Verordnung 
über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege 
(Beamtenverordnung) 
(vom 15.Mai 1991) FN1
I. Die Amtsstellung
Geltungsbereich 
§ 1.	Dieser Verordnung unterstehen die Beamten der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, der Gerichte und Notariate sowie die Mitglieder der in dieser Verordnung genannten Behörden, soweit für sie nicht andere gesetzliche Bestimmungen gelten.
Die Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf die nicht im Beamtenverhältnis stehenden staatlichen Angestellten und auf Beamte und Angestellte der kirchlichen Zentralverwaltung, soweit für sie keine abweichenden Vorschriften gelten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für weibliches als auch für männliches Personal, unabhängig davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.
Wahlbehörde, Amtsdauer 
§ 2.	Die Beamten der staatlichen Zentralverwaltung werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat, die Beamten der Bezirksverwaltung nach Massgabe der Zuständigkeit durch die Bezirksbehörde oder den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Findet die Wahl im Laufe der Amtsdauer statt, so erfolgt sie nur für den Rest der Amtsdauer.
Der Regierungsrat kann die ihm im einzelnen Dienstverhältnis obliegenden Befugnisse als Wahl- oder Aufsichtsbehörde für Beamte der Klassen 1 bis 20 den Direktionen und der Staatskanzlei übertragen.
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses 
§ 3.	Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage des Amtsantritts und endigt mit dem Tage des Ablaufes der Amtsdauer oder der Entlassung durch die Wahlbehörde, bei den vom Volke gewählten Beamten durch die Aufsichtsbehörde.
Über die Erneuerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Wahlbehörde.
Verzichtet ein Beamter auf die Wiederwahl für eine neue Amtsdauer, so hat er dies der Wahl- oder Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer schriftlich anzuzeigen.
Wird ein nicht vom Volke gewählter Beamter für die neue Amtsdauer nicht wiedergewählt, so ist ihm dies von der Wahlbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung während drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung an.
Entlassung im Laufe der Amtsdauer 
§ 4.	Die Beamten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer in der Regel auf eine Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Staates beeinträchtigt sind. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann insbesondere aus wichtigen Gründen dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.
Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahl- oder Aufsichtsbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Versetzung im Amte, Zuweisung einer andern Tätigkeit 
§ 5.	Die Wahlbehörde kann einen Beamten, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Gewährleistung der bisherigen Besoldung und nach Massgabe der Zumutbarkeit versetzen.
Änderung der Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen im Laufe der Amtsdauer 
§ 6.	Die in dieser Verordnung festgesetzten Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen können auch innerhalb der Amtsdauer durch Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, erhöht oder herabgesetzt werden.
Nicht auf Amtsdauer gewähltes Personal 
§ 7.	Das Anstellungsverhältnis sowie die Besoldungen des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals werden durch übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts geregelt.
Angestellte, die sich als geeignet erweisen, können in der Regel nach einem Jahr gewählt werden.
Aushilfspersonal 
§ 8.	Die Direktionen des Regierungsrates, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können innerhalb der durch den Kantonsrat eingeräumten Kredite vorübergehend Aushilfspersonal einstellen.
II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen
Allgemeine Pflichten 
§ 9.	Die Beamten haben sich ihrem Amte voll zu widmen. Sie haben ihre dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft und unter Wahrung der Interessen des Staates zu erfüllen.
Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten haben sie sorgfältig auszuführen. Sie haben sich für eine einfache, speditive und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung einzusetzen.
Die Beamten haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihrer amtlichen Stellung gebührt.
Sie haben sich im dienstlichen Verkehr und im Umgang mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.
Stellvertretung 
§ 10.	Die Beamten haben, wenn es der Dienst erfordert, abwesende Beamte und Angestellte zu vertreten; sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
Annahme von Geschenken 
§ 11.	Den Beamten ist untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Schweigepflicht 
§ 12.	Die Beamten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiezu übereinstimmende Grundsätze auf.
Arbeitszeit 
§ 13.	Die Dauer der Arbeitszeit wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts festgesetzt.
Überzeit, Schicht , Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst 
§ 14.	Die Beamten können auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht ordnen durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf den Ausgleich und die Vergütung der Überzeitarbeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienstes.
Nebenbeschäftigung 
§ 15.	Vollamtlichen Beamten ist die Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschäftigung und die Übernahme von Gutachten untersagt. Der Regierungsrat, das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder von diesen bezeichnete nachgeordnete Instanzen können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.
Die Bewilligungen können mit Auflagen bezüglich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt.
Öffentliches Amt 
§ 16.	Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig die Bewilligung des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz einzuholen.
§ 15	Abs. 2 gilt sinngemäss.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Vorschriften über die Erteilung solcher Bewilligungen.
Dienstliche Aus- und Fortbildung 
§ 17.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze zur Förderung der dienstlichen Aus- und Fortbildung der Beamten auf.
