Verordnung
über den Gewässerschutz
(vom 22.Januar 1975) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung FN4,

beschliesst:

I. Zuständigkeiten

Regierungsrat
§ 1. Dem Regierungsrat steht insbesondere zu FN15:

a) die Festsetzung des kantonalen Sanierungsplanes;

b) die Genehmigung der generellen Kanalisationsprojekte sowie der Sanierungspläne der Gemeinden;

c) die Anweisung an Gemeinden zur Erstellung und zum Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen sowie die Anordnung technischer Verbesserungen an solchen;

d) der Entscheid über Streitigkeiten zwischen Gemeinden betreffend grenzüberschreitende Abwasseranlagen;

e) die Festlegung des Standortes und des entsprechenden Sammelbereiches für örtliche und regionale Abfallbeseitigungsanlagen, wenn die Gemeinden hiezu nicht bereit oder nicht in der Lage sind, sowie das Festlegen der Art und des Ortes der Beseitigung bestimmter Abfälle;

f) die Festsetzung eines Gesamtkonzepts für die Abfallbeseitigung;

g) FN15der Entscheid über die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie an Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadensfällen, soweit hiezu nach den finanzrechtlichen Kompetenzen nicht die Baudirektion zuständig ist;

h) die Öffentlicherklärung privater Wasserversorgungs-, Abwasserund Abfallbeseitigungsanlagen;

i) die Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen.

Baudirektion
§ 2. Der Baudirektion steht insbesondere zu:

a) die Antragstellung an den Regierungsrat für Entscheide, die in dessen Befugnis stehen;

b) Anordnungen bei Säumnis der Gemeinden hinsichtlich ihrer in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz, im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz und in den dazugehörigen Verordnungen sowie im Sanierungsplan begründeten Obliegenheiten;

c) der Erlass organisatorischer und technischer Weisungen und Richtlinien;

d) der Entscheid über die Pflicht zur Sicherheitsleistung;

e) die Genehmigung der Kanalisationsverordnung und - im Einvernehmen mit der Gesundheitsdirektion - der Abfallverordnung der Gemeinden;

f) die Verbindlicherklärung von im Sanierungsplan festgelegten Terminen und der Erlass von Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, wenn die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen sich als ungenügend erweisen oder wenn eine raschere Verwirklichung geboten ist;

g) die beratende Mitwirkung bei der Festlegung von Standorten für örtliche und regionale Abfalldeponien und bei der Abgrenzung der entsprechenden Sammelbereiche;

h) die Bewilligung zum Lagern und Ablagern von Stoffen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Verunreinigung eines Gewässers zu verursachen (insbesondere Abfälle aller Art);

i) die Festsetzung der Grundwasserschutzareale und der Zonen A, B und C sowie die Erstellung und Nachführung der Gewässerschutzkarte;

k) der Erlass befristeter Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Verwirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten;

l) FN12 die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen gemäss § 20 mit mehr als 500 000 Litern Inhalt pro Tank;

m) die Erteilung der eidgenössischen Bewilligung zur Ausführung von Revisionsarbeiten an Tankanlagen;

n) die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder anderes Material abzubauen;

o) FN15 der Entscheid über die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie an Anschaffungen der Gemeinden zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen bei Schadensfällen, soweit hiezu nach den finanzrechtlichen Kompetenzen nicht der Regierungsrat zuständig ist;

p) Anordnungen betreffend das Rechengut von Wasserwerken;

q) der Entscheid im Einspracheverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau.

Amt für Gewässerschutz und Wasserbau
§ 3. Dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau steht insbesondere zu:

a) die Vorbereitung der vom Regierungsrat und von der Baudirektion zu treffenden Entscheide und Anordnungen sowie die Aufsicht über deren Durchführung;

b) Anordnungen zur Behebung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden sowie Massnahmen zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren;

c) die Überwachung der Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Laboratorium;

d) das Aufstellen einer Alarmorganisation für Schadensfälle;

e) bei Schadensfällen:


f) die Kontrolle und die Untersuchung der Abwasserreinigungsanlagen von Gemeinden (nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements des Innern) bzw. Veranlassung von Abwasseruntersuchungen;

g) die Überwachung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den geltenden Gewässerschutzbestimmungen auferlegten Verpflichtungen durch Stichproben und gezielte Erhebungen;

h) die Beratung und Förderung der Gemeinden in Gewässerschutzbelangen, insbesondere in der sachgemässen Ortsentwässerung und Reinigung der Abwässer sowie der Verhinderung von Gefährdungen;

i) die Förderung und Durchführung von Instruktionskursen;

k) die Stellungnahme im Anhörungsverfahren gemäss § 19 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz FN4;

l) der Entscheid über provisorische Lösungen für die Reinigung und Beseitigung der Abwässer;

m) die Ausarbeitung und Nachführung des kantonalen Sanierungsplanes;

