Verordnung
über die Notariats- und Grundbuchgebühren (Notariatsgebührenverordnung)
(vom 7.November 1988) FN1

§ 1. Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen folgende Gebühren:

A. Grundstückwesen
1BeurkundungsgebührenAnsatz/Fr.Grundbuch
gebühren: siehe Ziffer:
1.1.Verträge auf Eigentumsübertragung
1.1.1Im allgemeinen (auch Vertragsübertragung Begründung und Übertragung von Kaufs-und Rückkaufsrechten)
vom Verkehrswert des Grundstücks
mindestens
1 %o
30
2.2.1
2.2.2
2.24
2.5.1
2.5.6
1.1.2Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde
pro Seite
10-202.2.3
1.2Grundpfandrechte
1.2.1Errichtung und Erhöhung
von der Pfandsumme oder vom Erhöhungs-
betrag
mindestens
1 %o
30
2.3.1
1.2.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrech-
ten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von
der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag mindestens
0,5 %o
30
zusätzlich vom Betrag, um den der neue Ge-
samtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens
1 %o
30
Ansatz/Fr. Grundbuchgebühren siehe Ziffer
1.2.3Pfandrechtserneuerung
von der Pfandsumme
mindestens
0,5 %o
30
1.2.4Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
vom Verkehrswert des einzusetzenden
Pfandes
mindestens
jedoch höchstens 0,5 %o der Pfandsumme
0,5 %o
10
2.3.3
1.2.5Änderung der Zins- und Zahlungsbestim-
mungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren
nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,25 %o
10-100
2.3.4.1
1.2.6Umwandlung eines Pfandrechts,
Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,25 %o
10-100
2.3.4.3
1.3Begründung von Stockwerkeigentum
pro Einheit300-4002.1
1.4Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte
1.4.1Dienstbarkeiten und Grundlasten2.1
1.4.1.1Begründung und Ausdehnung2.4
vom Wert der Gegenleistung (bei wieder-
kehrenden Leistungen höchstens vom
20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens
beim Fehlen einer Gegenleistung
1 %o
30
30-1000
1.4.1.2Änderung30-1000
Ansatz/Fr.Grundbuchgebühren
siehe Ziffer:
1.4.2Aufhebung und Änderung privatrechtlicher
Eigentumsbeschränkungen
vom Wert der Gegenleistung (bei wieder-
kehrenden Leistungen höchstens vom
20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens
beim Fehlen einer Gegenleistung
1 %o
30
30-1000
2.4
1.4.3Nachrückungsrecht
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,1 %o
10-100
2.5.4
1.5Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung300-1000
1.6Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen
und in dieser Verordnung nicht genannt sind
(Fahrnis, Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)
vom Wert der entsprechenden Gegenleistung
oder Vermögenswerte zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5
im Rahmen von
0,5 %o
30-2500
2Grundbuchgebühren
2.1Aufnahme eines Grundstücks
(Liegenschaft, selbständiges und dauerndes
Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stockwerkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession)
pro Grundstück
50-400
2.2Eigentum
2.2.1Eigentumsänderung
vom Verkehrswert
mindestens
2.5 %o
30
1.1.1

Ansatz/Fr.Beurkundungsgebühren
siehe Ziffer:
2.2.2Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren
pro altes und neues Grundstück
10-100
2.2.3Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen
und Privatstrassen an die Gemeinde
pro Grundstück
30
2.2.4Eigentumsänderung an Bauten als Folge der
Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts
vom Verkehrswert
mindestens
2,5 %o
30
2.2.5Eintragung der Erbfolge (Art. 560 ZGB) FN6
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
50
200
2.2.6Eigentumsänderung infolge Begründung oder
Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
50
200
2.2.7Eigentumsänderung infolge Einbringen eines
Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstückes durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders
vom Verkehrswert
berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil
mindestens
2,5 %o

30
2.2.8Vormerknahme von der Umwandlung eines
Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft)
Ansatz/Fr.Beurkundungsgebühren
siehe Ziffer:
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
50
200
2.2.9Namensänderung eines Eigentümers (Firmen-
änderung, Verheiratung, Adoption usw.)
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
30
200
2.3Grundpfandrechte
2.3.1Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes jeder Art
von der Pfandsumme
mindestens
2,5 %o
30
2.3.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von
der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag im Rahmen von
zusätzlich vom Betrag, um den der neue
Gesamtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens
0,25 %o
10-200


