz für derartige Vereinbarungen im Sinne von § 14 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche FN2 und Art. 42 der Kirchenordnung FN3 ist für den Kirchenrat das Katechetische Institut. Bei Vorbehalten kann der Entscheid des Kirchenrates verlangt werden.

Über die örtliche Regelung und über besondere Vereinbarungen ist die Bezirkskirchenpflege durch Kopie zu orientieren.

III. Konfirmandenunterricht, Konfirmation

Inhalt und Gliederung
§ 14. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wählt die zur Erreichung des Unterrichtsziels gemäss Art. 88 Abs. 2 der Kirchenordnung FN3 geeigneten Themen wie zum Beispiel Schöpfung, Jesus Christus, Kirche(n), Taufe und Abendmahl, Tod und Leben, Diakonie, Gemeinschaft, Freundschaft aus.

Das Angebot von mindestens 60 Stunden erfolgt in wöchentlichen Lektionen (Einzel- oder Doppelstunden), zum Teil in Blockzeiten, halben und ganzen Tagen, Wochenenden, Lagern, wobei pro Halbtag oder Abend höchstens 3, pro Lagerwoche von mindestens 5 Tagen höchstens 20 Stunden angerechnet werden.

Im Sinne von Art. 88 Abs. 3 der Kirchenordnung FN3 ist ausserdem der Besuch von mindestens zwölf Gottesdiensten oder vom Pfarrer im Zusammenhang mit dem Unterrichtsprogramm bezeichneten Gemeindeveranstaltungen Teil des Konfirmandenunterrichts.

Die Kirchenpflege legt die Zahl der während des Konfirmandenunterrichts zu besuchenden Gottesdienste fest.

Voraussetzungen
§ 15. Die Aufnahme in den Konfirmandenunterricht erfolgt ohne weiteres, wenn die in Art. 89 und 90 der Kirchenordnung FN3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wo einzelne Voraussetzungen fehlen, führt der Pfarrer mit den Eltern ein Gespräch. Er klärt dabei insbesondere auch ab, inwieweit das auf mangelnde frühere Angebote zurückzuführen ist, und stellt der Kirchenpflege Antrag; diese entscheidet über die Zulassung. Hält sie eine Abweisung für angebracht, überweist sie den Antrag des Pfarrers und ihre eigene Stellungnahme mit Begründungen an die Bezirkskirchenpflege zum Entscheid.

Durchführung
§ 16. Die Pfarrer und Pfarrerinnen orientieren ihre Kirchenpflege über das Programm für das neue Unterrichtsjahr.

Eine Klassengrösse von mehr als 20 Konfirmanden ist zu vermeiden. Grössere Klassen sind nach Möglichkeit zu teilen.

Der Konfirmandenunterricht ist in geeigneten kirchlichen oder schulischen Räumen durchzuführen.

Unterrichtsmittel
§ 17. Die Auswahl von Methoden, Lehr- und anderen Hilfsmitteln liegt im Ermessen und in der Verantwortung des Pfarrers oder der Pfarrerin.

Die Kirchenpflegen sorgen für die nötigen Kredite.

Zusammenarbeit
§ 18. Pfarrer und Pfarrerinnen können Fachleute nach ihrem Ermessen zur Behandlung einzelner Themen beiziehen. Wo sie ganze Programmteile abtreten wollen, beispielsweise an Katecheten und Katechetinnen, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diakonischen Diensten, haben sie die Zustimmung der Kirchenpflege einzuholen.

Die Kirchenpflege entscheidet, ob ausnahmsweise die Übertragung des ganzen Konfirmandenunterrichts bzw. einer eigenen Klasse an einen Oberstufenkatecheten oder eine -katechetin mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt. Sie ist dafür besorgt, dass die Zusammenarbeit mit dem Pfarramt bezüglich Programm und Konfirmation gewährleistet ist.

Örtliche Regelung
§ 19. Die Organisation des Konfirmandenunterrichts wird durch die Kirchenpflege vor Beginn jedes Konfirmandenjahres nach Absprache mit den Pfarrern oder Pfarrerinnen geregelt. Die Kirchenpflege berücksichtigt dabei die örtlichen und regionalen Verhältnisse und schliesst gegebenenfalls mit benachbarten Kirchgemeinden eine Vereinbarung ab (vgl. § 13 Abs. 2).

