Verordnung
über die gleitende Arbeitszeit
(Gleitzeitverordnung)
(vom 6.November 1985) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 14 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 (Beamtenverordnung) FN2,

beschliesst:

I. Geltungsbereich

Festlegung
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird mit besonderem Beschluss des Regierungsrates festgelegt.

II. Arbeitszeit

Blockzeiten
§ 2. FN4 Als Arbeitszeit, die grundsätzlich einzuhalten ist, gelten folgende Blockzeiten:

08.30-11.15 Uhr;

14.00-16.15 Uhr.

Gleitzeiten, Mittagspause
§ 3. Jeder Beamte und Angestellte kann den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb der folgenden Gleitzeiten grundsätzlich selbst bestimmen:

Arbeitsbeginn: 06.30-08.30 Uhr;

Mittagspause: 11.15-14.00 Uhr;

Arbeitsende: FN4 16.15-19.00 Uhr.

Die Mittagspause muss mindestens 45 Minuten dauern.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Öffnungszeiten der kantonalen Verwaltung, die Schalteröffnungszeiten und die Aufrechterhaltung des Betriebes.

Feiertage, halbe Frei-Tage
§ 4. An Vortagen von Feiertagen gemäss § 13 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung endet die Blockzeit um 15.00 Uhr, die Gleitzeit um 17.00 Uhr. Die Kompensation der Nachmittage ist nur im Rahmen von § 17 zulässig. FN5

An halben Frei-Tagen endet die Blockzeit um 11.15 Uhr, die Gleitzeit um 12.30 Uhr.

Pausen am Vor- und Nachmittag
§ 5. Für ausser Haus verbrachte Pausen wird pro Halbtag höchstens 1/4 Stunde auf die Arbeitszeit angerechnet.

Soll-Zeit
§ 6. Als Soll-Zeit gilt die nach den Bestimmungen über die Arbeitszeit und nach dem individuellen Beschäftigungsgrad zu leistende Arbeitszeit.

Die Soll-Zeiten der einzelnen Beamten und Angestellten werden von der Finanzdirektion im Einvernehmen mit der Direktion berechnet.

Gleitzeitsaldo
a) Begriff
§ 7. Der Gleitzeitsaldo ergibt sich aus der täglichen geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Soll-Zeit.

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während der Block- und Gleitzeiten geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und der Arbeitszeit gutzuschreibende Abwesenheiten, höchstens aber 10 Stunden im Tag.

b) Übertragung
§ 8. Von einem Monat auf den nächsten wird ein positiver Gleitzeitsaldo von höchstens 30 FN5 Stunden übertragen.

Die Übertragung eines negativen Gleitzeitsaldos ist bis zu höchstens 10 Stunden zulässig. Darüber hinausgehende Fehlzeiten werden vorab mit allfälliger Überzeit nach §§ 18 und 19 verrechnet. Im übrigen richten sich die Folgen nach den allgemeinen Bestimmungen.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist ein negativer Gleitzeitsaldo vor dem Austritt auszugleichen.

Mehrzeitleistung
§ 9. Ausserhalb des Block- und Gleitzeitrahmens geleistete Arbeitszeit, Arbeitszeit über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus sowie Überschreitungen des Gleitzeitsaldos von mehr als 30 FN5 Stunden pro Monat werden separat als Mehrzeitleistung erfasst, während des Kalenderjahres fortlaufend kumuliert und ausgewiesen. Mehrzeitleistung kann nicht kompensiert werden.

Besondere Verhältnisse
a) Ausdehnung des Gleitzeitrahmens und der Höchstarbeitszeit
§ 10. Die Direktion kann für Beamte und Angestellte ab Klasse 21 FN5 BVO sowie in begründeten Fällen für weiteres Personal die Gleitzeit bis 20.00 Uhr ausdehnen, die tägliche Höchstarbeitszeit bis 11 Stunden erweitern und an Samstagen geleistete Arbeitszeit für den Gleitzeitsaldo berücksichtigen.

b) Besondere Wochen- und Tagespläne
§ 11. Besondere Wochen- und Tagespläne für Personal mit Schichtbetrieb oder mit reduziertem Beschäftigungsgrad werden nach Massgabe der betrieblichen Bedür fnisse von der Direktion nach Rücksprache mit der Finanzdirektion festgelegt.

Die Anwendung auf die einzelnen Beamten und Angestellten ist Sache der Direktion.

Für vollbeschäftigtes Personal gilt § 10 sinngemäss.

c) Teilzeitbeschäftigte, Gleitzeitsaldo
§ 12. Für Personal mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100% der für die betreffende Personalgruppe massgebenden Arbeitszeit werden die tägliche Höchstarbeitszeit und der Ende Monat übertragbare Gleitzeitsaldo anteilmässig berechnet.