2,5 %o
30
2.3.3Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfan-
des
mindestens
jedoch höchstens 0,5 der Pfandsumme
0,5 %o
30
1.2.4
2.3.4Pfandrechtsänderungen
2.3.4.1Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,25 %o
10-50
1.2.5
Ansatz/Fr.Beurkundungsgebühren
siehe Ziffer:
2.3.4.2Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet wird
pro Pfandrecht
30
2.3.4.3Umwandlung eines Pfandrechtes, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder
umgekehrt
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,25 %o
10-100
1.2.6
2.3.5Neuausstellung eines Grundpfandtitels mit ursprünglichem Datum30-200
2.3.6Vormerknahme von Gläubigerrechten
pro Grundbuchblatt und Titel
pro Pfandrecht höchstens
20
50
2.3.7Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang
von der Summe
im Rahmen von
0,1 %o
30-200
2.4Dienstbarkeiten und Grundlasten1.4.1
1.4.2
2.4.1Eintragung (auch Ausdehnung)
vom Wert der Gegenleistung (bei wieder-
kehrenden Leistungen höchstens vom
20fachen Wert der Jahresleistung)
pro beteiligtes Grundstück mindestens
bei Fehlen einer Gegenleistung
pro beteiligtes Grundstück
1 %o
30

30-1000
2.4.2Änderung
pro beteiligtes Grundstück
30-1000
2.5Vormerkungen
2.5.1Übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht
von der Kaufs- oder Rückkaufssumme
0,5 %o1.1.1
Ansatz/Fr.Beurkundungsgebühren
siehe Ziffer:
bei einer Vormerkungsdauer von
- höchstens 1 Jahr im Rahmen von
- mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen
von
- mehr als 5 Jahren im Rahmen von
30-500

30-1000
30-2000
2.5.2Miete und Pacht
von der Summe des in der Vormerkungszeit
zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses
im Rahmen von
0.5 %o
30-1000
2.5.3Vollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB FN6
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
10-50
200
2.5.4Nachrückungsrecht
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,1 %o
10-100
1.4.3
2.5.5Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,5 %o
30-200
2.5.6Übrige Vormerkungen, wie Gewinnanteilsrecht, nicht übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht, behauptetes dingliches Recht, versicherungsrechtliche Verfügungsbeschränkung usw.
pro Grundbuchblatt
pro Vormerkung höchstens
30-200
500
1.1.1
2.6Grundstücksbeschreibung
2.6.1Grenzänderung ohne Eigentumsänderung
pro altes und neues Grundstück
10-100
2.6.2Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum ohne Eigentumsänderung
pro Grundbuchblatt
10-100
Ansatz/Fr.
2.7Anmerkungen
2.7.1Zugehör
pro Grundstück
30-200
2.7.2Aus landwirtschaftlichem Bodenrecht
pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens
10
50
2.7.3Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
pro Grundstück
30-100
2.7.4Übrige Anmerkungen
pro Grundstück
10-30
2.7.5Änderung von Anmerkungen
pro Grundstück
10-30
2.8Einführung des Grundbuchs
2.8.1Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB) FN6 verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme des Grundeigentümers und die Protokokollführung
pro Grundstück
10-200
2.8.2Sühnverhandlung
inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs
pro Streitfall
50-500
2.9Selbständiger besonderer Eintrag,
wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht 2 oder 3 Anwendung findet)
pro Grundbuchblatt
30-100
Ansatz/Fr.
2.10Bezug der Handänderungssteuer
und Ablieferung an die Gemeinde
vom bezogenen Steuerbetrag
3 %
2.11Abweisung der Anmeldung,
wenn sie rechtskräftig wird
die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von
30-200
B. Übrige notarielle Tätigkeit
3Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, Amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrage von Behörden
3.1Zeitaufwand

für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zu-sammenstellung und Reinschrift des Inven-
tars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens
usw.
ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit
pro Stunde
Die Finanzdirektion kann diesen Ansatz der
Teuerung anpassen

80
3.2Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke),
vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefan-
genen oder ganzen Monat,
- durch das Amt allein
- unter Mitwirkung von Dritten
pro Fall insgesamt mindestens