Verbesserungsvorschläge 
§ 18.	Den Beamten können für Vorschläge von administrativen oder technischen Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiefür übereinstimmende Grundsätze auf.
III. Besoldung
A. Vollamtliche Beamte
Einreihungsplan 
§ 19.	Der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 enthält die Richtpositionen, die nach 29 Besoldungsklassen geordnet sind.
Umschreibung der Richtpositionen 
§ 20.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle.
Einreihung der Stellen 
a. Grundsatz 
§ 21.	Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Besoldungsklasse eingereiht.
b. Zuständigkeit, Stellenplan
§ 22.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht legen die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 21 ein.
Einreihung neuer Stellen 
§ 23.	Neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtpositionen vorsieht, werden durch den Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht eingereiht.
B. Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden
Grundsatz Beschäftigungsgrad, Geschäftslast 
§ 24.	Die in diesem Abschnitt aufgeführten nicht vollamtlichen Beamten und Mitglieder von Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrades eine Teil-Jahresbesoldung gemäss erster bis dritter Leistungsstufe der jeweiligen Besoldungsklasse.
Für nicht vollamtliche Richter gelten die §§ 40 bis 44 und 46.
Der Regierungsrat und das Obergericht legen den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während der Amtsdauer, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.
Bezirksräte 
§ 25.	Die Mitglieder der Bezirksräte werden gemäss Klasse 23 besoldet.
Baurekurskommissionen 
§ 26.	Die Mitglieder der Baurekurskommissionen werden gemäss Klasse 23, die Präsidenten gemäss Klasse 24 besoldet.
Der Regierungsrat legt die Höhe der besondern Entschädigungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen und schriftliche Fachberichte fest.
Nicht vollamtliche Bezirksrichter 
§ 27.	Nicht vollamtliche Bezirksrichter werden gemäss Klasse 23 besoldet.
Versicherungsrichter 
§ 28.	Die Versicherungsrichter werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für ausserordentliche Bemühungen kann den Versicherungsrichtern vom Vorsitzenden eine angemessene Zulage bewilligt werden.
Erziehungsrat 
§ 29.	Die Mitglieder des Erziehungsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Kirchenrat 
§ 30.	Die Mitglieder des Kirchenrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Verkehrsrat 
§ 31.	Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen, ausgenommen den Vertretern des Kantons, ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
IV. Besoldungszulagen
Ausserordentliche Stellvertretung 
§ 32.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können Beamten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Besoldungsdifferenz gewähren, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht.
Besondere Dienstleistungen 
§ 33.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus seinem Dienstverhältnis ergeben, Besoldungszulagen gewähren.
Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für hervorragende Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Zulage in Form einer einmaligen Zahlung bis zur Hälfte einer Monatsbesoldung gewähren. Die Zulage ist nur einmal im Jahr zulässig und wird nicht versichert.
Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter 
§ 34.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorgesehene Höchstbesoldung gewähren.
Dienstaltersgeschenke 
§ 35.	Für treue Tätigkeit im Staatsdienst wird den Beamten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je eine Monatsbesoldung als Dienstaltersgeschenk ausgerichtet; nach 25 Jahren beträgt das Dienstaltersgeschenk anderthalb und nach 40 Jahren zwei Monatsbesoldungen.
Ein Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks wird ausgerichtet, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.
Soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, kann anstelle des Dienstaltersgeschenks ab dem 15. Dienstjahr Urlaub gewährt werden. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Einzelheiten durch übereinstimmende Vorschriften.
V. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldungen
Besoldung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Beamten 
§ 36.	Die Besoldung bildet das Entgelt für die gesamte Inanspruchnahme des Beamten durch seine amtliche Tätigkeit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleistet. Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen.
Die Beamten haben für in ihren Pflichtkreis gehörende Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Sporteln, Taggelder, Provisionen und sonstige Entschädigungen; solche Leistungen fallen in die Staatskasse.
Besoldungsklassen 
§ 37.	Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Minimums, das zweite 146%.
In jeder Klasse bestehen acht Erfahrungsstufen von je 3,5% des Minimums bis zum ersten Maximum und sechs Leistungsstufen von je 3% des Minimums bis zum zweiten Maximum. In Klasse 28 bestehen fünf, in Klasse 29 vier Leistungsstufen.
Die Beträge sind in Anhang 2 festgelegt.
Anlaufstufen 
§ 38.	Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 3,5% des Minimums vorangestellt.
Leistungsklassen 
§ 39.	Für Stellen bis Klasse 23 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Klassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.
Für die Klassen 24 bis 28 besteht nur eine Leistungsklasse, für Klasse 29 keine.
Anfangsbesoldung 
§ 40.	Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel einer Erfahrungsstufe derjenigen Besoldungsklasse, in welche die Stelle eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle angemessen berücksichtigt.