III. Bewilligte Abwesenheiten

Grundsatz
§ 13. Die Dauer bewilligter Abwesenheiten, die Zuständigkeit zur Bewilligung sowie die Ausrichtung der Besoldung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Abwesenheiten werden mit besonderen Absenzen-Codes erfasst, die von der Personalkommission festgelegt werden.

Dienstliche Abwesenheiten
§ 14. Für dienstliche Abwesenheiten werden pro Tag höchstens 10 Stunden angerechnet.

Vorbehalten bleibt die Erweiterung der täglichen Höchstarbeitszeit nach § 10.

Private Abwesenheiten
§ 15. Als private Abwesenheiten gelten alle nichtdienstlichen, insbesondere solche für Arzt- und Zahnarztbesuche, wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, persönlicher und familiärer Angelegenheiten, Militärdienst, Zivilschutz, öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen. Sie sind nach Möglichkeit in die Gleitzeiten zu verlegen.

Während der Blockzeit sind private Abwesenheiten, für die nicht ein bestimmter Absenzen-Code verwendet werden kann, nur in dringenden Fällen mit Zustimmung des Vorgesetzten und bis höchstens 2 Stunden pro Tag gestattet.

Ist die private Abwesenheit besoldet, wird die ausfallende Arbeitszeit bis zur Höhe der täglichen Soll-Zeit angerechnet. Ist sie unbesoldet und zu kompensieren, wird die Fehlzeit vom Gleitzeitsaldo abgezogen. Besteht keine Pflicht zur Kompensation, beeinflusst die unbesoldete Absenz den Gleitzeitsaldo nicht.

Sperrung von Absenzen-Codes, Gutschriften
§ 16. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Bewilligung von Abwesenheiten können die Direktionen und Vorgesetzten für ihr Personal einzelne Absenzen-Codes sperren lassen und deren Benützung auf eine im voraus festzulegende Zeitgutschrift beschränken.

IV. Kompensation

Umfang
§ 17. Ein positiver Gleitzeitsaldo kann mit einem besonderen Absenzen-Code im Rahmen der Absätze 2 und 3 durch ganze oder halbe Tage kompensiert werden, wobei kein negativer Gleitzeitsaldo entstehen darf.

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens sechs ganze Arbeitstage kompensiert werden, wobei in einen Monat nicht mehr als zwei ganze oder vier halbe fallen dürfen. FN5

Die Kompensation ist nur nach Massgabe der betrieblichen Bedür fnisse gestattet und bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vorgesetzten. Beamte und Angestellte ab Klasse 21 FN5 BVO dürfen nur dann einen vollen oder halben Arbeitstag kompensieren, wenn sie vor der ersten derartigen Kompensation im laufenden Monat einen positiven Gleitzeitsaldo von mindestens 20 Stunden aufweisen.

V. Überzeit

Begriff
§ 18. Als Überzeit gilt ausschliesslich vom Vorgesetzten angeordnete Überzeit im Sinne der allgemeinen Bestimmungen.

Überzeit wird separat erfasst und ausgewiesen. Bei Beamten und Angestellten bis und mit Klasse 20 FN5 BVO wird die an ordentlichen Arbeitstagen zu leistende erste halbe Stunde Überzeit, ab Klasse 21 FN5 BVO die erste volle Stunde dem Gleitzeitsaldo zugerechnet.

Ausgleich, Vergütung
§ 19. Der Anspruch auf Ausgleich und Vergütung von Überzeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Für Beamte und Angestellte der Klassen 1-20 FN5 BVO wird die Überzeit mit einem Zeitzuschlag von 25% gezählt und im Falle der Vergütung der zuständigen Besoldungsabteilung gemeldet. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zeitzuschlag erst bei Überschreitung eines vollen Monatspensums. Beamte und Angestellte ab Klasse 21 FN5 BVO haben keinen Anspruch auf Zeitzuschlag.

VI. Organisation

Zeiterfassung
§ 20. Die technische Betreuung der Zeiterfassungsgeräte obliegt der Finanzdirektion. Sie bezeichnet den Standort der Terminals im Einvernehmen mit den Direktionen.

Jeder Beamte und Angestellte erhält eine persönliche Zeiterfassungskarte, mit der die Eingaben im Terminal auf sein persönliches Gleitzeitkonto gebucht werden. Die Ämter, Abteilungen und Betriebe besitzen Duplikate der Karten für Zeiterfassungen bei Verhinderungen des Inhabers.

