Einführungsgesetz
zum Nationalstrassengesetz
(vom 24.März 1963) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Nationalstrassen; Begriff
§ 1. Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden.

Hoheit und Eigentum
§ 2. Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.

Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch richtigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.

II. Bau der Nationalstrassen

Planung und Projektierung
§ 3. Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektierung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.

Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und der generellen Projektierung der Nationalstrassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.

Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinderat.

Bauliche Massnahmen
§ 4. Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entscheidet, unter Vorbehalt der Genehmigung von Baubewilligungen durch das Eidgenössische Departement des Innern, die Direktion der öffentlichen Bauten. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Rekursentscheide des Regierungsrates ist ausgeschlossen.

Die polizeiliche Prüfung der Projekte auf Grund des eidgenössischen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

Landerwerb
§ 5. Der Regierungsrat entscheidet endgültig, ob das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land, das nicht freihändig erworben werden kann, durch ein Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung zu beschaffen ist.

Umlegungen von Kulturland und Wald
§ 6. Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft FN7 Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung FN8 festgelegt.

Baulandumlegungen
§ 7. Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beidseits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim-mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neuein-teilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.

Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes FN2 und der Quartierplanverordnung FN3 über die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.

Vorzeitige Inbesitznahme
§ 8. Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden, so beschliesst der Regierungsrat endgültig über die vorzeitige Inbesitz-nahme. Ist die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten FN6 einzuleiten.

Kleine Landumlegungen
§ 9. Erfolgt der Landerwerb freihändig oder im Enteignungsverfahren, so kann der Regierungsrat, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, im Bereiche der Nationalstrassen einzelne Grenzbereinigungen, den Abtausch von Parzellen und ähnliche Massnahmen zur Verbesserung der Grundstückverhältnisse anordnen.

Stellung des Staates in Umlegungsverfahren
Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes FN2 und der Quartierplanverordnung über die Grenzbereinigung sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung festzulegenden Änderungen, die sich aus der besonderen Zweckbestimmung der Landumlegungen beim Bau von Nationalstrassen ergeben.

§ 10. Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6, 7 und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutreten hat.

Vorsorglicher Landerwerb
§ 11. Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben.

§ 12. Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.

Baupflicht und Bauausführung
Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertragen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Interessen des Gesamtwerkes.

Nebenanlagen
§ 13. Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften FN10 zuständig.

III. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen

Unterhalts- und Betriebspflicht
§ 14. Der Unterhalt der Nationalstrassen und der Betrieb ihrer technischen Einrichtungen obliegen dem Staat.

Der Regierungsrat kann den Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur und anschliessender Strecken diesen Städten übertragen.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der Unterhalts- und Betriebsmittel treffen.

IV. Finanzierung der Nationalstrassen

Baukosten, Gemeindebeitrag
§ 15. Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.

An die Baukosten der von der Bundesversammlung als Expressstrassen bezeichneten Strecken entrichten die betreffenden Städte dem Staat einen Beitrag von 50% der nach Abzug der Bundesleistungen verbleibenden Aufwendungen.

Unterhalts- und Betriebskosten
§ 16. Die Kosten des Unterhaltes und Betriebes der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.

V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen

Bezeichnung; Rechtsstellung
§ 17. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interessierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.

. . . FN13

Bau und Verbesserung; Kostentragung
§ 18. An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag von 10 bis 35% Prozent der gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. In besonderen Fällen kann der Mindestansatz unterschritten werden. Die Festsetzung der Beiträge ist Sache des Regierungsrates.

Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen des Strassengesetzes FN4 über den Bau und den Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung. FN14

VI. Strafbestimmungen

Übertretungen
§ 19. Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen trifft,

wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb-licher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Ausführung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,

wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Verantwortlichkeit für Geschäftsbetriebe
§ 20. Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten.

Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.

Verwaltungsmassnahmen
§ 21. Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.

VII. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 22. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die ergänzenden Vorschriften FN5 und trifft die Anordnungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen FN9 und des Einführungsgesetzes.

Die Verordnung FN5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen.

Inkrafttreten
§ 23. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN11.

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FN1 OS 41, 523 und GS V, 443.
FN2 700.1.
FN3 701.13.
FN4 722.1.
FN5 722.21.
FN6 781.
FN7 910.1.
FN8 913.11.
FN9 SR 725.11.
FN10 SR 725.11 ff.
FN11 In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
FN12 Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
FN13 Aufgehoben durch das Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
FN14 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).