Aufstieg zum ersten Maximum 
§ 41.	Der Aufstieg von einer Erfahrungsstufe zur nächsten bis zum ersten Maximum erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres.
Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den jährlichen Aufstieg eines Beamten bei ungenügenden Leistungen unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen. FN6
Beförderung 
a. Zeitliche Verkürzung des Aufstiegs zum ersten Maximum 
§ 42.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den Aufstieg eines Beamten mit guten Leistungen zum ersten Maximum zeitlich verkürzen, indem sie ihn um mehr als eine Erfahrungsstufe befördern.
b. Beförderung in die Leistungsstufen 
§ 43.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der das erste Maximum erreicht hat und sehr gute Leistungen erbringt, in die Leistungsstufen befördern.
Der Weiteraufstieg von einer Leistungsstufe zur nächsten bis zum zweiten Maximum erfolgt bei sehr guten Leistungen in der Regel je auf Beginn des Kalenderjahres.
§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.
c. Beförderung in die Leistungsklassen 
§ 44.	Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der mindestens das erste Maximum seiner Klasse erreicht hat und vorzügliche Leistungen erbringt, in eine Leistungsklasse befördern.
Bei der Beförderung in eine Leistungsklasse wird in der Regel eine Besoldungsaufbesserung im Ausmass von mindestens einer Leistungsstufe der neuen Klasse vorgenommen.
§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.
Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen 
§ 45.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln weitere Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen, sowie besondere Verhältnisse durch übereinstimmende Vorschriften.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Erfahrungs- und Leistungsstufen festlegen oder den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren. FN5 
Der Regierungsrat kann die Bewilligung des Aufstiegs in den Leistungsstufen auch für Beamte der Klassen 21 bis 29 den Direktionen übertragen. FN5
Leistungsbeurteilung 
§ 46.	Beförderungen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Naturalleistungen 
§ 47.	Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für den Beamten selbst und für Familienangehörige wird von der Barbesoldung abgezogen. Der Regierungsrat setzt den Abzug unter Berücksichtigung aller Verhältnisse fest.
Besoldungsauszahlung 
§ 48.	Die Besoldungen werden monatlich ausgerichtet.
Dienstkleider 
§ 49.	Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Tragen der militärischen Uniform 
§ 50.	Der Regierungsrat kann Beamten, die von Amtes wegen die militärische Uniform tragen müssen, eine Entschädigung gewähren.
Entschädigung für selbstgestellte Amtslokale 
§ 51.	Stellt ein Beamter mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde das Amtslokal zur Verfügung, so wird ihm ein ortsüblicher Mietzins vergütet.
Ersatz der Barauslagen 
§ 52.	Für amtliche Verrichtungen werden den Beamten die notwendigen Barauslagen ersetzt.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Voraussetzungen für die Benützung privater Fahrzeuge für Dienstfahrten und die dafür zu entrichtenden Vergütungen. Sie können die Barauslagen übereinstimmend zu festen Ansätzen vergüten.
Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen 
§ 53.	Sofern die Aufgaben eines Beamten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Dienstverhältnis begründet.
Abtretung von Besoldungsansprüchen 
§ 54.	Der Beamte darf Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
VI. Taggelder und Entschädigungen
Grundsatz 
§ 55.	Der Regierungsrat und das Obergericht legen die Tag- und Sitzungsgelder gemäss den nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage des Minimums der jeweiligen Besoldungsklasse fest. Sie gelten für eine ganztägige Beanspruchung; für einen halben Tag oder einen Abend wird die Hälfte der Entschädigung ausgerichtet.
Ersatzmitglieder der Bezirksräte und Bezirksgerichte 
§ 56.	Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24. Der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder gewähren.
Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen 
§ 57.	Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.
Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besondern Entschädigungen nach § 26 a Abs. 2 ausgerichtet.
Bezirksschulpflegen 
§ 58.	Den Mitgliedern der Bezirksschulpflegen wird für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen ein Taggeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Präsident und Aktuar der Bezirksschulpflegen 
§ 59.	Den Präsidenten und Aktuaren der Bezirksschulpflegen werden jährliche Pauschalentschädigungen gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Der Regierungsrat setzt deren Höhe nach Massgabe der Anzahl Abteilungen und Gemeinden sowie des Arbeitsaufwands je Bezirksschulpflege fest.
Handelsrichter 
§ 60.	Das Sitzungsgeld der Handelsrichter wird, Vorbereitung eingeschlossen, gemäss Klasse 25 festgelegt.
Das Obergericht bestimmt die Entschädigung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüssen.
Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende den Handelsrichtern eine angemessene Zulage bewilligen.
Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts 
§ 61.	Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24.
Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende eine Zulage bis zu fünf Sitzungsgeldern bewilligen.
Geschworenengericht 
§ 62.	Den nicht vollamtlichen Mitgliedern des Geschworenengerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Arbeitsgericht, Landwirtschaftsgericht, Mietgerichte 
§ 63.	Arbeitsrichter und Beisitzer der Mietgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23.
