Gesetz
über die direkten Steuern
(Steuergesetz)
(vom 8.Juli 1951) FN1

Erster Teil: Staatssteuern

Erster Abschnitt: Steuerpflicht

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerarten
§ 1. Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich:

a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,

b) Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen.

II. Steuerfuss
§ 2. Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.

Der Kantonsrat setzt für je drei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten.

III. Bestand und Umfang der Steuerpflicht im allgemeinen
1. Besteuerung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton
a) Natürliche Personen
§ 3. Natürliche Personen, die im Kanton wohnen oder im Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind im Kanton für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig.

Dem Wohnsitz steht der Aufenthalt gleich, sofern dieser, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, länger als drei Monate dauert.

Der Aufenthalt in einer Heil-, Pflege-, Erziehungs-, Verwahrungsoder Strafanstalt und der Aufenthalt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt oder einer Berufslehre begründen keine Steuerpflicht im Kanton, sofern der Aufenthalter einen festen Wohnsitz ausserhalb des Kantons hat.

Besitzen natürliche Personen Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des Kantons, so werden diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf diese Werte entfallen, im Kanton nicht besteuert.

Der Regierungsrat kann für Personen, die sich mit befristeter Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, durch Verordnung die Besteuerung der Einkünfte beim Schuldner der steuerbaren Leistungen in Form des Steuerabzuges zu einem vom Steuerfuss unabhängigen festen Steuersatz anordnen. Soweit diese Personen auch den veranlagten Steuern unterworfen sind, kann er besondere Bestimmungen über die Einschätzungen und Einschätzungsgrundlagen erlassen. FN11

Der dem Steuerabzug zugrunde liegende Steuersatz ist progressiv zu gestalten. Die Finanzdirektion setzt diesen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung im Kanton fest.

Der Regierungsrat kann für Personen, bei denen die Voraussetzungen für den Steuerabzug dahingefallen sind, besondere Bestimmungen über die Durchführung der ersten Einschätzungen und deren Einschätzungsgrundlagen erlassen. FN10

b) Juristische Personen
§ 4. Juristische Personen, die ihren Sitz im Kanton haben oder deren Verwaltung im Kanton geführt wird, sind im Kanton für ihren gesamten Ertrag und ihr gesamtes Kapital steuerpflichtig.

Besitzen sie Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des Kantons, so werden diejenigen Teile ihres Ertrages und Kapitals, welche auf diese Werte entfallen, im Kanton nicht besteuert.

2. Besteuerung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons
a) FN17 im allgemeinen
§ 5. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in andern Kantonen oder im Ausland sind im Kanton steuerpflichtig für diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals, welche auf im Kanton befindliche Betriebsstätten oder Liegenschaften entfallen.

Der Regierungsrat kann Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland durch Verordnung im Kanton für weitere Teile ihres Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals steuerpflichtig erklären; er kann die Besteuerung beim Schuldner der steuerbaren Leistungen in Form des Steuerabzuges zu einem vom Steuerfuss unabhängigen festen Steuersatz anordnen.

b) Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen
§ 5bis. FN17 Der Regierungsrat kann im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen durch Verordnung steuerpflichtig erklären, wenn diese Einrichtungen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton haben; er kann die Besteuerung beim Schuldner solcher Leistungen in Form des Steuerabzugs zu einem vom Steuerfuss unabhängigen festen Steuersatz anordnen.

3. Steuerausscheidung für Betriebsstätten und Liegenschaften
§ 6. Die Steuerausscheidung für Betriebsstätten und Liegenschaften erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für im Kanton befindliche Betriebsstätten mindestens ein Einkommen oder einen Ertrag zu versteuern, der dem im Kanton erzielten Einkommen oder Ertrag entspricht.

4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
§ 7. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen oder Ertrag und Kapital entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entrichten die Steuern für im Kanton befindliche Betriebsstätten mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen oder Ertrag entspricht.

IV. Besteuerung der Familie
1. Ehegatten in ungetrennter Ehe
§ 8. FN15 Einkommen und Vermögen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet.

Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten sowie Handlungen der Steuerbehörde gegenüber einem Ehegatten binden auch den andern Ehegatten.

2. Unmündige Kinder
§ 9. FN18 Das Einkommen, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Erwerbsersatzeinkünfte, sowie das Vermögen der minderjährigen Kinder, die unter elterlicher Gewalt stehen, werden bis zum Beginn des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr zurücklegen, dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet.

Das Erwerbseinkommen und die Erwerbsersatzeinkünfte werden erst ab dem Steuerjahr besteuert, in welchem der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr zurücklegt.

§ 10. FN13

V. Besteuerung von Personengemeinschaften 1. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
§ 11. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.


2. Erbengemeinschaften
§ 12. Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.

Ist die Erbfolge ungewiss, so wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

VI. Dauer der Steuerpflicht
§ 13. Die Steuerpflicht natürlicher Personen beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem sie im Kanton Wohnsitz nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Steuerpflicht juristischer Personen beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem sie im Kanton gegründet werden, im Kanton ihren Sitz nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben; sie endet mit der Auflösung und Durchführung der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes ausserhalb des Kantons oder der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, endet ihre Steuerpflicht erst mit Ablauf des Steuerjahres. Die von ihr geschuldeten Steuern sind von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten. FN14

VII. Eintritt von Erben
§ 14. In die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen treten dessen Erben ein.

VIII. Haftung
§ 15. FN15 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.

Beträgt das Erwerbseinkommen des einen Ehegatten weniger als ein Drittel des Erwerbseinkommens des andern, haftet er nur bis zum Betrag des auf sein eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils.

Für die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen haften solidarisch die minderjährigen, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrag des auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils.

Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften dessen Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.

IX. Steuerbefreiungen
1. Körperschaften und Anstalten mit besonderen Zwecken
§ 16. Von der Steuerpflicht sind befreit:

a) die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton und seine Anstalten;

c) FN15 die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten;

d) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen Zwecken, Kultuszwecken, Unterrichtszwecken oder gemeinnützigen Zwecken widmen und sie im Kantons- oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen;

e) der Ausrichtung von Sozialleistungen dienende Ausgleichskassen und der Sozialversicherung, insbesondere der Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung dienende Kassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsanstalten;

f) FN15 Stiftungen und Genossenschaften der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

2. Angehörige diplomatischer
und
konsularischer Vertretungen
§ 17. Chefs und Mitglieder der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen, Berufskonsuln und höhere Berufskonsularbeamte werden, soweit sie nicht Schweizer Bürger sind, hinsichtlich der Steuerpflicht im Kanton den Personen mit Wohnsitz im Ausland gleichgestellt.

X. Interkantonale und internationale Vereinbarungen; Vergeltungsmassnahmen
§ 18. Der Regierungsrat ist ermächtigt, auf dem Gebiete des Steuerrechts, ohne an die Bestimmungen des kantonalen Rechts gebunden zu sein,

a) mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen,

b) im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anzuordnen.

Der Regierungsrat ist ferner ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen über die gegenseitige Durchführung von Steuerabzügen an Einkünften von Arbeitnehmern, die sich mit befristeter Aufenthaltsbewilligung im einen Kanton aufhalten und von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im anderen Kanton entlöhnt werden.

B. Besteuerung der natürlichen Personen

I. Einkommenssteuer
1. Einkünfte
a) Im
allgemeinen
§ 19. Steuerbar sind die gesamten Einkünfte, insbesondere:

a) der Arbeitslohn mit sämtlichen Lohnzulagen, Nebenbezügen, Gratifikationen, Tantiemen und allen weiteren in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen;

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus der Bewirtschaftung von Grund und Boden, dem Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes oder der Ausübung eines freien Berufes, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen oder bei Übernahme in das Privatvermögen;

c) Einkünfte aus Liegenschaften, wie Pacht- und Mietzinsen, und Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen;

d) Einkünfte aus der Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten, Patenten und dergleichen;

e) Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;

f) Nutzniessungen, Bezüge von Stiftungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit und Abfindungen für gegenwärtige oder spätere Einkünfte;

g) FN15 Renten und Pensionen jeder Art;

Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen und Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung sind in vollem Umfang steuerbar; §§ 202bis und 202ter bleiben vorbehalten.

Ist eine andere Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden, so werden drei Fünftel, ist sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden, so werden vier Fünftel ihres Betrages besteuert; den eigenen Mitteln sind gleichgestellt Leistungen von Angehörigen und, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat, Leistungen von Dritten;

h) Alimente, die dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zukommen;

i) FN14 Kapitalzahlungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen sowie Abfindungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; § 202bis bleibt vorbehalten.

b) Natural-einkünfte
§ 20. Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch Naturaleinkünfte mit Einschluss der Eigennutzung von Liegenschaften und des Eigenverbrauchs von Waren des eigenen Betriebes.

Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstgenutzter Liegenschaften und Wohnungen notwendigen Dienstanweisungen. FN10

c) Dienstaltersgeschenke
§ 21. FN10 Dienstaltersgeschenke, die nach mindestens fünfzehnjähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sind nur steuerbar, soweit sie zusammengerechnet Fr. 9000 übersteigen. FN18 Der steuerfreie Betrag kann nur einmal geltend gemacht werden.

d) Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens
§ 22. FN11 Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Einkommenssteuerwert übersteigen.

§ 23.

f) Steuerfreie Einkünfte
§ 24. Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

a) der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schen-kung;

b) Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod;

c) Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen;

d) FN15bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

sowie gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden; Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge gleichgestellten andern Vorsorgeformen, soweit sie

innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder ihr gleichgestellte andere Vorsorgeform verwendet werden;

e) FN15Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten, mit Ausnahme der dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten zukommenden Alimente, sowie die Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung;

f) FN11 der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;

g) FN10angemessene Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZGB, welche der Schuldner nicht vom Einkommen abgezogen hat.

Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod, Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen sowie Unterstützungsleistungen sind nicht steuerfrei, wenn sie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus der beruflichen Vorsorge gleichgestellten andern Vorsorgeformen oder vom Arbeitgeber stammen. Nicht steuerfrei sind ferner Kapitalzahlungen der eidgenössischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung und Abfindungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. FN14

2. Abzüge
a) Im allgemeinen
§ 25. Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen:

a) für die Ausübung des Berufes in unselbständiger Stellung notwendige Ausgaben und besondere Aufwendungen;

b) für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendige Ausgaben und besondere Aufwendungen, insbesondere Löhne und Naturalleistungen an Arbeitnehmer und für sie bezahlte Versicherungsbeiträge, sowie geschäftsmässig begründete Abschreibungen;

c) Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften und für die Verwaltung des Vermögens notwendige Ausgaben;

d) Schuldzinsen sowie Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten dienen;

e) Alimente, die dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ausgerichtet werden;

f) FN19 besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen oder deren Kinder sowie von den Steuerpflichtigen unterstützte oder betreute Personen bis zum Betrag von Fr. 12 500 für jede invalide oder dauernd pflegebedürftige Person;

g) FN15Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die eidgenössische Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige und an die Arbeitslosenversicherung sowie Prämien, die aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu entrichten sind;

h) FN19 Prämien für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Beiträge für Alters-, Renten- und Invaliditätsversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4200 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2100 für alle übrigen Steuerpflichtigen. Der Höchstbetrag erhöht sich um Fr. 600 für jedes Kind, dessen Unterhalt der Steuerpflichtige bestreitet, sofern es das 19. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, eine Schule besucht oder sich in einer Berufslehre befindet. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art, in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen;

i) FN9

k) FN19 Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien, die im Kantonsrat vertreten sind, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 2800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 1400 für alle übrigen Steuerpflichtigen;

l) FN15 Zuwendungen an von der Steuerpflicht befreite Ausgleichskassen und Sozialversicherungskassen sowie an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie der angemessenen Vorsorge des eigenen Personals dienen;

m) Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen, welche im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind, bis zu höchstens 20% des Reineinkommens;

n) FN19 die nach Abzug von Stipendien verbleibenden Ausbildungskosten der Steuerpflichtigen, wenn sie eine höhere Lehranstalt oder zum Erwerb eines Berufsabschlusses eine Schule besuchen, bis höchstens Fr. 5400 für jede in Ausbildung stehende Person;

o) FN15 nach Gesetz, Statuten oder Reglement geleistete Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG; § 202quater bleibt vorbehalten.

Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und unabhängig voneinander erwerbstätig sind, werden vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen höchstens Fr. 4800 nicht besteuert. Bei Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten werden vom Reineinkommen der Ehegatten Fr. 4800 nicht besteuert. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. FN19

b) Berufsauslagen unselbständig Erwerbender
§ 26. Als notwendige Ausgaben und besondere Aufwendungen für die Ausübung des Berufes in unselbständiger Stellung können abgezogen werden:

a) die Kosten der Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte;

b) FN11die übrigen, für die Ausübung des Berufes erforderlichen Ausgaben, wie für Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildung und Umschulung sowie zur Deckung der Mehrkosten bei auswärtiger Verköstigung und bei Schicht- und Nachtarbeit.

Die Abzüge können nach Anhörung der Berufsverbände für einzelne Berufsgruppen einheitlich festgesetzt werden. Für höhere Abzüge hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu leisten.

c) Geschäftsverluste selbständig Erwerbender
§ 27. FN11 Selbständig Erwerbende können neben den allgemein zulässigen Abzügen Geschäftsverluste aus den dem Bemessungsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Geschäftsjahren geltend machen, soweit sie bei den bisherigen Einschätzungen noch nicht berücksichtigt worden sind.

§ 28.

3. Berücksichtigung des Aufwandes
§ 29. Das Reineinkommen wird mindestens so hoch eingeschätzt, dass es dem Aufwand der daraus lebenden Personen entspricht.

Dem Steuerpflichtigen bleibt indessen der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

4. Besteuerung neu zuziehender Personen ohne Erwerbstätigkeit
§ 30. Neu zuziehende Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt genommen haben und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, können verlangen, dass sie für den Rest des Jahres ihres Einzuges in die Schweiz und das folgende Jahr nach dem Aufwand eingeschätzt werden.

5. Steuerberechnung
a) Steuerfreie Beträge
§ 31. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

1. FN19 als persönlicher Abzug:


2. FN19als Altersabzug:
3. FN19 als Kinderabzug:

4. FN19 als Unterstützungsabzug:


Bei Haupteinschätzungen sind für die Festsetzung der steuerfreien Beträge die Verhältnisse bei Beginn des Steuerjahres oder bei Beginn der Steuerpflicht, bei Zwischeneinschätzungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Änderung der bisherigen Einschätzungsgrundlagen massgebend.

b) Steuersätze
§ 32. Die Einkommenssteuer beträgt für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 3 zusammenleben (Tarif a): FN19

Die Einkommenssteuer beträgt für die andern Steuerpflichtigen (Tarif b): FN19 Nach diesen Steuersätzen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge FN8.

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Gehören zu den Einkünften Liquidationsgewinne, die bei einer mit dauernder Änderung der Erwerbsgrundlagen verbundenen Geschäftsaufgabe erzielt worden sind, so ist dafür eine volle Jahressteuer geschuldet zu dem Steuersatz, der sich für dieses Einkommen allein ergibt, höchstens jedoch zu einem Steuersatz von 10%. FN11

Die Einkommenssteuer von Kapitalzahlungen für gesetzliche oder reglementarische Leistungen infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Todes oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses, von gleichartigen Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge gleichgestellten andern Vorsorgeformen oder des Arbeitgebers wird getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. FN18

. . . FN16

II. Vermögens-steuer
1. Gegenstand
§ 33. Die Vermögenssteuer wird vom Reinvermögen erhoben.

Nutzniessungsgut ist vom Nutzniesser zu versteuern.

2. Bewertung
§ 34. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Liegenschaften notwendigen Dienstanweisungen. FN10

3. Landwirtschaftliche Liegenschaften
§ 35. Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworbene Liegenschaften werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.

4. Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Liegenschaften
a) Steuerpflicht
§ 36. Wird eine Liegenschaft, die zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, so wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

b) Aufschub der Besteuerung
§ 36bis. Die Veranlagung der ergänzenden Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei Handänderungen infolge

a) FN18Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention,

b) Erbvorbezugs oder Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),

c) Schenkung,

d) Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen,

e) FN18 vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder für die Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen, selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaften im Kanton verwendet wird.

c) Steuerberechnung
§ 36ter Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veranlagung aufgeschoben worden, sind § 164 Abs. 2-5 sinngemäss anwendbar. FN11

Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte der Liegenschaft je am Anfang und am Ende der massgebenden Besitzesdauer. FN18

Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz von 1%. und zum Steuerfuss, der im Jahre der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.

d) Verfahren
§ 36quater Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt.