0,2 %o
0,1 %o
50
Ansatz/Fr.
3.3Verwaltung eines Grundstücks
- durch das Amt allein
vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder
Pachtzins
bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und
Gebäude
auf das Jahr gerechnet mindestens
- unter Mitwirkung von Dritten
vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder
Pachtzins
bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und
Gebäude
auf das Jahr gerechnet mindestens
5 %
3-5 %
10 0000




1 %

0,5-1 %
2000
3.4Verwertungen
von den Bruttoerlösen
-der Grundstücke
-der Fahrhabe
im ganzen mindestens
-der Wertschriften
-der Guthaben und sonstigen Ansprüche
pro Inventarposition mindestens
Erfordert die Verwertung, gemessen am
Erlass, erhebliche Umtriebe, kann der Zeitaufwand bis zum halben Ansatz von Ziffer 3.1 zusätzlich verrechnet werden.
1 %o
1 %
30
1 %o
0,5 %
10
3.5Besondere Entschädigung in Fällen, die durch Ziffer 3.1-3.4 nicht erfassbar sind
Festsetzung durch den Notar pro Fall bis
Festsetzung durch die auftraggebende
Behörde, auf Antrag des Notars, wenn die Gebühr höher angesetzt werden soll




1000
Ansatz/Fr.
4Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechtes und andere notariel-

ler Verrichtungen

4.1Personenrecht
4.1.1Stiftung
vom gestifteten Vermögen
im Rahmen von
1 %o
200-2500
4.2Familienrecht
4.2.1Ehevertrag100-5000
4.2.2Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten50-500
4.2.3Entgegennahme der Erklärung von Ehegatten
über die Unterstellung ihrer Rechtsverhält-nisse unter das Recht des neuen Wohnsitzes
30-200
4.3Erbrecht
4.3.1Testamententwurf, inbegriffen die Beratung50-2500
4.4.2Öffentliche letztwillige Verfügung und Erb
vertrag
100-10 000
4.3.1Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung50-2500
4.3.2Öffentliche letztwillige Verfügung und Erbvertrag100-10 000
4.4Obligationenrecht
4.4.1Bürgschaft, pro Beurkundungsakt
vom verbürgten Höchstbetrag
im Rahmen von
0,5 %o
30-500
4.4.2Verpfründungsvertrag100-1000
4.4.3Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
4.4.3.1Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH
Ansatz/Fr.
vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag im Rahmen von1 %o
300-20 000
4.4.3.2Abtretung von Anteilsrechten an einer Han
delsgesellschaft
vom übertragenen Kapital bzw. von der
Gegenleistung, wenn diese höher ist
im Rahmen von
Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder
eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte.
1 %
100-20 000
4.4.3.3Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw.
vom Kapital
im Rahmen von
0,2-0,5 %o
100-5000
4.4.4Wechselprotest
4.4.4.1Einschreiben des Wechsels20
4.4.4.2Vorweisung des Wechsels
von der Wechselsumme
im Rahmen von
0,5 %o
20-500,
4.5Beglaubigungen
4.5.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines
Handzeichens
10-50
4.5.2Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie
oder eines Auszuges
pro ganze oder angefangene Seite A4
3 - 30
4.5.3Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder
tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung
zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 4.5.1
oder 4.5.2
10-200
Ansatz/Fr.
4.6Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,
von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert
im Rahmen von
1 %o
50-20 000
4.7Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,
wie Entkräftung eines Schuldscheins, Verzeichnis der Vorkaüfsberechtigten nach EGG FN7, Verlosung, Wettbewerb, eidesstattliche Erklärung usw.30-5000
C. Verschiedene Verrichtungen
5.Zuschriften,
die nicht unter Ziffer 3.1 oder 2 fallen
pro ganze oder angefangene Seite A4
Für weitere Ausfertigungen ermäßigt sich die
Gebühr auf einen Fünftel.
5-10
6Zeugnisse, Auszüge, Abschriften, schriftliche Auskünfte,
die nicht unter § 2 fallen
-für die erste ganze oder angefangene
Seite A4

- für jede weitere ganze oder angefangene
Seite A 4

Für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite A 4

Werden Auszüge oder Abschriften im Fotokopierverfahren hergestellt, so gilt als Seite der wiedergegebene gültige Text im Umfang einer Seite A 4
15-30


