Gesetz
über den Zivilschutz
(vom 16.März 1986) FN1

Beiträge
a) Grundsatz

§ 1. Der Staat leistet Beiträge an die vom Bund vorgeschriebenen Zivilschutzmassnahmen, soweit dieser selber Beiträge leistet.

b) Ausbildung
§ 2. Der Staat übernimmt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden anrechenbaren Ausbildungskosten.

c) übrige Massnahmen
§ 3. Der Staat leistet an die übrigen Massnahmen nach Abzug des Bundesbeitrags folgende Beiträge:

a) den Gemeinden 0-70% nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit;

b) den Krankenhäusern nach den Ansätzen, die für die Leistungen des Staates an Krankenhäuser gelten;

c) den organisationspflichtigen Betrieben sowie den Krankenhäusern, die keine Beiträge gemäss lit. b erhalten, 15%.

d) Notspitäler
§ 4. Die zugewiesenen Gemeinden beteiligen sich am Ausbau der Sanitätshilfsstellen zu Notspitälern nach ihrer Einwohnerzahl, gewichtet mit dem Kehrwert der massgeblichen Steuerbelastung.

Die zugewiesenen Gemeinden können einstimmig einen andern Verteiler vereinbaren, welcher der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

e) geschützte Operationsstellen
§ 5. Der Staatsbeitrag an die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Erstellung und Einrichtung der geschützten Operationsstellen und der Pflegeräume in Spitälern bemisst sich nach den Ansätzen für die Leistungen des Staates an Krankenhäuser.

Die Gemeinden verteilen die Restkosten gemäss § 4.

f) Bauten des Staates
§ 6. Der Staatsbeitrag für bauliche Schutzmassnahmen in Bauten des Staates beträgt 50% der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.

Beitragssatz
§ 7. Bei baulichen Massnahmen richtet sich der Beitragssatz nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde im Zeitpunkt der vollständigen Eingabe des Projekts beim Kontrollorgan der Gemeinde.

Versicherungspflicht
§ 8. Der Regierungsrat kann Gemeinden, Krankenhäuser und Betriebe verpflichten, sich gegen die Haftung für Schäden gemäss Art. 77-81 des Zivilschutzgesetzes FN2 zu versichern.

Schadenersatzansprüche
§ 9. Der Regierungsrat ist im Sinne von Art. 79 des Zivilschutzgesetzes FN2 für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen zuständig.

Strafverfolgung
§ 10. Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig. Für Verwarnungen sind die Militärdirektion und der Gemeinderat zuständig.

Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind dem Amt für Zivilschutz zuzustellen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 11. Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen im Zivilschutz vom 11. September 1966 wird aufgehoben.

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FN1 OS 49, 605.
FN2 SR 520.1.