Gesetz
über das gesamte Unterrichtswesen
(Unterrichtsgesetz)
(vom 23.Dezember 1859) FN1

Erster Teil: Von den Schulbehörden

I. Kantonalbehörden

A. Erziehungsdirektion und Erziehungsrat

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der Verwaltung des gesamten Unterrichtswesens steht dasjenige Mitglied des Regierungsrates vor, welchem die Direktion des Erziehungswesens übertragen ist.

Dem Erziehungsdirektor ist gemäss Art. 62 der Kantonsverfassung FN2 ein Erziehungsrat beigegeben.

Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen FN4 regelt das Verhältnis zwischen Regierungsrat, Erziehungsrat und Erziehungsdirektion.

§ 2. Der Erziehungsrat besteht mit Inbegriff des Direktors des Erziehungswesens aus sieben Mitgliedern. Die Wahl von vier Mitgliedern erfolgt direkt durch den Kantonsrat, die der übrigen zwei Mitglieder durch die Schulsynode unter Vorbehalt der Bestätigung des Kantonsrates. Das eine dieser Mitglieder ist aus der Mitte der Lehrer an den höheren Lehranstalten, das andere aus der Volksschullehrerschaft zu erwählen.

§ 3. Der Direktor des Erziehungswesens ist als solcher Präsident des Erziehungsrates.

Ist er verhindert, dem Erziehungsrat vorzusitzen, so vertritt ihn sein ordentlicher und im Behinderungsfall auch des letzteren ein vom Regierungsrat zu ernennender ausserordentlicher Stellvertreter.

§ 4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Erziehungsrates beträgt vier Jahre.

§ 5. Bezüglich der Kanzlei der Erziehungsdirektion und des Erziehungsrates sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen FN17 massgebend.

2. Verrichtungen

§ 6. Der Erziehungsrat übernimmt die Aufsicht über die sämtlichen Schulanstalten des Kantons und die Förderung sowohl der wissenschaftlichen Bildung als auch der Volksbildung. Ihm obliegt überdies nach Massgabe der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Verhältnisse die allgemeine Oberleitung aller öffentlichen Schulanstalten, die Vorberatung und Entwerfung der das Unterrichtswesen betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie die Sorge für deren Vollziehung.

§ 7. Zu diesem Behufe setzt sich der Erziehungsrat FN16 mit den unteren Schulbehörden in die nötige Verbindung.

Alljährlich beruft der Erziehungsdirektor Abgeordnete der Bezirksschulpflegen zu einer Beratung mit dem Erziehungsrat über allgemeine Schulfragen ein.

Die Abgeordneten haben ihren respektiven Behörden über die Ergebnisse der Beratungen Bericht zu erstatten.

§ 8. Die Erziehungsdirektion veranstaltet in Verbindung mit dem Erziehungsrat, soweit die Verhältnisse es als notwendig erscheinen lassen oder soweit es zur sicheren Beurteilung des Zustandes der Schulen erforderlich ist, ausserordentliche Inspektionen.

§ 9. Unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat FN18 ist der Erziehungsrat FN16 befugt:

1. einem Lehrer, gegen den wegen eines Vergehens bereits Untersuchung eingeleitet ist, bis zu Austrag der Sache die Fortsetzung seiner Verrichtungen zu untersagen;

2. einem Lehrer, der um seines eigenen Verschuldens willen seinen Unterricht ohne Nachteil für die Schule nicht fortsetzen könnte, die fernere Erteilung desselben zu untersagen, ihm einen Vikar zu bestellen und zugleich zu bestimmen, wie viel der Lehrer an dessen Besoldung beizutragen habe.

B. Aufsichtskommissionen an Kantonsschulen

§ 10. Die unmittelbare Aufsicht über die Kantonsschulen wird durch besondere Aufsichtskommissionen ausgeübt.

§ 11. Der Direktor des Erziehungswesens hat sich jeweilen, wenn die erste Stelle in einer dieser Kommissionen besetzt wird, zu erklären, ob er der Kommission angehören wolle oder nicht.

Erklärt er sich, ihr angehören zu wollen, so ist er als Direktor des Erziehungswesens auch Präsident derselben.

Erklärt er sich dagegen, ihr nicht angehören zu wollen, so trifft der Regierungsrat eine Wahl an die zu besetzende Stelle und ernennt dann auch den Präsidenten aus der Mitte der betreffenden Aufsichtskommission.

§ 12. Gehört der Direktor des Erziehungswesens einer solchen Aufsichtskommission nicht an, so muss wenigstens ein Mitglied derselben aus der Mitte des Erziehungsrates gewählt werden.

Der Direktor des Erziehungswesens ist in diesem Falle befugt, jeder Sitzung der Kommission mit beratender Stimme beizuwohnen.

§ 13.

§ 14. Die Zahl der Mitglieder der Aufsichtskommissionen und deren Befugnisse und Verrichtungen werden bei den Bestimmungen über die betreffenden Unterrichtsanstalten des näheren festgestellt.

II. Bezirksschulpflege

1. Wahl und Bestand FN28

§ 15. FN28 Jeder Bezirk hat mindestens eine Bezirksschulpflege. Der Regierungsrat kann grosse Bezirke aufteilen und mehrere selbständige Bezirksschulpflegen bilden.

§ 16. FN28 Jede Bezirksschulpflege zählt mindestens 13 Mitglieder. Im übrigen bestimmt der Regierungsrat die Zahl der Mitglieder nach Massgabe des Bedürfnisses.

§ 17. FN28 Die Schulkapitel oder deren Abteilungen wählen ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksschulpflege, mindestens aber vier Mitglieder.

Ist die Mitgliederzahl der Bezirksschulpflege nicht durch fünf teilbar, wird die Zahl der Kapitelvertreter auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Die übrigen Mitglieder der Bezirksschulpflege dürfen nicht Mitglieder des Schulkapitels sein. Sie werden von den Stimmberechtigten des Bezirks gewählt.

Stimmt das Zuständigkeitsgebiet einer Bezirksschulpflege nicht mit dem Bezirk überein, steht die Wahl der Mitglieder der Bezirksschulpflege den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Gebiet der einzelnen Bezirksschulpflege zu. Massgebend ist die Unterstellung der Primarschule.

§ 18. FN28 Wird durch die Aufteilung eines Bezirks das Gebiet einer Schulgemeinde mehreren Bezirksschulpflegen unterstellt, so wird für Belange, welche die ganze Schulgemeinde betreffen, eine Bezirkskonferenz gebildet. Jede Bezirksschulpflege ordnet ihren Präsidenten, zwei weitere Mitglieder und einen Kapitelvertreter in die Bezirkskonferenz ab.

Der Regierungsrat bestimmt die Befugnisse der Bezirkskonferenz.

§ 19. FN28 Die Bezirksschulpflege kann mit Genehmigung des Regierungsrates ihren Ausschüssen Kompetenzen, insbesondere den Entscheid über Rekurse, übertragen.

2. Verrichtungen der Bezirksschulpflege

§ 20. Die Bezirksschulpflege hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen des Bezirks.