Administration
a) Gleitzeit-Dienststellen
§ 21. Jede Direktion bezeichnet mindestens eine Dienststelle, die für die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Direktion verantwortlich ist.

Der Dienststelle obliegen insbesondere:

a) Die Eröffnung und Führung der Gleitzeitkonti, insbesondere die Eingabe, Veränderung und Löschung von Daten, die nicht direkt im Terminal eingegeben werden;

b) die Abgabe der Zeiterfassungskarten und deren Duplikate an die Ämter, Abteilungen und Betriebe;

c) die Korrektur falscher oder unterlassener Eingaben im Terminal;

d) das Erstellen der zur Kontrolle erforderlichen Listen für die Ämter, Abteilungen und Betriebe und insbesondere von Monatslisten für die einzelnen Beamten und Angestellten;

e) die Erteilung von Auskünften an die Vorgesetzten sowie der Verkehr mit der zuständigen Besoldungsabteilung und mit dem Personalamt FN5.

b) Beauftragte der Ämter, Abteilungen und Betriebe
§ 22. Die Ämter, Abteilungen und Betriebe bestimmen mindestens einen Beauftragten für die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit im eigenen Bereich. Er wirkt als Verbindungsstelle zur Dienststelle gemäss § 21. Ihm obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere:

a) die rechtzeitige Meldung der notwendigen Daten an die Dienststelle, vor allem Ein- und Austritte und Änderungen im Beschäftigungsgrad oder im Tages- und Wochenplan;

b) die Instruktion neu Eingetretener;

c) die Eingaben im Terminal bei Verhinderungen;

d) die Veranlassung und Weiterleitung von Korrekturmeldungen.

Vorgesetzte
§ 23. Die Vorgesetzten sind im Rahmen ihrer Führungsaufgaben für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

Beamte und Angestellte
a) Pflichten
§ 24. Die Beamten und Angestellten haben mittels der Zeiterfassungskarte Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Abwesenheiten persönlich im Terminal einzugeben.

Abwesenheiten, die infolge Verhinderung nicht persönlich eingegeben werden können, sind unverzüglich der eigenen Dienststelle zu melden, deren Beauftragter die Eingabe mit dem Duplikat besorgt. Absenzen für den folgenden Morgen, die am Vorabend noch nicht bekannt sind, müssen bis spätestens 8.00 Uhr gemeldet werden. Erfolgt die Meldung ohne triftigen Grund verspätet, kann der Vorgesetzte die Erfassung der Abwesenheit erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung anordnen.

Der Verlust der Zeiterfassungskarte ist unverzüglich dem Beauftragten der eigenen Dienststelle zu melden.

b) Recht auf Einsicht
§ 25. Die Beamten und Angestellten haben Anspruch auf die Abgabe einer Monatsliste, auf der die gesamte Abrechnung des Monats ersichtlich ist.

Datenzugriff, Archivierung
§ 26. Die Direktionen haben nur Zugriff auf die Daten ihrer eigenen Beamten und Angestellten. Sie regeln die Aufbewahrung der Listen sowie weiterer Auswertungen innerhalb der Direktion.

Die Finanzdirektion speichert die in den Listen enthaltenen Daten zu statistischen Zwecken während drei Jahren zuhanden der Personalkommission.

Korrekturmeldungen
§ 27. Korrekturen falscher oder unterlassener Eingaben im Terminal dürfen von der Dienststelle der Direktion nur aufgrund schriftlicher Meldungen vorgenommen werden, die vom Abteilungschef oder von dessen Stellvertreter visiert sein müssen.

VII. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 28. Die Personalkommission sorgt über das Personalamt FN5 für den einheitlichen Vollzug dieser Verordnung. Sie erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen, insbesondere Wegleitungen sowie administrative und technische Weisungen an die Dienststellen gemäss § 21.

Sie kann zu statistischen Zwecken Einsicht in die Daten aller Direktionen nehmen.

Das Personalamt FN5 ist insbesondere Kontaktstelle der Finanzdirektion für die Dienststellen gemäss § 21. Es ist für deren Instruktion besorgt, beschafft die Zeiterfassungskarten und gibt die für die Handhabung des Systems durch die Direktionen erforderlichen Daten wie Soll-Zeiten, Tages- und Wochenpläne in den Computer ein.

Änderungen bisherigen Rechts
§ 29. Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: . . . FN3

Inkrafttreten
§ 30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

___________
FN1 OS 49, 463.
FN2 177.11.
FN3 Text siehe OS 49, 715.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 24. September 1986 (OS 49, 715). In Kraft seit 1. Januar 1987.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 16. Oktober 1991 (OS 51, 813). In Kraft seit 1. Oktober 1991.