Verordnung
zum Gesetz über die Fischerei FN5
(Fischereiverordnung)
(vom 14.September 1977) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 FN2,

verordnet:

I. Geltungsbereich

Regal
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Fischerei in den gemäss § 1 des Gesetzes dem Fischereiregal unterworfenen Gewässern.

Sonderrechte
§ 2. Für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten, die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften sowie die zeitlichen Beschränkungen und das Watverbot.

II. Fischereiberechtigung

A. Pachtgewässer

Pachtjahr
§ 3. Das Pachtjahr dauert für die Rheinreviere vom 1. Januar bis 31. Dezember. Für alle übrigen Reviere vom 1. Mai bis 30. April.

Watverbot
§ 4. Die Angelfischerei ist in den Pachtgewässern vom 1. Oktober bis 30. April nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet.

Fangverbot in Flüssen und Bächen
§ 5. In Gewässern, die fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind, ist während der Forellenschonzeit jeder Fischfang untersagt.

Missbräuchliche Kartenabgabe
§ 6. Die Finanzdirektion ist berechtigt, gegen Missbräuche bei der Kartenabgabe die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

B. Patentgewässer

Patentjahr
§ 7. Das Patent für den Zürichsee wird für die Dauer vom 1. April bis 31. März, dasjenige für den Greifensee und den Pfäffikersee für die Dauer vom 1. Mai bis Ende Februar ausgestellt.

Arten und Gebühren
§ 8. Die Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt, getrennt für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee, folgende Patente: FN6

1. Patent für Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren

für die Angelfischerei vom Ufer aus Fr. 15

2. Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus Fr. 63

3. Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehen-

den Boot aus Fr. 140

4. Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppan-

gelfischerei vom Boot oder Ufer aus (ausgenommen

Hegene vom Ufer aus)

für Greifensee oder Pfäffikersee Fr. 187

Monatspatent Fr. 85

für Zürichsee Fr. 242

Monatspatent Fr. 95

Der Erwerb von mehreren Patenten der gleichen Art ist nicht gestattet.

Geltung der Gebührensätze
§ 9. FN6 Die Ansätze von § 8 gelten für Personen, die im Kanton Zürich oder in einem Kanton wohnen, der die Einwohner des Kantons Zürich seinen eigenen gleichstellt.

Einwohner eines Kantons, der kein Gegenrecht im Sinne von Abs. 1 hält, unterliegen der Gebührenregelung, die der betreffende Kanton auf Einwohner des Kantons Zürich anwendet.

III. Fanggeräte und Fangausübungen

A. Allgemeine Bestimmungen für Patent- und Pachtgewässer

Einschränkung für Netzgerätschaften
§ 10. Die Verwendung von Netzgerätschaften ist vom 1. Juni bis 19. November jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr, untersagt. Diese Endzeiten können von der Finanzdirektion im Interesse der Bewirtschaftung um maximal zwei Stunden verschoben werden.

Setzen und Heben der Netze
§ 11. Die Fische sind vom 1. Juni bis 19. November täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu nehmen.

Zeitliche Beschränkungen
§ 12. Der Fang von Fischen, Krebsen und anderen nutzbaren Wassertieren ist verboten:

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 03.00 Uhr;

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Mit Fischfang im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Setzen und Heben der Netze und Reusen gemeint.

Die Finanzdirektion kann im Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee Stellen bezeichnen, an denen vom 1. November bis Ende Februar die Grundfischerei auf Trüschen und Aale durch Patentinhaber vom Ufer aus bis 22 Uhr ausgeübt werden kann. FN4

Während der Sommerzeit ist zu allen Zeitangaben dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen dazu eine Stunde hinzuzuzählen. FN4

Boote
§ 13. Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt. Aus Booten, die mit Ortungsgeräten ausgerüstet sind, ist der Fischfang verboten.

Örtliche Beschränkungen, Fachanlagen und Uferpflanzenbestände
§ 14. Das Betreten und Befischen von Fachanlagen und geschlossenen Beständen von Uferpflanzen ist verboten. Die Finanzdirektion kann im Einvernehmen mit der Baudirektion Ausnahmen von diesem Verbot verfügen.

Hafendämme, Stege usw.
§ 15. Die Finanzdirektion kann die Angelfischerei von Hafendämmen, Landungsstellen, Stegen, Flossen und dergleichen aus einschränken.