n) die Bewilligung für jede andere Art der Abwasserbeseitigung als der Kanalisationsanschluss, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einleitungen von Abwässern und Kühlwasser sowie anderen flüssigen, gasförmigen oder festen Abgängen in Gewässer, für das Versickernlassen von Abgängen jeder Art, für die Erstellung geschlossener Gruben zur Sammlung häuslicher und tierischer Abwässer, für die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen;

o) FN12 die Erteilung von Bewilligungen für Anlagen gemäss § 20, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist;

p) die Anordnung von Massnahmen zur Anpassung von Tank- und Gebindelagern an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften;

q) die Bewilligung für Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasserabsenkungen;

r) die Bewilligung für Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernutzungen;

s) die Bewilligung für Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnahmen, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen;

t) die Genehmigung der Bauprojekte, für welche ein Staatsbeitrag begehrt wird.

u) FN14 der Entscheid über die Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

Der Regierungsrat kann Befugnisse des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau, insbesondere jene nach lit. b, e, n und o, ganz oder teilweise an Gemeinden übertragen, wenn diese über ausgewiesene Fachstellen und die erforderlichen technischen Dienste verfügen.

Gewässerschutzinspektoren
§ 4. Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist.

Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen
§ 5. FN12 Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren.

Gewässerschutzlaboratorium
§ 6. Dem Gewässerschutzlaboratorium bei der kantonalen Gesundheitsdirektion obliegt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau

a) die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, einschliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes;

b) die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen;

c) die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Gewässer bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigungen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen;

d) die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfallstoffen;

e) Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.

Kantonale Gewässerschutz-und Abfallkommission
§ 7. Die kantonale Gewässerschutz- und Abfallkommission dient der direkten Zusammenarbeit kantonaler Ämter und Fachstellen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Die Kommission nimmt Stellung zu den ihr von der Baudirektion und dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau sowie allfälligen weiteren interessierten Direktionen und Ämtern zugewiesenen grundsätzlichen Fragen und wichtigen Einzelgeschäften. Die Kommission steht unter dem Vorsitz des jeweiligen Chefs des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau. Sie ist berechtigt, von sich aus Anregungen zu machen.

II. Abwasserreinigung und Abfallbeseitigung

Aufgaben der Gemeinden
a) Planungsflicht
§ 8. Die Gemeinden erstellen

a) ein generelles Kanalisationsprojekt im Sinne von § 13 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz FN4 für das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet; bei Änderungen des Bauzonenplanes ist das generelle Kanalisationsprojekt gleichzeitig anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

b) inen Kanalisationsrichtplan für das im Gesamtplan (Siedlungsplan) ausgeschiedene Siedlungsgebiet; bei Änderungen des Gesamtplanes ist der Kanalisationsrichtplan anzupassen;

c) inen Sanierungsplan für das gesamte Gemeindegebiet, in welchem die von der Gemeinde wie die von den privaten Grund- und Anlageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen enthalten sind. Der Gemeindesanierungsplan ist bis 1. Juli 1976 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

b) Baupflicht
§ 9. Die Gemeinden sind verantwortlich für

a) dn systematischen Ausbau des Kanalnetzes mit den zugehörigen Spezialbauwerken nach Massgabe des generellen Kanalisationsrojektes und des Gemeindesanierungsplanes sowie für den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen.

ie Hauptleitungen und die zentralen Anlagen sind nach dem generellen Kanalisationsprojekt, dem Kanalisationsrichtplan und dem Sanierungsplan zu dimensionieren. Bei Mischsystem können zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigt werden.

b) en Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Baugebietes nach Massgabe des kantonalen und des Gemeindeanierungsplanes. Öffentliche Abwasseranlagen sind zu erstellen, wenn in der Regel mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ober bei schlechter wirtschaftlicher Lage der Eigentümer von Sanierungsobjekten erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.

Für ffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden. Beiträge können von jenen Grundeigentümern verlangt werden, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss angewiesen sind. Die Beitragshöhe ist im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens festzusetzen.

c) Betrieb der Abwassernlagen, Uferreinigung
§ 10. Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Reinigungspflichten privater Anstösser.

d) Aufsicht und Kontrolle
§ 11. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.

Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.

Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind namentlich zu bezeichnen und dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau bei jeder Änderung bekanntzugeben.

e) Abfallbeseitigung
§ 12. Beim Bau und Ausbau der Abfallbeseitigungsanlagen der Gemeinden sind die zur Verwirklichung des vom Regierungsrat festgesetzten Gesamtkonzepts erforderlichen Bedingungen und Auflagen anzuordnen. Die Baudirektion berät die Gemeinden und Zweckverbände in Bau- und Betriebsfragen.

Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Sanierungsplanes für die Aufhebung, Beendigung oder Verbesserung bestehender Abfalldeponien. Sie legen im Einvernehmen mit der Baudirektion nötigenfalls geordnete Deponien an für Abfälle, die nicht verbrannt oder anders verwertet werden können. Die Gemeinden führen einen Kataster der Deponien in ihrer Umgebung und sind jederzeit in der Lage, Auskunft über Ablagerungs- oder Verwertungsmöglichkeiten gängiger Abfälle wie Bauaushub, Bauschutt, Sperrmüll, Pneus usw. zu erteilen.

