Verordnung
über die ordentlichen technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen
und Ausrüstungen
(Besondere Bauverordnung I)
(vom 6.Mai 1981) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 FN2 und auf § 17 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 FN4, FN14

beschliesst:

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltung
§ 1. Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hinsichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffenheit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar.

Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II FN3 sowie die Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbeiten.

Fachgerechtheit
§ 2. Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung mitberücksichtigt.

Richtlinien und Normalien
§ 3. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verordnungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt.

Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.

Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.

Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Normalien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amtsstelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

Private Kontrolle
A. Geltungsbereich und Grundsatz
§ 4. Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen.

Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie bestätigen unterschriftlich zuhanden der Baubehörde auf den Plänen und in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wird in einem Fachbereich eines Bauvorhabens die private Kontrolle durchgeführt, müssen sowohl das Projekt als auch die Ausführung in diesem Fachbereich von der privaten Kontrolle erfasst werden. FN25

Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG beansprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG abgewichen, ist die Baubehörde auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.

Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Baubehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.

B. Erteilung der Befugnis
I. Voraussetzungen
§ 5. Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.

Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird ohne weitere Abklärung jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch ein abgeschlossenes Studium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder durch eine andere ausreichende Fachausbildung nachweisen können.

II. Verfahren
§ 6. Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird und in die jedermann bei der örtlichen Baubehörde Einblick nehmen kann.

Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag einer Kommission, der auch Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission.

Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.

III. Anerkennung bestehender Register
§ 7. Berufsregister mit mindestens kantonaler Bedeutung können ganz oder beschränkt in die Liste aufgenommen werden, sofern sie in sinngemässer Anwendung von § 5 Gewähr für die fachtechnische Eignung der eingetragenen Personen bieten.

Wird ein Register in die Liste aufgenommen, steht die Befugnis zur privaten Kontrolle im angegebenen Umfang allen jeweils registrierten Personen zu; vorbehalten bleibt der Entzug der Befugnis im Sinne von § 5 Abs. 1.

II. Teil: Hygiene

1. Abschnitt: Anforderungen FN16

Beleuchtung und Belüftung
§ 8. Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn

a) hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;

b) die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird:

100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,

50 m2 in allen anderen Fällen;

c) ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgängerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z. B. Theater) sinnwidrig wäre.

Ausrüstungen A. Wohnungen
I. Allgemein
§ 9. Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohnküchen sind zulässig.

Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.

II. Gemeinschaftsunterkünfte
§ 10. Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a) Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird;

b) nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen;

c) Aufenthaltsräume.

Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

B. Arbeitsräume
§ 11. Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:

a) künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizeiwidrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden;

b) Abortanlagen;

c) zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit grosser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verunreinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.

C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
§ 12. Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen.

2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume FN16

Grundsatz
§ 12a. FN16 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genügend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen

1. Abschnitt: Lärm

Einbezug des Umweltschutzrechts
§ 13. FN22 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz FN5 und seinen Ausführungsbestimmungen.

Vollzug der Schallschutzmassnahmen
§ 13a. FN21 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren vollzogen.

Empfindlichkeitsstufen und weitere Zuständigkeiten
§ 14. FN22 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeindebehörde bestimmt.

Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungsvorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden übertragen.

Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung FN6 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zuständigkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.

Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren anstelle der Baudirektion beschliessen.

2. Abschnitt: Wärmedämmung

Grundsatz
§ 15. Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass sie hinsichtlich Energieverbrauch möglichst haushälterisch genutzt werden können.

... FN15

Wärmedämmvorschriften im besonderen
A. Allgemein
§ 16. FN25 Die Wärmedämmvorschriften gelten

a) für Bauten und Anlagen, die beheizte Räume mit einer Raumlufttemperatur von mehr als 10 Â C in der kalten Jahreszeit enthalten,

b) allgemein für Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser,

c) für gewerbliche und industrielle Kühlräume von mehr als 5 m3 Nutzvolumen, die auf weniger als 8 Â C gekühlt werden.