Die Mitglieder der Bezirksschulpflege besuchen nach einer alle zwei Jahre wechselnden Einteilung sämtliche Schulen des Bezirks.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Schulen wenigstens zweimal während des Jahres, und zwar einmal im Sommerhalbjahr und einmal im Winterhalbjahr, zu besuchen.

§ 21. Die Bezirksschulpflegen haben bei diesen Schulbesuchen ihr Augenmerk vorzüglich zu richten auf:

a) den fleissigen Schulbesuch der Kinder;

b) die Pflichterfüllung der Pflegen und der Lehrer;

c) die Schulordnung;

d) die ökonomischen und Lokalverhältnisse.

Der Erziehungsrat wird den Schulpflegen über diese Schulbesuche die näheren Anleitungen erteilen.

Die Mitglieder werden bei jedem Schulbesuch das vorzulegende Schulvisitationsbuch durchgehen und ihren Besuch mit Datum und Namensunterschrift verzeichnen.

§ 22. Der Visitator besucht die Schulexamen der ihm zugeteilten Klassen. Nachher tritt er mit den Mitgliedern der Gemeindeschulpflege zu einer Sitzung zusammen, an welcher die Verhältnisse der betreffenden Schule besprochen werden.

Jedes Mitglied der Bezirksschulpflege erstattet über seine Besuche schriftlich Bericht. Nach dem Schulexamen kommt die Bezirksschulpflege zu einer Plenarversammlung zusammen, an der über die Berichte Beschluss gefasst wird. Die Berichte werden den Schulpflegen für sich und zuhanden der betreffenden Lehrer zugestellt.

§ 23.

§24. Die Bezirksschulpflege hat dem Erziehungsrat alljährlich nach einem bestimmten Formular eine Übersicht über die Verhältnisse der Schulen des Bezirks (Zahl der Schulkinder, der Schulversäumnisse, Stand der Lehrmittel usw.) zu geben. An diese Übersichten kann die Pflege Anträge, Wünsche und Bemerkungen anknüpfen.

Je zu drei Jahren um ist ein umfassender Bericht über den Zustand sämtlicher Schulen des Bezirks in Absicht auf Lehrer, Lehrmittel, Schulgebäude und den gesamten Gang des Schulwesens zu erstatten, und es sind damit zugleich diejenigen Massregeln vorzuschlagen, von welchen die Pflege eine Förderung des Schulwesens erwartet.

§ 25. Endlich liegt der Bezirksschulpflege die Vollziehung der Schulgesetze und die Ausführung der Anordnungen des Erziehungsrates ob, zu welchem Zwecke sie sich an die ihr untergeordneten Schulpflegen wendet. Es steht ihr auch das Recht zu, einzelne Schulen unter spezielle Aufsicht zu stellen.

III. Schulpflegen der Oberstufe und Gemeindeschulpflegen

A. Schulpflegen der Oberstufe

1. Bestand und Erwählung

§§ 26-28.

2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege

§ 29. Für die Befugnisse und Pflichten der Schulpflegen der Oberstufe finden die Bestimmungen der §§ 37-41 analoge Anwendung.

§§ 30 und 31.

B. Gemeindeschulpflegen

1. Bestand und Erwählung

§§ 32-36.

2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege

§ 37. Die Schulpflege führt die nächste Aufsicht über die Schulen der Gemeinde und vollzieht das Schulgesetz sowie die Verordnungen und Beschlüsse der oberen Schulbehörden. Sie trifft die nötigen Einleitungen für Besetzung der Lehrstellen in Fällen von Erledigung und sorgt für die Aufnahme, den fleissigen Schulbesuch und die Entlassung der Schulkinder.

§ 38. Die Schulpflege wacht darüber, dass der Lehrer alle in seiner Stellung liegenden Pflichten getreu erfülle. Bei Dienstunfähigkeit oder schwerer Verletzung seiner Berufspflichten hat sie der Bezirksschulpflege zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen. Hinwieder hat die Pflege den Lehrer in allen zweckmässigen Bestrebungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass ihm die gesetzliche oder vertragsmässige Besoldung regelmässig und vollständig eingehändigt werde.

§ 39. Die Schulpflege unterstützt den Lehrer in der Erhaltung von Zucht und Ordnung in der Schule. Der Erziehungsrat erlässt auf Grundlage der Gutachten der Bezirksschulpflegen und der Schulkapitel eine Schulordnung FN19 für den ganzen Kanton und bezeichnet darin die Befugnisse, welche der Pflege und dem Lehrer zur Handhabung der Disziplin in der Schule zustehen.

Die Schulpflege und der Lehrer haben die Pflicht, nach Kräften ein gutes Betragen der Jugend überhaupt, also auch ausser der Schule, zu befördern, und sind berechtigt, die Schüler zur Verantwortung zu ziehen für ungebührliche Handlungen, welche ausser dem Familienkreis vor sich gegangen sind.

§ 40. Die Mitglieder der Schulpflege besuchen nach einer von ihnen selbst zu bestimmenden Kehrordnung die Schulen ihrer Gemeinde, um den Unterricht zu beobachten, die Absenzenverzeichnisse zu durchgehen und über Ordnung in der Schule und Reinlichkeit der Kinder Aufsicht zu halten. Sie verzeichnen jedes Mal den Tag des Schulbesuches mit Namensunterschrift im Schulvisitationsbuch. Ihre Bemerkungen über die bei dem Besuch gemachten Wahrnehmungen teilen sie schriftlich oder mündlich dem Präsidenten der Pflege oder dieser selbst mit. Angesichts der Schüler sollen den Lehrern keine Mahnungen erteilt werden.

§ 41. Die Schulpflege gibt alljährlich der Bezirksschulpflege einen tabellarischen Bericht über den Stand der Schule, womit sie allfällige Wünsche und Anträge verbinden kann. Je zu drei Jahren um erstattet sie einen umfassenden Bericht über den Zustand der Schule, der Lehrmittel, Gebäude usw., wobei die wünschbaren Schulverbesserungen des näheren bezeichnet werden.

3. Obliegenheiten des Schulverwalters

§§ 42-47.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§§ 48 und 49.

Zweiter Teil: Von den Unterrichtsanstalten

Erstes Kapitel: Von den staatlichen Unterrichtsanstalten

Erster Abschnitt: Volksschule

§§ 50-123.

Zweiter Abschnitt: Höheres Unterrichtswesen

A. Schulanstalten

I. Universität

1. Aufgabe und Bestand der Universität

§ 124. Aufgabe der Universität ist teils die Sicherung einer höheren wissenschaftlichen Berufsbildung, teils die Bearbeitung und Erweiterung des Gesamtgebietes der Wissenschaft.

§ 125. FN33 Der Regierungsrat bezeichnet die Fakultäten der Universität. Der Senat kann dazu der Erziehungsdirektion Antrag stellen, oder er wird von ihr zur Stellungnahme eingeladen. Eine Änderung im Bestand der Fakultäten unterliegt der Genehmigung des Kantonsrates.