Die Gemeinden errichten oder bezeichnen bis spätestens 1. Januar 1976 Sammelstellen für Altöl und melden diese dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau zur Genehmigung. Auf Anordnung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau sind Sammelstellen für weitere wassergefährdende Stoffe einzurichten. Die Gemeinden sorgen für geeignete Bekanntmachung der genehmigten Sammelstellen.

Kantonale Bewilligung
§ 13. Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz FN4 sind mit einem Situationsplan, mit einer Beschreibung des Vorhabens und mit Plänen, aus denen dessen Gestaltung ersichtlich ist, dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau einzureichen; dieses kann vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen verlangen.

Es entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäss § 3 selbst über die Gesuche oder stellt entsprechend Antrag an die Baudirektion (§ 2).

Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen.

Gesuche für Bauten und Anlagen ohne Anschlussmöglichkeit sind der Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese leitet die gesamten Baueingabeakten zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Kantonales Anhörungsverfahren
§ 13 a. Der Anschluss von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen an das öffentliche Kanalnetz darf erst bewilligt werden, wenn vorgängig das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau angehört worden ist; die Gemeindebehörde leitet zu diesem Zweck ein Doppel der Baueingabeakten an das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und meldet gleichzeitig, welchen Entscheid mit welchen allfälligen für den Gewässerschutz bedeutsamen Nebenbestimmungen sie in Aussicht nimmt.

Trifft bei der Gemeindebehörde vom Amt für Gewässerschutz und Wasserbau innert 30 Tagen keine Stellungnahme oder Mitteilung ein, es seien weitere Untersuchungen nötig, darf eine zustimmende Kenntnisnahme angenommen und die Anschlussbewilligung erteilt werden.

Gewässerschutzrechtliche Bewilligung
a) Verfahren
§ 13 b. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Bauten und Anlagen gemäss Art. 19 und 20 des Gewässerschutzgesetzes FN6 wird mit der Bewilligung des Anschlusses an die Kanalisation oder einer sonstigen Beseitigung oder besonderen Behandlung der Abwässer erteilt.

b) Verhältnis zum baurechtlichen Entscheid
§ 13 c. Werden erstinstanzlich die gewässerschutzrechtliche und die baurechtliche Bewilligung nicht im gleichen Verfahren erteilt, wird die gewässerschutzrechtliche Bewilligung deutlich als solche bezeichnet und in die baurechtliche Bewilligung die Nebenbestimmung aufgenommen, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die gewässerschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt ist.

Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit
§ 14. Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme sämtlicher Abwässer einschliesslich Niederschlagswasser innerhalb des Einzugsbereiches des generellen Kanalisationsprojekts. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie § 15.

Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz oder die Abwasserreinigungsanlage schädigen oder deren Betrieb übermässig erschweren könnten, sind von deren Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers in geeigneter Weise am Anfallort vorzubehandeln.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau ordnet in der Regel auf Begehren der Gemeinde, nötigenfalls im Einvernehmen mit dem kantonalen Laboratorium, die erforderlichen Massnahmen an. Das Amt kann von sich aus Vorbehandlungen anordnen, wenn dies zum Schutze der Abwasseranlagen und der Gewässer erforderlich erscheint.

Strassenentwässerung
§ 15. Entwässerungsanlagen von Strassen und Parkplätzen innerhalb des Einzugsbereiches des generellen Kanalisationsprojekts sind beim Mischsystem an die Kanalisation anzuschliessen. Ausserhalb dieses Bereiches und beim Trennsystem sind Behandlungseinrichtungen vorzusehen, wenn die Abflussqualität den Grenzwerten der Verordnung über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer nicht entspricht.

Landwirtschaftliche Abwässer
§ 16. Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und unter Berücksichtigung des eidgenössischen Milchlieferungsregulatives landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. FN12

Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben ist eine Bewilligung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau erforderlich. Die Baudirektion erlässt Weisungen über die Bemessung und Gestaltung geschlossener Gruben.

§ 17. FN11

Kontrollmassnahmen
§ 18. Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.

Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufsund Fabrikationsgeheimnisse betreffen.

III. Anlagen FN12

Grundlagen
§ 19. FN12 Für das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen und für den Betrieb von Lageranlagen, Umschlagplätzen, Betriebsanlagen und Kreisläufen sind folgende Bestimmungen und Richtlinien massgebend:

a) die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) FN8 vom 28. September 1981;

b) die Technischen Tankvorschriften (TTV) FN7 vom 21. Juni 1990;

c) Weisungen der Baudirektion;

d) ergänzende Bedingungen, welche vom Amt für Gewässerschutz und Wasserbau festgesetzt werden;

e) die jeweils geltenden Carbura-Richtlinien.

