Gesetz
über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
(vom 1.April 1962) FN1

I. Jugendheime

A. Allgemeines

§ 1. Jugendheime im Sinne dieses Gesetzes sind Heime, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Minderjährige zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen.

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Heime und Anstalten, die der staatlichen Aufsicht nach der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe unterstehen.

§ 2. Schulen und Kindergärten von Jugendheimen unterstehen der Schulgesetzgebung.

Einrichtungen für die Erlernung gewerblicher und kaufmännischer Berufe unterstehen den Vorschriften über die berufliche Ausbildung.

§ 3. Der Staat kann, wenn ein Bedürfnis besteht, Jugendheime besonderer Art selber errichten oder bestehende Heime übernehmen.

B. Aufsicht

§ 4. Wer ein Jugendheim eröffnen will, hat der zuständigen Direktion des Regierungsrates vor der Eröffnung Zweck, bauliche Einrichtungen, Organisation und die Person des Leiters zu melden; ebenso sind später wesentliche Änderungen in dieser Hinsicht zu melden.

§ 5. Die Jugendheime haben Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung der ihnen anvertrauten Minderjährigen zu bieten.

Die Organe des Staates wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen.

§ 6. Gibt die vorgesehene Eröffnung oder die Führung eines Jugendheimes in erzieherischer, sittlicher oder hygienischer Hinsicht Anlass zu Beanstandungen und kann durch Beratung und Ermahnung nicht Abhilfe geschaffen werden, so trifft die zuständige Direktion des Regierungsrates die erforderlichen Anordnungen.

Bei Vorliegen schwerer Missstände, die nicht anders behoben werden können, verfügt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Schliessung des Jugendheimes.

C. Staatsbeiträge

§ 7. Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. FN8

Der Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. FN7

Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Beiträge an ausserkantonale Jugendheime ausgerichtet werden, wenn im Kanton Zürich nicht genügend entsprechende Heime zur Verfügung stehen.

Mit der Gewährung von Beiträgen können Auflagen verbunden werden, insbesondere über bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Zahl und Art des Personals, Höhe des Kostgeldes und Aufnahme von Vertretern des Staates in die Aufsichtsorgane der Jugendheime.

§ 8. Beiträge werden gewährt an die Ausgaben für

a) die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen,

b) die Besoldungen der Leiter der Jugendheime und ihrer Mitarbeiter in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge,

c) die Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern.

Der Staat kann an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen Heimen ausnahmsweise Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. FN8

Die Gewährung von Beiträgen an Schulen und Kindergärten von Jugendheimen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen FN2.

§ 9. FN6

§ 9 a. FN5 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Kinder- und Jugendheimen.

Die Vereinbarungen beziehen sich auf die von Kantonen geführten oder unterstützten Kinder- und Jugendheime sowie auf die durch Behörden und Institutionen des Staates, der Bezirke und der Gemeinden aufgrund eidgenössischer und kantonaler Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung und Strafrecht in ausserkantonalen Heimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen.

§ 9b. FN5 Kostenanteile, die gestützt auf solche Vereinbarungen für zürcherische Kinder und Jugendliche an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden müssen, übernimmt der Staat. FN8

Sie gelten nicht als öffentliche Unterstützung.

II. Pflegekinderfürsorge

§ 10. Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kinder bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr, deren Pflege und Erziehung auf längere Zeit andern Personen als den Eltern anvertraut und die nicht in einem Jugendheim untergebracht sind.

Zur Aufnahme eines Pflegekindes ist eine Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr geboten ist. Sie wird entzogen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Der Staat beaufsichtigt mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.

III. Schlussbestimmungen

A. Abänderung anderer Gesetze

§ 11. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . . FN4

B. Vollzugsbestimmungen

§ 12. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen FN3.

§ 13. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in Kraft.

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FN1 OS 41, 186 und GS VI, 541.
FN2 412.32.
FN3 852.21.
FN4 Text siehe OS 41, 189 ff.
FN5 Eingefügt durch das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 210). In Kraft seit 1. Januar 1982.
FN6 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN7 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991
(51, 350).
FN8 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991
(OS 51, 350).