Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes
(vom 3.Januar 1994) FN1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht FN3,

beschliesst:

I. Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes entspricht im ersten Dienstjahr dem ersten Maximum der Besoldungsklasse 27 gemäss Beamtenverordnung FN2.

Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom siebenten Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 27 gemäss Beamtenverordnung FN2.

II. Der Präsident des Sozialversicherungsgerichtes erhält eine jährliche Zulage von Fr. 17 900; die Vizepräsidenten erhalten eine solche von Fr. 8950.

III. Die Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichtes erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 273 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben). Für jedes Referat nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 300 bis Fr. 710.

IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent kann der Präsident des Sozialversicherungsgerichtes einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine besondere zusätzliche Vergütung bewilligen.

V. Auf die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes sind sinngemäss insbesondere anwendbar:

a) die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal,

b) die Bestimmungen der Beamtenverordnung über Dienstaltersgeschenke, über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenanstieges zur Wiederherstellung des Ausgleichs der Laufenden Rechnung.

Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.

VI. Die Mitglieder des Gerichtes werden für ihre Tätigkeit bei der Einrichtung des Gerichtes vor dessen Geschäftsaufnahme stundenweise entschädigt.

VII. Dieser Beschluss tritt nach Zustimmung durch den Kantonsrat in Kraft.

VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

IX. Mitteilung an den Regierungsrat.

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FN1 OS 52, 600.
FN2 177.11.
FN3 212.81.