Gesetz
über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(vom 7.Februar 1971) FN1

Erster Abschnitt: Allgemeines

Leistungsarten
§ 1. Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN6 und auf Grund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus:

a) Ergänzungsleistungen;

b) Beihilfen.

Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen vor.

Durchführung
§ 2. Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden. Sie hat unabhängig vom Armenwesen zu erfolgen.

Zweiter Abschnitt: Organisation

Durchführungs-
und Aufsichts-organe
§ 3. Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen übertragen werden.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsaufsicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

Einsprachebehörde
§ 4. Die Behandlung von Einsprachen obliegt dem Bezirksrat, der hierüber der zuständigen Direktion des Regierungsrates jährlich Bericht erstattet.

Kantonale Rekurskommission
§ 5. Die kantonale Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und den nötigen Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder und bezeichnet den Sekretär, welcher beratende Stimme hat.

Schweigepflicht
§ 6. Alle mit den Zusatzleistungen betrauten Organe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dürfen die Durchführungsorgane die in Frage stehenden Bezüger und deren Ansprüche Behörden oder privaten Fürsorgestellen bekanntgeben.

Berichterstattung, Rechnungsablage und Meldungen
§ 7. Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich besondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Rentenregister des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.

Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten

A. Ergänzungsleistungen

Bezügerkreis
§ 8. Ergänzungsleistungen erhalten, sofern sie die übrigen Bezugsvoraussetzungen erfüllen, Personen, die

a) im Kanton Zürich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und

b) auf Grund eines selbständigen Anspruches eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder eine Rente oder Hilflosenentschädigung der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen.

Einkommens-
grenzen
§ 9. Die Ergänzungsleistungen werden gewährt, wenn das anrechenbare Jahreseinkommen die anzuwendende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Massgebend sind die nach den Vorschriften des Bundes höchstens zulässigen Grenzbeträge.

Teilanrechnung
§ 10. Für die Teilanrechnung des jährlichen Erwerbseinkommens und des Jahresbetrages der Renten und Pensionen, mit Ausnahme der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, kommen die Vorschriften des Bundes zur Anwendung. Soweit der Bund eine Erhöhung der festen Abzüge durch die Kantone ermöglicht, gelten die von ihm bezeichneten Höchstwerte.

Mietzinsabzug
§ 11. Vom Einkommen wird ein Mietzinsabzug nach den Vorschriften des Bundes zugelassen. Für diesen Abzug gelten die höchsten Ansätze des Bundes.

Bundesvorschriften
§ 12. Im übrigen richten sich das anrechenbare Einkommen, das Zusammenrechnen der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, das zeitlich massgebende Einkommen, die Berechnung der Leistung, der Beginn und das Ende des Anspruchs, die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen sowie alle weiteren Einzelheiten der Anspruchsberechtigung nach den Vorschriften des Bundes.

B. Beihilfen

Bezügerkreis
§ 13. Beihilfe erhalten Personen, welche die Voraussetzungen von § 8 erfüllen und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während folgender Fristen im Kanton gewohnt haben:

- Schweizer Bürger während mindestens 10 Jahren;

- Ausländer während mindestens 15 Jahren.

Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.

Witwen wird bei der Berechnung der Karenzfrist auch die Wohnsitzdauer ihres Ehemannes, Waisen auch diejenige ihres Vaters oder ihrer Mutter zugerechnet.

Wohnsitzverlegung ausser Kanton
§ 14. Verlegt ein bisher Bezugsberechtigter seinen Wohnsitz in einen andern Kanton, kann ihm ausnahmsweise die Beihilfe in angemessener Höhe weiterhin ausgerichtet werden, wenn triftige Gründe die Verlegung seines Wohnsitzes rechtfertigen.

Anwendbare Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen
§ 15. Die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Einkommensgrenzen
§ 16. Die Einkommensgrenzen für die Beihilfen sind bei Alleinstehenden und minderjährigen Bezügern einer Invalidenrente um 2420 Franken, bei Ehepaaren um 3630 Franken und bei Waisen um 1210 Franken höher als bei den Ergänzungsleistungen. FN12

Die Beihilfe für Waisen, die im Haushalt von Verwandten oder Drittpersonen, in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht sind, bemisst sich nach den vom Regierungsrat festzusetzenden besonderen Vorschriften.

Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen durch den Bund die Einkommensgrenzen für die Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise. FN9

Zusammenfallen von Ergänzungsleistungen und Beihilfen
§ 17. Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Ergänzungsleistung und auf Beihilfe, ist für die Berechnung der Beihilfe das anrechenbare Einkommen um die Ergänzungsleistung zu erhöhen.

Fehlender
Bedarf
§ 18. Die Beihilfe kann verweigert oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte die ihm zustehende Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.

Rückerstattung
§ 19. Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten:

a) wenn bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind;

b) aus dem Nachlass eines bisherigen oder früheren Bezügers oder seines an der Beihilfe beteiligten Ehegatten. Sind Ehegatten, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag des anrechnungsfreien Vermögens des Bezügers übersteigt.

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung. Entsteht nach dem Tode des einen Ehegatten eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass, beginnt die Verjährung erst mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.

C. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden

Gemeindeeigene Leistungen
§ 20. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne der §§ 34 und 35 gewährt.

Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen

Zuständigkeit
§ 21. Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Für Insassen von im Kanton gelegenen Anstalten und Heimen aller Art, welche ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Heimeintritt in einer zürcherischen Gemeinde hatten, sind die Zusatzleistungen von dieser Gemeinde zu erbringen.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates behandelt und entscheidet endgültig:

a) im Rahmen der Kompetenzen des Kantons die aus dem Verkehr mit andern Kantonen und insbesondere aus der interkantonalen Zuständigkeit im Einzelfall oder allgemein sich ergebenden Fragen;

b) Streitigkeiten zwischen zürcherischen Gemeinden über die örtliche und zeitliche Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen.

Auszahlung
§ 22. Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszu-zahlen.

Die zuständige Gemeinde richtet die Zusatzleistungen in monat-lichen Raten des Jahresbetreffnisses zum voraus durch Vermittlung der Post aus.

Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
§ 23. Die Zusatzleistungen werden in der Regel dem Berechtigten, bei Ehepaaren dem Ehemann, ausbezahlt. Sie sind unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung sowie der Verrechnung mit geschuldeten Steuern oder öffentlichen Abgaben entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Die Zusatzleistungen können aber an Fürsorgebehörden im Umfang der von diesen an Stelle der Zusatzleistungen erbrachten Voraushilfen ausgerichtet werden.

Bei Bezugsberechtigten, die keine Gewähr für eine zweckgemässe Verwendung zur Deckung des laufenden Unterhaltes bieten, kann die Auszahlung der Zusatzleistungen an geeignete Drittpersonen, Behörden sowie Fürsorgeinstitutionen erfolgen.

Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.

Fünfter Abschnitt: Verfahren

Gesuch
§ 24. Die Zusatzleistungen werden nur auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist auf einem amtlichen Fragebogen, der wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen ist, einzureichen.

Das Gesuch kann vom Ansprecher persönlich, von seinem gesetzlichen Vertreter, von Angehörigen, die dem Berechtigten gegenüber eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht erfüllen, sowie nötigenfalls auch von der betreuenden Behörde oder Fürsorgestelle eingereicht werden.

Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.

Auskunfts- und Meldepflicht
§ 25. Wer für sich oder einen anderen Zusatzleistungen beansprucht, Leistungen selbst bezieht oder daran beteiligt ist, hat den mit der Durchführung betrauten Organen über die massgebenden Verhält-nisse wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft zu geben sowie von jeder Änderung, insbesondere auch einem Wohnsitzwechsel, von sich aus sofort Mitteilung zu machen. Die Auskünfte und Meldungen sind auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen und zu belegen.

Prüfung der Gesuche
§ 26. Die Organe, die über die Gewährung der Zusatzleistungen entscheiden, untersuchen die Verhältnisse jedes Falles und hören den Gesuchsteller persönlich an oder lassen ihn anhören. An Stelle von Unmündigen und Entmündigten ist der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt anzuhören.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. In Zweifelsfällen können die Steuerakten des Gesuch-stellers unter Wahrung der für die Steuerbehörden geltenden Schweigepflicht beigezogen werden.