5-20


2
Ansatz/Fr.
7Ausfertigungen,
die nicht unter § 2 fallen,

pro ganze oder angefangene Seite A4
2
8.Fotokopien
(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziffer 6 oder 7 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 2 fallen

pro Seite die Gebühr nach den Vorschriften der Finanzdirektion
9.Mündliche Auskünfte,
die samt den dafür nötigen Nachschlagungen mehr als ½ Stunde erfordern, die nicht unter § 2 fallen und für die nicht eine Gebühr nach Ziffer 4.3.1 (Testamentsentwurf) erhoben
wird
1000
Ausarbeitung eines nicht beurkundungs-bedürftigen Rechtsgrundausweises
wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümer-
pfandrecht

die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, höchstens
2500
11Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes

Geschäft, das nicht zustande kommt

die Hälfte der für die öffentliche Beurkundung oder nach Ziffer 10 geschuldeten Gebühr,
höchstens

1000
Ansatz/Fr.
12Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw.
von der Summe
mindestens
1 %o
20
§ 2. Die Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind auch das Entgelt für die damit verbundenen

a) mündlichen Auskünfte und Nachschlagungen,

b) Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,

c) Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat (§ 50 der Notariatsverordnung) FN3, und Anmeldungszeugnisse,

d) Ausfertigungen und Änderungen von Pfandtiteln,

e) Mitunterzeichnungen von Pfandtiteln durch Beamte des Bezirksgerichts.

Vorbehalten sind die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren nach § 1 Ziffer 3.1.

§ 3. Es werden keine Gebühren erhoben für

a) Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln; vorbehalten bleibt § 1 Ziffer 2.2.4,

b) Pfandrechtsherabsetzungen, Pfandentlassungen, Vorgangsänderungen, Vormerke in Pfandurkunden,

c) Änderungen beschränkter dinglicher Rechte als Folge von Grenzänderungen,

d) Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, ausgenommen bei der Grundbucheinführung (§ 1 Ziffer 2.8.1).

§ 4. Auskünfte und Nachschlagungen sind unentgeltlich; vorbehalten bleiben § 1 Ziffern 4.3.1 und 9.

§ 5. Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich einfachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.

§ 6. Wenn die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen ist, dieser aber von den Parteien nicht oder offensichtlich zu niedrig angegeben wird. setzt ihn das Notariat fest.

§ 7. Sind Mindest- und Höchstbeträge angegeben, wird die Gebühr nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt.

Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.

§ 8. Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, welches die Anmeldung entgegennimmt.

§ 9. Die Kosten einer vom Grundbuchverwalter durchgeführten Sühnverhandlung (1 Ziffer 2.8.2) sind den Parteien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung FN4 für das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter zu belasten.

§ 10. Dem Staat werden keine Gebühren belastet.

§ 11. Das Notariat erlässt juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, auf Gesuch hin die Hälfte der Gebühren.

Das Notariat erlässt natürlichen Personen bei offensichtlicher Bedürftigkeit die Gebühren auf Gesuch hin ganz oder teilweise.

Durch Parteivereinbarungen Gams 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes FN2 übernommene Gebühren werden nicht erlassen, mit Ausnahme der Gebühren bei Eigentumsänderungen, soweit der Erwerber nicht mehr als die die Hälfte übernimmt.

Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.

§ 12. Porti, Telefontaxen und die notwendigen Barauslagen sind dem Notariat zu ersetzen, auch bei den unter 10 und 11 fallenden Geschäften.

Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

§ 13. Sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) voraussichtlich nicht erhältlich oder ist das Inkasso voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden, kann das Notariat die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig machen.

Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach 1 Ziffer 3 sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.

§ 14. Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.

Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag zum Zinssatz von 5% zu verzinsen, auch wenn die Rechnung angefochten wird.

Zuviel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.

§ 15. Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind voll streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs.2 SchKG) FN5.

§ 16. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens FN8.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 6.Dezember 1971 aufgehoben.

___________

FN1 OS 50, 512. Vom Kantonsrat erlassen.
FN2 242.
FN3 242.2.
FN4 271.
FN5 SR 181.1.
FN6 SR 210.
FN7 SR 211.412.11.
FN8 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).