Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern
(vom 30.September 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bezahlen Steuerpflichtige bis zum 30. Juni eines Jahres die gesamten Staats- und Gemeindesteuern, so erhalten sie einen Skonto von 11/2% der Jahressteuer.

II. Der Zins für Steuernachforderungen, Nachsteuern und Steuerrückerstattungen wird auf 6% festgesetzt. Ebenso wird der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern auf 6% festgesetzt.

III. Betragen der Zins auf der Steuernachforderung und der Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern eines Jahres nach Abzug allfälliger Zinsgutschriften für Steuerrückerstattungen zusammengerechnet weniger als Fr. 200, wird auf Zinserhebung verzichtet. Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf Nachsteuern.

IV. Der Zinssatz von 6%, der Skonto von 11/2% der Jahressteuer und die geänderten Toleranzbestimmungen gelten ab Kalenderjahr 1993, finden jedoch keine Anwendung auf Staats- und Gemeindesteuern für Steuerjahre vor dem 1. Januar 1993. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

VI. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 241.