Verordnung
über die private Inanspruchnahme
öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung)
(vom 24.Mai 1978) FN1


Der Regierungsrat beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken. FN10 Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestimmungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.

Öffentlicher Grund
§ 2. FN10 Öffentlicher staatlicher Grund im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Staatsstrassen;

b) sonstiger staatlicher Grund im Gemeingebrauch mit Ausnahme der Gewässer.

Bewilligung
A. Pflicht
§ 3. Die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes, die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchsbewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter Inanspruchnahmen.

Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unentgeltlich zu.

B. Art und Zulässigkeit
§ 4. Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden werden.

Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung werden in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schutzes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohngebieten;

b) Ausmass und Schwere der Inanspruchnahme in sachlicher und zeitlicher Hinsicht;

c) Verträglichkeit der Inanspruchnahme mit dem Gemeingebrauch und anderen Gebrauchsarten, die bereits bewilligt sind oder allenfalls bewilligt werden;

d) Zweck der Inanspruchnahme;

e) Höhe der mit der Inanspruchnahme verknüpften privaten Investitionen;

f) Gewähr eines gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauchs der öffentlichen Sache.

Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.

C. Ausstellung und Übertragbarkeit
§ 5. Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes ausgestellt.

Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der Sache bietet.

Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vorteile an diese übertragen werden.

Ausübung des Gebrauchs
A. Allgemein
§ 6. Die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Staat Schäden oder Nachteile zufügen.

Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.

B. Bauten und Anlagen I. Erstellung und Unterhalt
§ 7. Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu erneuern.

Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig. FN10

Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständigen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig, Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht. Die staatlichen Organe sind jederzeit berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu überprüfen.

II. Anpassungen
§ 8. Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anlagen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und auf eigene Kosten vorzunehmen.

Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mitbenützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dulden, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb eine Mitbenützung ausschliesst.

Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten FN4 befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht leistet.

C. Mehrkosten
§ 9. Mehrkosten, die dem Staat bei Veränderungen, Erweiterungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der privaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu ersetzen.

D. Beanspruchung staatlicher Einrichtungen
§ 10. Der Bewilligungsnehmer hat dem Staat Aufwendungen für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleichtern.

E. Vorbehalt besonderer Bestimmungen
§ 11. Erfordert die Wahrnehmung der staatlichen Interessen im Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestimmungen ausdrücklich festzuhalten.

Benützungsgebühr
A. Gebührenpflicht
§ 12. Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen staatlichen Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG FN3 nur gegen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in der Bewilligung festgesetzt.

Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.

B. Gebührenhöhe
§ 13. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.

Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.

C. Bezug
§ 14. FN6 Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen, wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker, werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde und intensive Inanspruchnahmen, wie Überbauungen von Strassengebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.

D. Anpassungen
§ 15. Jährlich wiederkehrende Gebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Bewilligungsnehmers in Revision gezogen werden, sofern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.

§ 15 a. FN9

Beendigung
A. Arten I. Erlöschen
§ 16. Bewilligungen erlöschen ohne weiteres

a) mit Ablauf ihrer Dauer;

b) durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers;

c) durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung des einmal aufgenommenen Gebrauchs.

II. Entzug
§ 17. Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden, insbesondere wenn

a) das öffentliche Interesse es erfordert;

b) Schädigungen Dritter eintreten;

c) der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nachkommt.

B. Folgen
I. Wiederherstellung
§ 18. Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewilligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurückzuversetzen, in dem er angetreten worden ist.

Übernimmt der Staat die bewilligte Anlage in sein Eigentum, hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Bewilligung.

II. Schadenersatz
§ 19. Der vorzeitige Entzug einer Bewilligung begründet nur unter den Voraussetzungen und nach den Regeln des Enteignungsrechts einen Anspruch auf Entschädigung.

III. Gebührenrückerstattung
§ 20. Bereits erhobene oder festgesetzte Gebühren sind anteilmässig zurückzuerstatten oder zu erlassen.

Verfahren A. Gesuch
§ 21. Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzureichen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie über die Person des Gesuchstellers.

Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1 : 500, im Doppel beizulegen.