Die Art der zu treffenden Schutzmassnahmen richtet sich nach der für den Standort der Anlage massgebenden Gewässerschutzzone S, A, B oder C im Sinne der VWF FN8.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen einschlägigen Rechts, so namentlich jene über die Feuerpolizei, den Zivilschutz, die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und den Umgang mit Giften.

Bewilligungspflicht, Zuständigkeit
§ 20. Das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen von Anlagen mit über 450 Litern Nutzvolumen, einschliesslich das Anbringen von baulichen und apparativen Vorrichtungen, sowie die Genehmigung der Sammelstellen der Gemeinden für Rückstände aus wassergefährdenden Stoffen und von Anlagen zur Erdwärmenutzung bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau. Für die Bewilligung von Lager- und Betriebsanlagen mit mehr als 500 000 Litern Inhalt pro Tank ist die Baudirektion zuständig. FN16

Vorbehalten bleiben Verfügungen und Auflagen anderer beteiligter Amtsstellen, so namentlich der Feuerpolizei, der Gebäudeversicherung, des Amtes für Zivilschutz und des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Bewilligungsgesuch
§ 21. Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen sind dem Gemeinderat oder einer von der Gemeinde besonders bezeichneten Verwaltungsabteilung einzureichen.

Das Gesuch und die dazugehörigen Pläne müssen die notwendigen Angaben gemäss Art. 37 Abs. 3 VWF FN8 enthalten. FN12

Dem Gesuch sind beizulegen:

a) Situationsplan (Katasterplan) im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000;

b) Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben;

c) Detailzeichnungen, welche über die Konstruktion der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügende Auskunft geben;

d) für Stahlbetontanks sowie für Tankanlagen in Gebäude-, Anbauoder Betonspezialkellern sind die Armierungspläne mit Eisenliste, für Anlagen über 50 000 Liter Nutzinhalt ausserdem die statische Berechnung einzureichen.

Bewilligungsverfahren
§ 22. Den Gemeindebehörden obliegt die Prüfung der Gesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäss § 19 und auf die Vollständigkeit der Eingabeakten gemäss § 21. Gemeinden ohne eigene Fachstelle können hiezu private Fachleute beiziehen.

Der Gemeinderat oder die besonders bezeichnete Verwaltungsabteilung prüft die Gesuche und reicht sie mit den Unterlagen und ihrem Antrag dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau ein.

Geltungsdauer einer Bewilligung
§ 23. FN12 Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zwei Jahren, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.

Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, so erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.

Abnahme der Anlagen
§ 24. Die Erstellung, Erweiterung, Änderung oder Anpassung von Tankanlagen und Gebindelagern ist durch die gemäss § 22 für die Prüfung der Bewilligungsgesuche zuständigen Stellen der Gemeinden zu überwachen.

Neue oder geänderte Tankanlagen und Gebindelager dürfen erst nach erfolgter Abnahme durch die Gemeinden in Betrieb genommen werden. Die Betriebsfreigabe ist im Tankkontrollheft durch den Kontrollbeamten zu vermerken. Über das Ergebnis der Abnahme ist dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau ein Rapport einzureichen. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau kann sich die Befugnis zur Abnahme von Anlagen anlässlich der Erteilung der Bewilligung vorbehalten.

Für die Prüfung und Abnahme der Anlagen sind die Technischen Tankvorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern massgebend.

Pflichten der Eigentümer
a) Unterhalt, Kontrolle usw.
§ 25. Die Eigentümer sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlagen verpflichtet. Sie haben dafür zu sorgen, dass nach Weisung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau die erforderlichen Schutzvorrichtungen angebracht und die in der VWF FN8 und dieser Verordnung vorgesehenen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden. Alle betrieblichen Vorkommnisse sind in ein Tankkontrollheft, welches bei der Tankanlage aufzubewahren ist, einzutragen.

b) Schadensfälle
§ 26. FN12 Schäden, die an einer Anlage festgestellt werden, sind dem Gemeinderat oder den besonders bezeichneten Verwaltungsabteilungen zuhanden des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau zu melden. Bei Schadenereignissen oder unmittelbarer Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, welche die Meldung gemäss Alarmplan (§ 43) weiterleitet. Der Eigentümer einer schadhaften Anlage hat diese auf seine Kosten nach Weisung des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau ohne Aufschub instandstellen oder allenfalls ersetzen zu lassen. Für die Neuerstellung der Anlage ist eine Bewilligung gemäss §§ 20 ff. dieser Verordnung einzuholen.

c) vorsorgliche Massnahmen
§ 27. Lassen der Betrieb oder die Kontrollen auf einen mangelhaften Allgemeinzustand schliessen oder ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, insbesondere wenn eine Undichtigkeit zu befürchten ist, so muss die Tankanlage unverzüglich auf Kosten des Eigentümers einer Revision unterzogen werden. Dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau ist hierüber Meldung zu erstatten.