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landwirtschaftsgerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 25 ausgerichtet.
Der Präsident des Landwirtschaftsgerichts und sein Stellvertreter erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 26. Das Sitzungsgeld eines Sekretärs des Landwirtschaftsgerichts bemisst sich nach Klasse 18. Für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen wird dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und dem Sekretär eine Stundenentschädigung ausgerichtet, die das Obergericht festlegt.
Das Landwirtschaftsgericht kann für die Führung seiner Kanzlei Entschädigungen ausrichten.
Ersatz der Fahrauslagen 
§ 64.	Den in den §§ 59 bis 63 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern und Beamten steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Arbeitsort zu.
Kommissionen, weitere Taggelder und Entschädigungen 
§ 65.	Den Mitgliedern der den Direktionen des Regierungsrates beigegebenen Kommissionen steht für die Sitzungen das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates zu. Der Vorbereitungsaufwand kann in besondern Fällen separat entschädigt werden.
Die Beamten haben für die Mitwirkung in diesen Kommissionen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die von Dritten ausgerichteten festen Entschädigungen für die Abordnungen als Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.
Die Taggelder und Entschädigungen weiterer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder und Beamter sowie die Entschädigung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen werden, soweit für sie nicht besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, vom Regierungsrat oder vom Obergericht festgesetzt.
VII. Ferien, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst
Ferienanspruch 
§ 66.	Den dauernd voll- oder teilzeitbeschäftigten Beamten der Verwaltung und der Gerichte steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
| Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden | 4 Wochen | 
| Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden | 5 Wochen | 
| Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden | 6 Wochen | 
Bezug der Ferien 
§ 67.	Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich das Personal ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten kann.
Der zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien.
Urlaub 
§ 68.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub auf.
Militär- und Zivilschutzdienst 
§ 69.	Die Beamten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes die volle Besoldung.
Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen auf.
Meldepflicht, Dienstverschiebung 
§ 70.	Die Beamten haben die bevorstehenden Militärdienstleistungen so frühzeitig als möglich zu melden. Würde durch den Militärdienst der regelmässige Dienstgang einer Amtsstelle erheblich gestört, haben die Beamten auf Begehren der zuständigen Direktion, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen.
Anrechnung von Militärdienst auf die Ferien 
§ 71.	Bei Militärdienst werden die Ferien für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
Vorbehalten bleiben besondere übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in Fällen längern Aktivdienstes.
VIII. Dienstaussetzungen, Fürsorge bei Alter und Tod
Schwangerschaft und Niederkunft 
§ 72.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln durch übereinstimmende Vorschriften die Leistungen des Staates bei Schwangerschaft und Niederkunft.
Krankheit 
§ 73.	Den Beamten steht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung zu.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bei länger dauernder Krankheit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in besondern Fällen nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Über das Verhältnis der Besoldungsleistungen zu Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht übereinstimmende Bestimmungen aufgestellt.
Berufsunfall, Berufskrankheit 
§ 74.	Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3 wird den Beamten während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Leistungen des Staates für die nicht obligatorisch versicherten Beamten sowie die Leistungen, die der Staat zusätzlich zu denjenigen aus der obligatorischen Versicherung erbringt. Diese sind bei Invalidität und Tod so festzulegen, dass mit den obligatorischen Leistungen zusammen die Bruttobesoldung ohne Abzüge versichert ist. Für die Beamten oberhalb einer in den Vollziehungsbestimmungen zu bezeichnenden Besoldungsklasse übernimmt der Staat zudem die Heilungskosten nach den Tarifen der Privatabteilungen der zürcherischen Kantonsspitäler.
Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche der Beamten gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über.
Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 und 3 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der staatlichen Leistungen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Abs. 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.
Nichtberufsunfall 
§ 75.	Bei Nichtberufsunfällen stehen den Beamten die gleichen Dienstleistungen zu wie bei Krankheit. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Beschränkung der Leistungen bei selbstverschuldeten Unfällen.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. FN3 Der Staat übernimmt die Hälfte der Prämien.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend im Rahmen eines zusätzlichen KollektivVersicherungsvertrags die Versicherung der Beamten, die nicht dem Obligatorium unterstehen, sowie zusätzliche Leistungen über das Obligatorium hinaus. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien sind vom Beamten zu tragen.
Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Absatz 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten.
Beamtenversicherungskasse, Altersgrenze, Invalidität, Todesfall 
§ 76.	Die Beamten haben der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich beizutreten.
Die vollamtlichen Beamten werden nach den massgebenden Vorschriften der Beamtenversicherungskasse in den Ruhestand versetzt.
Bei Altersrücktritt oder Invalidität erhalten sie oder bei ihrem Tode ihre Hinterlassenen die statutarischen Versicherungsleistungen.
