Reglement des Obergerichtes
über die Wahl der von der Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
(vom 19.Dezember 1979) FN1

§ 1. Die Wahl von Rechtsanwälten in die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wird von der Verwaltungskommission des Obergerichtes vorbereitet.

Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie aus deren Mitte den Präsidenten und den Protokollführer. Die Anwaltschaft soll im Wahlbüro angemessen vertreten sein.

Das Wahlbüro führt die Wahl durch.

§ 2. Das Stimmregister enthält die Namen der im Kanton Zürich niedergelassenen praktizierenden Rechtsanwälte (selbständige Anwälte, Mitarbeiter, Substituten). Es wird aufgrund der Anzeigen der Rechtsanwälte über Aufnahme und Niederlegung der Rechtsanwaltstätigkeit im Kanton Zürich von der Zentralkanzlei des Obergerichtes geführt.

§ 3. Vor jeder Wahl ist das Stimmregister auf einen bestimmten Zeitpunkt zu schliessen. Dieser Zeitpunkt wird unter Ansetzung einer zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im Amtsblatt veröffentlicht.

Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Obergerichtes erledigt.

Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahlverfahrens massgebend für die Stimmberechtigung der Rechtsanwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission.

§ 4. Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimmberechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungskommission des Obergerichtes schriftliche Wahlvorschläge, die von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, einzureichen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung der Kandidaten beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.

Für die Einhaltung der Frist gilt § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes FN4.

Sind Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission zu wählen, so ist im Vorschlag anzugeben, für welche Eigenschaft er erfolge.

Verspätete oder ungenaue Vorschläge sind ungültig.

§ 5. Ist die Zahl der Vorgeschlagenen gleich der Zahl der zu Wählenden oder kleiner, so werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt.

Soweit nötig, werden nach § 4 weitere Vorschläge eingeholt.

Übersteigt die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählenden, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe der folgenden Vorschriften seinen Fortgang.

§ 6. Die Zentralkanzlei des Obergerichtes erstellt die Stimmrechtsausweise.

Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimmberechtigten spätestens zwanzig Tage im voraus unter Zustellung der Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimmzettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekanntzugeben.

Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genannten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro anzufordern.

§ 7. Die Wahl ist geheim, die Stimmabgabe freigestellt.

Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahlgang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.

§ 8. Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korrespondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechtsausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel spätestens am Wahltermin, 17.00 Uhr, bei der Obergerichtskanzlei eingetroffen ist.

Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Obergerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.

§ 9. Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Tagen nach dem Wahltermin.

Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichtes zugestellt.

§ 10. Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt veröffentlicht.

§ 11. Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen zwanzig Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses an die Verwaltungskommission des Obergerichtes zu richten.

§ 12. Im übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale Wahlgesetz FN2 und die zugehörige Vollziehungsverordnung FN3 analog anwendbar.

§ 13. Rücktrittsgesuche von Mitgliedern der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sind dem Obergericht mit schriftlicher Begründung einzureichen.

§ 14. Durch dieses Reglement wird dasjenige vom 8. Juli 1938 aufgehoben. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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FN1 OS 47, 225 und GS II, 200.
FN2 161.
FN3 161.1.
FN4 211.1.