Konfirmation
§ 20. Der Konfirmationstermin ist mit dem Unterrichtsprogramm festzulegen und Eltern wie Konfirmanden spätestens bei Beginn des Unterrichts bekanntzugeben.

Die Konfirmanden sollen nach Möglichkeit bei der Gestaltung des Konfirmationsgottesdienstes mitwirken können.

Der Einbezug von Eltern, Mitgliedern der Kirchenpflege und verschiedenen Mitarbeitern der Kirchgemeinde ist erwünscht.

Die Konfirmation ist am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister einzutragen. Den Konfirmanden wird sie in geeigneter Weise bestätigt.

IV. Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften

1. Ausbildung

Auftrag des Katechetischen Instituts
§ 21. Das Katechetische Institut führt im Auftrag des Kirchenrates Ausbildungskurse für den Religionsunterricht an den Schulen gemäss Absprache mit der Erziehungsdirektion sowie für die Erteilung des kirchlichen Unterrichts gemäss Art. 188 der Kirchenordnung FN3 durch.

Das Institut steht Lehrkräften, Pfarrämtern und Kirchenpflegen in fachlichen Belangen, insbesondere in Fragen der Anstellung, der Einführung des 3.-Klass-Unterrichts und der Durchführung des kirchlichen Unterrichts sowie in Fragen der Lehr- und Hilfsmittel beratend zur Verfügung.

Kursarten und -inhalte
§ 22. Neben den Kursen für Oberstufenlehrer und -lehrerinnen, die sich zum Fachlehrer für Religionsunterricht an der Oberstufe der Volksschule weiterbilden wollen, und neben Kursen im Rahmen der Pfarrerausbildung veranstaltet das Katechetische Institut nach den vom Kirchenrat genehmigten Konzepten

a) Kurse für die Ausbildung zur Erteilung von 3.-Klass-Unterricht,

b) Kurse für die Ausbildung zu Katecheten an der Oberstufe der Volksschule.

Der 3.-Klass-Kurs umfasst unter anderem kirchlich-theologische, psychologische und methodisch-didaktische Grundlagen, Übungslektionen mit Besprechung sowie Arbeit an ausgewählten Unterrichtsthemen. Für Lehrer und Lehrerinnen mit Primarlehrer- oder mit Handarbeitslehrerinnenpatent und Berufserfahrung wird ein umfangmässig reduzierter Kurs angeboten.

Der Oberstufenkurs umfasst unter anderem besondere theologische, psychologische, methodisch-didaktische Grundlagen, Übungslektionen mit Besprechung sowie Arbeit an ausgewählten Unterrichtsthemen.

Ausserdem setzt er den Besuch des Theologiekurses für Erwachsene oder eine ähnliche theologische Vorbildung voraus.

Zulassungsvoraussetzungen
§ 23. Über die Zulassung entscheidet das Katechetische Institut nach einem Aufnahmegespräch. Für den Oberstufenkurs wird vorgängig ein Schnupperpraktikum, für den 3.-Klass-Kurs die Empfehlung einer Kirchenpflege mit Zusicherung eines Praktikumsplatzes verlangt.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Das Katechetische Institut entscheidet aufgrund der Beurteilung des Aufnahmegesprächs und der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze endgültig. Einzelheiten regeln entsprechende Kursreglemente des Katechetischen Instituts, die dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen sind.

Fähigkeitsausweis
§ 24. Nach erfolgreich bestandenem Kurs, einjähriger Praxisbewährung und bestandener Prüfungslektion wird ein Fähigkeitsausweis abgegeben.

Auf Gesuch einer Kirchenpflege hin kann der Kirchenrat andere Ausbildungsgänge anerkennen. Nach Erfüllung allfälliger mit der Anerkennung ausgesprochener Vorbehalte und nach Praxisbewährung während einem, eventuell zwei Jahren wird der Fähigkeitsausweis erteilt.

Provisorische Zulassung
§ 25. Wer im Rahmen eines Kurses des Katechetischen Instituts ein begleitetes Praktikum absolviert, ist für diese Zeit provisorisch zugelassen. Im übrigen erfolgt eine provisorische Zulassung durch Kirchenratsbeschluss gemäss § 24 Abs. 2.

