Verordnung
über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung)
(vom 12.Januar 1994) FN1


Der Regierungsrat,

gestützt auf § 16 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes FN3,

beschliesst:
§ 1. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts sowie der Nebenstrafen besteht bei der Direktion der Justiz ein Amt für Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 2. Das Amt vollzieht

a) Strafen und sichernde Massnahmen sowie Strafbefehle zürcherischer Gerichte und Strafbehörden;

b) Strafen und sichernde Massnahmen des Bundesgerichts und der Militärgerichtsbarkeit, soweit der Kanton dazu verpflichtet ist;

c) in Haft umgewandelte Bussen;

d) den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt.

Das Amt fällt die Entscheide, welche zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, sichernden Massnahmen und Nebenstrafen erforderlich sind, soweit sie nicht dem Richter oder anderen Stellen übertragen sind.

Das Amt kann zur Durchsetzung dieser Aufgaben die Polizeiorgane beiziehen.

§ 3. Das Amt kann den Vollzug von Strafen und Massnahmen auswärtiger Behörden übernehmen und ihn an solche übertragen.

Die vom Bundesrecht nicht dem Richter übertragenen Entscheidungsbefugnisse können ebenfalls übertragen und übernommen werden.

§ 4. Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt eine Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist, und trifft die übrigen notwendigen Vollzugsanordnungen.

Es entscheidet auf Gesuch des Verurteilten über die Gewährung besonderer Vollzugsformen. Sind die Voraussetzungen dafür gegeben, ist der Verurteilte rechtzeitig darauf hinzuweisen.

§ 5. Das Amt ordnet erforderliche Versetzungen in andere Anstalten an.

Die Anstaltsleitungen sind vorher anzuhören, soweit sie sich vorher nicht bereits gegenseitig verständigt haben.

§ 6. Das Amt regelt die Kosten des Vollzugs.

Es kommt für die Kosten des Vollzugs in kantonalen und ausserkantonalen Institutionen auf und nimmt die Leistungen Verurteilter und Dritter entgegen.

§ 7. Gerichte und Behörden stellen dem Amt ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn sie auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe lauten und rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.

Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine stationäre oder ambulante Massnahme und ist der Verurteilte mit dem umgehenden Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilage der Akten sofort mit.

§ 8. Entscheide und Vollzugsanordnungen für den Strafvollzug können durch Rekurs gemäss Strafprozessordnung FN2 bei der Direktion der Justiz angefochten werden.

Entscheide und Vollzugsanordnungen des Massnahmenvollzugs und über bedingte Entlassungen aus dem Strafvollzug samt Folgeentscheiden können, soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, durch Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung FN2 finden Anwendung.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Strafvollzugsverordnung vom 2. Dezember 1992 aufgehoben.

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FN1 OS 52, 608.
FN2 321.
FN3 331.