Weisung der Finanzdirektion
zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer gemäss Quellensteuerverordnung II
(vom 31.Oktober 1990) FN1

I. Subjektive Steuerpflicht

1
Nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 12. September 1966 FN4 sind steuerpflichtig ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

2
Ebenso unterliegen der Quellensteuer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Personen mit Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend für weniger als drei Monate oder als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger im Kanton in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen der zürcherischen Quellensteuer nur dann, wenn deren Wohn- oder Arbeitsort mehr als 30 km von der Grenze entfernt liegt. Massgebend ist dabei die kürzeste Distanz zur Landesgrenze (Luftlinie).

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Kanton in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, unterliegen - abweichende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten - der Quellensteuer, ungeachtet der Höhe der Bruttoeinkünfte.

3
Ausgenommen von der Quellensteuer sind:

- Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die für die im Kanton in unselbständiger Stellung verrichtete Arbeit Einkünfte beziehen und in der Regel an jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz zurückkehren;

- Personen mit Wohnsitz im Kanton, die bei einem Arbeitgeber ausser Kanton unselbständig erwerbstätig sind;

- Personen, deren Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung im Kanton besitzt.

4
Unmündige Personen werden erst mit dem Anfang des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr zurücklegen, der Quellensteuer unterworfen.

5
Voraussetzung für den Quellensteuerabzug ist eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (Arbeitsvertrag).

Geht der ausländische Arbeitnehmer einem Nebenerwerb nach, so ist zu vermuten, dass es sich auch dabei um unselbständigen Erwerb handle.

II. Objektive Steuerpflicht

6
Steuerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Tätigkeit im Kanton ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Stunden- bzw. Taglohn, Monatsgehalt, Stücklohn, Akkordentschädigung, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Orts- und Teuerungszulagen usw.), Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen (Dienstwohnung, Heizung, freie Station, Gratisbezug von Nahrungsmitteln und Brennstoffen usw.) und Trinkgelder.

7
Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne jeden Abzug für Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die eidgenössische Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige, an die Arbeitslosenversicherung, für Prämien, die aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu entrichten sind, sowie für Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

8
Taggelder aus Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, welche durch den Arbeitgeber aus betriebseigenen Versicherungseinrichtungen oder auf Rechnung selbständiger Versicherungen ausbezahlt werden, bilden steuerbares Einkommen. Sie werden zum durchschnittlichen Steuersatz besteuert; werden sie vom Arbeitgeber nicht zusammen mit den Lohnzahlungen ausgerichtet, sind die ausbezahlten Leistungen dem Gemeindesteueramt unter Angabe des Quellensteuersatzes und der Tarifeinstufung des Steuerpflichtigen zu melden.

Unfall- und Krankentaggelder werden steuerlich erfasst, wenn sie Fr. 500 übersteigen.

9
Für die Bewertung von Naturalleistungen und die Bemessung von Trinkgeldern gelten die Pauschalansätze der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung.

10
Leistungen des Arbeitgebers an Prämien für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers sind Bestandteile des steuerbaren Arbeitslohnes.

11
Leistungen für Ersatz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten nicht als Bestandteile des steuerbaren Arbeitslohnes. Die Berufsauslagen sind auf Verlangen nachzuweisen.

III. Anwendbarer Steuertarif

12
Der Steuertarif ist gegliedert in die Tarifklassen:

A alleinstehende Alleinverdiener (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige);

V verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener sowie alleinstehende Alleinverdiener, die mit Kindern zusammenleben;

D Doppelverdiener;

N Nebenerwerb.

Für die Zuordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, seine Unterhalts- und Unterstützungsleistungen und die Berufstätigkeit des Ehegatten am ersten Tag der betreffenden Lohnperiode abzustellen.

Bei Heirat unterliegen beide kontrollpflichtigen Ehegatten bis Ende des Steuerjahres ihrer bisherigen Tarifeinstufung. Bis Ende des Jahres geborene Kinder werden beim Ehemann berücksichtigt. Die Anwendung des Tarifes für Verheiratete Alleinverdiener (V) bzw. des Tarifes für Doppelverdiener (D) erfolgt ab Beginn des auf die Heirat folgenden Kalenderjahres.