Besoldungsnachgenuss 
§ 77.	Den Hinterlassenen eines verstorbenen Beamten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tode laufenden und den darauf folgenden Monat zu.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses im Verhältnis zu den Leistungen der Beamtenversicherungskasse auf.
IX. Schlussbestimmungen
Vollzug, Personal-kommission, Personalamt 
§ 78.	Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht sorgen durch übereinstimmende Vorschriften für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung.
Der Regierungsrat regelt die Stellung und die Aufgaben seiner Personalkommission und diejenige des Personalamtes.
Anhörung bei Änderungen 
§ 79.	Vor der Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung sind die beteiligten Behörden und Personalorganisationen anzuhören.
Inkraftsetzung, Aufhebung der frühern Verordnung 
§ 80.	Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Juli 1991 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 aufgehoben.
Übergangsregelung für 1992 
§ 81. FN4 Der erstmalige Aufstieg in den Erfahrungs- und Leistungsstufen nach Inkraftsetzen dieser Verordnung wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
Anhang 1: Einreihungsplan FN2 
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
Büroangestellter 
Datatypist 
Technischer Angestellter
Klasse 6
Büroangestellter 
Datatypist 
Technischer Angestellter
Klasse 7
Bibliotheksangestellter 
Datatypist 
Gerichtsangestellter 
Notariatsangestellter 
Technischer Angestellter 
Verwaltungsangestellter Weibel
Klasse 8
Bibliotheksangestellter 
Datatypist 
Gerichtsangestellter 
Notariatsangestellter 
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel
Klasse 9
Bibliotheksangestellter 
Chefdatatypist 
Notariatssekretär 
Operator 
Technischer Assistent 
Verwaltungssekretär
Weibel
Klasse 10
Bibliothekar 
Chefdatatypist 
Equipenchef 
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent 
Verwaltungssekretär 
Weibel
Klasse 11
Bibliothekar 
Equipenchef 
Notariatssekretär 
Operator 
Programmierer 
Soldat der Grenzpolizei 
Technischer Assistent 
Verwaltungssekretär 
Weibel
Klasse 12
Bibliothekar 
Equipenchef 
Gefreiter der Grenzpolizei 
Notariatssekretär 
Operator 
Programmierer 
Rechnungsführer 
Soldat der Flughafensicherheitspolizei 
Technischer Assistent 
Verwaltungssekretär 
Weibel
Klasse 13
Bibliothekar mbA 
Chefoperator 
Gefreiter der Flughafensicherheitspolizei 
Gruppenchef 
Korporal der Grenzpolizei 
Notariatssekretär mbA 
Programmierer 
Rechnungsführer 
Techniker 
Verwaltungsassistent 
Verwaltungssekretär mbA
Klasse 14
Bibliothekar mbA 
Chefoperator 
Gruppenchef 
Instruktor des Zivilschutzes 
Korporal der Flughafensicherheitspolizei 
Notariatssekretär mbA 
Programmierer 
Rechnungsführer 
Revisionsassistent 
Sozialarbeiter 
Sozialpädagoge 
Standesweibel 
Techniker 
Verwaltungsassistent 
Verwaltungssekretär mbA 
Wachtmeister der Grenzpolizei
Klasse l5
Bibliothekar mbA 
Chefoperator 
Fischereiaufseher 
Gruppenchef 
Instruktor des Zivilschutzes 
Notariatsassistent 
Notariatssekretär mbA 
Programmierer mbA 
Rechnungssekretär 
Revisionsassistent 
Sozialarbeiter 
Sozialpädagoge 
Techniker 
Verwaltungsassistent 
Verwaltungssekretär mbA 
Wachtmeister der Flughafensicherheitspolizei 
Wachtmeister mbA der Grenzpolizei
Klasse 16
Berufsberater 
Börsenschreiber 
Chefoperator 
Feldweibel der Grenzpolizei 
Instruktor des Zivilschutzes 
Leitender Bibliothekar 
Notariatsassistent 
Notariatssekretär mbA 
Programmierer mbA 
Psychologe 
Rechnungssekretär 
Revisionsassistent 
Sektorleiter 
Sozialarbeiter 
Sozialpädagoge 
Techniker 
Verwaltungsassistent 
Verwaltungssekretär mbA 
Wachtmeister mbA der Flughafensicherheitspolizei
Klasse 17
Adjunkt 
Architekt 
Berufsberater 
Börsenschreiber 
Feldweibel der Flughafensicherheitspolizei 
Gefängnisverwalter 
Informatiker
Ingenieur 
Inspektor
Instruktor des Zivilschutzes 
Juristischer Sekretär 
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht 
Leitender Bibliothekar 
Notariatsassistent 
Organisator
Programmierer mbA
Psychologe 
Rechnungssekretär 
Revisor 
Sektorleiter 
Steuerkommissär 
Wissenschaftlicher Bibliothekar 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 18
Abteilungschef 
Adjunkt 