§ 126. An der Universität gilt akademische Lehr- und Lernfreiheit. Vorbehalten bleiben die Promotionsordnungen, Prüfungsreglemente und Studienpläne.

§ 127. Bei dem Unterricht an der Universität sollen die Erfordernisse der Gegenwart und die besonderen Bedürfnisse der Schweiz gebührende Beachtung finden.

2. Akademische Lehrerschaft

a) Bezeichnung und Ernennungsart derselben

§ 128. FN33 Die akademische Lehrerschaft besteht aus Professoren und Privatdozenten.

Der Staat errichtet an den Fakultäten ordentliche und ausserordentliche Professuren sowie Assistenzprofessuren.

§ 129.

§ 130. Der Regierungsrat kann ordentliche und ausserordentliche Professoren mit oder ohne Gehalt sowie Assistenzprofessoren ernennen.

Er kann ausserordentlichen Professoren Titel, Rang und Befugnisse ordentlicher Professoren erteilen.

§ 131. Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Erziehungsdirektion in Verbindung mit dem Erziehungsrat die Professoren der Universität nach eingeholtem Gutachten der betreffenden Fakultät.

Vor der Wahl oder Berufung eines Professors an der Theologischen Fakultät ist das Gutachten des Kirchenrates einzuholen.

§ 132. Wissenschaftlich gebildete Personen können in jeder Fakultät als Privatdozenten zugelassen werden. Die nähern Bedingungen ihrer Zulassung und ihre Rechte und Pflichten werden durch die Universitätsordnung bestimmt.

b) Rechte und Pflichten der akademischen Lehrer

§ 133. Der Regierungsrat bestimmt im Wahlbeschluss die Disziplinen und die Zahl der Stunden, zu denen ein Professor verpflichtet ist.

Alle Professoren sind zur Abhaltung der durch Reglement angeordneten Prüfungen verpflichtet.

§ 134. Beim Amtsantritt ist ein öffentlicher wissenschaftlicher Vortrag zu halten.

§ 135. FN35 Vollamtliche Professoren bedürfen zur Ausübung bezahlter oder zeitraubender Nebentätigkeit, einschliesslich öffentlicher Ämter, einer Bewilligung. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die Dienstpflichten des Professors und die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigt werden.

Die Inanspruchnahme von Personal und Einrichtungen der Universität zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ist für alle Professoren bewilligungs- und abgabepflichtig. Die Höhe der Abgaben bemisst sich grundsätzlich nach der Inanspruchnahme und beträgt höchstens 30% der Nebeneinnahmen. Für Abgaben auf Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit am Zahnärztlichen Institut finden die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes Anwendung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Abgabepflicht vorsehen.

Die Bestimmungen über die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit am Universitätsspital bleiben vorbehalten.

§ 135a. FN34 Der Regierungsrat kann die Professoren verpflichten, Erfindungen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten gemacht haben, dem Staat zur Nutzung anzubieten. Der Regierungsrat entscheidet innert angemessener Frist, ob er eine ausschliessliche oder einfache Nutzung beansprucht.

Verzichtet der Regierungsrat auf die Nutzung oder wurde eine Erfindung im Rahmen eines Forschungsauftrages gemacht, hat der Professor den Staat am Gewinn angemessen zu beteiligen.

Erzielt ein Professor aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann er durch den Regierungsrat verpflichtet werden, den Staat angemessen daran zu beteiligen.

§ 135b. FN32 Drittmittelverträge bedürfen der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

§ 136. Die Besoldungen, Anstellungsverhältnisse und Ruhegehälter der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität werden durch eine Verordnung des Regierungsrates FN8 geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt.

§ 137. Der Regierungsrat setzt die Kollegiengelder fest und bestimmt die auf die Dozenten entfallenden Anteile. FN22 Die Anteile an den Promotions- und Prüfungsgebühren werden vom Erziehungsrat festgelegt.

§ 138. Die Hochschulkommission kann für einzelne Vorlesungen oder Unterrichtskurse, deren Abhaltung als notwendig oder wünschenswert erscheint, besondere Lehraufträge erteilen. Sie setzt die staatliche Entschädigung im Rahmen der vom Regierungsrat aufgestellten Ansätze FN21 fest.

§ 139. Die Fakultäten sind berechtigt, nach sorgfältiger Prüfung denjenigen, welche die erforderlichen Eigenschaften bewiesen haben, den Doktorgrad zu erteilen sowie auch Personen, welche sich um die Wissenschaften verdient gemacht, mit dem Doktordiplom zu beehren.

3. Zulassung und Benützung

§ 140. Jeder, der an der Universität immatrikuliert zu werden wünscht, hat dem Rektor ein genügendes Sittenzeugnis vorzulegen.

§ 141. Alle Kantonsbürger haben ausserdem ein Maturitätszeugnis vorzuweisen. Dieses Zeugnis wird durch eine vom Erziehungsrat gewählte Kommission ausgestellt auf Grundlage der Ergebnisse einer vorherigen Prüfung. Letztere wird jedoch in der Regel denjenigen erlassen, welche mit befriedigendem Entlassungszeugnis von der obersten Klasse einer Zürcher Kantonsschule oder anderer schweizerischer Schulen von gleicher Höhe an die Universität übergehen.

Nichtkantonsbürger haben sich auszuweisen über das zurückgelegte 18. Altersjahr sowie über genügende Vorkenntnisse zum Besuch einer Universität, insbesondere über hinlängliches Verständnis der deutschen Sprache, und zwar entweder durch Zeugnisse in- oder ausländischer höherer Bildungsanstalten oder durch Prüfung.

Der Ausweis durch Zeugnisse ist beim Rektor zu leisten und von diesem nebst seinem Gutachten der Hochschulkommission (§ 151) zur Entscheidung vorzulegen. Gegen einen abweisenden Bescheid der Hochschulkommission kann an den Erziehungsrat rekurriert werden.

Werden die Zeugnisse als unzureichend befunden, so ist die Prüfung anzuordnen und nach Analogie derjenigen für Kantonsbürger vorzunehmen.

Ein Reglement FN12 bestimmt das Nähere über die Aufnahmeprüfungen.

§ 142. Den Studierenden der Universität werden Immatrikulationsgebühren und Semesterbeiträge auferlegt. Von den Studierenden mit ausserkantonalem Wohnsitz wird eine zusätzliche Benützungsgebühr an die Deckung der Nettokosten der Universität erhoben.

Der Regierungsrat setzt diese Gebühren fest. Er bestimmt den Begriff des Wohnsitzes; in der Regel ist der Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der Vormundschaftsbehörde massgebend.

Die zusätzlichen Benützungsgebühren dürfen die anteilmässigen Nettokosten für die Studierenden mit ausserkantonalem Wohnsitz nicht übersteigen.

Die zusätzliche Benützungsgebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der Wohnsitzkanton direkt oder über eine interkantonale Vereinbarung einen Kostenbeitrag leistet.