5. Lebens- und Rentenversicherungen
§ 37. Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist.

6. Hausrat
§ 38. Der Hausrat ist steuerfrei.

7. Abzug von Schulden
§ 39. Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

8. Besteuerung neu zuziehender Personen ohne Erwerbstätigkeit
§ 40. Neu zuziehende, nicht erwerbstätige Personen, die für die Einkommenssteuer die Einschätzung nach dem Aufwand verlangen, werden für die Vermögenssteuer mit einem dem Aufwand entsprechenden Reinvermögen eingeschätzt.

9. Steuerberechnung
a) Steuerfreie Beträge
§ 41. FN19 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige

sowie für getrennt lebende, geschiedene, verwitwete

und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im

Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 3 zusammenleben, Fr. 126 000

b) für die andern Steuerpflichtigen Fr. 63 000

b) Steuersätze
§ 42. FN19 Die Vermögenssteuer beträgt: FN8


½ für die ersten Fr. 188 000
1 für die weiteren Fr. 313 000
1 ½ für die weiteren Fr. 501 000
2 für die weiteren Fr. 752 000
2 ½ für die weiteren Fr. 752 000
3 für Vermögensteile über Fr. 2 506 000

C. Besteuerung der juristischen Personen

I. Im allgemeinen
1. Juristische Personen
a) Arten
§ 43. Als juristische Personen werden besteuert Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Korporationen des kantonalen Privatrechts.

Gesellschaften und Körperschaften des ausländischen Rechts werden denjenigen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind.

b) Nichtanerkennung von juristischen Personen
§ 44. Juristische Personen, deren Gründung oder Bestand lediglich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, haben keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung; ihre Einkünfte und Vermögenswerte können demjenigen Steuerpflichtigen zugerechnet werden, welchem sie tatsächlich zustehen.

2. Ertragssteuer
a) Ertrag
§ 45. Für die Berechnung des steuerbaren Ertrages fallen in Betracht:

a) der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, Betriebs- oder Verwaltungsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags aus dem Vorjahre;

b) FN18der Rechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, wie freiwillige Zuwendungen an Dritte, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, Einzahlungen auf das Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital aus Mitteln der Gesellschaft oder Genossenschaft, Einlagen in Reserven und geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen;

c) der Rechnung nicht gutgeschriebene Einkünfte, wie Gewinne bei Veräusserung von Vermögenswerten und Liquidationsgewinne.

Gewinne auf Liegenschaften sind in dem Umfang als Ertrag steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Ertragssteuerwert übersteigen. FN11

b) Abzüge
§ 46. Vom Ertrag werden, soweit nicht bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung, Betriebs- oder Verwaltungsrechnung berücksichtigt, abgezogen:

a) FN17 Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;

b) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen;

c) von Versicherungsgesellschaften zur Verteilung an ihre Versicherten bestimmte Überschüsse;

d) der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;

e) FN15 Zuwendungen an von der Steuerpflicht befreite Ausgleichskassen und Sozialversicherungskassen sowie an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie der angemessenen Vorsorge des eigenen Personals dienen;

f) Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen, welche im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind, bis zu höchstens 20% des steuerbaren Ertrags;

g) FN11Verluste aus den dem Bemessungsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Geschäftsjahren, soweit sie bei den bisherigen Einschätzungen noch nicht berücksichtigt worden sind.

3. Kapitalsteuer
§ 47. Als steuerbares Kapital gelten:

a) FN11 bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, die offenen und die als Ertrag versteuerten stillen Reserven;

b) FN11 bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemäss §§ 50 und 50bis das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, die offenen Reserven und jene stillen Reserven, die im Falle der Ertragsbesteuerung als Ertrag versteuert worden wären;

c) FN10 bei Vereinen, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Korporationen des kantonalen Privatrechts das Reinvermögen, wobei das Grund- oder Dotationskapital nicht als Schuld berücksichtigt wird.

Die Vermögenswerte von juristischen Personen, die mit ihrem Reinvermögen einzuschätzen sind, werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 1,5%. erhoben; im übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.

II. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
§ 48. FN18 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften entrichten vom steuerbaren Ertrag

eine Steuer von 4% als Grundsteuer;
einen Zuschlag von 5% auf dem Teil des steuerbaren Ertrags, der 4% Rendite übersteigt;

einen weiteren Zuschlag von 5% auf dem Teil des steuerbaren Ertrags, der 8% Rendite übersteigt.

Die Ertragssteuer beträgt höchstens 12%.

Rendite gemäss Absatz 1 ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des steuerbaren Ertrags zum steuerbaren Kapital.

Die Kapitalsteuer beträgt 1,5%. des steuerbaren Kapitals.

Genossenschaften, die weder einen steuerbaren Ertrag von Fr. 7000 noch ein steuerbares Kapital von Fr. 70 000 erreichen, werden nicht besteuert. FN15

§ 49.

IV. Beteiligungs-und Verwaltungsgesellschaften
1. Holdingprivileg und Beteiligungsabzug
§ 50. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andern Unternehmungen besteht, entrichten lediglich eine Kapitalsteuer von 0,3%. des steuerbaren Kapitals. FN11

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens Fr. 2 000 000 aufweist, ermässigt sich die Ertragssteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reinertrag. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5% oder um die tieferen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird. FN18

2. Ermässigungen für Verwaltungsgesellschaften
§ 50bis. FN10Für die Ertragssteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, gelten folgende Bestimmungen:

a) Erträge aus Beteiligungen gemäss § 50 Abs. 2 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert;

c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz mit einem Anteil von mindestens 10% zum ordentlichen Tarif besteuert.

Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste auf Beteiligungen gemäss Abs. 1 lit. a können nur mit Erträgen gemäss Abs. 1 lit. a verrechnet werden.

Von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

3. Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen
§ 50ter. FN17 Werden Beteiligungen gemäss § 50 Abs. 2, die zu Buchwerten in eine nach den §§ 50 Abs. 1 oder 50bis besteuerte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6% des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

V. Vereine und Stiftungen
§ 51. Für die Berechnung des steuerbaren Ertrags fallen bei Vereinen die Beiträge der Vereinsmitglieder, bei Stiftungen die Zuwendungen des Stifters ausser Betracht.

Vereine und Stiftungen entrichten eine Ertragssteuer von 4% des steuerbaren Ertrags und eine Kapitalsteuer von 1,5%. des steuerbaren Kapitals. FN18

Vereine, die weder einen steuerbaren Ertrag von Fr. 7000 noch ein steuerbares Kapital von Fr. 70 000 erreichen, werden nicht besteuert. FN15

VI. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Korporationen des kantonalen Privatrechts
§ 52. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Korporationen des kantonalen Privatrechts entrichten eine Ertragssteuer von 4% des steuerbaren Ertrags und eine Kapitalsteuer von 1,5 des steuerbaren Kapitals. FN18

Für die Berechnung des steuerbaren Ertrags fallen bei Korporationen des kantonalen Privatrechts die Beiträge der Mitglieder ausser Betracht.

Die Korporationen mit Teilrechten werden für ihre der Urproduktion dienenden Liegenschaften und die obligatorischen Forstreserven sowie die hieraus fliessenden Einkünfte nicht besteuert.

Zweiter Abschnitt: Einschätzungen und Einschätzungsgrundlagen

A. Haupteinschätzungen

I. Durchführung
1. Ordentliche Haupteinschätzung
§ 53. Eine ordentliche Haupteinschätzung wird durchgeführt:

a) bei Beginn der Steuerpflicht;

b) während der Dauer der Steuerpflicht alle zwei Jahre für natürliche Personen und jährlich für juristische Personen gemäss den Bestimmungen der Vollziehungsverordnung;

c) bei Beendigung der Steuerpflicht, sofern dem Steuerpflichtigen ausserordentliche Einkünfte wie Kapitalabfindungen, Liquidations- oder Lotteriegewinne zugekommen sind, die bei Beendigung der Steuerpflicht noch nicht oder noch nicht voll besteuert wurden.

d) FN14 bei Beginn des auf die Heirat folgenden Steuerjahres.

e) FN17 bei Beginn des Steuerjahres, in welchem der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr zurücklegt.

2. Ausserordentliche Haupteinschätzung
§ 54. Für natürliche Personen, die alle zwei Jahre zur Einschätzung gelangen, wird auf Verlangen des Steuerpflichtigen sowie bei Erhöhung des Reineinkommens um mehr als Fr. 6000 oder des Reinvermögens um mehr als Fr. 100 000 auch in den Zwischenjahren eine Haupteinschätzung durchgeführt. FN18

Die Finanzdirektion setzt die Frist an, innert welcher die Steuererklärung eingereicht werden muss.