Die Gemeinden dürfen die Ausübung der Fischerei auf ihrem Gebiet nur mit Bewilligung der Finanzdirektion einschränken.

Platzvorrechte
§ 16. Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Fischer mit dem kleineren Gerät.

Sportfischer haben von ausgelegten Netzen einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.

Inhaber von Patenten zur Hegenen- und Schleppangelfischerei sowie zur Angelfischerei vom stehenden Boot aus haben der Zuggarnund Netzfischerei zu weichen.

Feumer
§ 17. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.

Gewässertyp
§ 18. Die Finanzdirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen sowie diejenigen, welche fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind.

Dreiangel
§ 19. In den Pachtgewässern ist die Verwendung von Zwei- und Dreiangeln mit Widerhaken nur in Revieren mit gemischtem Fischbestand erlaubt.

Markierung Fischereiboote
§ 20. Die Boote, aus welchen der Fischfang ausgeübt wird, sind gemäss den Schiffahrtsvorschriften zu markieren.

Köderfische
§ 21. Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er zum Fischfang mit Köderfischen berechtigt ist, mit einer Köderflasche oder einer Köderreuse entsprechenden Ausmasses fangen. Erlaubt ist ebenfalls die Verwendung eines Senknetzes mit höchstens 1 m2 Netzfläche.

Die lebenden Köderfische dürfen einzig an der Mundregion befestigt werden. Der natürliche (lebende oder tote) Köderfisch darf neben den Patentgewässern nur in Revieren mit gemischten Fischbeständen, nicht aber in anderen Fluss- und Bachrevieren verwendet werden.

B. Besondere Bestimmungen für Patentgewässer

Patent für Jugendliche
§ 22. Das Patent für Jugendliche umfasst die Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus mit einer einzigen Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angeln.

Die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) oder künstlichen Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt. Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flug- und Grundködern ist verboten, sofern diese Schwimmer am Ende der Schnur befestigt sind. Pro Angelrute ist ein einziger Wurfköder aus Hirschleder, Speck oder Gummischlüchli zugelassen, wobei diese Köder nur am Ende der Schnur befestigt werden dürfen. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist untersagt.

Dieses Patent berechtigt auch zum Fischfang vom stehenden Boot aus in Begleitung einer fischereiberechtigten Person, wobei die gleichen Geräte wie vom Ufer aus Verwendung finden dürfen.

Patent vom Ufer aus
§ 23. Die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus umfasst die Flug- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem einzigen Köderfisch mit höchstens einer Dreiangel. Im Zürichsee darf anstelle der Angelfischerei die Spinnfischerei mit einem Löffel oder einem Spinner ausgeübt werden.

Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen, die am Ende der Schnur befestigt sind, ist untersagt. Zugelassen ist ein einziger Wurfköder aus Hirschleder, Speck oder Gummischlüchli, wobei diese Köder nur am Ende der Schnur befestigt werden dürfen.

Patent vom stehenden Boot aus
§ 24. Die Berechtigung zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus umfasst die Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit höchstens drei Angelruten im Zürichsee und deren zwei im Greifensee und im Pfäffikersee. Davon darf nur eine Angelrute für die Spinnfischerei verwendet werden. Als Köder für eine Angelrute ist ein Löffel, Spinner oder ein künstlicher Köderfisch mit bis zu drei Dreiangeln oder ein lebender oder toter natürlicher Köderfisch mit höchstens einer Dreiangel zulässig.

Die Hegenenfischerei umfasst den Fischfang vom stehenden Boot aus mit oder ohne Rute und einer Leitschnur, an der sich höchstens fünf Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel befinden. Die Angeln dürfen nur mit natürlichen oder künstlichen Insekten, deren Larven oder mit Schlüchli bespickt sein. Die Hegenenfischerei ist vom 1. März bis 14. April untersagt. Die Leitschnur der Hegene darf auch mit der Rute nur senkrecht ausgelegt bzw. gezogen werden. Insbesondere ist die Wurffischerei untersagt.

Während der Hegenenverbotszeit ist bei der Felchenfischerei vom stehenden Boot aus gestattet, das Blei am Ende der Schnur zu montieren und dabei eine seitliche Angel mit einer Hegenennymphe zu bespicken. FN4 Diese Berechtigung schliesst diejenige von § 23 ein.

