Einführungsgesetz
zum Gewässerschutzgesetz
(vom 8.Dezember 1974) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz FN8 die Reinheit des Wassers zu erhalten und zu verbessern. Es regelt zudem die schadlose Beseitigung von Abfällen.

Zum Schutz der ober- und unterirdischen natürlichen und künstlich geschaffenen öffentlichen und privaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die geboten sind, um bestehende Verunreinigungen zu bekämpfen, neue schädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vorsorglich zu beheben.

Dem öffentlich-rechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige Erhaltung des Wassers unterstellt.

Aufgaben
a) des Regierungsrates
§ 2. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.

Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Entscheide.

Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmigungen usw.).

b) der Baudirektion
§ 3. Die Baudirektion trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Sie überwacht und koordiniert die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforderlichen Massnahmen.

Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes.

Sie verfügt anstelle einer Gemeinde, welche trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebieten. Die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen, welche auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann.

c) des Amtes für Gewässerschutz
§ 4. Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Es überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen und berät die Gemeinden in Angelegenheiten des Gewässerschutzes.

Es trifft bei Missständen und drohender Gefahr die nötigen Massnahmen, soweit es selbst zuständig ist, und stellt andernfalls entsprechende Anträge an die Baudirektion.

d) des Gewässerschutzlaboratoriums
§ 5. Das kantonale Gewässerschutzlaboratorium hat systematische, chemische und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Untersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchzuführen.

e) der Gewässerschutz- und Abfallkommission
§ 6. Zur Beratung der Baudirektion in grundsätzlichen Fragen des Gewässerschutzes und der Abfallbeseitigung wird eine Fachkommission bestellt.

f) der Gemeinden
§ 7. Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.

Sie sind insbesondere zuständig für

a) den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen;

b) die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§ 34 ff.;

c) die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontrolle;

d) die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer;

e) den Erlass kommunaler Kanalisations-, Abfall- und Gebührenverordnungen.

Bewilligungspflicht
§ 8. Wer Vorkehren treffen will, welche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten, hat eine kantonale Bewilligung einzuholen. Der Regierungsrat legt durch Verordnung FN4 die Zuständigkeiten fest. Er kann die Befugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden übertragen.

Bewilligungen sind mit den im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Ersatzvornahme
§ 9. Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ist die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme zu Lasten des Pflichtigen anzuordnen.

Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.

Sicherungsmassnahmen
§ 10. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau ist befugt, in dringenden Fällen der Gefährdung von Gewässern die erforderlichen Schutzmassnahmen selbst zu treffen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten sind von den für die Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

Unmittelbarer Zwang
§ 11. Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder Bewerbungsverbot usw., zu verfügen. Solche Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken. Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

Enteignung
§ 12. Soweit dem Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen im Sinne dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren. Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten FN5.

Sicherheitsleistung
§ 13. Die Baudirektion kann die Bewilligung für Vorkehren, welche die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im übrigen kann der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismässig hohen Kosten zu rechnen ist.

Die Baudirektion kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass die sichergestellten Mittel zur Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes zu verwenden sind, wenn der Bewilligungsinhaber innert der angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

II. Ableitung und Reinigung der Abwässer

Generelles Kanalisationsprojekt
§ 14. Die Gemeinden erstellen für das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet ein generelles Kanalisationsprojekt, das ausser den öffentlichen Leitungen die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Regenwasserentlastungen usw. und, soweit möglich, die Nebenleitungen enthält. Das generelle Kanalisationsprojekt bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Öffentliche und private Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen sind in Übereinstimmung mit dem generellen Kanalisationsprojekt und nach Massgabe der Erschliessungsplanung oder, wo eine solche fehlt, der baulichen Entwicklung zu erstellen.

Baupflicht und Unterhalt
§ 15. Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Der Regierungsrat kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.

Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.

Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.

Mitbenützung
§ 16. Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung von Abwässern dienen, können verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.

Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten FN5 befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesem Fall auf Verlangen des Abtretungspflichtigen eine von der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädigungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.

Anschlussbewilligung
§ 17. Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen.

Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen.

Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen nach den Anordnungen des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.

Kanalisationsverordnungen
§ 18. Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfen.

Anhörung zu Baubewilligungen
§ 19. Vor Erteilung einer Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation angeschlossen werden oder von denen keine Abwässer anfallen, muss das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau angehört werden.

Andere Arten der Abwasserbeseitigung
§ 20. Jede andere Art der Abwasserbeseitigung als der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen bedarf der Bewilligung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau.

Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen angeschlossen werden können oder für deren Abwässer die zentrale Reinigung nicht geeignet ist, ordnet das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau die besondere Art der Behandlung an.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau oder der Gemeinderat kann anordnen, dass private Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen auf Kosten der Eigentümer durch Organe der kantonalen oder Gemeindefachstellen betrieben und kontrolliert werden.

Sanierungspläne im allgemeinen
§ 21. Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz FN8.

Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der wesentlichen Sanierungsmassnahmen fest.

Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlinie für die Anordnung öffentlicher und privater Massnahmen zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.

Die Baudirektion kann Termine, die in Sanierungsplänen festgelegt sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Massnahmen anordnen, wenn Missstände dies erfordern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen.

Sanierungspläne der Gemeinden
§ 22. Die Sanierungspläne der Gemeinden haben die von den Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder Anlageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz FN8 zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ihrer Sanierungspläne rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. In den Sanierungsplänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Bewilligung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer.

III. Abfallbeseitigung

Begriffe
§ 23. Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung im Interesse des Gewässerschutzes geboten ist. Nicht unter diesen Abfallbegriff fallen Stoffe, die von Spezialgesetzen erfasst werden, sowie Abwässer, die sich zur Behandlung in öffentlichen oder privaten Abwasserreinigungsanlagen eignen.

Als Beseitigung gilt jede Behandlung der Abfälle, die der Einsammlung, dem Transport, dem Umschlag, der Lagerung und Ablagerung, der Aufbereitung, der Verwertung oder der Vernichtung dient.

Als Abfallbeseitigungsanlagen gelten alle technischen Einrichtungen, Deponien eingeschlossen, die der umweltgerechten Abfallbeseitigung dienen.

Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen
§ 24. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. Unvermeidliche Abfälle sind wieder zu verwerten, wenn dies sinnvoll und zumutbar ist. Sonst sind sie auf andere Art schadlos zu beseitigen.

Die Organe des Staates und der Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Einhaltung dieser Grundsätze. Die Baudirektion kann Empfehlungen und Richtlinien über die Vermeidung und die Wiederverwertung von Abfällen erlassen.

Verursacherprinzip
§ 25. Abfälle sind vom Verursacher auf eigene Kosten schadlos zu beseitigen, wenn sie nicht öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen übergeben werden können.

Das Verbrennen von Abfällen hat vorbehältlich Abs. 4 in besonders dafür eingerichteten Anlagen zu erfolgen, deren Erstellung und Betrieb einer kantonalen Bewilligung bedürfen.

Das Lagern und Ablagern von Abfällen bedarf vorbehältlich Abs. 4 einer kantonalen Bewilligung.

Die Verbrennung und die Kompostierung pflanzlicher Abfälle unterstehen den Vorschriften der Gemeinden.

Die auf Schiffen anfallenden festen und flüssigen Abgänge sind mittels geeigneter Vorrichtungen an Bord zu stapeln und an die vom Staat erstellten oder bezeichneten Sammeleinrichtungen abzugeben.

Gemeindeaufgaben
§ 26. Die Gemeinden erstellen und betreiben die erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen. Sie legen geordnete Deponien an für Abfälle, die nicht verbrannt oder anders verwertet werden können. Sie sanieren bestehende Deponien nach Massgabe des Sanierungsplanes, falls die Urheber oder Verursacher der Ablagerungen nicht ermittelt werden können.

Sie errichten oder bezeichnen die notwendigen Sammelstellen für Rückstände aus wassergefährdenden Stoffen. Wenn die Art der Beseitigung dies erfordert, sind besondere Materialien getrennt zu sammeln.

Die Gemeinden schliessen sich in der Regel zur Erfüllung dieser Aufgaben regional zusammen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen.

Die Gemeinden regeln das Abfallwesen durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die zuständige Direktion des Regierungsrates bedürfen.

Überregionale Anlagen
§ 27. Der Staat kann überregionale Anlagen zur Beseitigung von besonderen Abfällen selbst erstellen oder sich an der Erstellung solcher Anlagen beteiligen. Der Regierungsrat legt durch Verordnung FN4 fest, inwiefern die Verursacher und Besitzer von besonderen Abfällen berechtigt und verpflichtet sind, solche Anlagen zu benützen.

Die Kosten der Beseitigung besonderer Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind den Verursachern aufzuerlegen.

Gesamtkonzept
§ 28. Der Regierungsrat setzt ein Gesamtkonzept für die Abfallbeseitigung fest. Er bezeichnet nach Anhören der Gemeinden den Standort regionaler Abfallbeseitigungsanlagen sowie den entsprechenden Sammelbereich nach Massgabe aller zu beachtenden öffentlichen Interessen verbindlich, wenn die Gemeinden hiezu trotz dringendem Bedürfnis nicht bereit oder nicht in der Lage sind. Er erlässt einen Sanierungsplan für die bestehenden Abfalldeponien im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz FN8.