Für Steuerpflichtige, die vom Recht auf Einreichung einer Steuererklärung für eine ausserordentliche Haupteinschätzung innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch machen, dauert die bisherige Einschätzung unverändert fort.

Ausserordentliche Haupteinschätzungen, für die eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht eingereicht wird, werden von Amtes wegen nachgeholt.

II. Einschätzungsgemeinde
§ 55. Die Haupteinschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres oder der Steuerpflicht Wohnsitz oder Sitz hat.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons erfolgt die Haupteinschätzung in der Gemeinde, in der sich zu Beginn des Steuerjahres oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.

III. Einschätzungsgrundlagen
1. Allgemeine Regel
§ 56. Als Einkommen oder Ertrag wird das Ergebnis des dem Steuerjahr vorangehenden Kalender- oder Geschäftsjahres, als Vermö-gen oder Kapital sein Bestand am Ende dieses Jahres besteuert. Umfasst ein Geschäftsjahr weniger oder mehr als zwölf Monate, so wird der ordentliche Geschäftsertrag auf zwölf Monate umgerechnet.

Kapitalabfindungen und Liquidationsgewinne, die gesondert vom übrigen Einkommen oder Ertrag besteuert werden, sind in dem Jahr zu besteuern, in dem sie erzielt worden sind. FN18

2. Bei Beginn der Steuerpflicht
§ 57. Personen, die zu Beginn eines Steuerjahres neu in die Steuerpflicht eintreten, sind aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens oder Ertrags sowie ihres Vermögens oder Kapitals zu Beginn des Steuerjahres einzuschätzen. FN18

Im Laufe eines Steuerjahres neu in die Steuerpflicht eintretende Personen sind einzuschätzen:

a) für den Rest des Steuerjahres aufgrund des in dieser Zeit erzielten Einkommens oder Ertrages sowie des Vermögens oder Kapitals zu Beginn der Steuerpflicht; Einkommen oder Ertrag werden auf ein volles Jahr umgerechnet; davon wird die Steuer nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben;

b) im folgenden Steuerjahr, sofern eine Haupteinschätzung durchzuführen ist, aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens oder Ertrags sowie des Vermögens oder Kapitals zu Beginn des Steuerjahres.

Ausserordentliche Einkünfte wie Kapitalabfindungen, Liquidations- oder Lotteriegewinne werden im folgenden Jahr zusammen mit dem für dieses Jahr massgebenden Einkommen oder Ertrag besteuert; ausgenommen sind die Kapitalabfindungen und Liquidationsgewinne, die gesondert vom übrigen Einkommen oder Ertrag besteuert werden. FN18

Von den Kapitalabfindungen und Liquidationsgewinnen, die gesondert vom übrigen Einkommen oder Ertrag besteuert werden, wird in dem Jahr, in dem sie erzielt worden sind, eine volle Jahressteuer erhoben. FN18

Ausserordentliche Aufwendungen wie Organisationskosten,

Waren- oder Debitorenrückstellungen werden nur im folgenden Jahr von dem für dieses Jahr massgebenden Einkommen oder Ertrag abgezogen. FN10

3. Bei Beendigung der Steuerpflicht
§ 58. Werden im Steuerjahr, in dem die Steuerpflicht endigt, ausserordentliche Einkünfte wie Kapitalabfindungen, Liquidationsund Lotteriegewinne erzielt, so werden sie dem in diesem Steuerjahr steuerbaren Einkommen oder Ertrag zugerechnet; ausgenommen sind die Kapitalabfindungen und Liquidationsgewinne, die gesondert vom übrigen Einkommen oder Ertrag besteuert werden. FN18

Vom ordentlichen Einkommen oder Ertrag wird die Steuer nach der Dauer der Steuerpflicht, von ausserordentlichen Einkünften wie Kapitalabfindungen, Liquidations- oder Lotteriegewinnen, die bei Beendigung der Steuerpflicht noch nicht oder noch nicht voll besteuert wurden, eine volle Jahressteuer erhoben.

4. Bei
Unternehmensumstrukturierungen
§ 58bis. FN14 Juristische Personen, die zu Beginn des Steuerjahres oder im Laufe des Vorjahres Aktiven und Passiven einer andern juristischen Person zu Buchwerten übernommen haben, werden aufgrund ihres eigenen Ertrags sowie des Vorjahresertrags des übernommenen Betriebs eingeschätzt.

B. Zwischeneinschätzungen

I. Durchführung
§ 59. Ändern sich im Steuerjahr die bisherigen Einschätzungsgrundlagen durch:

a) FN18 Vermögensanfall von Todes wegen,

b) FN13

c) Mündigkeit von Kindern oder Wegfall der elterlichen Gewalt über unmündige Kinder,

d) Scheidung oder dauernde rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten,

e) dauernde Änderung der Erwerbsgrundlagen, wie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Geschäftsaufgabe oder Pensionierung,

f) Änderung der für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse,

so wird auf Verlangen des Steuerpflichtigen auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischeneinschätzung durchgeführt.

Erhöhen sich durch diese Änderungen Einkommen oder Ertrag um mehr als Fr. 6000, Vermögen oder Kapital um mehr als Fr. 100 000, so hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung für eine Zwischeneinschätzung einzureichen. FN18

Die Finanzdirektion setzt die Frist an, innert welcher die Steuererklärung eingereicht werden muss.

Für Steuerpflichtige, die vom Recht auf Einreichung einer Steuererklärung für eine Zwischeneinschätzung innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch machen, dauert die bisherige Einschätzung unverändert fort.

Zwischeneinschätzungen, für die eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht eingereicht wird, werden von Amtes wegen nachgeholt.

II. Einschätzungsgemeinde
§ 60. Die Zwischeneinschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Haupteinschätzung für das Steuerjahr vorgenommen wird oder vorzunehmen wäre.

III. Einschätzungsgrundlagen
§ 61. Der Zwischeneinschätzung wird die bisherige Einschätzung, vermehrt oder vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens und Vermögens oder Ertrags und Kapitals, zugrunde gelegt.

Die Bestimmungen über die Besteuerung bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht werden entsprechend angewendet.

Dritter Abschnitt: Organisation der Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze

A. Organisation der Steuerbehörden

I. Verwaltungsbehörden
§ 62. Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.

Die Organisation des kantonalen Steueramtes wird durch Beschluss des Regierungsrates, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.

Der Gemeinderat bestimmt, wer befugt ist, namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Beschwerde zu erheben.

II. Einschätzungsbehörden
1. Steuerkommissär
§ 63. Der Regierungsrat wählt die Steuerkommissäre.

Die Finanzdirektion ist ermächtigt, weitere Beamte und Angestellte zu bezeichnen, denen die Befugnisse eines Steuerkommissärs zu-kommen.

2. Mitwirkung des Gemeindesteueramtes
§ 64. Das Gemeindesteueramt ist verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken.

3. Steuerkommissionen
§ 65. Für jede politische Gemeinde wird die erforderliche Zahl von Steuerkommissionen bestellt. Für mehrere politische Gemeinden kann auf deren Antrag eine gemeinsame Steuerkommission bestellt werden.

Jede Steuerkommission besteht:

a) aus einem vom Bezirksrat aus seinen Mitgliedern oder Ersatzmännern gewählten Präsidenten;

b) aus zwei vom Regierungsrat aus den Einwohnern des Bezirkes gewählten Mitgliedern;

c) aus zwei von der politischen Gemeinde gewählten Mitgliedern.

Der Bezirksrat wählt einen Ersatzmann für den Präsidenten; der Regierungsrat und die politische Gemeinde wählen je zwei Ersatzmänner für die Mitglieder der Steuerkommission.

Der Gemeinderatsschreiber oder ein anderer vom Gemeinderat bezeichneter Gemeindebeamter führt das Protokoll; er hat beratende Stimme.

Ein vom kantonalen Steueramt bezeichneter Steuerkommissär vertritt die Einschätzungen vor der Steuerkommission; er hat beratende

Stimme.

III. Rekurs- und Beschwerdebehörden
1. Rekurskommissionen
§ 66. Der Regierungsrat bestellt die erforderliche Zahl von Rekurskommissionen FN3.

Jede Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten, die weitern Mitglieder und die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann den Vorsitz in mehreren oder allen Rekurskommissionen dem gleichen Präsidenten übertragen.