Tankkataster
§ 28. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau führt über sämtliche Anlagen gemäss § 20 Abs. 1 und 2 einen Kataster, mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur, die ein eigenes Katasterwerk führen. FN12 Die Gemeinden und die Grundbuchämter sind verpflichtet, dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau die zur Nachführung notwendigen Mutationen (z. B. Handänderungen, Änderungen von Strassenbezeichnungen, Assekuranznummern usw.) zu melden. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Kontrollbeamten jeweils einen neuesten Ausdruck des Katasters ihres Gebietes zur Verfügung.

Kontrolle
a) Zuständigkeit
§ 29. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau kontrolliert und überwacht die bestehenden Anlagen. FN12 Diese Aufgabe kann unter Beibehaltung der Aufsichtsbefugnisse an Gemeindebehörden übertragen werden; diese haben besondere Feststellungen und Vorkommnisse dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau zu melden, das allenfalls erforderliche Massnahmen anordnet.

b) Durchführung
§ 30. FN12 Bei jeder Anlage ist das vom Amt für Gewässerschutz und Wasserbau übergebene Kontrollheft aufzubewahren.

Den Kontrollbeamten des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau und der Gemeinden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Kontrollheft zu gestatten.

Instruktion der GemeindeKontrollbeamten
§ 31. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau führt nach Bedarf Instruktionskurse für die von den Gemeindebehörden ernannten Kontrollbeamten durch.

Umschlag von Lagerprodukten
§ 32. FN12 Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 17. April 1985 FN5.

Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von Lagerprodukten ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mittelgrosser Tanks (von 2000 bis 500 000 Liter) mit der Abfüllsicherung überwacht werden.

Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Hauseigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.

Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:

- der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,

- der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,

- kein Tankkontrollheft vorliegt,

- für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,

- die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,

- das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,

- der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.

Einträge mit Tankkontrollheft
§ 33. Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen:

- das Datum der Auffüllung,

- den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung,

- die Menge und die Art des eingefüllten Produktes,

- allfällige Überfüllungen oder Mängel,

- die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.

IV. Schadendienste, insbesondere Öl-/Chemiewehr FN12

Aufgabe
§ 34. FN12 Die Öl-/Chemiewehr hat bei Schadenereignissen Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume und Lebensgrundlagen vor schädlichen Einwirkungen durch chemische Stoffe bestmöglich zu schützen.

Organisation
1. Stützpunkte
§ 35. FN12 Als Öl-/Chemiewehrstützpunkte werden bezeichnet:

a) Kantonaler Öl-/Chemiewehrstützpunkt und Rettungsdienst Flughafen Zürich

b) Regionale Öl-/Chemiewehrstützpunkte für den Einsatz auf dem Lande und bei nicht schiffbaren Gewässern

- Zürich, Berufsfeuerwehr
- Winterthur, Berufsfeuerwehr
- Uster
- Kloten
- Dietikon
- Bülach
- Affoltern a. A.
- Horgen
- Meilen
- Hinwil
- Dielsdorf
- Weinland
Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und die Gebäudeversicherung bestimmen gemeinsam die Einsatzgebiete der Öl-/Chemiewehrstützpunkte.

2. Seepolizei
§ 36. FN12 Die Kantonale Seepolizei und die Seepolizei der Stadt Zürich erfüllen die Öl-/Chemiewehraufgaben auf den schiffbaren Gewässern.

3. Gemeinden
§ 37. FN12 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Öl-/Chemiewehreinsätze aus. Art und Umfang der Ausrüstung der Öl-/Chemiewehr werden gemeinsam durch das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und die Gebäudeversicherung festgelegt. In den Einsatzakten der Feuerwehr müssen insbesondere Kanalisationsübersichtspläne enthalten sein, welche jährlich nachzuführen sind.

4. Betriebsfeuerwehren; Verkehrsanlagen
§ 38. FN12 Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein erhöhtes Risiko eines Chemieschadenereignisses besteht, organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus. Die Gebäudeversicherung bestimmt diese Betriebe.

Für Autobahnen und andere Verkehrsanlagen können das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und die Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden sowie den Betriebsleitungen besondere Regelungen zur Bekämpfung von Öl-/ Chemieschadenereignissen treffen.

5. Chemiefachberater
§ 39. FN12 Bei jedem Einsatz eines Öl-/Chemiewehrstützpunktes ist zur Beratung des Schadenplatzkommandanten ein Chemiefachberater beizuziehen. Dieser wird vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei zur Verfügung gestellt. Der Schadenplatzkommandant kann weitere, durch die Gebäudeversicherung bestimmte, Chemiefachberater beiziehen.

6. Beizug weiterer Stellen
§ 40. FN12 Je nach Art der Gewässerverunreinigung oder bei Bedarf können weitere Stellen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls private Unternehmungen zugezogen werden. Mit privaten Unternehmungen können Verträge über die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeugen und Material für den jederzeitigen Ölwehreinsatz abgeschlossen werden.