Von den Anforderungen an die Wärmedämmung befreit sind nach ihrer Nutzweise selten benutzte Bauten, kurzfristige Provisorien und dergleichen.

B. Wärmedämmung von Ausrüstungen
§ 17. FN16 Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, Umformer, Wassererwärmer und Brauchwarmwasserleitungen sowie Heizwasserverteilleitungen in unbeheizten Räumen sind wärmegedämmt auszuführen.

Es dürfen nur Speicher sowie Gaswärmeerzeuger für Heizung und Brauchwarmwasser eingebaut werden, welche vom Bund zugelassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, regelt die Direktion der öffentlichen Bauten die Zulassung.

C. Abweichungen
§ 18. FN8 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

3. Abschnitt: Luftreinhaltung

Einbezug des Umweltschutz-rechts
§ 19. FN16 Der Schutz gegen Luftverunreinigungen bei der Anwendung von § 226 PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

IV. Teil: Abschrankungen

Grundsatz
§ 20. FN9 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.

V. Teil: Technische Ausrüstungen

1. FN17 Abschnitt: Feuerungsanlagen und Wassererwärmung

Begriffe
§ 21. Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfallbeseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.

Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 350 kW. FN30

Betriebskontrolle
§ 22. Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert.

Sie werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.

Technische Anforderungen
1. Wärmeleistungsbedarf
§ 23. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist der Wärmeleistungsbedarf zu bestimmen.

Die Vorlauftemperatur zu den Heizflächen darf höchstens 60 ÂC betragen.

Wird ein Wärmeerzeuger ersetzt, ist der Wärmeleistungsbedarf neu festzulegen.

... FN23

2. Brennersystem und Instrumentierung
§ 24. Wärmeerzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW müssen mit zweistufigen oder modulierenden Brennern ausgerüstet sein.

Über die Steuerungseinrichtungen hinaus müssen Wärmeerzeuger mindestens mit folgenden Instrumenten ausgerüstet sein:

a) Leistung bis 70 kW: - Betriebsstundenzähler für den Brenner - Rauchgasthermometer

b) Leistung über 70 kW: - Betriebsstundenzähler für beide Stufen des Brenners

- Rauchgasthermometer

- Mengenzähler für die Erfassung des Brennstoffverbrauchs

Für Gaswärmeerzeuger gelten folgende Abweichungen: FN24

a) Leistung bis 70 kW:

Für Wärmeerzeuger mit modulierenden oder zweistufigen Brennern und für solche Geräte, die als einzige Verbraucher am Gasmengenzähler des Versorgungsunternehmens angeschlossen sind, ist ein Betriebsstundenzähler nicht erforderlich.

b) Leistung über 70 kW:

Ein Gasmengenzähler ist nicht erforderlich, wenn am Hauptzähler keine weiteren Verbraucher angeschlossen sind.

c) Bei atmosphärischen Gasbrennern sind Rauchgasthermometer nicht erforderlich.

Vorbehalten bleibt die Instrumentierung aufgrund der Luftreinhaltebestimmungen.

Chemineéeanlagen
§ 25. Bei Cheminéeanlagen muss der Rauchgaskanal dicht abschliessbar sein.

Brauchwarmwasser
§ 26. Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60° C nicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind.

Brauchwassererwärmer müssen Laderegulierungen aufweisen, die gewährleisten, dass die Temperatur gemäss Absatz 1 und tiefere Werte eingestellt und eingehalten werden können.

In Brauchwarmwasserverteilsystemen mit Umwälzpumpe muss die Zirkulation zeitlich beliebig unterbrochen werden können; Begleitheizbänder müssen zeitlich beliebig abschaltbar sein. FN25

Abweichungen
§ 27. Andere Vorkehren als nach den §§ 23 und 26 sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wirkungsgradberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

Überprüfungsgrundlagen
§ 28. Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmeverbrauchskataster).

Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.

2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung FN25

Grundsatz
A. Anforderungen
§ 29. Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhältnisse herrschen.

Klima- und Belüftungsanlagen müssen mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Luftzufuhr muss für einzelne Räume oder Raumgruppen ausserhalb der Benützungszeit gesondert unterbrochen werden können. Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei Abluftanlagen aus innenliegenden Räumen, zulässig. FN16

Der Stromverbrauch von Klima- und Belüftungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von gesamthaft mehr als 5 kW ist separat zu messen. FN24

Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanälen folgende Werte nicht überschreiten:

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. FN28

B. Kontrolle
§ 30. Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanlagen können periodische Kontrollen angeordnet werden.

. . . FN15

Abwärmenutzung
§ 30a. FN24 Im Gebäude anfallende Abwärmemengen sind, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist, für die Heizung oder Wassererwärmung zu nutzen.

Der Betrieb von Wärmekraftkopplungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die Abwärme fachgerecht und vollständig genutzt werden kann. Ausgenommen sind der Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall sowie Probeläufe von höchstens 30 Stunden pro Jahr. FN28

3. Abschnitt: Beförderungsanlagen

Begriff
§ 31. Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird.

Ausgenommen sind:

a) Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen;

b) Schiffshebewerke;

c) Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten;

d) Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschickung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen;

e) Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte.

Kontrollen
§ 32. Beförderungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem ihre einwandfreie Ausführung und ihre Funktionstüchtigkeit überprüft worden ist.

Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, kontrolliert; Zwischenkontrollen können jederzeit durchgeführt werden.

. . . FN15

Anpassung bestehender Anlagen
§ 33. Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen.

Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen bei den periodischen Kontrollen verfügt.

4. Abschnitt: Hauskontrollheft FN16

Eintragungen
§ 33 a. FN16 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können.

VI. Teil: Behinderte und Gebrechliche

Begriff
§ 34. Als Bauten und Anlagen im Sinne von § 239 Abs. 3 PBG gelten insbesondere:

a) Verwaltungs- und Justizgebäude, Schulen, Kirchen, Friedhofanlagen, Theater, Saalbauten, Sportanlagen für den Publikumssport, auch für den Invalidensport geeignete Anlagen, Hotels, Restaurants, Verkaufsläden, Verkehrsbauten, öffentliche Parkierungsanlagen, öffentliche Bedürfnisanstalten;

b) Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Ambulatorien;

c) Wohnbauten, die vom Gemeinwesen erstellt oder mit kantonalen oder kommunalen Beiträgen für die Wohnbauförderung unterstützt werden.

Anforderungen
§ 35. Solche Bauten und Anlagen sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten oder andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu projektieren und auszuführen, dass sie für Behinderte und Gebrechliche benützbar sind. Dabei sind unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten sowie der Zweckbestimmung des Bauvorhabens alle vermeidbaren hinderlichen Konstruktions- und Gestaltungselemente wegzulassen und die für die Benützer notwendigen Ausstattungen und Ausrüstungen in hinreichender Zahl behindertenfreundlich auszugestalten und zu dimensionieren.

VII. Teil: Besondere Bestimmungen

Küchen
§ 36. Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwohnungen 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2.

In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilienhäusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.

Räume für Fahrzeuge und stationäre Verbrennungsmotoren
§ 37. Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nötigenfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.

Die Abgase stationärer Verbrennungsmotoren sind über feste Einrichtungen unmittelbar ins Freie zu führen.

Kehrichtbeseitigung
§ 38. Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.

Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften.

Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat
§ 39. Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden.

Gebäude mit mehr als sechs Geschossen
§ 40. Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorgesehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten.

Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens 210x110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.

Weist ein Gebäude im Sinne von Absatz 1 mehr als neun anrechenbare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu erschliessen.

Gastwirtschaftsräume
§ 41. Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirtschaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten.

Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen FN12

1. Individuelle Heizkostenabrechnung
a) Installationspflicht
§ 42. In neuen, zentral beheizten Gebäuden und Gebäudegruppen mit mehr als fünf Wärmebezügern sind Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (Raumwärme und Warmwasser) einzubauen.

Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Installationspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, namentlich die Zweckbestimmung des Gebäudes, dies rechtfertigen.

Es sind Einrichtungen vorzusehen, die es ermöglichen, die Temperatur in jedem beheizten Raum einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.

b) Messgeräte
§ 43. Es dürfen nur Messgeräte (Heizkostenverteiler und Wärmezähler) eingebaut werden, welche vom Bund zugelassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, regelt die Direktion der öffentlichen Bauten die Zulassung.

c) Individuelle Abrechnung
§ 44. Bestehen in zentral beheizten Gebäuden und Gebäudegruppen mit mehr als fünf Wärmebezügern die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, werden mindestens 60 Prozent der Wärmekosten dem einzelnen Benützer entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.

Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht.

2. Klimaanlagen
§ 45. Belüftungseinrichtungen, mit denen die Raumlufttemperatur herabgesetzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumlufttemperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen.

Ein Gebäude ist auf eine Klimaanlage angewiesen, wenn die besondere Zweckbestimmung eines Raumes sie erfordert oder wenn übermässige äussere Einwirkungen auf Wohn- oder Arbeitsräume nicht anders abgewendet werden können.

Übersteigt die vorgesehene gesamte Kälteleistung oder Wärmeleistung für die Befeuchtung je 20 Kilowatt, ist im Baugesuch nachzuweisen, dass eine Klimaanlage nötig ist.

3. Beheizte Schwimmbäder
a) Begriff
§ 46. Als Freiluft- und Hallenbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m3.

b) Bewilligung
§ 47. Heizungen von Hallenbädern dürfen nur eingebaut oder ersetzt werden, wenn die Nutzung der Abwärme und der besondere Wärmeschutz der Gebäudehülle fachgerecht sind.

Soweit die Beheizung von Freiluftbädern mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme möglich ist, dürfen Öl, Gas und Strom nicht zu Heizzwecken verwendet werden. Elektrische Wärmepumpen sind jedoch vom 1. Mai bis zum 30. September zugelassen.

4. Dezentrale Wärmekraftkopplungsanlagen
§ 48. Bewilligungen für Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr können unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und betrieblicher Gegebenheiten mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

5. Vollzug und Übergangsbestimmungen
§ 49. Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309 ff. PBG. Die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff. PBG sind sinngemäss anwendbar.

IX. Teil: Schlussbestimmungen FN7

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 50. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss § 303 PBG vom 21. Juni 1978;

b) Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai 1967;

c) Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972;

d) Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrichtungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom 6. April 1905;

e) Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom 17. März 1930;

f) Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom 20. März 1969.

Änderung bisherigen Rechts
§ 51. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: . . . FN10

§ 52. Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauverordnung II in Kraft FN11.