Der Regierungsrat setzt die Bedingungen fest für einen ganzen oder teilweisen Erlass der zusätzlichen Benützungsgebühr in besonderen Fällen.

Entsprechend regelt der Regierungsrat die Erhebung einer zusätzlichen Benützungsgebühr von Studierenden, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben. FN10 Dabei kann er berücksichtigen, in welchem Umfang Schweizer Studenten an den ausländischen Universitäten zugelassen werden.

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über Hochschulbeiträge abschliessen. FN7

§ 143. Nicht immatrikulierte Personen können in beschränktem Umfang zum Besuch von Vorlesungen zugelassen werden.

§ 144. Auf den Antrag des akademischen Senates kann der Direktor des Erziehungswesens unsittliche oder sonst fehlbare Studierende von der Hochschule ausschliessen.

Über die gesamte Disziplin der Universität trifft der Erziehungsrat die erforderlichen reglementarischen Bestimmungen. FN11

4. Organisation der akademischen Lehrerschaft

§ 145. FN27 Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren jeder Fakultät und, je nach Grösse der Fakultät, zwei oder drei Delegierte der Privatdozenten, der Assistenten und der Studierenden bilden die Fakultätsversammlung.

Die Universitätsordnung FN6 setzt die Anzahl der Delegierten in jeder Fakultät fest und regelt ihre Wahl und Amtsdauer.

Die Fakultätsversammlung wählt aus dem Kreis ihrer ordentlichen und ausserordentlichen Professoren in geheimer Wahl einen Dekan als Vorsteher. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN3.

Die Amtsdauer des Dekans beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Die Fakultätsversammlung berät über Berufungen und Beförderungen und stellt Antrag an die Oberbehörden. Bei der Beratung und Beschlussfassung über Prüfungsleistungen wirken nur Personen mit, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben. Bei der Beratung über Habilitationen und bei der Beratung und Beschlussfassung über Ehrenpromotionen wirken nur die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren mit. FN38

Die Fakultätsversammlung kann Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.

§ 146. FN27 Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren bilden zusammen mit je drei Delegierten der Privatdozenten, der Assistenten und der Studierenden den akademischen Senat. Die Honorarprofessoren sowie der Sekretär der Universität wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.

Die Universitätsordnung FN6 regelt die Wahl und Amtsdauer für die Delegierten der Privatdozenten, der Assistenten und der Studierenden.

Der Senat wählt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren in geheimer Wahl den Rektor. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN3. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Amtsdauer des Rektors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Dem Rektor obliegen die unmittelbare Leitung der Universität und die Wahrung der gesamtuniversitären Belange. Insbesondere kommen ihm zu:

1. Leitung der gesamtuniversitären Planung und entsprechende Antragstellung an die Oberbehörden;

2. Weiterleitung der an die Oberbehörden gerichteten Anträge der Fakultäten mit einer eigenen Stellungnahme;

3. Erstellen des Voranschlags und der Jahresrechnung der Universität zuhanden der Oberbehörden;

4. Information und Berichterstattung innerhalb der Universität und gegenüber der Öffentlichkeit;

5. Vorsitz im akademischen Senat und im Senatsausschuss;

6. Aufsicht über die gesamtuniversitären Kommissionen, Vereinigungen und Dienstleistungseinrichtungen;

7. Leitung der Universitätsverwaltung;

8. Verwaltung von Fonds, soweit die Fondsbestimmungen nicht etwas anderes vorschreiben.

Der Rektor ist hauptamtlich für seine Aufgabe tätig. Er kann seine Lehr- und Forschungstätigkeit in beschränktem Umfang weiterführen.

§ 147. FN27 Die laufenden Geschäfte werden von einem Senatsausschuss besorgt. Dieser steht unter dem Vorsitz des Rektors. Die Prorektoren sind von Amtes wegen Mitglied des Senatsausschusses. Im übrigen bestimmt die Universitätsordnung FN6 dessen Zusammensetzung.

§ 148. FN27 Der Senat wählt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren in geheimer Wahl zwei Prorektoren als Stellvertreter des Rektors. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen. Die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Amtsdauer der Prorektoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Rektor kann den Prorektoren Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

Der Regierungsrat kann die Lehrverpflichtung der Prorektoren herabsetzen.

§ 149. Der akademische Senat beaufsichtigt die Studierenden und stellt als Organ der Universität alle zweckmässig erachteten Anträge an den Erziehungsrat.

Über bleibende Anordnungen für den Unterricht und die Disziplin an der Universität beschliesst der Erziehungsrat nach Einholen einer schriftlichen Stellungnahme der Universität.

§ 150. Die Geschäftsordnung der Fakultäten und des akademischen Senates sowie die Pflichten und Befugnisse des Rektors und des Senatsausschusses werden durch ein besonderes Reglement FN6 bestimmt.

4 a. FN26 Hochschulkommission

§ 151. FN27 Zur unmittelbaren Aufsicht über die Universität wählt der Regierungsrat eine Hochschulkommission.

Die Hochschulkommission besteht aus dem Direktor des Erziehungswesens als Vorsitzendem, dem Rektor und fünf weiteren Mitgliedern, von denen zwei dem Erziehungsrat angehören.

Die Universitätsordnung FN6 regelt die Wahl von Mitgliedern mit beratender Stimme, insbesondere je eines Vertreters der Dozenten, Assistenten und Studierenden.

Die Erziehungsdirektion besorgt das Sekretariat der Hochschulkommission.

§ 151a. FN26 Die Hochschulkommission stellt Antrag an den Erziehungsrat insbesondere zu folgenden Geschäften:

1. Schaffung neuer Professuren, Institute, Seminarien, Kliniken und Einrichtungen für die Belange der Universität;

2. Wahl und Beförderung von Professoren;

3. Umschreibung der Lehrverpflichtung der Professoren;

4. Rücktritt von Professoren;

5. Erlass von allgemeinverbindlichen Bestimmungen für die Dozenten und Studierenden sowie für den Betrieb der Universität;

6. Erlass von Promotionsordnungen und Prüfungsreglementen.

§ 151b. FN26 Die Hochschulkommission erledigt folgende Geschäfte:

1. Erteilung von Lehraufträgen an Privatdozenten oder nicht zum Lehrkörper gehörende Personen;

2. Genehmigung des Vorlesungsverzeichnisses sowie Festsetzung von Beginn und Schluss des Semesters;

3. Abnahme des Jahresberichts des Rektors;

4. Bereinigung von Differenzen zwischen Mitgliedern des akademischen Lehrkörpers, soweit dabei die Interessen der Universität in Frage stehen;

5. Wegleitung für die Aufnahme von Studierenden und Entscheid in Zweifels- und Ausnahmefällen;

6. Erlass von Studienplänen für die einzelnen Fakultäten;

7. Genehmigung der Voranschlagskredite und Abnahme der Jahresrechnungen der Institute, Seminarien, Kliniken und Einrichtungen der Universität, unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch Regierungsrat und Kantonsrat;

8. weitere, ihr in der Universitätsordnung FN6 oder in Einzelfällen von Erziehungsrat und Erziehungsdirektion zugewiesene Geschäfte.

