Verordnung
über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung II)
(vom 12.September 1966) FN1

A. Steuerpflicht

Steuerpflichtige Personen
§ 1. Steuerpflichtig nach Massgabe dieser Verordnung sind ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Ihnen gleichgestellt sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Personen mit Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend für weniger als drei Monate oder als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger im Kanton in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Steuerbare
Einkünfte
§ 2. Steuerbar sind Arbeitslöhne mit sämtlichen Lohnzulagen, Nebenbezüge, Gratifikationen und alle weiteren im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden Leistungen.

Naturalleistungen und Trinkgelder sind nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Grundsätzen zu bewerten.

Steuertarif
§ 3. Die Finanzdirektion setzt den Steuertarif für den ganzen Kanton einheitlich in Übereinstimmung mit der durchschnittlichen Steuerbelastung fest.

Anrechnung einer direkten Bundessteuer
§ 4. Auf die nach dieser Verordnung berechnete Steuer wird eine für die gleichen Leistungen geschuldete direkte Bundessteuer voll angerechnet.

Anspruchsberechtigte Gemeinde
§ 5. Der Gemeindeanteil an den auf Grund dieser Verordnung erhobenen Steuern kommt derjenigen Gemeinde zu, in welcher sich der Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres oder, bei späterem Zuzug in den Kanton, zu Beginn der Steuerpflicht aufhält.

B. Steuerabzug

Pflichten des Arbeitgebers
§ 6. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

a) die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer gemäss Tarif zu kürzen;

b) mit dem kantonalen Steueramt periodisch über die Steuerabzüge abzurechnen und die Steuerbetreffnisse dem kantonalen Steueramt zu überweisen;

c) dem Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steuerabzug auszustellen.

Übersteigt die Steuer auf Naturalleistungen oder Trinkgeldern die vom Arbeitgeber ausbezahlten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, so hat dieser den Mehrbetrag beim Arbeitnehmer einzufordern.

Vorbehalt der bundesgegerichtlichen Grundsätze zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht und der internationalen Abkommen
§ 7. Ist der Arbeitnehmer nach Massgabe des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechtes oder auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis von einer Besteuerung im Kanton Zürich befreit, so wird der Arbeitgeber zur ungekürzten Auszahlung ermächtigt.

C. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren

Ergänzende ordentliche Veranlagung FN6
§ 8. Steuerpflichtige, welche neben den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über weiteres steuerbares Einkommen oder über steuerbares Vermögen verfügen, werden für dieses Einkommen und das Vermögen nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes FN2 besteuert.

Die Steuerpflichtigen sind in solchen Fällen gehalten, eine Steuererklärung einzureichen.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 9. Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 90 000, so wird, falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes FN2 besteht, für dieses und das nachfolgende Jahr eine nachträgliche Veranlagung im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. FN7

Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, so sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend. FN6

Die Quellensteuer und die ergänzend veranlagte Steuer werden an die ordentlichen Steuern angerechnet. FN6

In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten
§ 9bis. FN5 In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten werden im ordentlichen Verfahren besteuert, wenn einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Wechsel von der Quellensteuer zum ordentlichen Verfahren
§ 10. Erhalten bisher der Quellensteuer unterworfene Personen die Niederlassungsbewilligung oder gehen sie die Ehe mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, ein, so werden sie vom Zeitpunkt der Änderung an im ordentlichen Verfahren besteuert.

Einschätzungen und Einschätzungsgrundlagen
§ 10bis. FN5 Bei Beginn der ergänzenden und nachträglichen ordentlichen Veranlagung sowie beim Wechsel von der Quellensteuerpflicht zum ordentlichen Verfahren wird eine ordentliche Haupteinschätzung durchgeführt.

Der Beginn der Steuerpflicht bestimmt sich nach dem Eintritt in die Quellensteuerpflicht nach Massgabe dieser Verordnung; im übrigen sind die §§ 53 ff. des Steuergesetzes FN2 anwendbar.

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar.

Steuererhebung bei fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug
§ 11. Hat der Arbeitgeber weder Wohnsitz, Sitz noch Betriebsstätte im Kanton, so wird die Steuer im ordentlichen Verfahren festgesetzt.

Die Steuerpflichtigen sind in solchen Fällen gehalten, eine Steuererklärung einzureichen.

D. Steuerrückerstattungen

Steuerrückerstattung bei Wegfall der Steuerpflicht im allgemeinen
§ 12. Hat der Arbeitgeber den Steuerabzug vorgenommen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteuerung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so zahlt das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen die zuviel bezahlte Steuer zurück.

Rückerstattung der Kirchensteuer
§ 13. Gehört der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so hat ihm das Steueramt der anspruchsberechtigten Gemeinde auf Gesuch hin die Kirchensteuer zurückzuerstatten.

Dem Gesuch ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die vorgenommenen Steuerabzüge beizulegen.

Rückerstattung der Feuerwehrersatzabgabe
§ 14. Ist der Steuerpflichtige nicht feuerwehrersatzabgabepflichtig und ist ihm für die Feuerwehrersatzabgabe ein Steuerabzug vorgenommen worden, so hat ihm das Steueramt der anspruchsberechtigten Gemeinde auf Gesuch hin die Feuerwehrersatzabgabe zurückzuerstatten. FN6 Dem Gesuch ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die vorgenommenen Steuerabzüge beizulegen.