Der Regierungsrat kann die Art und den Ort der Beseitigung bestimmter Abfälle festlegen, wenn damit eine wesentlich geringere Umweltbelastung bewirkt oder eine gesamtwirtschaftlich sinnvollere Verwendung der Abfälle ermöglicht wird. Er kann in besonderen Fällen an die Mehrkosten Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. FN12

Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur getrennten Sammlung besonders bezeichneter Arten von Abfällen anhalten.

IV. Schadendienste, insbesondere Ölwehr

Ordentliche Schadendienste
§ 29. Um Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, werden Schadendienste geschaffen.

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung FN4. Im übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse selbst.

Betriebswehren
§ 30. Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanlagen, Fabrikbetriebe usw. kann die Baudirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen.

Pflichten
§ 31. Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizeiposten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt.

Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.

Eigentumseingriffe
§ 32. Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen.

Kostentragung
§ 33. Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Massnahmen.

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, werden die Kosten durch die Gemeinde getragen, in welcher die Schadenursache liegt. Der Staat leistet nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen zusätzlich Subventionen bis zu 25% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren und in Härtefällen ausnahmsweise sämtliche Kosten übernehmen. Interessierte Dritte können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung verpflichtet werden. FN12

V. Grundwasserschutz

Gewässerschutzbereiche
§ 34. Als Gewässerschutzbereiche im Sinne der Bundesgesetzgebung FN8 werden festgelegt:

a) die Zonen A, B und C zum Schutz von nutzbaren Grundwasservorkommen,

b) die Grundwasserschutzzonen im Bereich von Grundwasser- und Quellfassungen sowie

c) die Grundwasserschutzareale, die für die künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind.

Die Grundwasserschutzzonen und die Grundwasserschutzareale bilden zusammen die Zone S.

Die Zonen A, B und C sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Baudirektion nach Anhören der interessierten Gemeinden, die Grundwasserschutzzonen vom Gemeinderat festgelegt.

Die Baudirektion erstellt für sämtliche Gewässerschutzbereiche eine Gewässerschutzkarte, welche laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen ist.

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festgesetzte Gewässerschutzbereiche bleiben bestehen. Ihre Änderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Grundwasserschutzzonen
a) Festsetzung
§ 35. Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen beschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Baudirektion kann die Behörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Standortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer

zu.

Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschriften sind der Baudirektion für bestehende Fassungen bis spätestens 1. Januar 1976, für neue Fassungen gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch zur Genehmigung einzureichen.

Die Baudirektion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen.

Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, so kann die Baudirektion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigentümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.

Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung, für welche noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Baudirektion um ein auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nachgesucht werden, welche die Verwirklichung der Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten.

b) Schutzvorschriften
§ 36. Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in eine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht der Wasserfassung dienen, verboten; Nutzungen des Bodens sind verboten, wenn sie das Wasser oder die Fassungsanlagen gefährden. In der weiteren Schutzzone sind die nach der Bundesgesetzgebung FN8 in Zone A zu beachtenden Schutzmassnahmen und nötigenfalls weitere Schutzvorkehren zu treffen.

Der Gemeinderat ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Baudirektion erlässt die notwendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Grundwasserschutzareale
§ 37. Die Baudirektion setzt nach Anhören der interessierten Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im einzelnen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Wasserversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Zonen A, B und C
§ 38. In den Zonen A, B und C bedürfen das Lagern, der Umschlag und die Verarbeitung von wassergefährdenden Stoffen in Tanks und Gebindelagern einer kantonalen Bewilligung.

Die in den einzelnen Zonen zu treffenden Schutzmassnahmen für die Lagerung, den Umschlag und die Verarbeitung wassergefährdender Stoffe werden im Einzelfall nach den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons angeordnet.

Rechtsschutz
§ 39. Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen. Der Rechtsschutz der Betroffenen richtet sich nach dem Gesetz über das Gemeindewesen FN2 sowie nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen FN3.

Wer durch die Festsetzung der Zonen A, B und C in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vorgenommene Abgrenzung der Gewässerschutzbereiche den hydrogeologischen Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.

Kostentragung
§ 40. Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutzarealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Interessierten zu tragen.

Bei vorsorglichen Ausscheidungen kann die Baudirektion die Kosten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abwälzen.

Materialentnahme
§ 41. Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben.

Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wiederherstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuordnen.

VI. Beiträge und Gebühren

Mehrwertsbeiträge
a) Leistungspflicht
§ 42. FN13 Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.

Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwertes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden.

b) Verfahren
§ 43. Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwertsbeiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten FN5 vorgeschriebenen Verfahren erhoben.

Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehrwertsbeitrag verrechnet.

Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht.

c) Fälligkeit
§ 44. Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen.

Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen.

Gebühren
§ 45. FN13 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen erheben die Gemeinden angemessene Gebühren.

Die Gebühren dürfen langfristig die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

VII. Staatsbeiträge

Grundsatz
§ 46. FN13 Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Anlagen und Massnahmen zur zweckmässigen Ableitung und Reinigung der Abwässer von Wohnbauten, zur Beseitigung von häuslichen Abfällen sowie zur Sanierung bestehender Deponien.

Der Staat kann zudem Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Anschaffungen des gewässerschutzpolizeilichen Schadenund Reinigungsdienstes sowie für die Ausbildung der Öl- und Chemiewehren gewähren. Der Regierungsrat kann jene in besonderen Fällen bis auf 75% der beitragsberechtigten Ausgaben erhöhen.

Alle Bauprojekte bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung durch das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Bemessung
§ 47. Der Staatsbeitrag darf zusammen mit allfälligen weiteren Staatsbeiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen beansprucht werden können, höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben erreichen. FN12

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die Subventionen um höchstens 25% der beitragsberechtigten Ausgaben erhöhen. FN12

Wird ein Bundesbeitrag ausgerichtet, so kann ein allfälliger zusätzlicher kantonaler Beitrag im Sinne von Abs. 2 um die Höhe des Bundesbeitrages gekürzt werden. Ist ein zusätzlicher kantonaler Beitrag bereits in vollem Umfange ausgerichtet, so kann ein nachträglich ausgerichteter Bundesbeitrag bis zur Höhe des zusätzlichen kantonalen Beitrages dem Staat zugewiesen werden.

Auflage
§ 48. FN12 Die Beitragsleistung kann von der Übereinstimmung mit einem kantonalen Gesamtkonzept abhängig gemacht werden.

Beitragsberechtigung
§ 49. Für Neben- und Hausleitungen, für Hauskläranlagen, für Anlagen zur Reinigung gewerblicher und industrieller Abwässer und zur Beseitigung von Betriebsabfällen aller Art sowie für provisorische Anlagen wird in der Regel kein Staatsbeitrag ausgerichtet.

Anlagen zur Sanierung bestehender Abwasserverhältnisse im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz sind ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes in der Regel nur beitragsberechtigt, wenn die entsprechenden Gebiete von wenigstens 30 Einwohnern ständig bewohnt werden.

Die Beitragsgewährung an Private ist von angemessenen Beiträgen der Gemeinde abhängig.

Private Anlagen
§ 50. Der Regierungsrat kann bei Erstellung, Änderung und Erweiterung privater Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen die Vorlegung der Pläne verlangen und die im öffentlichen Interesse nötigen Anordnungen treffen.

Öffentlicherklärung
§ 51. Der Regierungsrat kann private Unternehmungen zur Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von § 46 als öffentliche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösseren Personenkreis dienen sollen.

Öffentlich erklärte Anlagen sind im Rahmen dieses Gesetzes beitragsberechtigt. Dem Bauherrn stehen die durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten FN5 den öffentlichen Unternehmungen eingeräumten Rechte zu.

VIII. Schlussbestimmungen

Rechtsschutz
§ 52. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über das Gemeindewesen FN2 und nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen FN3.

Gegen Verfügungen des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau aufgrund dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen mit schriftlicher Begründung bei der Baudirektion Rekurs erhoben werden.

Strafbestimmung
§ 53. Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Erlasse und gestützt darauf ergangene Verfügungen verstösst, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches FN6 und der Gewässerschutzgebung FN8 des Bundes mit Haft oder Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässerschutzgebung FN8 des Bundes.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 54. Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . . FN10

Änderung bisherigen Rechts
a) Wassergesetz
§ 55. Das Gesetz über die Gewässer und den Gewässerschutz (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901/2. Juli 1967 wird wie folgt geändert: . . . FN10

b) EG zum ZGB
§ 56. § 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . . FN10

Vollzug
§ 57. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften FN4.

Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.

Inkrafttreten
§ 58. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN11

auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN9.

___________

FN1 OS 45, 441 und GS V, 318.
FN2 131.1.
FN3 175.2.
FN4 711.11.
FN5 781.
FN6 SR 311.0.
FN7 SR 814.20.
FN8 SR 814.20 ff.
FN9 In Kraft seit 1. Juli 1975.
FN10 Text siehe OS 45, 458.
FN11 Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
FN12 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN13 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).