Die Kirchenpflegen haben bei Bewerbungen ohne Fähigkeitsausweis das weitere Vorgehen mit dem Katechetischen Institut abzusprechen und abzuklären, unter welchen Voraussetzungen eine provisorische Anstellung auf Zeit möglich ist.

2. Weiterbildung

Angebote des Katechetischen Instituts
§ 26. Das Katechetische Institut sorgt für Weiterbildungsangebote in Form von Einzel- oder Gruppensupervision, Kursen oder projektbezogenen Tagungen.

Persönliche Weiterbildung, Kostenbeiträge
§ 27. Die persönliche Weiterbildung gehört zur Berufspflicht aller Unterrichtenden.

Die Kirchenpflege fördert die Weiterbildung und übernimmt die Kosten teilweise oder ganz.

V. Aufsicht und Disziplinarrecht

1. Visitationen

Begleitung und Aufsicht
§ 28. Der kirchliche 3.-Klass-Unterricht und der Konfirmandenunterricht werden

a) durch Mitglieder der Kirchenpflege mindestens einmal pro Jahr,

b) durch ein Mitglied der Bezirkskirchenpflege einmal pro Amtsdauer

klassenweise besucht.

Visitationen durch die Kirchenpflege
§ 29. Die Kirchenpflege setzt in der Regel einmal pro Jahr eine allgemeine Aussprache zum gesamten kirchlichen Unterricht in der Gemeinde an, zu der sie die am Unterricht Beteiligten einlädt.

Das beauftragte Kirchenpflegemitglied und Mitglieder einer allfälligen Unterrichtskommission besuchen alle Unterrichtsklassen und erstatten der Kirchenpflege Bericht. Im Anschluss an den Besuch ist mit dem Unterrichtenden ein Gespräch zu führen.

Die Kirchenpflege stellt die Stundenpläne der Bezirkskirchenpflege zu.

Visitationen durch die Bezirkskirchenpflege
§ 30. Die Bezirkskirchenpflege begleitet den kirchlichen Unterricht durch Besuche der Visitatoren bei den Pfarrern und den Pfarrerinnen sowie bei den übrigen Lehrkräften mit anschliessendem Gespräch und Bericht.

Die Visitatoren nehmen nach Möglichkeit an Familiengottesdiensten und an Gemeindeveranstaltungen teil, die mit dem kirchlichen Unterricht in Zusammenhang stehen. Dem 3.-Klass-Unterricht schenken sie in der Einführungsphase besondere Aufmerksamkeit.

2. Disziplinarrecht

Grenzen seelsorgerlicher Vermittlung
§ 31. Bleibt bei wiederholten unentschuldigten Absenzen oder störendem Verhalten das Gespräch des Unterrichtenden mit dem Betreffenden und den Eltern wirkungslos, so orientiert er das zuständige Kirchenpflegemitglied. Dieses klärt den Sachverhalt ab und legt nötigenfalls der Kirchenpflege Bericht und Antrag vor.

Ermahnung durch die Kirchenpflege
§ 32. Wird eine schriftliche Ermahnung nötig, so sind darin mögliche weitere Folgen wie befristete oder endgültige Wegweisung aus dem Unterricht, Versetzung oder Rückstellung um ein Jahr anzudrohen.

Massnahmen
§ 33. Bleibt die Ermahnung trotz nochmaliger Rücksprache mit den Eltern erfolglos, so kann die Kirchenpflege die angedrohten Massnahmen treffen. Der Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Eine Orientierungskopie geht an die Bezirkskirchenpflege.

VI. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht
§ 34. In Kirchgemeinden, die den 3.-Klass-Unterricht versuchsweise bereits eingeführt haben, sind Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Regelung zwecks Anpassung an diese Verordnung bis zum Abschluss der Einführungsphase vorzunehmen.

Für die Ausbildung der Lehrkräfte ist bis zum Erlass der Reglemente gemäss § 23 dieser Verordnung für Einsprachen gegen Entscheide des Katechetischen Instituts der Kirchenrat zuständig.

Inkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 auf den Beginn des Schuljahres 1990/91 in Kraft.

Die Einführung des 3.-Klass-Unterrichts muss bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 1998/99 erfolgen.

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FN1 OS 51, 59.
FN2 181.11.
FN3 181.12.