Der Präsident entscheidet über die Rekurse, in denen nicht mehr als Fr. 250 einfache Staatssteuer streitig sind. Ist eine Frage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden, werden umfangreiche Beweiserhebungen notwendig, oder soll die Einschätzung zum Nachteil des Rekurrenten geändert werden, so kann er den Rekurs der Rekurskommission zum Entscheid unterbreiten. FN18

Der Präsident entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Rückzug eines Rekurses. Er unterbreitet jedoch auch in diesem Fall den Rekurs der Rekurskommission, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht, oder die Rekursgegner Anträge gestellt haben. FN17

Das Sekretariat der Rekurskommissionen wird durch die Finanzdirektion bestellt.

§§ 67 und 68.

V. Aufsicht
1. Aufsichts-behörde
§ 69. Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden und die Rekurskommissionen unterstehen der Aufsicht der Finanzdirektion.

2. Aufsichtsbeschwerde
§ 70. FN15 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden oder Rekurskommissionen kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

B. Verfahrensgrundsätze

I. Verfahrenspflichten
1. Verfahrenspflichten der Steuerbehörden
§ 71. Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und die Entscheide mit möglichster Beschleunigung zu treffen.

2. Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen
§ 72. Die Steuerpflichtigen haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die für die richtige Einschätzung notwendigen Aufstellungen beizubringen.

Auf Verlangen der Steuerbehörden sind die Gläubiger der geltend gemachten Schulden und die Empfänger der geltend gemachten Leistungen zu nennen.

3. Auskunftspflichten Dritter
§ 73. Gegenüber den Steuerbehörden sind zur Erteilung schriftlicher oder mündlicher Auskünfte verpflichtet:

a) FN13

b) Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer über das Rechtsverhältnis mit dem Steuerpflichtigen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

4. Bescheinigungspflichten Dritter
§ 74. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

a) FN15 Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

b) juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe;

c) Gläubiger oder Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

e) Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;

f) FN14 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen.

Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese vom Dritten einfordern. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. FN15

5. Beweismittel
§ 75. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse können Geschäftsbücher, Urkunden und Bescheinigungen einverlangt oder an Ort und Stelle eingesehen, Sachverständige beigezogen, Augenscheine durchgeführt und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernommen werden.

Vom Steuerpflichtigen, vom Steuerkommissär oder von der Gemeinde angebotene gesetzlich zulässige Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung erheblicher Tatsachen geeignet sind.

6. Akteneinsicht
§ 76. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Über die Einsicht in weitere Akten entscheidet die für das Verfahren zuständige Behörde. Die Einsicht in die Akten, auf welche die Steuerbehörde ihren Entscheid im wesentlichen stützt, darf dem Steuerpflichtigen nicht verweigert werden.

7. Änderung eines Entscheides zuungunsten des Steuerpflichtigen
§ 77. Wollen Rekursbehörden von sich aus einen angefochtenen Entscheid zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern, so ist diesem vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8. Mitteilung von Entscheiden
§ 78. Entscheide sind den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Kann gegen den Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben werden, so müssen im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben werden. Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, so wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.

Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Verfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm lediglich durch den Steuerzettel oder durch die Mitteilung, dass die Einschätzung gemäss seiner Steuererklärung vorgenommen worden sei, angezeigt.

9. Verfahrens-kosten
a) Entscheide in erster Instanz
§ 79. Für die Einschätzung durch Steuerkommissär oder Steuerkommission und für die Inventaraufnahme werden keine Kosten berechnet. Ist jedoch ein Einspracheverfahren dadurch veranlasst worden, dass der Steuerpflichtige Verfahrenspflichten schuldhaft nicht erfüllt hat, so werden ihm die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Für Entscheide über Steuerbefreiungen werden, wenn dem Gesuch entsprochen wird, keine Kosten berechnet.

Im Nachsteuer- oder Strafverfahren werden Kosten berechnet und dem Steuerpflichtigen oder dem Bestraften auferlegt.

b) Entscheide im Rekurs-,
Beschwerde oder Revisionsverfahren
§ 80. Die Kosten des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens fallen zu Lasten der unterliegenden Partei. Wird ein Rekurs oder eine Be-

schwerde nur teilweise geschützt, so sind die Kosten anteilsmässig zu verlegen.

Dem obsiegenden Rekurrenten oder Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch Nichterfüllung von Verfahrenspflichten schuldhaft dazu beigetragen hat, dass im früheren Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden wurde.

Diese Bestimmungen werden im Revisionsverfahren entsprechend angewendet.

10. Parteientschädigung
§ 80bis. FN10 Im Verfahren vor den Rekurskommissionen kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder der angefochtene Entscheid offensichtlich unbegründet gewesen sind.

II. Auskunfts-
und Anzeigepflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 81. Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

III. Amtsgeheimnis
§ 82. Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.

Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Auskunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächtigen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN6 bestraft.

IV. Steuerausweise
§ 83. Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über Einkommen und Vermögen oder Ertrag und Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.

Vierter Abschnitt: Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren

A. Einschätzungsverfahren

I. Steuererklärung
1. Pflicht zur Einreichung
§ 84. Die Steuerpflichtigen werden vom Gemeindesteueramt durch öffentliche Anzeige und, soweit dem Gemeindesteueramt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung eines Formulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haben eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. FN14

2. Beilagen
§ 85. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen haben der Steuererklärung die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen. FN18 Steuerpflichtige mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit haben der Steuererklärung einen Lohnausweis des Arbeitgebers beizulegen.

Steuerpflichtige, die Mitglieder der Verwaltung oder eines andern Organes juristischer Personen sind, haben der Steuererklärung eine Bescheinigung der Verwaltung über die ihnen zugekommenen Leistungen beizulegen, sofern diese einen vom Regierungsrat festgesetzten Betrag übersteigen.

Natürliche Personen haben der Steuererklärung ausserdem ein vollständiges Verzeichnis ihrer Wertschriften und Kapitalforderungen sowie der geltend gemachten Schulden beizulegen.

Natürliche Personen haben der Steuererklärung eine Bescheinigung über Art und Höhe ihrer Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen beizulegen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind. FN14

3. Frist
§ 86. FN15 Die Steuererklärung ist innert der in der öffentlichen Anzeige oder im Formular festgesetzten Frist dem Gemeindesteueramt unterzeichnet einzureichen.

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige haben die Steuererklärung gemeinsam zu unterzeichnen.

Mangelhaft ausgefüllte Steuererklärungen werden zur Ergänzung zurückgesandt, fehlende Beilagen nachgefordert.

II. Einschätzung durch Steuerkommissär oder Steuerkommission 1. Verfahren vor Steuerkommissär
§ 87. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem Steuerkommissär mündlich zu vertreten.

Steuerpflichtige, die trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllen, werden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.


2. Entscheid des Steuerkommissärs
§ 88. Der Steuerkommissär nimmt die Einschätzung vor.

In einfachen Fällen hat das Gemeindesteueramt die Einschätzung nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes vorzubereiten.

3. Einsprache
§ 89. FN15 Gegen den Entscheid des Steuerkommissärs können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache beim Steuerkommissär erheben und einen Entscheid der Steuerkommission verlangen.

4. Verfahren vor Steuerkommission
§ 90. Der Steuerkommissär prüft die gegen die Einschätzung erhobenen Einwände und stellt der Steuerkommission Antrag.

Der Einsprecher ist berechtigt, seinen Antrag vor der Steuerkommission mündlich zu vertreten.

Wird die Einsprache von einem nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzten Steuerpflichtigen erhoben, so hat dieser im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.

5. Entscheid der Steuerkommission
§ 91. Die Steuerkommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie hat trotz Rückzuges einer Einsprache das Verfahren weiterzuführen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid dem Gesetze nicht entspricht oder sofern die Einsprachegegner Anträge gestellt haben.

III. Verjährung
§ 91bis. FN17 Das Recht, eine Einschätzung vorzunehmen, verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres. Vorbehalten bleiben die §§ 104 und 190.

B. Rekursverfahren vor Rekurskommission

I. Rekurs
§ 92. Gegen den Entscheid der Steuerkommission können der Steuerpflichtige, der Steuerkommissär und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Rekurskommission erheben. FN15

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. FN11

II. Verfahren
§ 93. FN11 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Werden Auflagen vom Rekurrenten trotz Mahnung nicht erfüllt, so kann die Rekurskommission aufgrund der Akten entscheiden oder den Rekurs ohne weiteres als unbegründet abweisen.

III. Entscheid
§ 94. Die Rekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie hat trotz Rückzugs eines Rekurses das Verfahren weiterzuführen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid dem Gesetze nicht entspricht oder sofern die Rekursgegner Anträge gestellt haben.

C. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

I. Beschwerde
§ 95. Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können der Steuerpflichtige, der Steuerkommissär und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. FN15

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, dass Rechtsvorschriften verletzt oder Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden sind oder dass sich der Entscheid der Vorinstanz auf eine aktenwidrige Annahme stützt.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag enthalten und darlegen, wie weit Rechtsvorschriften verletzt oder Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden sind oder der Entscheid der Vorinstanz sich auf eine aktenwidrige Annahme stützt. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf die Beschwerde nicht einzutreten. FN11

Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen.

II. Verfahren
§ 96. Die Beschwerdeschrift ist, sofern sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beschwerdegegnern zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

III. Entscheid
§ 97. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hebt das Verwaltungsgericht den Entscheid der Rekurskommission ganz oder teilweise auf. Es kann die Sache zu neuem Entscheid zurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem Entscheid in der Weise an die Anträge der Parteien gebunden, dass es nicht mehr zusprechen kann, als von einem Beschwerdeführer verlangt wird. Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abändern.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist endgültig.

Fünfter Abschnitt: Verfahren bei Steuerbefreiungen

A. Verfahren vor Finanzdirektion

I. Gesuch
§ 98. Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der Finanzdirektion einzureichen.

Die Finanzdirektion stellt sie der Gemeinde zur Vernehmlassung zu.

II. Entscheid
§ 99. Der Entscheid über die Steuerbefreiung steht der Finanzdirektion zu.

B. Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht

I. Rekurs
§ 100. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. FN15

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

II. Verfahren
§ 101. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. FN11 Die Bestimmungen über Verfahren und Entscheid im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht werden angewendet.

Sechster Abschnitt: Nachsteuern

A. Nachsteuerpflicht

I. Voraussetzungen
§ 102. Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.

Hat indessen der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Kapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist die Bewertung von den Steuerbehörden anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.

II. Umfang
§ 103. FN11 Die Nachsteuerpflicht erstreckt sich auf die letzten sechs Steuerjahre, für welche die Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder der Steuerpflichtige ungenügend eingeschätzt worden ist.

III. Verjährung
§ 104. FN18 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, für das der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig eingeschätzt worden ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, verjährt 15 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, auf das sie sich bezieht.

B. Nachsteuerverfahren

I. Verfahren vor Steuerkommissär und Finanzdirektion
§ 105. Der Steuerkommissär leitet das Verfahren gegen den Steuerpflichtigen ein und stellt der Finanzdirektion Antrag.

Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest.

Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren und den Steuerbezug werden sinngemäss angewendet.

II. Rekurs-verfahren vor Verwaltungsgericht FN18
1. Rekurs
§ 106. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. FN15

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

2. Verfahren
§ 107. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. FN11

Die Bestimmungen über Verfahren und Entscheid im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht werden angewendet.

Siebenter Abschnitt: Revision rechtskräftiger Entscheide

A. Revisionsgründe und Revisionsfrist

I. Revisionsgründe
§ 108. FN11 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten revidiert werden:

a) wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde;

b) wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden;

c) wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.

Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

II. Revisionsfrist
§ 109. Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.

B. Revisionsverfahren

I. Revisionsbegehren
§ 110. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, insofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

II. Vernehmlassung der Beteiligten
§ 111. Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.

III. Entscheid
§ 112. Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, so hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

IV. Rechtsmittel
§ 113. Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Achter Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass

A. Steuerbezug

I. Behörde
§ 114. Die Steuern werden durch das Gemeindesteueramt bezogen.

Die Finanzdirektion kann den Bezug der in Form des Steuerabzugs erhobenen Steuern dem kantonalen Steueramt übertragen.

II. Fälligkeit, Zinsen
§ 115. Fälligkeit und Zahlungsfristen werden durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

Für vorzeitige Zahlungen können Skonti gewährt, für verspätete Zahlungen Verzugszinsen berechnet werden.

Auf Steuernachforderungen können Zinsen berechnet werden; zuviel bezahlte Steuern werden mit Zins zurückerstattet.

III. Bezugsgrundlagen
1. Bezug gemäss Einschätzung
§ 116. Der Steuerbezug erfolgt gemäss der Einschätzung des Steuerkommissärs.


2. Vorläufiger Bezug
§ 117. Liegt bei Fälligkeit der Steuern noch keine Einschätzung des Steuerkommissärs vor, so werden sie vorläufig aufgrund der Steuererklärung erhoben.

Fehlt eine Steuererklärung, so werden die Steuern vorläufig gemäss früherer Einschätzung oder früherer Steuererklärung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages erhoben.

Ergibt die Einschätzung des Steuerkommissärs eine Änderung des Steuerbetrages, so werden zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet.

3. Bezug bei Änderung der Einschätzung
§ 118. Wird die Einschätzung im Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahren geändert, so werden, wenn die Einschätzung rechtskräftig ist, zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet.

IV. Sicherstellung
§ 119. Hat ein Steuerpflichtiger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz oder lässt sein Verhalten eine Gefährdung des Steueranspruches befürchten, so kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags anordnen.

Die Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramtes oder des kantonalen Steueramtes wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN5 durch Betreibung auf Sicherstellung oder Arrest vollstreckt.

In der Betreibung auf Sicherstellung ist die Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramtes oder des kantonalen Steueramtes einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN5 gleichgestellt.

V. Zahlungserleichterungen
§ 120. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

VI. Verjährung
§ 121. Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.

Die Verjährung ruht indessen, solange die Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

VII. Rekurs
§ 122. Gegen den Entscheid des Gemeindesteueramtes über den Steuerbezug und gegen die Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramtes oder des kantonalen Steueramtes kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. FN15

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. FN11

Der Vollzug einer Sicherstellungsverfügung wird durch den Rekurs nicht gehemmt, sofern nicht die Finanzdirektion den Vollzug aufschiebt.

Der Entscheid der Finanzdirektion ist endgültig.

B. Steuererlass

I. Voraussetzungen
§ 123. Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht aus.

II. Erlassverfahren
§ 124. Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu.

Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde.

1. Entscheid derGemeinde
Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

2. Rekurs des Steuerpflichtigen
§ 125. Gegen den Entscheid der Gemeinde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. FN15

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. FN11

Der Entscheid der Finanzdirektion ist endgültig.


3. Einsprache des kantonalen Steueramtes
§ 126. Gegen den Entscheid der Gemeinde kann das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Finanzdirektion erheben, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag übersteigen. FN15

Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Einsprecher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf die Einsprache nicht einzutreten. Die Einsprache wird dem Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt. FN11

Der Entscheid der Finanzdirektion ist endgültig.

Neunter Abschnitt: Inventar

A. Voraussetzungen und Gegenstand

I. Anordnung
§ 127. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein Inventar aufgenommen. Ausgenommen sind Fälle offenkundiger Armut.

II. Gegenstand
§ 128. In das Inventar wird das für die Vermögenssteuer massgebende Vermögen mit seinem Bestand beim Tode aufgenommen.

Die Inventarbehörde hat ferner Tatsachen, die für die Steuereinschätzung von Bedeutung sind, festzustellen und im Inventar vorzumerken.

B. Verfahren

I. Inventarbehörde
§ 129. Die Inventaraufnahme erfolgt durch die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Gemeinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.

Das Inventar wird durch eine Abordnung des Gemeinderates oder des Gemeindesteueramtes aufgenommen. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.

Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter die Aufnahme eines Nachlassinventars an, so ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde zuzustellen. Die Inventarbehörde kann das Nachlassinventar übernehmen und, soweit notwendig, ergänzen.

II. Sicherung der Inventaraufnahme
§ 130. Vor der Inventaraufnahme darf ohne Zustimmung der Inventarbehörde nicht über das zu inventierende Vermögen verfügt werden.

Besteht Gefahr, dass Teile des zu inventierenden Vermögens der Inventaraufnahme entzogen werden, oder liegen Anzeichen dafür vor, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Steuerpflicht nicht richtig erfüllt hat, so kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

III. Mitwirkung der Erben und Dritter
1. Persönliche Teilnahme
§ 131. Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.


2. Auskunfts-und Bescheinigungspflichten
§ 132. Die Erben, der Willensvollstrecker und die gesetzlichen Vertreter von Erben sind verpflichtet, über alle für die Inventaraufnahme erheblichen Tatsachen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, alle Räume und Behältnisse zu öffnen und Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen vorzulegen.

Sie haben auf Verlangen auch über das Einkommen des Steuerpflichtigen im Todesjahr sowie über Einkommen und Vermögen in früheren Jahren wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen hierüber vorzulegen.

Die Bestimmungen über die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter im Einschätzungsverfahren werden sinngemäss angewendet.

