Gesetz
über das Ausverkaufswesen
(vom 26.August 1917) FN1

§§ 1-3.

§ 4. Für die Bewilligung eines Total-, Teil-, Saison- und Inventurausverkaufes oder Ausnahmeverkaufes wird eine Abgabe erhoben, die zwei Prozent des erzielten Umsatzes, mindestens aber 50 Franken, beträgt.

Von diesen Abgaben fallen zwei Fünftel der Gemeinde zu, in welcher der Verkauf stattfindet.

§ 5.

§ 6. Durch dieses Gesetz wird der § 3 des Gesetzes vom 29. Januar 1911 gegen unlauteren Wettbewerb aufgehoben.

§ 7. Der Regierungsrat stellt durch eine Verordnung FN2 die weiter notwendigen Bestimmungen über die Ausverkaufsbewilligungen fest.

§ 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

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FN1 OS 30, 523 und GS VII, 349.
FN2 930.11.