Ein Nebenerwerb liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber während höchstens 15 Stunden wöchentlich tätig ist und seine monatlichen Bruttoeinkünfte Fr. 2000 nicht übersteigen.

13
Gemäss Tarifverfügung der Finanzdirektion gelten für die einzelnen Steuerpflichtigen folgende Tarife:

- Ehemann DII* **
- Ehefrau DI* **
14
Sofern der Arbeitnehmer keine Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen an Kinder, welche das 19. Altersjahr bereits zurückgelegt haben, oder an erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen geltend macht, bestimmt der Arbeitgeber die anwendbare Tarifklasse aufgrund der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers.

15
Weist sich der ausländische Arbeitnehmer über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet der Arbeitgeber nachstehende Tarife an:

- für ledige sowie für männliche Arbeitnehmer mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif AI;

- für verheiratete weibliche Arbeitnehmer den Tarif D I und

- für verheiratete männliche Arbeitnehmer den Tarif D II.

16
Streitigkeiten über die anwendbare Tarifklasse sind durch den Arbeitgeber dem Steueramt der steuerberechtigten Gemeinde zum Entscheid zu unterbreiten.

17
Werden Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen an Kinder, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben, oder an erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen geltend gemacht, so holt der Arbeitgeber stets den Entscheid des Steueramtes der steuerberechtigten Gemeinde über die anwendbare Tarifklasse ein.

18
Wird ein ausländischer Arbeitnehmer durch Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gegenüber mehr als acht (D-Tarif) bzw. neun (A- und V-Tarif) Personen belastet, ermässigt sich die Steuer mit jeder weiteren unterhaltenen oder unterstützten Person:

- im Monatslohntarif (M) um Fr. 24

- im Zweiwochenlohntarif (2 W) um Fr. 12


bis zu einer minimalen Steuer von
- Fr. 2 im Monatslohntarif (M) und

- Fr. 1 im Zweiwochenlohntarif (2 W).

19
Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der effektive Bruttolohn jeder Lohnperiode massgebend; der Arbeitgeber kann auch auf die dem Abzug vorangehende Lohnperiode als Berechnungsgrundlage abstellen.

Zulagen und Nebenbezüge, wie Akkord-, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Teuerungszulagen, Kranken- und Unfallgelder, Kinderzulagen und Trinkgelder, sind in der Lohnperiode zu berücksichtigen, in welcher die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung erfolgt.

Gratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn und ähnliche Leistungen sind für die Besteuerung zum Bruttolohn der entsprechenden Zahltagsperiode zu rechnen.

20
Bei Diensteintritt und -austritt (Zu- und Abgang) im Verlauf einer Lohnperiode ist der Steuerabzug anteilmässig vom Bruttolohn einer vollen ordentlichen Lohnperiode zu berechnen.

Gleiches gilt, wenn ein Steuerpflichtiger wegen Heirat mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung im Kanton besitzt, aus der Quellensteuerpflicht ausscheidet.

Ebenso verhält es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung erhält.

21
Gehören zu den Einkünften des Steuerpflichtigen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Quellensteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Im Quellensteuerverfahren werden die Staats- und Gemeindesteuern von Kapitalzahlungen für gesetzliche oder reglementarische Leistungen infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Todes oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses, von gleichartigen Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge gleichgestellter andern Vorsorgeformen oder des Arbeitgebers getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde.

Die Höhe der direkten Bundessteuer richtet sich nach dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) FN5.

22
Die Anwendung des Tarifes für Doppelverdiener (D I bzw. D II ff.) entfällt auf Begehren eines Steuerpflichtigen bei einem vorübergehenden Unterbruch in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten von mehr als vier Monaten Dauer.

Entscheide über Anwendung oder Wegfall des Tarifes D sind in jedem Falle dem Arbeitgeber durch das Steueramt der steuerberechtigten Gemeinde mitzuteilen.

23
Der Steuerabzug von Einkünften aus Nebenerwerb berechnet sich nach dem von der Finanzdirektion festzusetzenden einheitlichen Prozentsatz.

24
Weist der Steuerpflichtige nach, dass er Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügungen begründeten Verpflichtungen beruhen und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungen dienen, zu erbringen hat, so ist er einer diesen Leistungen entsprechenden tieferen Tarifklasse zuzuordnen.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) bezahlt, Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ausrichtet oder dem Steuerpflichtigen besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen für ihn, die Ehefrau oder Kinder erwachsen.