Grosses Patent
§ 25. FN5 Das grosse Patent umfasst zusätzlich zum Patent vom stehenden Boot aus die Schleppangelfischerei vom fahrenden Boot aus.

Die Schleppangelfischerei umfasst:

a) die Schleppangel (Schleike) mit höchstens fünf Schnüren im Zürichsee und höchstens zwei Schnüren im Greifensee und Pfäffikersee, wobei die Schnüre mit Rolle oder Angelrute und im Zürichsee auch mit «Seehunden» ausgelegt werden dürfen und je Schnur nur ein Köder (Löffel, Spinner, toter natürlicher oder künstlicher Köderfisch) mit je höchstens drei Dreiangeln gestattet ist;

b) einen natürlichen oder künstlichen Wurm mit einer einzigen einfachen Angel;

c) die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur oder einem Draht und einem Gewicht am Ende mit höchstens fünf künstlichen Ködern im Zürichsee und höchstens zwei künstlichen Ködern im Greifensee und Pfäffikersee, wobei je Köder höchstens drei Dreiangeln gestattet sind;

d) die Paternosterangel mit einer einzigen Angelrute und einem einzigen Dreiangel mit einem natürlichen Köderfisch.

Die einzelnen Geräte dürfen mit bis maximal fünf Ködern im Zürichsee und maximal zwei Ködern im Greifensee und Pfäffikersee kombiniert werden.

Fangzahlbeschränkung
§ 26. Die Patentinhaber dürfen pro Tag maximal folgende Fangerträge je Fischart tätigen:


Im Greifensee und Pfäffikersee beträgt die höchst zulässige Fangzahl für Hechte pro Tag drei.

Mindestmasse, Schonzeiten, Schongebiete
§ 27. Die Finanzdirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten und Mindestmasse für die Fischarten bzw. Fischrassen und Krebse aufgrund der besonderen biologischen Verhältnisse der Gewässer. Sie kann auch weitere Einschränkungen zu den einzelnen Fanggeräten erlassen.

Schontage
§ 28. Die Finanzdirektion kann zum Schutze der fischereilichen Bewirtschaftung im Greifensee und im Pfäffikersee Massnahmen treffen.

Krebsfang
§ 29. Die Finanzdirektion kann je nach Bestand in den Patentgewässern den Krebsfang mittels besonderem Patent freigeben.

IV. Schutz und Hege

Trockenlegung und Reinigung von Fisch-gewässern
§ 30. Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Bevollmächtigten der Pachtgesellschaft ist eine beabsichtigte Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens drei Tage vorher zu melden.

Meldepflicht
§ 31. Die Fischereipächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.

Die Finanzdirektion trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führt die Wiederbesetzung durch und macht allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.

Schadenberechnung
§ 32. Die Schadenberechnung bei Fischsterben setzt sich zusammen aus Ersatz der eingegangenen Fische, Ertragsausfall und Umtriebsentschädigung. Sie wird durch die Fischerei- und Jagdverwaltung vorgenommen.

Die Pächterschaft hat Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalls und der Umtriebskosten. Der Wiederbesatz mit Fischen wird durch die Fischerei- und Jagdverwaltung vorgenommen.

Inverkehrbringen untermässiger Fische
§ 33. Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht noch versandt werden.

Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland eingeführt werden oder aus einem Kanton kommen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestatten.

Schutz vor Wasservögeln
§ 34. Die Besitzer von Enten und anderen Wasservögeln sind verpflichtet, diese während der Schonzeiten durch Einzäunung von den Laichplätzen fernzuhalten.

Absperren von Wasserläufen
§ 35. Das Absperren von Wasserläufen ist untersagt.

Bestandeskontrollen
§ 36. Die Finanzdirektion kann im Bedarfsfall Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden durchführen.

V. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 37. Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache der Finanzdirektion. Sie erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. Fachabteilung ist die ihr unterstellte Fischerei- und Jagdverwaltung.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 38. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung FN3 durch das Eidgenössische Departement des Innern gleichzeitig mit dem Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.

Die Verordnung vom 21. Dezember 1953 zum Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

___________

FN1 OS 46, 601 und GS VII, 287.
FN2 923.1.
FN3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 14. Oktober 1977.
FN4 Eingefügt durch RRB vom 30. November 1983 (OS 48, 840).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1983 (OS 48, 840).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 1992 (OS 52, 343). In Kraft seit 1. Januar 1993.