Gebührenordnung
für die Benützung von Universitätsräumen
(vom 22.Januar 1986) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Für die Benützung von Räumlichkeiten und Ausstattungen der Universität werden Gebühren erhoben.

§ 2. Von Veranstaltern, die der Universität angehören oder anerkannte studentische Vereinigungen sind, werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a) Hörsäle bis zu 100 Personen 40

b) Hörsäle über 100 Personen 60

c) Mensa 150

d) Aula/Grosser Hörsaal Irchel 200

e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale

f) Projektionsapparate, Mikroskope, Tonband

(pro angebrochene Stunde/ohne Bedienung) 10

g) Tonfilmprojektoren, Fernsehapparaturen, Klavier

(pro angebrochene Stunde/ohne Bedienung) 25

h) Lautsprecheranlage (pro Vortrag) 30

Veranstaltungen mit freiem Eintritt sind gebührenfrei.

§ 3. Von andern Veranstaltern werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a) Hörsäle bis zu 100 Personen (kleine Labors, Kliniksäle) 120

mit Eintritt 150

b) Hörsäle über 100 Personen 150 mit Eintritt 180

c) Mensa 300 mit Eintritt 400

d) Aula/Grosser Hörsaal Irchel 400 mit Eintritt 500

e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale

f) Projektionsapparate, Mikroskope, Tonband

(pro angebrochene Stunde/ohne Bedienung) 10

g) Tonbildprojektoren, Fernsehapparaturen, Klavier

(pro angebrochene Stunde je Einheit/ohne Bedienung) 25

h) Lautsprecheranlage (pro Vortrag) 30

i) Volkshochschule, Prüfungskommission,

Vortragszyklen usw. Pauschale

§ 4. In diesen Gebühren sind die Kosten für Beleuchtung, Heizung und normale Reinigungen eingeschlossen.

Die Arbeitszeit des Universitätspersonals für besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Reinigungen wird dem Veranstalter zusätzlich gemäss den Stundenlohnansätzen des Betriebspersonals in Rechnung gestellt.

§ 5. Auf begründetes Gesuch hin kann das Rektorat in Ausnahmefällen die Gebühren reduzieren oder erlassen.

§ 6. Diese Gebührenordnung tritt auf Beginn des Sommersemesters 1986 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen vom 11. Oktober 1972 aufgehoben.

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FN1 OS 49, 539.