Der Entscheid steht dem kantonalen Steueramt zu.

IV. Pflichten des Arbeitgebers

25
Die Arbeitgeber haften für die richtige Vornahme der Steuerabzüge und die Ablieferung der Steuerbetreffnisse.

Sie können zur Vornahme von Korrekturen auf dem Verrechnungswege im Rahmen ihrer Abrechnung nach Anweisungen des kantonalen Steueramtes verhalten werden.

26
Arbeitgebern, welche gutgläubig die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht richtig um die fällig gewordene Steuer gekürzt oder die Steuer nicht nachgefordert haben, kann die Nachzahlung der Steuer erlassen werden, wenn ihnen keine Möglichkeit zur Überwälzung auf den Arbeitnehmer mehr offensteht.

27
Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Lohnpfändungen vorzunehmen.

28
Die Arbeitgeber sind gehalten, monatlich oder, wenn sie weniger als zehn dem Steuerabzug unterworfene Arbeitnehmer beschäftigen, vierteljährlich mit dem kantonalen Steueramt über die Steuerabzüge abzurechnen und die Steuerbetreffnisse diesem zu überweisen.

Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt einzureichen.

Die für die Abrechnungsperiode geschuldeten Steuern werden mit Zustellung der Rechnung (ESR) durch das Steueramt fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Liefert der Arbeitgeber die Steuern nach Ablauf der Zahlungsfrist ab, so ist ein Verzugszins gemäss § 68 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die direkten Steuern FN3 zu entrichten.

29
Das kantonale Steueramt kann für Arbeitgeber, welche nur über geringe Steuerbetreffnisse abzurechnen haben, sowie in Einzelfällen auf Gesuch hin längere, höchstens jährliche Abrechnungs- und Zahlungsperioden festsetzen.

Das kantonale Steueramt kann ferner dem Arbeitgeber auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, monatlich die ungefähren Steuerbetreffnisse abzuliefern, unter Aufschub der Abrechnung und des Zahlungsausgleiches auf das Ende des Kalenderjahres.

30
Die vom Arbeitgeber unterzeichneten Steuerabrechnungen umfassen die notwendigen Angaben für die Überprüfung und Verbuchung sowie für die Verteilung der Steuererträge unter den anteilsberechtigten Gemeinwesen.

31
Auf Gesuch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber diesem eine Bescheinigung über die vorgenommenen Steuerabzüge auszustellen.

Lohnabrechnungen, welche mit den Personalien oder der AHVNummer des Arbeitnehmers versehen sind und Aufschluss über den vorgenommenen Steuerabzug geben, gelten als Bescheinigung über den Steuerabzug.

32
Übersteigt die Steuer auf Naturalleistungen und insbesondere auf Trinkgeldern die dem Arbeitnehmer ausbezahlten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, hat der Arbeitgeber den Mehrbetrag beim Arbeitnehmer einzuziehen.

33
Auf Gesuch hin entbindet das kantonale Steueramt den Arbeitgeber von der Pflicht zum Steuerabzug, wenn der Arbeitnehmer nach Massgabe des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts oder aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Kanton für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht steuerpflichtig ist.

Im interkantonalen Verhältnis entfällt eine Steuerpflicht im Kanton, sofern der Steuerwohnsitz des Arbeitnehmers sich in einem anderen Kanton befindet.

Im internationalen Verhältnis sind die vom Bund mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen, soweit dadurch gewisse Kategorien von Arbeitnehmern berührt werden.

34
Die Arbeitgeber melden dem kantonalen Steueramt:

- umgehend eine allfällige Verlegung ihres Geschäftssitzes sowie alle Änderungen ihrer Geschäftsbezeichnung;

- mit den periodischen Abrechnungen über die Steuerabzüge oder, falls besondere Abrechnungstermine bewilligt wurden, laufend die Veränderungen im Bestande der dem Steuerabzug unterworfenen Arbeitnehmer;

nach Ablauf jedes Jahres die ausländischen Arbeitnehmer, deren an der Quelle besteuerte Bruttoeinkünfte aus Arbeitsverhältnis mehr als Fr. 90 000 betrugen, sowie das Jahrestotal der Bezüge und die Summe der darauf abgezogenen Steuern eines jeden dieser Arbeitnehmer. Dauerte ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr, so sind für die Bestimmung der Meldepflicht die an der Quelle besteuerten Bruttoeinkünfte auf zwölf Monate umzurechnen.