Architekt 
Berufsberater 
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten 
Börsenschreiber mbA 
Chefinstruktor des Zivilschutzes 
Feldweibel mbA der Flughafensicherheitspolizei 
Gefängnisverwalter 
Informatiker 
Ingenieur 
Inspektor 
Juristischer Sekretär 
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht 
Leitender Bibliothekar 
Notar-Stellvertreter 
Notariatsassistent 
Organisator 
Psychologe 
Rechnungssekretär 
Revisor 
Sektorleiter 
Steuerkommissär 
Strassenverwalter 
Wissenschaftlicher Bibliothekar 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 19
Abteilungschef 
Adjunkt 
Adjutant der Flughafensicherheitspolizei 
Architekt 
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten 
Chef des Rechnungswesens 
Chefinstruktor des Zivilschutzes 
Gefängnisverwalter 
Informatiker 
Ingenieur 
Inspektor 
Juristischer Sekretär 
Juristischer Sekretär am Obergericht 
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht 
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht 
Leiter des Pflegedienstes 
Notar-Stellvertreter 
Oberassistent 
Organisator 
Psychologe 
Revisor 
Sektorleiter 
Steuerkommissär 
Strassenverwalter 
Wissenschaftlicher Bibliothekar 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 20
Abteilungschef 
Adjunkt 
Architekt 
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten 
Bezirksgerichtsschreiber 
Bezirksratsschreiber 
Chef des Rechnungswesens 
Habilitierter Oberassistent 
Informatiker 
Ingenieur 
Juristischer Sekretär 
Juristischer Sekretär am Obergericht 
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht 
Leiter des Pflegedienstes 
Notar-Stellvertreter 
Oberarzt 
Oberassistent 
Organisator 
Psychologe 
Revisor 
Steuerkommissar 
Strassenverwalter 
Wissenschaftlicher Bibliothekar 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 21
Abteilungschef 
Adjunkt mbA 
Architekt mbA 
Bezirksgerichtsschreiber 
Bezirksratsschreiber 
Chef des Rechnungswesens 
Habilitierter Oberassistent 
Informatiker mbA Ingenieur mbA 
Juristischer Sekretär mbA 
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht 
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht 
Kommandant der Berufsfeuerwehr 
Kreiskommandant 
Leitender Psychologe 
Leiter des Pflegedienstes 
Notar-Stellvertreter 
Oberarzt 
Oberassistent 
Revisor mbA 
Steuerkommissär mbA 
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter 
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 22
Abteilungschef 
Adjunkt mbA 
Architekt mbA 
Bezirksgerichtsschreiber 
Chef des Rechnungswesens 
Habilitierter Oberassistent 
Informatiker mbA 
Ingenieur mbA 
Jugendsekretär 
Juristischer Sekretär mbA 
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht 
Kreisforstmeister 
Kreisingenieur 
Leitender Psychologe 
Leiter des Pflegedienstes 
Notar 
Notar-Stellvertreter 
Oberarzt 
Revisor mbA 
Stellvertreter des Betreibungsinspektors 
Steuerkommissär mbA 
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter 
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 23
Abteilungschef 
Adjunkt mbA 
Architekt mbA 
Betreibungsinspektor 
Chef des Rechnungswesens 
Informatiker mbA 
Ingenieur mbA 
Jugendanwalt 
Jugendsekretär 
Juristischer Sekretär mbA 
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht 
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht 
Leitender Psychologe 
Leiter des Pflegedienstes 
Notar 
Oberarzt 
Statthalter 
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter 
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 24
Bezirksanwalt 
Bezirksrichter 
Chef der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft 
Chef der Rekursabteilung der Polizeidirektion 
Chef der Fischerei- und Jagdverwaltung 
Chef des Amtes für Administrativmassnahmen 
Chefrevisor 
Chefsteuerkommissär 
Direktor der Arbeitserziehungsanstalt 
Erster Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich 
Geschworenengerichtsschreiber 
Handelsgerichtsschreiber 
Hauptabteilungschef 
Jugendanwalt 
Kanzleivorstand 
Kirchenratsschreiber 
Leitender Arzt 
Notar 
Statthalter 
Versicherungsgerichtsschreiber
Klasse 25
Bezirksanwalt 
Bezirksrichter 
Chef der Abteilung für das Krankenhauswesen 
Chef der Abteilung Mittelschulen und Lehrerbildung 