Ausbildung
§ 41. FN12 Die Gebäudeversicherung und das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau regeln gemeinsam die Ausbildung der Öl-/Chemiewehr.

Die Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich mindestens eine zusätzliche Übung in Öl-/Chemiewehr durchzuführen. Die Übungen können durch die Gebäudeversicherung und das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau inspiziert werden.

Vorgehen
im Schadensfall
1. Meldepflicht
und Sofortmassnahmen
§ 42. FN12 Wer Ereignisse beobachtet, die Gefährdungen und Verunreinigungen ober- oder unterirdischer Gewässer durch wassergefährdende Stoffe bewirken könnten, ist zu einer unverzüglichen Meldung an die Feuerwehr oder die Polizei verpflichtet.

Der Verursacher ist verpflichtet, ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.

2. Alarmierung und Aufgebote
§ 43. FN12 Die Polizei bietet je nach Ereignis direkt oder auf Anforderung des Schadenplatzkommandanten die Sanität, den Chemiefachberater, das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau, das Kantonale Laboratorium und die Gemeindebehörden auf. Die Einzelheiten werden in einem Alarmplan geregelt.

3. Interkantonale Hilfe
§ 44. FN12 Interkantonale und internationale Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe bei Öl-/Chemieschadenereignissen bleiben vorbehalten.

4. Schadenplatzkommando
§ 45. FN12 Die Kommandoverhältnisse am Schadenplatz werden durch die Verordnung über die Feuerwehr geregelt.

5. Sanierung
§ 46. FN12 Die Sanierungsmassnahmen nach Öl-/Chemieschadenereignissen werden durch das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau angeordnet und geleitet. In den Städten Zürich und Winterthur werden diese Aufgaben in der Regel von den städtischen Gewässerschutzfachstellen durchgeführt. Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungsmassnahmen dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Kostentragung
§ 47. FN12 Für die Kosten von Massnahmen zur Verhinderung oder Sanierung von Schäden hat der Pflichtige nach den Bestimmungen des Bundes und des Kantons aufzukommen.

Vorbehalten bleibt die Haftung für Schädigung von Gewässern aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus dem Zivilrecht.

Massgebliche Kosten
§ 48. FN12 Als massgebliche Kosten gelten sämtliche Aufwendungen für den Öl-/Chemiewehreinsatz und die nachfolgenden Sanierungsarbeiten, namentlich für

- den Einsatz der Mannschaft,

- den Einsatz der zuständigen Beamten,

- Verbrauchsmaterial,

- den Einsatz und die Instandstellung des Materials,

- einen angemessenen Anteil an den Unterhalt und an die Amortisation des Materials und der übrigen für die Öl-/Chemiewehr erforderlichen Einrichtungen,

- Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum,

- beigezogene Unternehmungen und Hilfskräfte.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und die Gebäudeversicherung erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

Schadenkataster
§ 49. FN12 Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur führen für ihr Einsatzgebiet einen Schadenkataster im Sinne von Art. 43 VWF FN8. Die Baudirektion erlässt die für eine einheitliche Erstellung dieses Katasters notwendigen Weisungen. Die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur liefern dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau jeweils auf Jahresende die für die Schadenstatistik notwendigen Angaben.

V. Staatsbeiträge

Grundsatz
§ 50. FN15 Gesuche um Staatsbeiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser, von Anlagen zur Abfallbeseitigung, ferner Beitragsgesuche für Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverschmutzungen sowie für die Ausbildungskosten der mit der Abfallwirtschaft und der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau einzureichen.

Anforderungen an Beitragsgesuche
§ 51. Den Gesuchen sind die Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne, wie ein Übersichtsplan der gesamten Anlage, die Projektpläne im Massstab 1 : 10 bis 1 : 5000, je nach der darzustellenden Baute, und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel, bei bundesbeitragsberechtigten Vorhaben dreifach einzureichen. FN15

Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.

Auf Beitragsgesuche für Abwasseranlagen kann nur eingetreten werden, wenn ein aktuelles generelles Kanalisationsprojekt oder ein genereller Entwässerungsplan vorliegt. FN15

Einreichung der Gesuche
§ 52. Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen oder die Anschaffung nicht getätigt werden, solange die Staats- und Bundesbeiträge nicht zugesichert sind.

Wird das Gesuch erst nach Beginn der Bauarbeiten, nach erfolgter Anschaffung oder nach Durchführung des Kurses gestellt, so besteht kein Anspruch auf einen Beitrag. Ergibt die nachträgliche Prüfung eines Gesuches, dass die aufgewendeten Mittel zweckmässig eingesetzt wurden, so kann ein reduzierter Beitrag bewilligt werden, sofern das Gesuch spätestens in dem der Bauvollendung, Anschaffung oder Kursdurchführung folgenden Kalenderjahr eingereicht wird. Die Reduktion soll wenigstens 10% betragen.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen. Dabei sind die nötigen Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte festzulegen. Ist die Bewilligung erteilt, erfolgt die nachträgliche Beitragszusicherung und -ausrichtung nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Prüfung der Gesuche
§ 53. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder Anschaffung den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entspricht. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen und stellt den zuständigen Instanzen Antrag über die grundsätzliche Zusicherung eines Staatsbeitrages.