V. Pflichten des Arbeitnehmers

35
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber seinem Arbeitgeber über seine persönlichen Verhältnisse zuverlässig auszuweisen.

36
Der Arbeitnehmer kann durch das kantonale Steueramt zur Nachzahlung der Steuern verpflichtet werden, wenn sein Arbeitgeber die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht richtig um die fällig gewordene Steuer gekürzt oder die Steuer nicht nachgefordert hat.

37
Gesuche um Rückerstattung der Kirchensteuer oder der Feuerwehrersatzabgabe sind vom Arbeitnehmer beim Steueramt seiner Wohngemeinde einzureichen.

38
Begehren um Tarifwechsel bei Arbeitsaufgabe oder vorübergehendem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten von mehr als vier Monaten Dauer sind vom Arbeitnehmer beim Steueramt seiner Wohngemeinde einzureichen. Im Säumnisfalle geht der Arbeitnehmer wegen des inzwischen rechtskräftig gewordenen Steuerbezuges eines allfälligen Anspruches auf Rückerstattung verlustig.

VI. Pflichten der Gemeinden

39
Die Gemeindesteuerämter nehmen die quellensteuerpflichtigen Personen in ein besonderes Register auf und melden ihren Steueranspruch dem jeweiligen Arbeitgeber und dem kantonalen Steueramt.

40
In das Register über die der Quellensteuer unterworfenen Personen sind aufzunehmen:

a) ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung im Kanton nicht besitzen;


b) alle Personen (Ausländer und Schweizer) mit Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend für weniger als drei Monate oder als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in der Gemeinde einem unselbständigen Erwerb nachgehen, soweit staatsvertragliche Vereinbarungen einer Quellenbesteuerung im Kanton nicht entgegenstehen (vgl. Ziffer 2 Abs. 1 und 2).

41
Nicht registriert wird der erwerbstätige Ehegatte eines quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers, wenn er durch ein Arbeitsverhältnis bei einem ausserkantonalen Arbeitgeber von der Quellensteuer ausgeschlossen ist; für das Einkommen und Vermögen wird dieser Ehegatte zusammen mit dem quellenbesteuerten Ehegatten im ordentlichen Verfahren steuerpflichtig (ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer).

42
Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, so bleibt er für den Rest des laufenden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde steuerpflichtig.

43
Die registrierten Personen sind mit Familiennamen (allenfalls mit Familiennamen der Ehefrau vor ihrer Verheiratung), Vornamen, Beruf, AHV-Nummer, Steuergruppe, Zivilstand, genauer Adresse und genauer Angabe des Arbeitgebers aufzuführen.

44
Die Konfession ist gemäss den Weisungen in Ziffern 27 und 28 des Kreisschreibens über die Kirchensteuerpflicht vom 31. Oktober 1986 (ZStB Nr. 31/65) einzutragen.

45
Das Register wird in Form von Blättern geführt (Formular Q 300). Die Verwendung eigener Formulare bedarf der Genehmigung des kantonalen Steueramtes (§ 61 VV) FN3.

46
Die Gemeindesteuerämter stellen fest, welche Ehefrauen von ausländischen, dem Steuerabzug unterworfenen Staatsangehörigen, die in ungetrennter Ehe leben, hauptberuflich eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Sie verpflichten in diesen Fällen die Arbeitgeber beider Ehegatten zum Steuerabzug nach Tarifklasse D I (Ehefrau) bzw. D II (Ehemann; allein bei ihm sind weitere Tarifeinstufungen für Unterhalts- und Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen); die gleiche Tarifklasse D ist auch vorzuschreiben, falls nur ein Ehegatte der Quellensteuerpflicht unterliegt, während das hauptberufliche Erwerbseinkommen des andern Gatten im ordentlichen Verfahren besteuert wird.

Macht ein erwerbstätiger Ehegatte glaubhaft, dass er allein für den Unterhalt der Familie aufkommt, verpflichtet das Gemeindesteueramt den Arbeitgeber zum Steuerbezug nach Tarifklasse V.