Chef der Abteilung Universität 
Chef der Abteilung Volksschule 
Chef der Allgemeinen Abteilung der Erziehungsdirektion 
Chef der Beamtenversicherungskasse 
Chef der Fremdenpolizei 
Chef der Pädagogischen Abteilung 
Chef der Planungsabteilung der Gesundheitsdirektion
Chef des Amtes für berufliche Vorsorge 
Chef des Amtes für Berufsbildung 
Chef des Amtes für Zivilschutz 
Chef des Handelsregisteramtes 
Chef des Jugendamtes 
Chef des Landwirtschaftsamtes 
Chef des Meliorations- und Vermessungsamtes 
Chef des Oberforstamtes 
Chef des Statistischen Amtes 
Chef der Studien- und Berufsberatung 
Chefrevisor 
Chefsteuerkommissär 
Hauptabteilungschef 
Jugendanwalt 
Kanzleichef der Baurekurskommissionen 
Leitender Arzt 
Notariatsinspektor 
Staatsarchivar 
Stellvertreter des Generalsekretärs 
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Hard, Embrach
Klasse 26
Bezirksrichter 
Börsenkommissär 
Chef der Liegenschaftenverwaltung 
Chef des Kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes 
Chef des Personalamtes 
Chef des Strassenverkehrsamtes 
Direktor der Strafanstalt 
Geschäftsleitender Notariatsinspektor 
Hauptabteilungschef 
Jugendstaatsanwalt 
Leitender Arzt 
Staatsanwalt 
Stellvertreter des Generalsekretärs 
Stellvertreter des Generalsekretärs am Kassationsgericht 
Stellvertreter des Generalsekretärs am Obergericht 
Stellvertreter des Generalsekretärs am Verwaltungsgericht
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Rheinau
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli
Klasse 27
Chef der Abteilung Organisation und Informatik 
Chef der Administration der Staatskanzlei 
Chef des Rechtsdienstes der Staatskanzlei 
Chefarzt 
Direktor der Gebäudeversicherungsanstalt 
Direktor des Verkehrsverbundes 
Hauptabteilungschef 
Kantonstierarzt 
Präsident eines Bezirksgerichts 
Präsident der Steuerrekurskommissionen 
Staatsanwalt 
Verwaltungsdirektor des Kantonsspitals Winterthur
Klasse 28
Chef der Finanzkontrolle 
Chef der Finanzverwaltung 
Chef des Amtes für Gewässerschutz 
Chef des Amtes für Raumplanung 
Chef des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene 
Chefarzt 
Generalsekretär 
Generalsekretär am Kassationsgericht 
Generalsekretär am Obergericht 
Generalsekretär am Verwaltungsgericht 
Kantonsapotheker 
Kantonsarzt 
Kantonsbaumeister 
Kantonschemiker 
Kantonsingenieur 
Präsident des Bezirksgerichts Zürich
Klasse 29
Chef des Steueramtes 
Direktor des Amtes für Luftverkehr 
Erster Staatsanwalt 
Präsident des Kirchenrates 
Staatsschreiber 
Verwaltungsdirektor des Universitätsspitals Zürich
___________
FN1	OS 51, 507. Vom Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht erlassen.
FN2	In den Klassen 1 bis 4 sind keine Richtpositionen gemäss Beamtenverordnung 	(BVO) eingereiht.	
FN3	SR 832.01.
FN4	Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 14).
FN5	Eingefügt durch B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar  1993.
FN6	Fassung gemäss B vom 30. September 1992 (OS 52. 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
Anhang 2	
Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse	      1	     2	     3	   4	   5	     6	      7	     8	      9	     	      10	     11	     12	   13	   14	    15
_____________________________________________________________________________________________________________________________
2. Maximum
Leistunysstufe 6	59 177	59 961	60 954	62 180	63 663	65 428	67 500	69 905	72 672		75 824	79 395	83 411	87 192	92 191	97 726
Leistungsstufe 5	57 991	58 757	59 730	60 932 	62 385	64 113	66 143	68 499	71 207		74 295	77 792	81 726	86 126	90 311	95 733
Leistungsstufe 4	56 804	57 555	58 507	59 683	61 105	62 798	64 785	67 091 	69 743		72 767	76 191	80 042	84 348	88 431	93 740 
Leistungsstufe 3	55 617	56 351	57 283	58 434	59 826	61 482	63 427	65 684	68 279		71 239	74 588	78 357	82 571	86 551	91 745 
Leistungsstufe 2	54 431	55 149	56 061	57 186	58 548	60 167	62 069	64 277	66 815		69 710	72 986	76 672	80 794	85 381	89 752 
Leistungsstufe 1	53 244	53 946	54 837	55 937	57 268	58 852	60 712	62 869	65 351		68 181	71 384	74 987	79 017	83 502	87 759
______________________________________________________________________________________________________________________________
1. Maximum