IV. Abschluss des Inventars
§ 133. Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

Gegen das Inventar kann vom Willensvollstrecker oder von Erben innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache beim kantonalen Steueramt erhoben werden. FN15

Das kantonale Steueramt prüft das Inventar und nimmt allfällige Berichtigungen und Ergänzungen vor. Es stehen ihm dabei die gleichen Befugnisse zu wie der Inventarbehörde.

V. Rechtsmittel
§ 134. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes, durch den ein Inventar abgeändert oder trotz Einsprache bestätigt wird, kann Rekurs bei der Rekurskommission, gegen den Entscheid der Rekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen werden sinngemäss angewendet.

Zweiter Teil: Gemeindesteuern

Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerpflicht
1. Steuerarten
§ 135. Die Gemeinden erheben, soweit der Ertrag der Gemeindegüter und die übrigen Einkünfte zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen, als Gemeindesteuern jährlich:

a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

b) Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen.

Die politische Gemeinde erhebt zudem jährlich eine Personalsteuer.

2. Steuerfuss
§ 136. Die Gemeinden setzen jedes Jahr bei Genehmigung des Voranschlages den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

Die für die verschiedenen Gemeindegüter ohne Zivilgemeindegut erhobenen Steuern dürfen insgesamt das Zweieinhalbfache der einfachen Staatssteuer nicht übersteigen.

Die Vollziehungsverordnung FN3 bestimmt die Grundsätze und das Verfahren für die Herabsetzung eines zu hohen Gesamtsteuerfusses.

3. Bestand und Umfang der Steuerpflicht
a) Im allgemeinen
§ 137. Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die allgemeinen Gemeindesteuern.

Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

b) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes in eine andere Gemeinde
§ 138. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, so bleibt er für den Rest des laufenden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde steuerpflichtig.


c) Bei Steuer-pflicht in mehreren Gemeinden
§ 139. Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt. FN18

Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen.

d) Bei Liegen-schaften zürcherischer Gemeinden
§ 140. Zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten, denen in andern Gemeinden des Kantons Liegenschaften zustehen, entrichten diesen Gemeinden die Kapitalsteuer vom Steuerwert dieser Liegenschaften.

II. Verfahren
1. Steuerausscheidung
a) Anmeldung
§ 141. Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde im Steuerjahr oder innert der zwei darauf folgenden Jahre anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

b) Ermittlung der Grundlagen
§ 142. Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und allfällige weitere Erhebungen.

Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuer werden sinngemäss angewendet.

c) Einsprache
§ 143. Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben. FN15 Das kantonale Steueramt entscheidet über die Einsprache.

2. Einschätzung für Liegenschaften zürcherischer Gemeinden
§ 144. Die Einschätzung für Liegenschaften zürcherischer Gemeinden und ihrer Anstalten in anderen Gemeinden des Kantons erfolgt durch die Behörde, der die Einschätzung für die Grundsteuern übertragen ist.

3. Rechtsmittel
§ 145. Gegen den Entscheid über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht kann Rekurs bei der Finanzdirektion, gegen den Entscheid der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer werden sinngemäss angewendet.

III. Steuerbezug und Steuererlass
1. Im allgemeinen
§ 146. Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuer werden entsprechend angewendet.

Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.

2. Im Ausscheidungsverfahren
§ 147. Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Einschätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuerpflichtigen und allen beteiligten Gemeinden ab.

B. Besondere Bestimmungen

I. Personalsteuer 1. Steuerpflicht
§ 148. Die politischen Gemeinden erheben von den steuerpflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiete Wohnsitz haben, eine Personalsteuer.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahre, in welchem der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr zurücklegt.

2. Steuersatz
§ 149. Die Personalsteuer beträgt Fr. 12.

II. Kirchensteuer
1. Steuerpflicht
a) Im allgemeinen
§ 150. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen die Kirchensteuer.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

b) Besteuerung konfessionell gemischter
Ehen
§ 151. Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

c) Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden
§ 152. Bestehen im nämlichen Gebiete staatlich anerkannte Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, so erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen, soweit diese nicht konfessionelle Zwecke verfolgen, anteilsmässig.

Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen, welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören.

Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Vereinheitlichung des Steuerfusses, so erfolgt die Ausscheidung nach dem nämlichen Grundsatz im Gebiete des Zweckverbandes.

2. Verfahren
§ 153. Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.

Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten.

Zweiter Abschnitt:

Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer) FN11

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerarten
§ 154. FN11 Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstückgewinnsteuer und eine Handänderungssteuer.

II. Anwendung von Bestimmungen über die Staatssteuern
§ 155. Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern.


III. Grundstücke
§ 156. Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten:

a) die Liegenschaften;

b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

c) die Bergwerke.

Zugehör fällt ausser Betracht.

IV. Steuerpfandrecht an Grundstücken
§ 157. Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.


V. Verfahren
1. Vorbereitung der Einschätzung
§ 158. Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Gemeindesteueramt.

Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung an der Vorbereitung und Durchführung der Einschätzung mitzuwirken.

2. Entscheid
§ 159. Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission. Mehrere politische Gemeinden können eine gemeinsame Kommission bestellen.

Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuern sowie über Streitigkeiten beim Steuerbezug und über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.

3. Rekurs
§ 160. Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde kann Rekurs bei der Finanzdirektion, gegen den Entscheid der Finanzdirektion Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer werden sinngemäss angewendet.

B. Grundstückgewinnsteuer

I. Steuertatbestand
§ 161. Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken;

b) Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte Zeit vereinbart, so unterliegen hiefür geleistete Vergütungen beim Empfänger der Einkommens- oder Ertragssteuer.

Für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer fallen ausser Betracht Handänderungen infolge

a) FN15 Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention,

b) Erbvorbezugs oder Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),

c) Schenkung,

d) Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wertmässige Änderungen der Anteilsrechte der Beteiligten,

e) FN11 Unternehmungszusammenschlusses durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person,

f) FN11Unternehmungsaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden,

g) FN11Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen,

h) FN18vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder für die Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen, selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaften im Kanton verwendet wird.

II. Steuer-
subjekt
§ 162. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

III. Steuer-befreiung
§ 163. Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:

a) Gewinne bei Handänderungen an Grundstücken von Körperschaften und Anstalten, die für die Staatssteuer von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken, Kultuszwecken, Unterrichtszwecken oder gemeinnützigen Zwecken gedient haben;

b) FN16

IV. Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
§ 164. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung.

Bei Erwerb infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention, infolge Erbvorbezugs oder Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), infolge Schenkung oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunternehmungen oder juristischen Personen gemäss § 161 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen. FN15

Bei Erwerb infolge Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung und Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen ist auf den Erwerb der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke auf den Erwerb der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen. FN11

Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen. FN10

2. Erwerbspreis
§ 165. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren in Anrechnung bringen.

Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge zu Verlust gekommen, so darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

3. Aufwendungen
§ 166. Als Aufwendungen sind anrechenbar:

a) Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde;

b) Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;

c) Liegenschaftensteuern;

d) FN11übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung;

e) mit der Handänderung verbundene Abgaben;

f) FN16

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

4. Erlös
§ 167. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

5. Gesamtveräusserung
§ 168. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.

6. Teilveräusserung
§ 169. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbes anteilsmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.

Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden.

V. Steuersätze
1. Tarif sowie Zuschläge und Ermässigungen nach Besitzesdauer
§ 170. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: FN8

Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer

von weniger als 1 Jahr um 50%,

von weniger als 2 Jahren um 25%.

Die gemäss Absatz 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von

Grundstückgewinne unter Fr. 2000 werden nicht besteuert. FN14

2. Ermässigung bei Ersatzbeschaffung eines Eigenheimes
§ 170bis.Bei Handänderung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft wird die gemäss § 170 berechnete Grundstückgewinnsteuer um 50% ermässigt, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. FN18

Wird die Ersatzliegenschaft innert zehn Jahren nach der Handänderung veräussert oder nicht mehr vom Steuerpflichtigen oder seinen Erben selbst bewohnt, wird die Steuer nachträglich im Umfang der nach Abs. 1 gewährten Ermässigung erhoben. FN14

VI. Steuererklärung
§ 171. Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert vier Wochen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen.

C. Liegenschaftensteuer

§§ 172-177. FN9

D. Handänderungssteuer

I. Steuertatbestand
§ 178. Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken;

b) Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.

II. Steuersubjekt
§ 179. Die Steuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Veräusserer und Erwerber zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu bezahlen.

Ist der Veräusserer oder Erwerber von der Handänderungssteuer befreit, so schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Steuer.