47
Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhalts- und Unterstützungsleistungen an Kinder, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben, oder an erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen geltend macht, ist das Gemeindesteueramt verpflichtet, auf Gesuch des Arbeitgebers oder des Steuerpflichtigen einen Entscheid über die anwendbare Tarifklasse zu fällen und diesen mitzuteilen.

Solche Anordnungen sind in der Weise zu befristen, dass die Möglichkeit besteht, nach jedem Stellenwechsel und längstens nach Ablauf von zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Privilegierung noch gegeben sind.

48
Die Gemeindesteuerämter melden die ausländischen Staatsangehörigen, welchen die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung erteilt wird, dem kantonalen Steueramt und dem Arbeitgeber.

49
Das Gemeindesteueramt entscheidet über Begehren von Arbeitgebern und Steuerpflichtigen, welche

a) die Anwendung des Tarifes hinsichtlich der Unterhalts- und Unterstützungsabzüge,

b) die Anwendung des Tarifes an sich,

c) die rechnerische Ermittlung des Steuerabzuges aufgrund des Tarifes sowie

d) den Erlass von Steuern betreffen.

Die Entscheidungen sind dem Arbeitgeber wie dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen; in bezug auf die Steuererlassgesuche sind die §§ 123-126 StG FN2 und das Kreisschreiben der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern (ZStB Nr. 28/63) sinngemäss anwendbar.

50
Die Gemeindesteuerämter überwachen die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens bei Steuerpflichtigen, welche im Dienste von Arbeitgebern stehen, die im Kanton weder Wohnsitz, Geschäftssitz noch Betriebsstätte haben.

VII. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren

51
Verfügt der Steuerpflichtige über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben und Naturaltreffern, aus Nutzniessungen, Stiftungen, Renten, Pensionen oder Alimenten, so wird er für diese Einkommensbestandteile nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend eingeschätzt. Gleiches gilt für Steuerpflichtige mit steuerbarem Vermögen.

52
Wenn der Arbeitgeber Taggelder aus Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, welche er aus betriebseigenen Versicherungseinrichtungen oder auf Rechnung selbständiger Versicherungen ausbezahlt, in die Quellensteuer einbezieht, entfällt die Besteuerung dieser Ersatzeinkommen durch das Gemeindesteueramt bzw. im ordentlichen Verfahren.

53
Die Einschätzung erfolgt durch den Steuerkommissär, es sei denn, der Arbeitgeber melde dem zuständigen Gemeindesteueramt die Höhe der Leistung, den Steuersatz und die Tarifeinstufung des Steuerpflichtigen.

Das kantonale Steueramt kann bei Steuerpflichtigen mit geringfügigem weiterem Einkommen und Vermögen auf die Durchführung des Veranlagungsverfahrens verzichten.

54
Erhält ein Steuerpflichtiger die Niederlassungsbewilligung oder geht er die Ehe ein mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, so wird er von diesem Zeitpunkt bzw. von der nächsten Lohnperiode an nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes eingeschätzt. Dies auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist.

Gleiches gilt, wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte diese Voraussetzungen erfüllt.

55
Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 90 000, so wird, falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes FN2 besteht, für dieses und das nachfolgende Jahr eine nachträgliche Veranlagung im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, so sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.

Die Quellensteuer und die ergänzend veranlagte Steuer werden an die ordentlichen Steuern angerechnet.

VIII. Steuerrückerstattungen

56
Ist bei einem Arbeitnehmer ein Steuerabzug vorgenommen worden, ergibt sich jedoch in der Folge, dass eine subjektive Steuerpflicht nicht oder eine objektive Steuerpflicht nicht oder nicht voll besteht, so zahlt das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen die zuviel bezahlte Steuer zurück.

57
Liegt gegen einen Arbeitgeber ein rechtskräftiger Einschätzungsentscheid vor, ist eine Rückerstattung von Steuern ausgeschlossen.

Die Rückerstattung von Kirchensteuern und der bis 30. Juni 1991 im Tarif enthaltenen Feuerwehrersatzabgabe ist auch in solchen Fällen möglich.