Erfahrungsstufe 8	52 057	52 743	53 614	54 690	55 990	57 537	59 354	61 462	63 886		66 652	69 782	73 302	77 241	81 622	85 765 
Erfahrungsstufe 7	50 672	51 340	52 187	53 233	54 498 	56 003	57 770	59 820	62 179  		64 868	67 912	71 336	75 167	79 429	84 149 
Erfahrungsstufe 6	49 288	49 936	50 760	51 776	53 005	54 468 	56 185	58 179	60 471		63 084	66 043	69 372 	73 094	77 236	81 824 
Erfahrungsstufe 5	47 903	48 533	49 332	50 320	51 514	52 933	54 601	56 537	58 763		61 300	64 174	67 406	71 021	75 043	79 498 
Erfahrungsstufe 4	46 518	47 129	47 905	48 862	50 021	51 399	 53 017	54 895	57 055		59 517	62 304	65 411	68 947	72 850	77 172 
Erfahrungsstufe 3	45 134	45 725	46 478	47 406	48 528	49 865	51 433 	53 253	55 347		57 733	60 436	63 475	66 874	70 657	74 847 
Erfahrungsstufe 2	43 749	44 323	45 050	45 950	47 036	48 329	49 849	51 612	53 639		55 949	58 566	61 509	64 802	68 464	72 521
Erfahrungsstufe 1	42 364	42 919	43 624	44 493	45 544	46 795	48 265	49 970	51 931		54 166	56 697	59 544	62 728	66 272	70 195
Minimum
Erfahrungsstufe 0	40 985	41 517	42 197	43 036	44 052	45 261	46 680	48 328	50 223		52 382	54 828	57 578	60 655	64 078	67 870
___________________________________________________________________________________________________________________________
Anlaufstufe 1	39 550 	40 086 	40 766	41 580	42 560	43 727	45 097	46 687	48 514		50 600	52 958	55 613	58 581	61 885	65 544 
Anlaufstufe 2	38 116	38 632	39 288	40 097	41 069	42 193	43 512	45 044	46 806		48 815	51 089	53 647	56 508	59 692 	63 218
Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse		    16	   17	  18	   19	   20	   21	   22			    23	   24	  25	   26	   27	   28	   29
____________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Maximum 
Leistungsstufe 6	103 122 	109 829	117 173 	125 186 	133 904 	143 360 	153 592 		164 636 	176528 	189 308 	203 011 	217 679 
Leistungsstufe 5	101 003 	107 573	114 766	122 614 	131 152 	140415 	150 436		161 254	172 901 	185 418	198 839	213 206 	228 554 
Leistungsstufe 4	99 593 	105 316	112 358	120 041 	128 401	137 468	147 280		157 870	169 274	181 528	194 669	208 733	223 760 	239 785
Leistungsstufe 3	97 475 	103 060	109 950	117 469	125 650	134 523	144 125		154 487	165 647	177 638	190 497	204 260	218 964	234 648
Leistungsstufe 2	95 356	100 803	107 542	114 897	122 898	131 577 	140 969		151 105	162 019	173 749	186 326	199 787	214 170	229 509
Leistungsstufe 1	93 238	99 255	105 135	112 325	120 147	128 632	137 813		147 722	158 393	169 859	182 154	195 314	209 375	224 370
____________________________________________________________________________________________________________________________________
1. Maximum 
Erfahrungsstufe 8	91 118	96 999	102 727	109 752	117 395	125 685	134 656		144 338	154 765	165 968	177 983	190 842	204 579	219 232
Erfahrungsstufe 7	88 645	94 366	100 629	106 751	114 186	122 249	130 975		140 392	150 533	161 431	173 116	185 623	198 986	213 238
Erfahrungsstufe 6	86 174	91 733	97 819	103 750	110 975	118 812	127 292		136 445	146 301	156 892	168 249	180 405	193 392	207 243 
Erfahrungsstufe 5	84 412	89 100	95 011	100 749 	107 764	115 376	123 610 		132 498	142 069	152 354	163 383	175 187 	187 798 	20 1249 
Erfahrungsstufe 4	81 940	86 468	92 201	98 458 	104 555	111 939	119 929		128 552 	137 837 	147 815	158 516	169 968	182 204 	195 254 
Erfahrungsstufe 3	79 468	84 544	89 392	95 457	101 345	108 503	116 246		124 605 	133 606 	143 278 	153 649	164 750 	176 611 	189 259 
Erfahrungsstufe 2	76 995	81 912	86 584	92 456	98 845 	105 066	112 564		120 658	129 374 	138 739	148 782 	159 532 	171 016 	183 265 
Erfahrungsstufe 1	74 524	79 279	84 484	89 455	95 635 	101 629	108 882 		116 712 	125 142 	134 201 	143 916 	154 313 	165 422 	177 270 
Minimum 
Erfahrungsstufe 0	72 051	76 646	81 676	86 454	92 425	98 903	105 200 		112 765	120 910	129 663	139 049	149 095 	159 828 	171 276
____________________________________________________________________________________________________________________________________
Anlaufstufe l	69 579	74 013	78 866	84 163	89 215	95 466	101 518		108 818 	116 678 	125 125 	134 182	143 877 	154 234 	165 281 
Anlaufstufe 2	67 108	71 380	76 058	81 162	86 004	92 029	98 547		104 871 	112 446	120 587 	129 315	138 658 	148 641 	159 287