Verordnung
zum Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) FN4
und zur Luftfahrtverordnung (LFV) FN5
(vom 22.November 1976) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Der Regierungsrat ist zuständig:
1. als vollziehende Behörde des Kantons:
a) für den Entscheid, ob dem Kanton gestützt auf Art. 4 LFG übertragene einzelne Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Luftfahrt vom Regierungsrat oder von der Volkswirtschaftsdirektion ausgeübt werden;
b) für die Antragstellung an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betreffend die Übertragung von einzelnen Aufsichtsbefugnissen an Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeignete Verbände gemäss Art. 4 LFG;
c) für die Erhebung von Beschwerden gemäss Art. 6 LFG;
d) für die Stellungnahme zu den Vorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt über Flugräume und Flugwege gemäss Art. 8 LFG;
e) für die Stellungnahme zu Vorschriften des Bundesrates, die dem Umweltschutz dienen gemäss Art. 12 LFG;
f) und g)
h) für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung von Flugplätzen gemäss Art. 37 ff. LFG und Art. 42 ff. LFV;
i) für die Bestellung der beratenden Kommission für die Behandlung von Lärmfragen gemäss Art. 93 LFV;
k) für die Bezeichnung weiterer Feiertage, an denen Schul-, Übungs-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern verboten sind gemäss Art. 96 LFV;
2. als Halter des Flughafens Zürich:
a) für die Stellung von Gesuchen um Erweiterung der Bau- und Betriebskonzession gemäss Art. 37 LFG und Art. 37 ff. LFV;
b) für die Bestimmung des verantwortlichen Flugplatzleiters;
c) für den Erlass eines Betriebsreglementes und die Festsetzung der An- und Abflugverfahren gemäss Art. 34 LFV;
d) für die Festsetzung der Flugplatzgebühren und die Stellung des entsprechenden Genehmigungsgesuches an das Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäss Art. 39 LFG;
e) FN6
f) für die Führung von Verhandlungen im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung des Bundes am Flughafen gemäss Art. 102 LFG;
g) FN8 für die erstmalige Gewährung sowie die Verweigerung von Benützungsrechten auf dem Flughafen Zürich für gewerbsmäs-sige Flüge ausserhalb des Linienverkehrs gemäss Art. 115 LFV;
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig:
a) für die Vertretung des Kantons in der Luftfahrtkommission gemäss Art. 5 LFG;
b) für die Gewährung des Benützungsrechtes auf dem Flughafen Zürich an Schulen für die Ausbildung von Flugpersonal gemäss Art. 27 LFV;
c) für die Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt betreffend alle Umstände, welche die Benützbarkeit des Flughafens einschränken oder aufheben gemäss Art. 46 LFV;
d) für die Stellungnahme zu Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern gemäss Art. 49 LFV im Einvernehmen mit den Direktionen der Finanzen, der Polizei und der öffentlichen Bauten;
e) für die Erklärung des Verzichtes auf Anpassung oder Beseitigung bestehender Anlagen, die den Sicherheitszonen nicht entsprechen gemäss Art. 59 LFV;
f) für die Entgegennahme von Vorlagen über Bauvorhaben, die ein Luftfahrthindernis darstellen gemäss Art. 70 LFV;
g) für die Beschaffung von Unterlagen für das vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erstellende Verzeichnis der Luftfahrthindernisse gemäss Art. 76 LFV;
h) für die Stellungnahme zu öffentlichen Flugveranstaltungen gemäss Art. 87 LFV;
i) für die Vertretung des Kantons an den Flugplankonferenzen gemäss Art. 107 LFV;
k) für die Stellungnahme zu Gesuchen von Konzessionären um Befreiung von einzelnen auferlegten Pflichten und um Beschränkung oder Aufhebung des Betriebes vor Ablauf der Konzession gemäss Art. 108 LFV;
l) für die Beschaffung von Unterlagen für die Luftfahrtstatistik des Bundesamtes für Zivilluftfahrt gemäss Art. 141 LFV;
m) für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien gemäss Art. 28 LFG und Art. 105 LFV;
n) für die Stellungnahme zu Gesuchen konzessionierter Unternehmungen um Übertragung einzelner Rechte und Pflichten oder der ganzen Konzession auf einen Dritten gemäss Art. 32 LFG und Art. 112 LFV;
o) FN7 für die Erneuerung von Benützungsrechten auf dem Flughafen Zürich für gewerbsmässige Flüge ausserhalb des Linienverkehrs gemäss Art. 115 LFV.
§ 3. Für die Voruntersuchung von Flugunfällen in Verbindung mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen nach Art. 25 LFG sind die Bezirksanwälte unter Mithilfe der Kantonspolizei gemäss den Bestim-mungen der Strafprozessordnung FN3 zuständig.
§ 4. Anträge auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme werden vom Einzelrichter im summarischen und beschleunigten Verfahren entsprechend dem Verfahren bei der Aufhebung von Arresten (§ 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes) FN2 behandelt.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und zur eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 vom 13. März 1952 sowie § 11 der Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966 aufgehoben.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
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FN1 OS 46, 304 und GS V, 667.
FN2 211.1.
FN3 321.
FN4 SR 748.0.
FN5 SR 748.01.
FN6 Aufgehoben durch RRB vom 25. November 1987 (OS 50, 236).
FN7 Eingefügt durch RRB vom 25. November 1987 (OS 50, 236).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 25. November 1987 (OS 50, 236).