58
Gesuche um Rückerstattung von Kirchensteuern oder Feuerwehrersatzabgaben können auf Jahresende oder rechtzeitig vor dem Wegzug aus dem Kanton schriftlich beim Steueramt der anspruchsberechtigten Gemeinde eingereicht werden.

Solche Gesuche sind gehörig zu begründen. Die Bestätigung des Arbeitgebers über die im Kalenderjahr vorgenommenen Steuerabzüge ist beizulegen. Den Gesuchen um Rückerstattung der Kirchensteuer ist in Zweifelsfällen eine Austrittserklärung aus der betreffenden Kirche oder eine Nichtzugehörigkeitserklärung beizulegen, damit die Kirchenpflege der zuständigen Kirchgemeinde entscheiden kann.

Der Rückerstattungsanspruch beträgt in beiden Fällen pauschal 5% des Steuerabzuges gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers.

59
Wohnt der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Rückerstattung nicht in der anspruchsberechtigten Gemeinde, kann die Gemeinde, in welcher er sich aufhält, das Gesuch im Einvernehmen mit der anspruchsberechtigten Gemeinde behandeln und die Rückerstattung auf deren Rechnung vornehmen.

60
Einem verheirateten Steuerpflichtigen, welcher nach Tarifklasse V besteuert wurde, wird die halbe Kirchensteuer zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er oder sein Ehegatte keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehört; bei Nachweis der Nichtzugehörigkeit beider Ehegatten zu einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde wird die ganze Kirchensteuer zurückerstattet.

Einem verheirateten Steuerpflichtigen, welcher nach Tarifklasse D besteuert wurde, wird die in seinen Steuerabzügen enthaltene Kirchensteuer zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehört.

61
Die Feuerwehrersatzabgabe ist bis 30. Juni 1991 im Quellensteuerabzug inbegriffen. Ist ein Steuerpflichtiger nach dem Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 nicht ersatzpflichtig, so wird ihm auf Gesuch hin die Feuerwehrersatzabgabe von der anspruchsberechtigten Gemeinde zurückerstattet, für das 1.

Semester 1991 im Maximum Fr. 150 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Feuerwehrpflichtige bzw. Fr. 200 für alle übrigen Feuerwehrpflichtigen.

Sind beide Ehegatten hauptberuflich erwerbstätig, steht nur dem Ehemann ein Rückerstattungsanspruch zu, weil im Steuerabzug der erwerbstätigen Ehefrau die Feuerwehrersatzabgabe nicht inbegriffen ist.

IX. Verfahrensgrundsätze

62
Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, wird mit der Durchführung der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 12. September 1966 FN4 betraut.

63
Das kantonale Steueramt meldet dem Steueramt der anspruchsberechtigten Gemeinde:

a) die Steuerpflichtigen, die im Dienste eines Arbeitgebers stehen, der seinen Sitz ausserhalb des Kantons verlegt, so dass er fortan nicht mehr zum Steuerabzug verpflichtet werden kann;

b) die Steuerpflichtigen, für welche der Arbeitgeber auf sein Gesuch hin nach Massgabe des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens des Bundes von der Pflicht zum Steuerabzug entbunden wird.

64
Streitigkeiten über Fragen der subjektiven Steuerpflicht sowie der objektiven Steuerpflicht entscheidet der Steuerkommissär.

Dabei finden die allgemeinen Vorschriften des Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung sinngemäss Anwendung.

X. Aufteilung des Steuerertrages

65
Vom Steuerertrag sind vorweg die Anteile der direkten Bundessteuer, der Personalsteuer und der Feuerwehrersatzabgabe pauschaliert abzuzweigen.

66
In den verbleibenden Steuerertrag teilen sich der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden im Verhältnis der Staatssteuer zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuern.

67
Das kantonale Steueramt erteilt den politischen Gemeinden zuhanden der berechtigten Gemeindegüter und Kirchgemeinden vierteljährliche Gutschriften im Umfang der provisorischen Anteile am jeweiligen Steuerertrag. Die definitive Abrechnung des Vorjahres erfolgt im 2. oder 3. Quartal.

XI. Schlussbestimmung

68
Diese Weisung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 31. Oktober 1986 (ZStB Nr. 42/19). Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

___________

FN1 OS 51, 245.
FN2 631.1.
FN3 631.11.
FN4 631.42.
FN5 SR 642.11.