§ 152.

5. Organisation der Kurse

§ 153. In den sämtlichen Fakultäten sind halbjährige Kurse festgesetzt. Den Beginn derselben im Herbst und Frühling bestimmt jeweilen die Direktion des Erziehungswesens, unter Rücksichtnahme auf den Anfang der Kurse an der eidgenössischen polytechnischen Schule.

§ 154. Der Erziehungsrat erlässt für jede Fakultät bestimmte Vorschriften über die Ordnung der Vorlesungen, in der Meinung, dass dadurch den jährlich im Herbst eintretenden Studierenden einer Fakultät eine zweckmässige Aufeinanderfolge der für ihre Studien unentbehrlichsten Kollegien gesichert werden soll. Den Fakultäten liegt sodann ob, vor allem die durch jene Vorschriften geforderten Vorlesungen anzukünden.

§ 155. Acht Wochen vor dem Schluss eines Semesters tritt jede Fakultät mit Zuziehung der Privatdozenten zu einer Sitzung zusammen und berät sich zunächst über die zweckmässigste Verteilung der vorschriftsgemäss für das nächste Semester notwendigen Kollegien (soweit dies nicht schon durch die Anstellungsurkunde der einzelnen Dozenten oder durch analoge Beschlüsse des Erziehungsrates bestimmt ist) und sodann über die Ankündigung anderer Vorlesungen, deren definitive Wahl indessen jedem Dozenten völlig freigestellt bleibt.

§ 156. FN27 Die Fakultäten übermitteln dem Rektor ein Verzeichnis ihrer Vorlesungen. Dieser unterbreitet das Gesamtverzeichnis mit seiner Stellungnahme der Hochschulkommission zur Genehmigung.

Der Rektor sorgt für die rechtzeitige Herausgabe des Vorlesungsverzeichnisses.

§ 157. Über Anfang und Schluss der Vorlesungen und die Dauer der Ferien wird der Erziehungsrat in Rücksichtnahme auf die an der eidgenössischen polytechnischen Schule bestehenden Ferien unter Genehmigung des Regierungsrates durch ein Reglement genauere Bestimmungen treffen, wie solche teils die Zwecke der Anstalt, teils das Bedürfnis der Professoren und Studierenden erfordern.

6. Verschiedene Bestimmungen

§ 158. Der Regierungsrat sorgt für die erforderlichen klinischen Anstalten.

Er regelt Anstellung und Besoldung der Assistenten und des Hilfspersonals.

§ 159. Der Regierungsrat wird ermächtigt, wissenschaftliche Anstalten und Einrichtungen, welche dazu dienen, die Studierenden in höherem Grade für ihre praktischen Berufszwecke auszubilden, auf den Antrag des Erziehungsrates zu unterstützen.

§ 160. Am Stiftungstag der Universität (29. April) werden durch den Rektor den Studierenden Preisfragen der einzelnen Fakultäten bekanntgemacht. Ein Reglement des Erziehungsrates FN23, das der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt, stellt die näheren Bestimmungen auf.

§ 161. Es sollen alle Anordnungen getroffen werden, welche dazu dienen, die Studierenden der Universität zu fortgesetzter wissenschaftlicher Selbsttätigkeit zu veranlassen.

§ 162. FN33 Die Aufwendungen für die wissenschaftliche Weiterbildung von Hochschulabsolventen und qualifizierten Berufstätigen sowie für die Seniorenuniversität werden durch den Weiterbildungsfonds gedeckt.

Das Fondskapital darf 5 Mio. Franken nicht übersteigen. Es wird vor allem durch Kursgelder gebildet.

§ 163. FN30 Der Staat kann anerkannten Vereinen der Studierenden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

7. Fonds für die Universität und Hochschulstiftung

§ 164. Die Kollegiengelder der Studierenden der Universität werden bis zu einem Betrag von 10 Mio. Franken in den Fonds für die Universität gelegt. Sie sind vom Regierungsrat zur Erhaltung und Gewinnung tüchtiger Lehrkräfte der Universität zu verwenden.

Das Kapital des Hochschulfonds und des Dotationsfonds wird unter dem Namen «Hochschulstiftung» verwaltet. Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Gelder, soweit nicht der Schenkgeber anderweitig bestimmt hat.

II. Kantonsschulen

§ 165. Der Staat führt nach Massgabe des Bedürfnisses Kantonsschulen.

Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung neuer Kantonsschulen.

Der Erziehungsrat bezeichnet die Schultypen und erlässt die für den Schulbetrieb erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über den Zeitpunkt des Übertritts von der Volksschule, Schulordnungen, Lehrpläne, Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsreglemente.

A. Das Gymnasium

§§ 166-174.

§ 174a. FN36 Die Ausbildung an den Gymnasien dauert:

a) an Gymnasien mit Anschluss an die

6. Klasse der Primarschule 61/2 Jahre

b) an Gymnasien mit Anschluss an die

2. Klasse der Sekundarschule 41/2 Jahre

c) am Liceo artistico 5 Jahre

B. Die Industrieschule

§§ 175-184.

C. Gemeinsame Bestimmungen für die ganze Kantonsschule

1. Einrichtungen der Schule

§ 185. FN37 Die Ferien an den Kantonsschulen dauern 13 Wochen im Jahr. Der Erziehungsrat regelt die Verteilung auf das Schuljahr.

§§ 186-189.

2. Bestimmungen betreffend die Schüler

§ 190.

§ 191. Der Unterricht an den Kantonsschulen ist für Schüler mit Wohnsitz im Kanton unentgeltlich.

Von Schülern, die im Kanton keinen Wohnsitz haben, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Schulgeldes. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen. Die Erziehungsdirektion kann in besondern Fällen den Erlass des Schulgeldes bewilligen.

Für interne Schulungskurse kann die Erziehungsdirektion von den Schülern einen angemessenen Beitrag an die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft verlangen. FN29

§ 192.

3. Bestimmungen betreffend die Lehrer

§ 193. Die Besoldungen, Anstellungsverhältnisse und Ruhegehälter der Lehrer der Kantonsschulen werden durch eine Verordnung des Regierungsrates FN5 geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt.

§ 194. Der definitiven Anstellung geht in der Regel eine provisorische Anstellung voran. Wo die Verhältnisse der Schule länger andauernde Provisorien wünschbar machen, hat nach 15jähriger Dienstleistung auch ein provisorischer Lehrer ein Recht auf die den definitiven Lehrern gesicherten Ruhegehaltsansprüche.

§§ 195 und 196.

§ 197. Der Regierungsrat kann einem Lehrer als Auszeichnung bei oder nach der Anstellung den Titel eines Professors verleihen.

4. Konvente und Rektorate

§ 198. Die Lehrer jeder Kantonsschule bilden einen Konvent.

Die Konvente beraten über Fragen ihrer Schule. Sie unterstützen den Rektor in der Leitung der Schule und stellen den vorgesetzten Behörden Anträge. Sie können von den Erziehungsbehörden zur Begutachtung besonderer Fragen beigezogen werden.