Bei der Beitragszusicherung soll die voraussichtliche Höhe des Beitrages bekanntgegeben werden.

Beitragsberechtigte Abwasseranlagen
§ 54. FN15 Beitragsberechtigte Abwasseranlagen sind Kläranlagen, Anlagen für die Behandlung von Klärschlamm, Kanäle mit Sonderbauwerken, die vorwiegend der Entwässerung von Zonen innerhalb des Siedlungsgebietes dienen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, und deren Einzugsgebiet in der betreffenden Gemeinde eine bestimmte Mindestausdehnung erreicht, ferner automatische Fernmelde- und Fernwirkanlagen sowie öffentliche Abwasseranlagen in Sanierungsgebieten ausserhalb der Bauzonen. Grundlage für die Dimensionierung und für die Beitragsberechtigung ist in der Regel das generelle Kanalisationsprojekt oder der generelle Entwässerungsplan. Die massgebende Mindestausdehnung des betreffenden Einzugsgebietes für Kanalisationen innerhalb der Bauzonen berechnet sich nach der im Anhang beigefügten Formel. Werden Leitungen aus Sanierungsgebieten an Kanäle innerhalb der Bauzonen angeschlossen, so erstreckt sich die Beitragsberechtigung mindestens bis zum Anschlusspunkt.

Nicht beitragsberechtigt sind in der Regel gewerbliche und industrielle Abwasseranlagen sowie Hauskläreinrichtungen.

Beitragsberechtigte Abfallanlagen
§ 55. FN15 Beitragsberechtigte öffentliche Abfallanlagen sind ortsfeste, gedeckte Sammelstellen, Kompostieranlagen ab 500 m2 Mietenfläche, Verbrennungs- und weitere Behandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen sowie Deponien. Ferner ist die von Gemeinden durchgeführte Sanierung bestehender Deponien, deren Urheber nicht ermittelt werden können, beitragsberechtigt.

Beiträge an Öl-/Chemiewehr
§ 56. FN16 Die Kosten für die erstmalige Ausrüstung der Stützpunkte und der Seepolizei werden je zur Hälfte durch den Staat und die Gebäudeversicherung getragen. Das gleiche gilt für die Unterhalts- und Betriebskosten sowie für die altersbedingte Erneuerung der Ausrüstung.

Der Staat sowie die Gebäudeversicherung übernehmen je hälftig die Einsätze der Stützpunktöl- und -chemiewehr ausserhalb der Standortgemeinde, sofern

a) der Einsatz der örtlich zuständigen Öl- und Chemiewehr nicht möglich war oder deren Mittel nicht ausgereicht hätten und

b) vom Verursacher kein Ersatz erhältlich oder dieser unbekannt ist.

Die Kosten der kantonalen Kurse für die Kaderausbildung der Öl-/ Chemiewehren werden je zur Hälfte durch den Staat und die Gebäudeversicherung getragen.

Aus- und Weiterbildung
§ 57. FN15 An die Kosten zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Abfallwirtschaft und der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden.

Beitragsverweigerung
§ 58. FN15 Für Aufwendungen, die den kantonalen Konzepten zuwiderlaufen, werden keine Staatsbeiträge gewährt.

Anlagen, die nicht fachgemäss erstellt wurden, sowie Provisorien und Unterhaltsarbeiten sind nicht beitragsberechtigt.

Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die von Bund und Kanton vorgeschriebenen Betriebsrapporte und -protokolle lückenlos vorhanden sind.

Wird eine Anlage nicht innerhalb der festgesetzten Frist erstellt, entfällt der Anspruch auf einen Staatsbeitrag, sofern nicht besondere Gründe vorliegen.

Staatsbeiträge von weniger als Fr. 3000 werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen davon sind Subventionen an Private in besonders schlechter wirtschaftlicher Lage.

Festsetzung der Beiträge
§ 59. FN15 Die endgültige Höhe des Staatsbeitrages wird erst nach ordnungsgemässer Ausführung der Baute festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen erhältlich zu machenden Staatsbeiträge dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau eingereicht sind und dieses die planund zweckmässige Erstellung der Anlage festgestellt hat.

Werden Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten oder missachtet, so wird der Staatsbeitrag um mindestens 10% gekürzt.

Ausgaben für Verwaltung sind nicht beitragsberechtigt.

Die Ausrichtung grösserer Staatsbeiträge kann auf mehrere Jahre verteilt werden.

