Verordnung
über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger (Verkehrsabgabenverordnung)
(vom 23.November 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 3, 4, 5, 9 und 17 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeines

Begriffe
§ 1. Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschreibun-gen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.

Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechselsilos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen vernünftigen Verwendungszweck hätte.

Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamt-gewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehrsetzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung festgesetzt ist.

Pauschalabgabe, Kleinbeträge FN1
§ 2. Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer Inverkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht unterteilbar sind.

Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.

Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Guthaben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet. FN4

Kontrollschilder
§ 3. FN5 Es werden nur reflektierende Kontrollschilder abgegeben.

II. Ergänzende Abgabentarife

Besondere Arten von Motorwagen
§ 4. Für besondere Arten von Motorwagen beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) gewerbliche Traktoren Fr. 375.--
b) Sattelschlepper bis 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 562.50
c) Sattelschlepper über 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 1625.--
d) leichte Sattelmotorfahrzeuge Fr. 562.50
zuzüglich der Ab-
gabe gemäss Nutz- lasttarif für den
Anhänger
e) schwere Sattelmotorfahrzeuge Fr. 1625.--
zuzüglich der Ab-
gabe gemäss Nutz-
lasttarif für den
Anhänger
f) gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg
Gesamtgewicht Fr. 187.50
g) gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg
Gesamtgewicht Fr. 375.--
h) gewerbliche Arbeitskarren Fr. 62.50
i) gewerbliche Motorkarren Fr. 125.--
k) gewerbliche Motoreinachser Fr. 50.--
l) FN3
m) FN3

Besondere Arten von Motorrädern
§ 5. Für besondere Arten von Motorrädern beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) Motorräder mit Seitenwagen Fr. 62.50
Zuschlag zum ge-
setzlichen Abgabe-
tarif für das Mo-
torrad
b) dreirädrige Motorräder Fr. 62.50
Zuschlag zum ge-
setzlichen Abgabe-
tarif für ein ent- sprechendes Motorrad
c) Kleinmotorräder Fr. 22.50
d) Motorfahrräder Fr. 12.50 pauschal

Fahrzeuge mit verschiedenen Antriebsarten
§ 6. FN5 Für besondere Arten von Fahrzeugen mit elektrischem und alternativem motorischem Antrieb ist die Hälfte der Verkehrsabgabe gemäss dem Ansatz für den Hubraum beziehungsweise für die Nutzlast zu erheben.

Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren
§ 7. Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate-gorie oder Bewilligungsart erhoben.

Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kammervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Polizeidirektion kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hubraum angerechnet wird.

Besondere Arten von Anhängern
§ 8. Für besondere Arten von Anhängern beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) Personentransport- und Sattelpersonentrans-
port-Anhänger Fr. 250.--
b) Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger,
Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgerätean-
hänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit-
aufgebautem Nutzraum, Ausnahmeanhänger
aus ehemaligem Pferdezug Fr. 75.--
c) Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern Fr. 50.--
d) Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger Fr. 62.50
e) Anhänger für Schausteller Fr. 31.20
f) Anhänger an Motorrädern und Kleinmotorrädern Fr. 12.50

Abgabefreie Anhänger
§ 9. Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahrrädern sind abgabefrei.

Ausnahmefahrzeuge
§ 10. Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Polizeidirektion nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird.

Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau
§ 11. Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Abga-bestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.

Händlerschilder
§ 12. Für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) Motorwagen Fr. 625.--
b) Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 125.--
c) Kleinmotorräder Fr. 62.50
d) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 250.--
e) Anhänger an Motorwagen Fr. 187.50
f) Anhänger an Motorrädern Fr. 40.--

Eingeschränkte Händlerschilder
§ 13. Für eingeschränkte Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) Motorwagen Fr. 312.50
b) Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 62.50
c) Kleinmotorräder Fr. 31.20
d) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 125.--
e) Anhänger an Motorwagen Fr. 93.70
f) Anhänger an Motorrädern Fr. 20.--

Tagesausweise
§ 14. Für Tagesausweise beträgt die Verkehrsabgabe für je 24 Stunden:

a) leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis
3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen Fr. 12.50
b) schwere Motorwagen, Sattelschlepper über
3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche Trak-
toren Fr. 25.--
c) gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Mo-
torkarren, gewerbliche Motoreinachser Fr 6.20
d) Motorräder, Kleinmotorräder Fr. 6.20
e) Anhänger Fr. 6.20

§ 15. Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten.