Die Erlasse der Erziehungsbehörden regeln die Kompetenzen der Konvente über Aufnahme und Promotion sowie im Prüfungs- und Disziplinarwesen.

§ 199. Jeder Kantonsschule stehen ein Rektor und als Stellvertreter wenigstens ein Prorektor vor.

Der Rektor leitet die Kantonsschule und vertritt sie nach aussen; er erstattet der Aufsichtskommission regelmässig Bericht, beruft den Konvent ein und leitet ihn.

§ 200. Die Besoldung der Rektoren und Prorektoren wird durch den Regierungsrat festgesetzt. FN5

§ 201. Der Regierungsrat wählt die Rektoren und Prorektoren der betreffenden Anstalten auf die Dauer von vier Jahren mit steter Wiederwählbarkeit. Jeder definitiv angestellte Lehrer ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl auf eine Amtsdauer anzunehmen.

5. Bestimmungen betreffend die Aufsicht

§ 202. Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Aufsichtskommission. Der Rektor und ein Prorektor sind von Amtes wegen Mitglied der Kommission.

§ 203. Die Aufsichtskommissionen wachen über den Vollzug der Erlasse und Anordnungen des Erziehungsrates.

Hinsichtlich des Unterrichtes treffen sie die nötigen Verfügungen, soweit solche nicht vom Erziehungsrat erlassen worden sind.

Sie wachen über die Handhabung der Schulordnung und Disziplin. Sie geben über alle wichtigeren Gegenstände, infolge Einladung des Erziehungsrates, ihr Gutachten ab.

§ 204.

§ 205. Die Schulordnung der Kantonsschule regelt die disziplinarische Zuständigkeit von Aufsichtskommission, Konvent, Rektor, Prorektor und Lehrern.

§ 206.

III. Tierarzneischule

§§ 207-220.

IV. Schullehrerseminar

§§ 221-239.

V. Landwirtschaftliche Schule

§ 240.

B. Bibliotheken und Sammlungen

§ 241. Der Staat sorgt dafür, dass neben der Zentralbibliothek andere Bibliotheken seinen Lehranstalten zur Benutzung geöffnet werden. Der Regierungsrat genehmigt solche Verträge.

§ 242. Die Leistungen des Staates an Sammlungen, wissenschaftliche Anlagen und Museen der Universität werden im Voranschlag festgelegt.

Der Erziehungsrat regelt die Benutzung.

C. Studienbeiträge

§ 243. FN39 Beiträge für Studium und Lebensunterhalt werden an Schweizer, niedergelassene Ausländer und anerkannte Flüchtlinge ausgerichtet, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen die erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermögen. Bezugsberechtigt ist, wer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, hier eine staatliche Mittelschule, eine Höhere Lehranstalt, die Universität oder die Eidgenössische Technische Hochschule besucht.

In begründeten Fällen können auch für den Besuch weiterer Lehranstalten auf Mittel- und Hochschulstufe oder für andere Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht Studienbeiträge gewährt werden.

Unter besonderen Umständen können Kantonsbürgern auch bei auswärtigem Wohnsitz Studienbeiträge ausgerichtet werden.

§ 244. FN39 Über die Gewährung von Studienbeiträgen entscheidet eine vom Regierungsrat gewählte Kommission.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen und umschreibt insbesondere den Begriff des Wohnsitzes. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Der Regierungsrat kann den Erziehungsrat ermächtigen, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Studienbeiträge, zu regeln.

§§ 245 -251.

Zweites Kapitel: Besondere Bestimmungen über die Schulverhältnisse der Städte Zürich und Winterthur

§ 252. Wo nicht durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen Abweichungen von der allgemeinen Gesetzgebung statuiert werden, gilt diese letztere auch für das Schulwesen der Städte Zürich und Winterthur in ihrem ganzen Umfang.

A. Besondere Verhältnisse der Stadt Zürich

§§ 253 -257.

§ 258. Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Zürich bestehen.

Soweit in Zürich ausser diesen Schulen weitere Schulanstalten beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Erziehungsrates nachzusuchen.

§ 259. Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Zürich bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Erziehungsrates zulässig.

§ 260.

§ 261. . . .

Über die Konstituierung der Lehrerschaft in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten wird durch das Reglement das Nähere bezeichnet werden.

Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.

B. Besondere Verhältnisse der Stadt Winterthur

§ 262.

§ 263. Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Winterthur bestehen.

Soweit in Winterthur ausser diesen Schulen weitere Schulen beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Erziehungsrates nachzusuchen.

§ 264.

§ 265. Über die Repräsentation der Lehrerschaft in der Schulpflege, über ihre Konstituierung in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten bestimmt ein dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegendes Reglement das Nähere.

Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.

§ 266. Weitere Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Winterthur bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Erziehungsrates zulässig.

Drittes Kapitel: Von den öffentlichen Schulanstalten ausserhalb des gesetzlichen Organismus

§ 267. Wenn von Gemeinden oder Korporationen aus öffentlichen Mitteln ausserhalb des gesetzlichen Schulorganismus weitere Schulen errichtet werden wollen oder wenn aus Privatmitteln Schulen errichtet werden, für welche eine Mitwirkung des Staates (§ 273) oder der Gemeinden in Anspruch genommen wird, so ist für solche Anstalten die Genehmigung des Erziehungsrates einzuholen, welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat.

Von der Anstellung jedes Lehrers oder jeder Lehrerin an den vorbenannten Anstalten ist der Bezirksschulpflege zuhanden des Erziehungsrates Kenntnis zu geben, welcher die Betreffenden anhalten kann, sich über ihre Lehrbefähigung erforderlichenfalls durch eine Prüfung auszuweisen und Sittenzeugnisse beizubringen.

§ 268. Alle derartigen Schulanstalten stehen unter der regelmässigen Aufsicht der Schulbehörden.

Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung solcher Anstalten und über die von ihnen zu erstattenden Jahresberichte sind Gegenstand besonderer Verordnungen oder Beschlüsse des Erziehungsrates.

Viertes Kapitel: Vom Privatunterricht

§ 269. Der Privatunterricht ist, mit Vorbehalt der nachfolgenden näheren Bestimmungen und Beschränkungen, frei.

§ 270. Zur Errichtung aller Arten von Privatinstituten oder Privatschulen (inbegriffen die von Vereinen oder Privaten gestifteten Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, Sonntagsschulen, Kleinkinder- schulen und dergleichen) bedarf es einer besonderen Bewilligung des Erziehungsrates, welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat. FN14

§ 271. Anstalten, welche an die Stelle der Volksschule treten, sollen ihren Schülern einen der Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren.

§ 272. Über die Beaufsichtigung dieser Schulanstalten durch die Schulbehörden und über die Jahresberichterstattungen derselben gelten die Bestimmungen des § 268. FN25

Der Erziehungsrat ist berechtigt, einzelnen Privatlehrern sowohl als privaten Schulanstalten die Fortsetzung des Unterrichts zu untersagen, wenn im Verfolge besondere Übelstände zur Kenntnis der Behörden kommen.

