Energiegesetz
(vom 19.Juni 1983) FN1

I. Allgemeines

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz bezweckt,

a) eine ausreichende, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung zu fördern;

b) das Energiesparen zu fördern;

c) die einseitige Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu verhüten oder zu mindern;

d) die Anwendung erneuerbarer Energien zu fördern.

Energieversorgung durch Staat und Gemeinden
§ 2. Staat und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken. Die Bildung selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten bleibt dem Staat vorbehalten.

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Tarifgestaltung
§ 3. Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.

II. Energieplanung

1. Energieplanung des Staates
a) Zuständigkeit
§ 4. Die Energieplanung des Staates ist Sache des Regierungsrates, der dem Kantonsrat darüber Bericht erstattet.

Sie ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

b) Mitwirkung
§ 5. Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Staat die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

c) Inhalt
§ 6. Die Energieplanung des Staates enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen.

Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

Die Energieplanung wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Energieplanung der Gemeinden
§ 7. Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.

Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates.

3. Energiesparrichtlinien
§ 8. Die staatliche und die kommunale Energieplanung enthalten Energiesparrichtlinien, die für Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 verbindlich sind.

III. Besondere Massnahmen

1. Energiesparmassnahmen
a) Installationspflicht
§ 9. Der Regierungsrat kann für neue, zentral beheizte Gebäude mit mehr als fünf Wärmebezügern Vorschriften über die Ermittlung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger erlassen.

b) Individuelle Abrechnung des Wärmeverbrauchs
§ 10. Bestehen in zentral beheizten Gebäuden mit mehr als fünf Wärmebezügern die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, muss ein überwiegender Teil der Wärmekosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs dem einzelnen Bezüger belastet werden.

c) Klimaanlagen
§ 11. Der Einbau von Klimaanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Gebäude nach Verwendungszweck oder Standort auf eine solche Anlage angewiesen ist.

Anlagen mit geringer Leistung können von der Bewilligungspflicht befreit werden.

d) Beheizte Schwimmbäder
§ 12. Die Installation und der Ersatz von Heizungen von Freiluftund von Hallenbädern bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

Freiluftbäder sind nach Möglichkeit mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu beheizen.

e) Dezentrale Wärmekraftkopplungsanlagen
§ 13. Die Bewilligung von Heizanlagen mit einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

Die Elektrizitätswerke der Gemeinden sind verpflichtet, Elektrizität aus dezentralen Wärmekraftkopplungsanlagen auf ihrem Gebiet in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Der Preis richtet sich nach den Gestehungskosten für gleichwertige elektrische Energie, die das Werk zusätzlich anderweitig beschaffen müsste. Für Werke im Versorgungsgebiet der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihrer Wiederverkäufer gelten die mengenmässigen Einschränkungen aus den Verpflichtungen des Staates gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken.

f) Rechtsschutz
§ 14. Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9, 11, 12 und 13 werden gemäss § 329 des Planungs- und Baugesetzes FN2 in erster Instanz durch die Baurekurskommission, in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht entschieden.

2. Förderung
a) durch die Gemeinden
§ 15. Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.

b) durch den Staat
§ 16. Der Staat fördert die Energieplanung, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung.

Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat Subventionen gewähren kann bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben FN5

1. FN5 an die Energieplanung der Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit;

2. FN5 an Projekte und Anlagen zur Erprobung

a) der Rückgewinnung von Energie;

b) energiesparender Systeme;

c) erneuerbarer Energien;

3. FN5 von privaten Vereinigungen, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 17. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Durchführung der staatlichen Energieplanung sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten im Sinne von § 5. Ebenso regelt er die Einzelheiten und Übergangsbestimmungen zu den besondern Massnahmen gemäss Abschnitt III.

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Strafbestimmung
§ 18. Wer den Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 sowie ausführenden Erlassen zu § 9 zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Änderung bisherigen Rechts
§ 19. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . . FN3

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN4.

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FN1 OS 48, 757.
FN2 700.1.
FN3 Text siehe OS 48, 757.
FN4 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
FN5 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).