Dritte, die über die Verhältnisse des Gesuchstellers oder seiner Verwandten Bescheid wissen, dürfen befragt werden; sie sind jedoch zur Auskunfterteilung nicht verpflichtet. Auskünfte sind auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.

Die Verhältnisse der Bezüger sind von Amtes wegen periodisch zu überprüfen.

Mitteilung des Entscheides
§ 27. Der Entscheid über die Gewährung, Einstellung, Änderung oder Rückerstattung von Zusatzleistungen ist schriftlich und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

Die ganze oder teilweise Abweisung eines Gesuches sowie die Einstellung, Herabsetzung und Rückforderung von Leistungen sind im Entscheid zu begründen.

Vollstreckbarkeit von Rückerstattungsverfügungen
§ 28. Rechtskräftige Rückerstattungsverfügungen der Gemeinde-organe sind innerhalb des Kantons gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN3 vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.

Ergänzende
Weisungen
§ 29. Die zuständige Direktion des Regierungsrates ordnet die Zuständigkeit zur Behandlung von Rückforderungen und deren Erlass. Sie kann nähere Vorschriften über das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückerstattung von Zusatzleistungen sowie der Vergütung von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten erlassen.

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

Einsprache und Rekurs
§ 30. Gegen jeden Entscheid des Gemeindeorgans kann binnen 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an, Einsprache an den zuständigen Bezirksrat erhoben werden.

Die Einsprache-Entscheide können binnen 20 Tagen, von der Mitteilung an, durch Rekurs des Gesuchstellers, der für ihn handelnden Personen, der Gemeinde oder der zuständigen Direktion des Regierungsrates an die kantonale Rekurskommission weitergezogen werden. Diese entscheidet in allen Beihilfesachen endgültig.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 31. Die Entscheide der kantonalen Rekurskommission können, soweit sie die Ergänzungsleistungen betreffen, von den Beteiligten und vom Bundesrat binnen 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an, durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-rungsgericht weitergezogen werden.

Verfahren
§ 32. Auf das Einsprache- und Rekursverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung FN5 enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung.

Die Einsprache sowie der Rekurs sind schriftlich der Stelle einzureichen, die den Fall zuletzt behandelt hat. Diese legt Einsprachen oder Rekurse binnen einer Frist von 20 Tagen samt den Akten und einer Vernehmlassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Beurtei-lung vor.

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der kantonalen Rekurskommission sind beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einzureichen.

Siebenter Abschnitt: Finanzierung

Kostentragung im allgemeinen
§ 33. Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.

Sie führen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen je getrennt für Betagte, Hinterlassene und Invalide Rechnung.

Sie tragen die Verwaltungskosten selber.

Bundesbeiträge
§ 34. Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen wird unter die Gemeinden im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen aller Gemeinden für die Zusatzleistungen aufgeteilt.

Staatsbeiträge
§ 35. FN11 Der Staat leistet einen Kostenanteil von 40% der beitragsberechtigten Ausgaben an die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden gesamten Aufwendungen der Gemeinden.

§ 36. FN10

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen

Tatbestände und Strafen
a) Ergänzungsleistungen
§ 37. Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 FN7.

b) Beihilfen
§ 38. Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch FN4 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungs-organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.

Strafanzeige
§ 39. Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.

Zuständigkeit und Verfolgungsverjährung bei Übertretungen
§ 40. Zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 335 der Strafprozessordnung FN2 die Statthalterämter zuständig.

Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Absätze 1 und 2 verjährt in einem Jahr.

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kantonale Weisungen
§ 41. Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.

Anpassung an die Bundesvorschriften
§ 42. Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.

Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.

Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.

Wahrung bisheriger Rechte
§ 43. Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.

Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.

Aufhebung früherer Erlasse
§ 44. Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungs-vorschriften aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 45. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund FN8 mit Wirkung ab 1. Januar 1971 in Kraft.

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FN1 OS 44, 5 und GS VI, 330.
FN2 321.
FN3 SR 281.1.
FN4 SR 311.0.
FN5 SR 831.10.
FN6 SR 831.3.
FN7 SR 831.30.
FN8 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.
FN9 Eingefügt durch G vom 19. Juni 1983 (OS 48, 767).
FN10 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN11 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN12 Fassung gemäss RRB vom 18. September 1991 (OS 51, 811). In Kraft seit
1. Januar 1992.