§ 273. FN31 Der Staat kann allgemein zugängliche Einrichtungen zur Aus- und Weiterbildung insbesondere der Schulentlassenen und Erwachsenen fördern.

§ 273a. FN30 Der Staat leistet an die anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.

Die Beitragsanerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen, die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen und dass die Standortgemeinde angemessene Leistungen erbringt.

Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.

Dritter Teil: Von der Lehrerschaft

Erstes Kapitel: Von den individuellen Verhältnissen der Lehrer

I. Bildung derselben

§§ 274 und 275.

II. Eintritt in den Lehrerstand und ins Lehramt

A. Prüfung

§ 276.

B. Wahl der Lehrer

a) Wahl der Volksschullehrer

§ 277. Bei Freiwerden einer Lehrstelle sorgt die Schulpflege beförderlich für deren Wiederbesetzung. Ist die sofortige Wiederbesetzung durch Wahl nicht möglich, so ordnet die Erziehungsdirektion einen Verweser ab.

§ 278. Die Wiederbesetzung einer Lehrstelle soll längstens innert zweier Jahre erfolgen. Eine längere Dauer der Verweserei aus besonderen Gründen bedarf der Genehmigung der Erziehungsdirektion.

§ 279. Für das Verfahren bei Lehrerwahlen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN3 massgebend. Das Wahlprotokoll ist dem Bezirksrat einzusenden; dieser übermittelt das Protokoll nach Ablauf der Rekursfrist der Erziehungsdirektion zur Genehmigung der Wahl.

§ 279a. FN40 Die Schulpflege wählt die Lehrer für Handarbeit und Haushaltkunde auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, sofern die Gemeindeordnung diese Wahl nicht einer andern Schulbehörde überträgt.

§§ 280-287.

b) . . .

§§ 288 und 289.

c) Wahl der Lehrer an den höheren Lehranstalten

§ 290. Jede erledigte Lehrstelle an den höheren Kantonallehranstalten wird behufs ihrer Wiederbesetzung zu freier Bewerbung öffentlich ausgeschrieben.

Dabei bleibt jedoch der Behörde, welche die Lehrstelle zu besetzen hat, die Befugnis, nach Ablauf der Anmeldungsfrist statt einer Wahl aus der Mitte der sich Anmeldenden eine Berufung vorzunehmen.

§ 291. Die Bewerber um eine Lehrstelle an den Kantonsschulen und an den Lehrerbildungsanstalten haben eine Probelektion abzuhalten oder auch eine Prüfung zu bestehen, wenn die Wahlbehörde nicht anderweitig in den Stand gesetzt ist, über die Befähigung derselben ein sicheres Urteil zu fällen.

§ 292.

§ 293. Bezüglich der Wahl von Professoren der Universität ist in den Bestimmungen über die betreffende Unterrichtsanstalt das Nähere festgesetzt.

III. Fortbildung der Lehrer

§ 294.

§ 295. Jedes Jahr wird vom Erziehungsrat für die Volksschullehrer eine Preisaufgabe gestellt. Zur Verleihung von Preisen wird ein jährlicher Kredit eröffnet.

IV. Rechte und Pflichten der Lehrer

§ 296.

§ 297. Jeder Lehrer, der eine andere öffentliche Stelle, mit Ausnahme derjenigen eines Mitgliedes der Bundesversammlung, des Kantonsrates, eines Geschworenen, einer Stelle in einem Wahlkollegium oder in einer Erziehungsbehörde, sowie jeder Lehrer, welcher die Besorgung einer Agentur übernimmt, muss, um seine Lehrstelle beibehalten zu können, hiefür die Bewilligung des Erziehungsrates einholen. Zur Übernahme des Organisten- und Vorsingerdienstes ist jedoch keine besondere Bewilligung notwendig. Die erteilte Bewilligung kann jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Schule darunter leidet.

§ 298. Ebenso kann von den Schulbehörden den Lehrern die Betreibung eines der Stellung des Lehrers unangemessenen Nebenberufes untersagt oder beschränkterer Betrieb jeder Art von Nebenberuf verlangt werden, wenn derselbe die Tätigkeit des Lehrers zum Schaden der Schule allzusehr in Anspruch nimmt. Dieser Entscheid steht in erster Instanz auf den Antrag beziehungsweise auf das Gutachten der Gemeindeschulpflege der Bezirksschulpflege zu.

Gegen Umgehung dieser Bestimmungen soll mit allen gesetzlichen Mitteln eingeschritten werden.

§ 298a. FN34 Die §§ 297 und 298 finden auf die Professoren der Universität keine Anwendung.

§ 299. Die Lehrer an den allgemeinen Volksschulen haben für Einstellung der Schule vorher die Erlaubnis der Gemeindeschulpflege beziehungsweise des Präsidenten derselben einzuholen oder in den gesetzlich erlaubten Fällen der Einstellung dem letzteren von derselben rechtzeitig Anzeige zu machen.

Ihre Beobachtungen über Mängel im Unterrichtswesen im allgemeinen oder über besondere Übelstände in der ihnen zunächst anvertrauten Schule haben sie der Gemeindeschulpflege mitzuteilen, an welche sie hinwiederum auch allfällige Beschwerden zunächst zu richten haben.

V. Ökonomische Stellung der Lehrer

A. Volksschullehrer

§ 300. Das Gesamtpersonal der Lehrer an der Volksschule ist eingeteilt wie folgt:

a) definitiv von den Schulgemeinden auf Amtsdauer gewählte Lehrer;

b) provisorisch vom Erziehungsrat angestellte Lehrer (Schulverweser), die auf kürzere oder längere Zeit alle Verrichtungen an einer Schule zu besorgen haben;

c) Vikare, die in Behinderung oder zur Aushilfe definitiv angestellter Lehrer und bei zeitweiser Erkrankung von Schulverwesern den Schuldienst zu besorgen haben.

§§ 301-304.

B. . . .

§ 305.

C. Dozenten an der Universität

§ 306. Die Dozenten an der Universität sind verpflichtet, sich bei den bestehenden, vom Staate unterstützten Witwen- und Waisenkassen gemäss deren Statuten FN9 zu beteiligen.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§§ 307-310.

VI. Austritt aus dem Lehramt und Lehrstand

A. Rücktritt eines Lehrers

§§ 311 und 312.

B. Versetzung in den Ruhestand

§§ 313 und 314.

Zweites Kapitel: Von der korporativen Stellung der Lehrerschaft

A. Schulkapitel und Sektionskonferenzen

§ 315. Die an den Primarschulen und Oberstufen eines Bezirkes tätigen Lehrer bilden das Schulkapitel. Der Erziehungsrat kann in einzelnen Fällen Lehrer, welche gleichzeitig an höheren Schulen wirken, vom Besuch der Kapitel entbinden.

§ 316. Die Kapitel nehmen unter Leitung des Erziehungsrates theoretische und praktische Übungen zur Fortbildung ihrer Mitglieder vor.