III. Steuerbefreiung
§ 180. Von der Handänderungssteuer sind befreit:

a) Handänderungen an Grundstücken von Körperschaften und Anstalten, die für die Staatssteuer von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken, Kultuszwecken, Unterrichtszwecken oder gemeinnützigen Zwekken gedient haben oder dienen werden;

b) FN15Handänderungen infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention;

c) Handänderungen infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung;

d) Handänderungen infolge Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wertmässige Änderung der Anteilrechte der Beteiligten;

e) FN11Handänderungen infolge Unternehmungszusammenschlusses durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person;

f) FN11Handänderungen infolge Unternehmungsaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden;

g) FN11Handänderungen infolge Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen;

h) FN18Handänderungen infolge vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder für die Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen, selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaften im Kanton verwendet wird;

i) FN16 k) FN17 Handänderungen an einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft für den Veräusserer, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.

IV. Steuerobjekt
§ 181. Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers erhoben.

V. Steuersätze
§ 182. Die Steuersätze betragen bei einer Besitzesdauer von 5 Jahren oder weniger 2% von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren 1,5% von über 10 Jahren 1%

Bei steuerbaren Handänderungen zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Geschwistern beträgt der Steuersatz unabhängig von der Besitzesdauer 0,5%. FN15 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung. Nicht als letzte Handänderungen gelten solche gemäss § 180 lit. b-h. FN10

VI. Einschätzung
1. Handänderungen mit Eintragung im Grundbuch
§ 183. Bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, nimmt das Grundbuchamt eine vorläufige Einschätzung vor und bezieht die Steuer.

Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Gemeinde erheben. FN15

Die Gemeinde kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe. FN15

2. Handänderungen ohne Eintragung im Grundbuch
§ 184. Bei Handänderungen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzen, haben die Steuerpflichtigen dem Gemeindesteueramt innert vier Wochen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen.

Dritter Teil: Strafbestimmungen

A. Steuerwiderhandlung

I. Tatbestand
§ 185. Wer den Bestimmungen des Steuergesetzes oder den aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnungen schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern auf ihn nicht die Bestimmungen über Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen, mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft.

Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.

II. Anwendbare Bestimmungen
§ 186. FN11Die für Übertretungen massgebenden allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN6 sind mit Ausnahme von Art. 68 anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen worden ist.

Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre, diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingeleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer hinausgeschoben werden.

Ist mit der Steuerwiderhandlung eine Steuerhinterziehung verbunden, so verjährt die Strafverfolgung zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, für das der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig eingeschätzt worden ist.

III. Verfahren
§ 187. Die Busse wird durch die Steuerbehörde, die in der Sache selbst zuständig ist, festgesetzt und bezogen.

Die Busse kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden wie der Entscheid in der Sache selbst.

B. Steuerhinterziehung

I. Strafsteuer
§ 188. Ist durch Verschulden des Steuerpflichtigen oder seiner Organe eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend vorgenommen worden, so wird dem Steuerpflichtigen eine Strafsteuer auferlegt.

Die Strafsteuer entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der Nachsteuer. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann die Strafsteuer bis auf einen Viertel ermässigt oder bis auf den dreifachen Betrag der Nachsteuer erhöht werden.

Hat der Steuerpflichtige von sich aus die Steuerhinterziehung angezeigt, bevor die Steuerbehörden davon Kenntnis haben, so wird die Strafsteuer auf einen Viertel der Nachsteuer herabgesetzt.

Unterlässt ein Steuerpflichtiger, der bisher richtig versteuert hat, lediglich die Einreichung der Steuererklärung für eine ausserordentliche Haupteinschätzung oder für eine Zwischeneinschätzung, so wird keine Strafsteuer erhoben.

II. Erbenhaftung
§ 189. Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils. FN18

Ist das Nach- und Strafsteuerverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Strafsteuer, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben. FN18

. . . FN16

III. Verjährung des Strafsteueranspruchs
§ 190. FN18Das Recht, die Strafsteuer festzusetzen, erlischt mit der Verjährung des Rechts, eine Nachsteuer festzusetzen.

IV. Einschätzung und Bezug
§ 191. Die Strafsteuer wird im gleichen Verfahren wie die Nachsteuer festgesetzt und bezogen.

Dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag auf Erhebung von Strafsteuern zu äussern.

Die Strafsteuer kann mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Nachsteuer angefochten werden.

C. Steuerbetrug

I. Tatbestand
§ 192. Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung die Steuerbehörden über erhebliche Tatsachen durch den Gebrauch von Urkunden, insbesondere Geschäftsbüchern, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohnausweisen, die gefälscht oder verfälscht sind oder die erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig beurkunden, täuscht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer, durch den Strafrichter mit Busse bis Fr. 20 000, in schweren Fällen in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.

II. Anwendbare Bestimmungen
§ 193. Die für Verbrechen und Vergehen massgebenden allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN6 sind mit Ausnahme von Art. 48 Ziffer 1 Abs. 2 anwendbar.

Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, für das der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig eingeschätzt worden ist.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. FN17

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

I. Vollziehungsverordnung
§ 194. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Vollziehungsverordnung FN2.

Die Vollziehungsverordnung FN2 bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

II. Vorbehalt besonderer Anordnungen für die Haupteinschätzungen der natürlichen Personen
§ 195. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann der Regierungsrat mit Zustimmung des Kantonsrates für die Haupteinschätzungen natürlicher Personen Anordnungen treffen, die eine vorübergehende Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen zweijährigen Periode zur Folge haben.

III. Änderung oder Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen
§ 196. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des Kantonsrates allfälligen Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 FN4 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.

IV. Entschädigung an die Gemeinden
§ 197. Für die Erhebung der Staatssteuer und die Inventaraufnahme erhalten die Gemeinden eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Entschädigung.

V. Mitwirkung bei Bundessteuern
§ 198. Ist bei Bundessteuern die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, so ist der Regierungsrat ermächtigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

VI. Durchführung von Steueranrechnungen
§ 199. Ist für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, so ist der Regierungsrat ermächtigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

§ 200.

VIIbis. Ausgleich der kalten Progression
§ 200bis. FN15Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige Anpassung der Abzüge gemäss § 25, der steuerfreien Beträge gemäss §§ 31 und 41 sowie der Steuersätze gemäss §§ 32 und 42 ausgeglichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.

Der Ausgleich erfolgt für das nächstfolgende ordentliche Haupteinschätzungsjahr, erstmals für das Haupteinschätzungsjahr 1989, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar 1987 oder seit der letzten Anpassung bis Ende Mai des Zwischenjahres um mindestens 4% erhöht hat.

VIII. Anpassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
§ 201. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 mit den seitherigen Änderungen wird wie folgt abgeändert: . . . FN7


IX. Übergangsbestimmungen
1. Inkrafttreten
§ 202. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 25. November 1917 mit den seitherigen Änderungen ausser Kraft.

. . . FN12

2. Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
§ 202bis. FN14Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat, werden zu vier Fünfteln ihres Betrages besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat, werden zu vier Fünfteln besteuert.

3. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung
§ 202ter. FN14Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden, so werden vier Fünftel ihres Betrages besteuert.

4. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren
§ 202quater. FN18Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.

X. Inkrafttreten
des Gesetzes
§ 203. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses mit Wirkung ab 1. Januar 1952

in Kraft.

___________

FN1 OS 38, 699 und GS IV, 247.
FN2 631.11.
FN3 631.53.
FN4 671.1.
FN5 SR 281.1.
FN6 SR 311.0.
FN7 Text siehe OS 38, 699.
FN8 Vgl. Anhang Steuerbuch.
FN9 Aufgehoben durch G vom 6. Juni 1982 (OS 48, 479).
FN10 Eingefügt durch G vom 6. Juni 1982 (OS 48, 479).
FN11 Fassung gemäss G vom 6. Juni 1982 (OS 48, 479).
FN12 Abs. 2-7 aufgehoben durch G vom 6. März 1988 (OS 50, 355).
FN13 Aufgehoben durch G vom 6. März 1988 (OS 50, 355).
FN14 Eingefügt durch G vom 6. März 1988 (OS 50, 355).
FN15 Fassung gemäss G vom 6. März 1988 (OS 50, 355).
FN16 Aufgehoben durch G vom 23. September 1990 (OS 51, 266).
FN17 Eingefügt durch G vom 23. September 1990 (OS 51, 266).
FN18 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 266).
FN19 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 1992 (OS 52, 155). In Kraft seit 1. Januar 1993.