E. Verfahrensgrundsätze

Vollzug
§ 15. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem kantonalen Steueramt; die Gemeindesteuerämter sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Meldepflichten des Arbeitgebers
§ 16. Der Arbeitgeber meldet dem kantonalen Steueramt diejenigen ausländischen Arbeitnehmer, die den auf Grund dieser Verordnung erhobenen Steuern unterworfen sind.

Er meldet dem kantonalen Steueramt überdies nach Ablauf jedes Jahres die ausländischen Arbeitnehmer, deren an der Quelle besteuerte Bruttoeinkünfte aus Arbeitsverhältnis mehr als Fr. 90 000 betrugen, sowie das Jahrestotal der Bezüge und die Summe der darauf abgezogenen Steuern eines jeden dieser Arbeitnehmer. FN7

Dauert ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr, so sind für die Bestimmung der Meldepflicht die an der Quelle besteuerten Bruttoeinkünfte auf 12 Monate umzurechnen. FN5

Registerführung; Meldepflichten der Gemeindesteuerämter
§ 17. Die Gemeindesteuerämter führen über die ausländischen Staatsangehörigen, welche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen und sich in der Gemeinde ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung aufhalten, ein Register; sie melden diese Pflichtigen dem kantonalen Steueramt.

Meldepflichten des kantonalen Steueramtes
§ 18. Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug unterworfenen Arbeitnehmer, die fortan im ordentlichen Verfahren einzuschätzen sind.

Streitigkeiten
über die Steuerberechnung
§ 19. Das Gemeindesteueramt entscheidet Streitigkeiten über die Steuerberechnung.

Gegen den Entscheid des Gemeindesteueramtes können der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber innert dreissig Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.

Der Entscheid der Finanzdirektion ist endgültig.

Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren
§ 20. Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug entscheidet der Steuerkommissär. Der Entscheid ist einem Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs im Sinne von § 88 des Steuergesetzes gleichgestellt und kann mit den entsprechenden Rechtsmitteln weitergezogen werden.

Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 und der Vollziehungsverordnung FN3 über Verfahrensgrundsätze, Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss für die auf Grund dieser Verordnung erhobenen Steuern.

Zur Erhebung von Rechtsmitteln ist auch der Arbeitgeber befugt.

Die Befugnisse der Einschätzungsgemeinde werden durch die Gemeinde wahrgenommen, welche am Steuerertrag anteilsberechtigt

ist.

Nachsteuern, Revision, Steuerbezug und Steuererlass, Strafbestimmun-gen
§ 21. Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 und der Vollziehungsverordnung FN3 über Nachsteuern, Revision rechtskräftiger Entscheide, Steuerbezug und Steuererlass sowie die Strafbestimmungen über Steuerwiderhandlung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug gelten sinngemäss für die auf Grund dieser Verordnung erhobenen Steuern.

Arbeitgebern, welche gutgläubig die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht richtig um die fällig gewordene Steuer gekürzt oder die Steuer nicht nachgefordert haben, ist die Nachzahlung der Steuer zu erlassen, wenn ihnen keine Möglichkeit zur Überwälzung auf den Arbeitnehmer mehr offensteht.

Gemeindesteuerpflicht und Feuerwehrersatzabgabepflicht
§ 22. FN6 Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 über die allgemeinen Gemeindesteuern und des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen betreffend die Ersatzabgabe gelten sinngemäss für die aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gemeindesteuern und die Feuerwehrersatzabgabe.

F. Aufteilung des Steuerertrages

Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden
§ 23. Vom Bruttoertrag der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Steuern werden vorweg die anrechenbaren Bundessteuern sowie die Anteile für Personalsteuer und Feuerwehrersatzabgabe ausgeschieden. FN6

In den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden im Verhältnis der Staatssteuer zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuern.

Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerberechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.




Aufteilung unter die einzelnen Gemeindegüter
§ 24. Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die Gemeindegüter nach Massgabe der Bruttosollbeträge des Registers der veranlagten Steuern; der für die Kirchgemeinden gesamthaft berech-

nete Anteil wird nach Abzug zurückerstatteter Kirchensteuer zwischen den Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.

Entschädigung an Arbeitgeber
§ 25. Der Arbeitgeber erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung in der Höhe von 4% des abgelieferten Steuerbetrages.

Entschädigung an Gemeinde
§ 26. Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung für jede dem Steuerabzug unterworfene Person die Entschädigung gemäss § 95 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die direkten Steuern FN3.

Aufteilung der Kosten
§ 27. Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Gemeinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

Abrechnung
§ 28. Das kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.

G. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Einführung des Steuerabzuges
§ 29. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1966 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

Inkrafttreten
§ 30. Die Verordnung tritt nach Genehmigung FN4 durch den Kantonsrat und nach Veröffentlichung in der Gesetzessammlung mit

Wirkung ab 1. Januar 1987 in Kraft.

___________

FN1 OS 42, 343 und GS IV, 358.
FN2 631.1.
FN3 631.11.
FN4 Genehmigt am 12. September 1966.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 1982 (OS 48, 496). In Kraft seit 1. Januar 1983.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 1982 (OS 48, 496). In Kraft seit 1. Januar 1983.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 1986 (OS 49, 737). In Kraft seit 1. Januar 1987.