Beiträge an Projekte usw.
§ 60. FN15 An die generelle Projektierung von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen wird ein Staatsbeitrag nur gewährt, wenn die Projekte im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau erstellt und diesem zur Genehmigung eingereicht werden. Vorprojekte und Allgemeine Bauprojekte sind mit der Bauausführung beitragsberechtigt. An Sondierungen, Studien und Gutachten usw. werden Staatsbeiträge nur gewährt, wenn diese Massnahmen notwendig sind und im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau angeordnet wurden.

Beitragsansätze
§ 61. FN16 Die Staatsbeiträge an die Gemeinden für Bauten und Anschaffungen werden wie folgt bemessen:

a) FN17 Abwasseranlagen

Finanzkraftindex Kostenanteil
bis 103 45%
104-105 30%
106-107 20%
108-109 10%
110 und mehr 5%

b) FN17Abfallbewirtschaftung

Finanzkraftindex Kostenanteil
bis 102 25%
103-105 20%
106-108 15%
109-111 10%
112 und mehr 5%

c) Öl- und Chemiewehr

Finanzkraftindex Subventionen Anschaffungen Bauten
bis 108 75% 25%
109-112 70% 20%
113-116 65% 15%
117-120 60% 10%
121 und mehr 55% 5%


Beitragsbegrenzung
§ 62. FN15 Der Staatsbeitrag wird so weit herabgesetzt, dass er zusammen mit weiteren Staatsbeiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, nicht mehr als 75% der anrechenbaren Kosten beträgt.

Abzüge
§ 63. Dienen Abwasser- oder Abfallbeseitigungsanlagen in wesentlichem Masse industriellen oder gewerblichen Zwecken, so kann für die Beitragsbemessung ein entsprechender Abzug an den anrechenbaren Baukosten vorgenommen werden.

Zusätzliche Subventionen
§ 64. FN16 Bei besonders kostspieligen Aufgaben der Gemeinde im Bereich des Gewässerschutzes kann zusätzlich eine Subvention von höchstens 25% bis zum maximalen Beitragssatz von 75% gewährt werden.

An Gemeinden, welche eine Kürzung der Bundesbeiträge zufolge der unterschiedlichen Bemessungskriterien von Bund und Kantonen erleiden, können zusätzliche Subventionen gewährt werden.

Untergehende Anlagen
§ 65. Am Staatsbeitrag ist ein aufgrund dieser oder früherer Verordnungen bereits ausgerichteter Beitrag an Anlagen und Einrichtungen, die infolge der Neuanlage beseitigt werden oder untergehen, unter Berücksichtigung der ordentlichen Amortisationen in der Regel in Abzug zu bringen.

Private Anlagen
§ 66. FN15 Bei privaten Anlagen, welche öffentlich erklärt worden sind, werden die Staatsbeiträge nach Massgabe des öffentlichen Interesses festgesetzt.

An private Sanierungsanlagen für Gebiete ausserhalb der Bauzonen kann bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen oder bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Grundeigentümers ein Staatsbeitrag von höchstens 90% der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, wenn die Gemeinde einen ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft angemessenen Beitrag leistet.

§ 67. FN13

VI. Schlussbestimmungen

Zuwiderhandlungen
§ 68. Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bleiben vorbehalten.

Gebühren
§ 69. Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verordnung werden Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 FN3 resp. der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 FN2 erhoben.

Inkrafttreten
§ 70. Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN10 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. FN9 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebindelager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom 6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtaufbereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben.

Anhang FN15

Formel zu § 54

Die erforderliche Ausdehnung des Einzugsgebietes in Hektaren ergibt sich zu:

F erf (ha) = K Einwohner GKP 4
--- X --------------------- X -------------------
3 Einwohner Einwohner
Volkszählung Volkszählung
Dabei bedeutet:
Einwohner GKP:

Zahl der Einwohner, die bei Vollüberbauung der im GKP abgegrenzten Gebiete zu erwarten ist und deren Abwasser an eine bestimmte Reinigungsanlage angeschlossen werden kann.


Einwohner Volkszählung:
In der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelte Zahl der Gemeindeeinwohner, für welche die Möglichkeit des Anschlusses an eine bestimmte Reinigungsanlage besteht.

Faktor K:
Korrekturfaktor, abhängig von der laut Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten Zahl der Gemeindeeinwohner, für welche die Möglichkeit des Anschlusses an eine bestimmte Reinigungsanlage besteht.

Einwohner Volkszählung Faktor K
bis 500 0.40
15 000 1.10
200 000 und mehr 3.80

Zwischenwerte sind zu interpolieren.
___________

FN1 OS 45, 460 und GS V, 333.
FN2 681.
FN3 682.
FN4 711.1.
FN5 SR 741.621.
FN6 SR 814.20.
FN7 SR 814.226.211.
FN8 SR 814.226.212.1.
FN9 In Kraft seit 1. Juli 1975.
FN10 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).
FN12 Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99).
FN13 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN14 Eingefügt durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN15 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 284). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1993 (OS 52, 567). In Kraft seit 4. Dezember 1993.