Gesetz
über die öffentlichen Ruhetage
und über die Verkaufszeit im Detailhandel
(vom 14.März 1971) FN1

I. Die öffentlichen Ruhetage

Bezeichnung; Bundesrecht
§ 1. Öffentliche Ruhetage sind:

a) Die Sonntage;

b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag sind hohe Feiertage.

Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage sind mit Ausnahme des 1. Mai im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Arbeitsgesetzes FN2 den Sonntagen gleichgestellt.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit FN2 werden für den 1. Mai, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, durch die zuständige kantonale Behörde sinngemäss als kantonales Recht angewendet.

Sicherung der öffentlichen Ruhe
§ 2. An öffentlichen Ruhetagen sind verboten:

a) Übungen und Inspektionen von Feuerwehren;

b) die Jagd;

c) die Ausübung eines Wandergewerbes;

d) jede Herstellung von Gross- und Kleinbrot und der Vertrieb von frischem Gross- und Kleinbrot;

e) Umzüge mit Musik oder Trommeln vor 7 Uhr, von 8.30 bis 10.30 Uhr und nach 21 Uhr;

f) jede andere Betätigung, welche die dem jeweiligen öffentlichen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stört.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, besondere Bestimmungen für den 1. Mai und den 1. August aufzustellen.

Schiessübungen sind nur während der von der zuständigen Gemeindebehörde festgesetzten Zeit zulässig; auf die Gottesdienste ist dabei Rücksicht zu nehmen.

Für besondere Anlässe kann die zuständige Gemeindebehörde Ausnahmen von Abs. 1 lit. c und f bewilligen oder mit Genehmigung des Regierungsrates Massnahmen zur weitern Ausdehnung der öffentlichen Ruhe treffen.

Die zuständige Gemeindebehörde kann für Ausstellungen und Museen die Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen beschränken.

Besondere Vorschriften für die hohen Feiertage
§ 3. An den hohen Feiertagen sind zudem verboten:

a) Schiessübungen, militärischer Vorunterricht, Geländeübungen sowie Turn- und Sportveranstaltungen jeder Art;

b) das Offenhalten von Ausstellungen und Museen;

c) öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;

d) Schaustellungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Theatervorstellungen und öffentliche Filmvorführungen;

e) Märkte.

Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages Rechnung tragen, können durch die zuständige Gemeindebehörde bewilligt werden.

Vorbehalt weiterer Vorschriften
§ 4. Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere in der Gesetzgebung über die Filmvorführungen und über das Gastwirtschaftsgewerbe, bleiben vorbehalten.

II. Offenhalten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels

Geltungsbereich
§ 5. Abschnitt II dieses Gesetzes gilt für Verkaufsgeschäfte des Klein- und Grossdetailhandels. Ausgenommen sind die Apotheken, für deren Offenhalten die Direktion des Gesundheitswesens besondere Vorschriften erlässt.

Über die Zulässigkeit von Verkäufen, welche der Verkehr erfordert, erlässt der Regierungsrat besondere Vorschriften.

Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit dieses Abschnittes auf einen Betrieb, so entscheidet die Direktion der Volkswirtschaft nach Anhören der beteiligten Verbände. Gegen ihre Verfügung können der Betriebsinhaber und die Berufs- und Wirtschaftsverbände, die ein Interesse nachweisen, an den Regierungsrat rekurrieren.

Offenhalten an Werktagen
§ 6. Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen von 6 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein.

An den Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen sind sie spätestens um 16 Uhr zu schliessen, ausgenommen am Vorabend des 1. Mai und des 1. August, sofern der Vorabend nicht auf einen Samstag fällt.

Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen
§ 7. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Ausnahmen
in den
Gemeinden
§ 8. An hohen Feiertagen dürfen Milchgeschäfte und Sennereien bis 9 Uhr und von 18 bis 19.30 Uhr, Bäckereien, Konditoreien und Fotografenateliers von 11 bis 14 Uhr offenhalten.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen dürfen die in Absatz 1 genannten Verkaufsgeschäfte sowie Kioske und Blumenverkaufsgeschäfte während höchstens fünf Stunden offengehalten werden. Die zuständige Gemeindebehörde legt die Öffnungszeiten fest und bezeichnet ferner nach Anhören der örtlichen Berufsverbände die Zeiten, während denen an den übrigen öffentlichen Ruhetagen der Hauslieferdienst für Milch und Milchprodukte sowie für Bäckerei- und Konditoreiprodukte, der Verkauf von Blumen vor den Krankenhäusern und Friedhöfen und der Zeitungsverkauf gestattet sind.

Verkaufsverbot nach Ladenschluss
§ 9. In der Zeit, während welcher die Verkaufsgeschäfte geschlossen sein müssen, ist die Bedienung von Kunden untersagt. Die zur Ladenschlusszeit in den Verkaufsgeschäften anwesenden Personen dürfen noch bedient werden.

Befugnisse der Gemeinden
§ 10. Der zuständigen Gemeindebehörde bleibt es nach Anhören aller interessierten Kreise unter Berücksichtigung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes freigestellt:

a) für die ganze Gemeinde oder für einzelne Gemeindeteile allgemein oder nur mit Bezug auf einzelne Geschäftszweige die Zeit des Offenhaltens der Verkaufsgeschäfte weiter einzuschränken;

b) an örtlichen Feiertagen die gänzliche oder teilweise Schliessung der Verkaufsgeschäfte anzuordnen;

c) den Ladenschluss an Werktagen um höchstens eine Stunde hinauszuschieben;

d) den Ladenschluss an einem Werktag pro Woche, ausgenommen an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen, bis längstens 21 Uhr hinauszuschieben; Verkaufsgeschäfte, die von einer solchen Verlängerung Gebrauch machen, haben die Öffnungszeit entsprechend einzuschränken;

e) an öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an hohen Feiertagen, und an Werktagen für die Zeit nach Ladenschluss in öffentlichen Bädern, bei Sportanlässen, Festen, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen den Verkauf von Esswaren, Getränken und Raucherwaren auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltung stattfindet, zu gestatten;

f) an öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an hohen Feiertagen, und an Werktagen in Ausstellungen während deren Öffnungszeiten Verkaufshandlungen, die sich auf Ausstellungsgegenstände beziehen, zu gestatten;

g) in besonderen Einzelfällen aus triftigen Gründen weitere Ausnah-men zu bewilligen.

III. Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 11. Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Direktion der Volkswirtschaft. Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist den Gemeinden übertragen.

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

Strafbestimmung
§ 12. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse von 10 Franken bis 1000 Franken, in schweren oder in Wiederholungsfällen bis 5000 Franken bestraft. In besonders leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Bei Übertretung von Vorschriften über das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels werden sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bestraft.

Ausnahmebewilligungen
§ 13. Der Regierungsrat ist befugt, nach Anhören der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, für alle oder einzelne Geschäftszweige des Detailhandels vorübergehende Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes zu gestatten, sofern besondere, vor allem wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern.

Gastwirtschaftsgewerbe
§ 14. Das Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken vom 21. Mai 1939 wird wie folgt geändert: . . . FN3

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
§ 15. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufs- und Arbeitszeit im Detailhandel vom 3. April 1949 wird gleichzeitig aufgehoben.


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FN1 OS 44, 90 und GS VI, 299.
FN2 SR 822.11.
FN3 Text siehe OS 44, 94.