Anhang zur Besonderen Bauverordnung I
1. Als Verordnungsbestimmungen gelten FN17
1.1 Wärmedämmung
1.11 FN27Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 1991
1.12 FN15. . .
2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten FN17
2.0 Hygiene
2.01 Richtlinien der Baudirektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume, Ausgabe 1986
2.1 FN20 . . .
2.2 Feuerungen
2.21 Empfehlung SIA 384/2, Ausgabe 1982, Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden
2.22 FN30 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feuerungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110 °C, Ausgabe 1992.
2.23 FN30 Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «extra leicht» oder Gas, Bundesamt für Umweltschutz, Wald und Landschaft, Februar 1992.
2.24 FN19 Richtlinien der Baudirektion über den Wärmeleistungsbedarf beim Neueinbau und Ersatz von Wärmeerzeugern, Ausgabe 1987
2.25 FN26 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989.
2.3 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen
2.31 FN29 Richtlinie SN 546 90-1, Ausgabe 1990, Lüftungsanlagen in vollumbauten Autoeinstellräumen, mit folgender Ergänzung:
- Fahrzeugeinstellräume, die nichtgewerblichen Zwecken dienen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt werden kann, beheizt werden.
2.4Beförderungsanlagen
2.4129 Norm SIA 106, Ausgabe 1960, Normen für die Einrichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen, für die in Art. 10-20 (nur Kleinwarenaufzüge mit Handantrieb), 36-43 und 56 (ohne Hebebühnen und Fensterreinigungsanlagen) genannten Anlagen; für die Unterlagen zu Baugesuchen sowie für Wartung und Unterhalt gilt sinngemäss Norm SIA 370/10, Ausgabe 1979; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.42 FN29 Norm SIA 370/10, Ausgabe 1979, Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern (ohne Ziffer 012); Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.43 FN18 Richtlinien der Baudirektion über Hebebühnen, Ausgabe 1987; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.44 FN24 Norm SIA 370/12, Ausgabe 1987, Fahrtreppen und Fahrsteige; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene 2.45 FN24 Wegleitung SIA 370/101, Ausgabe 1985, für die Anwendung der Norm SIA 370/10 (1979) Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern
2.46 FN28 Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.47 FN28 Norm SIA 370/20, Ausgabe 1990, Kleingüteraufzüge mit elektromechanischem Antrieb; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.5 FN25 Behinderte und Gebrechliche
2.51 FN25 Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988

3. Der privaten Kontrolle werden unterstellt
3.1 FN22 die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm, soweit nicht verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile (Art. 32 Abs. 2 LSV) FN6 festzulegen sind oder Anlagen in Betrieben in Frage stehen, die gemäss Arbeitsgesetzgebung einer Plangenehmigung bedürfen, hinsichtlich Projekt und Ausführung;
3.2 FN17 die Bestimmungen über die Wärmedämmung (§§ 15-18 und Anhang Ziff. 1.1) hinsichtlich Projekt und Ausführung;
3.3 FN25 die Bestimmungen über die Luftreinhaltung bzw. über Feuerungsanlagen und Wassererwärmung (ohne Abfallverbrennungs-, Grossanlagen und Feststoffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW sowie ohne Anlagen in Betrieben, die gemäss Arbeitsgesetzgebung einer Plangenehmigung bedürfen) (§§ 19, 21-28, 30a und Anhang Ziff. 2.2) sowie die Bestimmungen über die Beheizung von Freiluftund Hallenbädern (§§ 46-47) hinsichtlich Projekt und Ausführung;
3.4 die Bestimmungen über Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen (§§ 29-30 und 37 sowie Anhang Ziffer 2.31) hinsichtlich Projekt und Ausführung;
3.5 die Bestimmungen über Beförderungsanlagen (§§ 31-33 und Anhang Ziffer 2.4) hinsichtlich Projekt und Ausführung;
3.6 FN13 die Bestimmungen über die Installationspflicht von Messgeräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (§§ 42 und 43) hinsichtlich Projekt und Ausführung.

___________

FN1 OS 48, 184.
FN2 700.1.
FN3 700.22.
FN4 730.1.
FN5 SR 814.01.
FN6 SR 814.331.
FN7 Bisher VIII. Teil, §§ 42-44.
FN8 Bisher § 17.
FN9 Bisher § 18.
FN10 Text siehe OS 48, 193 und 194.
FN11 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
FN12 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige §§ 42-44 werden §§ 50-52.
FN13 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557).
FN14 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557).
FN15 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN16 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN17 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN18 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1986 (OS 50, 80).
FN19 Fassung gemäss RRB vom 24. Juni 1987 (OS 50, 168).
FN20 Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN21 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN22 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN23 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN24 Eingefügt durch RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN25 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN26 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN27 Fassung gemäss RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN28 Eingefügt durch RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991.
FN29 Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991.
FN30 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992.