B. Zuständigkeit
§ 22. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet über Bewilligungen die Baudirektion.

Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Gesuche um

a) die vorübergehende Inanspruchnahme von Strassen zu Bauzwekken;

b) die Verlegung von Leitungen in Strassen;

c) untergeordnete Inanspruchnahmen von Strassen, für welche die maximal zulässigen Gebühren einen im Anhang festzusetzenden Betrag nicht übersteigen.

C. Entscheid
§ 23. Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf Zeit und / oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt wird.

Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Interessen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln, welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das Eigentum des Staates übergehen sollen.

§ 24. FN9

Inkraftsetzung
§ 25. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.

Anhang zur Sondergebrauchsverordnung
Gebührentarif
A. Die Benützungsgebühr gemäss §§ 12-15 der Verordnung wird wie folgt berechnet:

1. Langandauernde und intensive Inanspruchnahme

1.1 Grundsatz

Für bewilligungspflichtige langandauernde und intensive Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes, insbesondere zu baulichen Zwecken und zur Errichtung von dauernden Strassencafés oder Verkaufsständen und dergleichen, ist eine jährliche Gebühr in der Höhe des Zinsfusses der Zürcher Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.

Wird der öffentliche Grund nicht gemäss den baurechtlichen Möglichkeiten für das bei der Gebührenbemessung massgebliche Land ausgenützt, ist die Gebühr entsprechend zu reduzieren.

Der Grundwert entspricht dem Landwert der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen des Staates.

Für die beanspruchte Fläche sind die der Bewilligung zugrundeliegenden Pläne massgebend. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich beanspruchte Fläche.

Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahegelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung eignen. FN6

Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender oder denselben stark beeinträchtigender Beanspruchung ist die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.

Bei bewilligter Beanspruchung, die den bestimmungsgemässen Gebrauch höchstens unwesentlich stört, und/oder dem Bewilligungsnehmer keinen wirtschaftlich verwertbaren Nut-zen bringt, wird die nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr um mindestens einen Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert.


1.2 Besondere Fälle
1.2.1 Leitungen

Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt FN8
- für unterirdische Leitungen
- - bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 24 pro Laufmeter;
- - bei Lichtweiten von 21-50 cm Fr. 32 pro Laufmeter;
- - bei Lichtweiten von 51-80 cm Fr. 40 pro Laufmeter;
- - bei Lichtweiten von 81-120 cm Fr. 48 pro Laufmeter;
- - bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 72 pro Laufmeter;


Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Leitungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt werden.

Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Konzessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessionsgebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zurückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rückzahlung ganz.

Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.

1.2.2 Geleise

Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 250 pro Laufmeter verrechnet. FN11

Die volle Gebühr ist auch für jenes Jahr zu entrichten, in welchem das Geleise wieder entfernt wird.

1.2.3 FN8 Erdanker

Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tragende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr von Fr. 50 pro Laufmeter zu entrichten.

Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von Fr. 25 pro Laufmeter erhoben.

1.2.4 FN5 . . .

2. Vorübergehende und untergeordnete Inanspruchnahme

2.1 Ablagerung von Materialien
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablagerung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr von Fr. 5/m FN2 und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 3 erhoben. FN8

Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet.

2.2 FN8 Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken
Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen, ist eine Benützungsgebühr von Fr. 12.50/m FN2 und Monat zu entrichten.

2.3 FN7 Gewerblicher Plakataushang
Für gewerblichen Plakataushang wird eine Gebühr von Fr. 300/m FN2 Plakatfläche und Jahr verrechnet; in den Städten Zürich und Winterthur (Nationalstrassengebiet) beträgt diese Gebühr Fr. 400/m FN2 Plakatfläche und Jahr.
3. Dauerparkierung

Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebührenpflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für Gemeindestrassen einführt.

Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festgesetzt.

Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrassen und zur Gebührenerhebung erteilt die Baudirektion auf Ersuchen der Gemeinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Staat und Gemeinde erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkierung offensteht.

B. Staats- und Schreibgebühren

Neben der Benützungsgebühr werden Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 FN2 erhoben.

C. FN8 Zuständigkeit zur Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Strassen

Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen für Inanspruchnahme von Strassen, für welche eine jährliche Benützungsgebühr höchstens Fr. 25 000, eine einmalige Benützungsgebühr höchstens Fr. 50 000 beträgt.

___________

FN1 OS 46, 818 und GS V, 100.
FN2 682.
FN3 700.1.
FN4 781.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
FN7 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993.