Ersatzfahrzeuge Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
a) allgemein
§ 16. Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:
a) Traktoren und Motorkarren
bis 2000 cm FN3 Hubraum Fr. 50.--
über 2000 cm FN3 Hubraum Fr. 100.--
b) Kombinationsfahrzeuge Fr. 50.--
c) Arbeitskarren Fr. 25.--
d) Ausnahme-Arbeitskarren Fr. 31.20
einschliesslich Ab-
gabe für Sonder-
bewilligung
e) Motoreinachser mit Anhänger Fr. 25.--
f) FN3
g) landwirtschaftliche Ausnahme-Anhänger abgabefrei

b) Händlerschilder
§ 17. Für Kollektiv-Fahrzeugausweise für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge beträgt die jährliche Verkehrsabgabe:

a) in Verbindung mit Händlerschildern Fr. 187.50

b) in Verbindung mit eingeschränkten Händlerschildern Fr. 93.70

c) Tagesausweise
§ 18. Für Tagesausweise für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge beträgt die Verkehrsabgabe für je 24 Stunden Fr. 6.20

§ 19. FN3

Wechselschilder
§ 20. Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu entrichten.

Neue technische Entwicklungen
§ 21. Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Polizeidirektion die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen.

III. Ermässigung und Erlass

Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr
§ 22. Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr ermässigt.

Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleistungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.

Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pauschale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rückwirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerechtfertigt erweist.

Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Entrichtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Ermäs-sigung verfügt werden. Die zuviel bezahlten Abgabebeträge werden zurückerstattet.

Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen
§ 23. Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Aufgaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden.

Fahrzeuge des Kantons und der Betriebe
a) gewerbliche Betriebe
§ 24. Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

b) abgabefreie Fahrzeuge
§ 25. Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die ausschliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwendeten Fahrzeuge sind abgabefrei.

c) Übrige Fahrzeuge
§ 26. Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemeinden wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrsabgabe auf die Hälfte ermässigt.

Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke verwendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

§ 27. Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen. FN5

Fahrzeuge zum Transport von Behinderten
Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.

Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe angemessen ermässigt.

. . . FN3

Konsularfahrzeuge
§ 28. Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.

Bundesfahrzeuge
§ 29. Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch ausserdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.

IV. Bezug

Fälligkeit
§ 30. Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der Kontrollschilder zur Zahlung fällig.

Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hinaus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen späteren Zeitpunkt erhoben werden.

Grundsatz des Bezuges
§ 31. Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkehrend in einem Betrag zu bezahlen.

Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrichten. FN5

Zahlungsart
§ 32. Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des Fahrzeuges auf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.

Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr wirksam.

Beendigung der Abgabepflicht
§ 33. Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.

Vorzeitige Schilderrückgabe
§ 34. FN5 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.

Verjährung
§ 35. Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel

Standortverlegung
a) interkantonal
§ 36. Für Fahrzeuge, deren Standort von einem andern Kanton in den Kanton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Zürich zu entrichten.

Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich in einen andern Kanton verlegt wird, sind vom Zeitpunkt an, in welchem der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, frühestens jedoch vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Zürich abgabefrei. Verkehrsabgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, werden zurückerstattet.

b) international
§ 37. Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kontroll-schilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.

Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweizeri-schen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sonder-vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Halterwechsel
§ 38. Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.

Fahrzeugwechsel
§ 39. Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 40. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November 1966 aufgehoben.

___________

FN1 OS 48, 830.
FN2 741.1.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN4 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.