Dieselben haben dem Erziehungsrat ihr Gutachten abzugeben über den Lehrplan, über Einführung neuer oder wesentliche Abänderung bestehender Lehrmittel der allgemeinen Volksschule sowie über wichtige Verordnungen, welche die innere Einrichtung derselben betreffen. Die Kapitel beraten zuerst das abzugebende Gutachten und wählen sodann je einen Abgeordneten zu einer gemeinsamen Besprechung. Bei dieser wird in Zuzug eines Abgeordneten des Erziehungsrates das definitive Gutachten abgefasst.

Die Kapitel treffen die Wahlen ihrer Vorsteherschaften, der Abgeordneten an die Prosynode, der durch die Kapitel zu ernennenden Mitglieder der Bezirksschulpflegen usw. und nehmen die auf die Synode, die Kapitelsbibliotheken und Lesezirkel, das Rechnungswesen usw. bezüglichen Verhandlungen vor.

§ 317. Ordentlicherweise versammeln sich die Kapitel viermal des Jahres, ausserordentlicherweise in dringlichen Fällen auf den Ruf ihrer Präsidenten oder auf das Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder.

Zur besseren Verfolgung des Zweckes der theoretischen und praktischen Fortbildung sind jedoch die Kapitel berechtigt, sich in Sektionen zu gliedern und statt einer oder zweier Kapitelsversammlungen kleinere Sektionskonferenzen abhalten zu lassen. Tritt aber an die Stelle je einer Kapitelsversammlung eine mehrmalige Versammlung der Sektionskonferenzen, so sollen die mehreren immer an schulfreien Nachmittagen abgehalten werden.

Über ihre Verrichtungen erstatten die Sektionskonferenzen jährlich Bericht an die Kapitel.

§ 318. Die Vorsteher der Kapitel bestehen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren in den auf die ordentliche Versammlung der Schulsynode zunächst folgenden ordentlichen Versammlungen der Kapitel gewählt.

Von den vorgenommenen Wahlen ist dem Erziehungsrat, den Bezirksschulpflegen und der Vorsteherschaft der Schulsynode sofort Kenntnis zu geben.

§ 319. Alle Wahlen der Kapitel (Kommissionalwahlen ausgenommen) geschehen durch geheimes absolutes Mehr.

§ 320. Die Kapitel erstatten jährlich einen Bericht über ihre Verrichtungen und diejenigen der Sektionskonferenzen (§ 317) an den Erziehungsrat.

§ 321. Den Kapiteln wird ein jährlicher Kredit zur Bestreitung der Barauslagen, zur Entschädigung des Kapitelvorstandes und für Anschaffungen in die Kapitelsbibliotheken eröffnet.

B. Schulsynode

§ 322. Mitglieder der Schulsynode sind die Mitglieder der sämtlichen Kapitel und die an den Kantonallehranstalten und den höheren Schulen Winterthurs angestellten Lehrer. FN20

§ 323. Die Mitglieder des Erziehungsrates, der Aufsichtskommissionen der Kantonsschule und der Seminare und die Mitglieder der Bezirksschulpflegen sind berechtigt, der Synode mit beratender Stimme beizuwohnen.

Der Erziehungsrat lässt sich jedenfalls durch eine Abordnung von zwei Mitgliedern in der Synode vertreten.

§ 324. Die Synode berät im allgemeinen die Mittel zur Beförderung des Schulwesens und insbesondere diesfällige Wünsche und Anträge, die in ihrem Namen an die Behörden gerichtet werden sollen.

Sie hört einen wo möglich freien Vortrag über einen im Einladungsschreiben zu bezeichnenden Gegenstand aus dem Gebiet des Schulwesens an.

Sie erhält Mitteilung von dem Jahresbericht, den der Erziehungsrat dem Regierungsrat über den Zustand des zürcherischen Schulwesens erstattet.

§ 325. Ordentlicherweise versammelt sich die Synode einmal jährlich, ausserordentlicherweise auf den Ruf des Erziehungsrates oder auf ihren eigenen Beschluss oder auf das Verlangen von vier Kapiteln hin.

In den beiden letzteren Fällen ist die Genehmigung des Erziehungsrates einzuholen.

§ 326. Die Verhandlungen der Schulsynode sind öffentlich.

§ 327. Die Synode wählt zur Leitung ihrer Verhandlungen und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse durch absolutes Stimmenmehr auf die Dauer von zwei Jahren eine Vorsteherschaft, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.

§ 328. Der Synode geht immer eine Prosynode voraus.

Mitglieder der Prosynode sind der Vorstand der Synode, je ein Abgeordneter jedes Schulkapitels, der Universität, der Kantonsschulen, der Seminare und des Technikums Winterthur.

Die zwei an die Synode abgeordneten Mitglieder des Erziehungsrates wohnen der Prosynode mit beratender Stimme bei.

§ 329. Die Prosynode berät die Verhandlungsgegenstände der Synode vor.

Kein Gegenstand darf der Beratung der Synode vorgelegt werden, wenn er nicht vorher von der Prosynode begutachtet worden ist.

§ 330. Die Verhandlungen der Synode werden in gedrängtem Auszug gedruckt und den Mitgliedern der Synode sowie dem Erziehungsrat, den Bezirks-, Oberstufen- und Gemeindeschulpflegen zugestellt.

Die Synode kann durch besonderen Beschluss verordnen, dass Abhandlungen, die ihr vorgetragen, oder Berichte, die ihr vorgelegt werden, als Beilagen zu dem Bericht über ihre Verhandlungen gedruckt werden sollen.

Für die diesfälligen Druckkosten eröffnet der Kantonsrat dem Erziehungsrat für Rechnung der Schulsynode auf dem Budget einen Kredit.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 331. Gegenwärtiges Gesetz tritt, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen feststellen, mit dem Anfang des Schuljahres 1860 / 1861 in Kraft; es werden durch dasselbe alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben und insbesondere folgende Gesetze und Beschlüsse kraftlos erklärt: . . . FN24

§§ 332-336. FN15

§ 337. Der Regierungsrat wird im übrigen mit der Vollziehung diesesGesetzes beauftragt.

___________

FN1 OS 12, 243 und GS III, 6.
FN2 101.
FN3 161.
FN4 172.1.
FN5 414.11.
FN6 415.111.
FN7 415.15.
FN8 415.21.
FN9 415.22.
FN10 415.311.
FN11 415.32.
FN12 415.33.
FN13 416.2.
FN14 Die Einholung einer Bewilligung wird heute nur noch für Unterricht im volksschulpflichtigen Alter verlangt.
FN15 Gegenstandslose Übergangsbestimmungen, Text siehe OS 12, 243.
FN16 Gemäss § 34, 172.1 die Erziehungsdirektion in Verbindung mit dem Erzie- hungsrat.
FN17 Heute 172.1.
FN18 Heute unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht gemäss § 74, 175.2.
FN19 Heute §§ 55-87, 412.111.
FN20 Siehe auch §§ 1 und 38, 410.11.
FN21 Siehe § 8, 415.21.
FN22 Siehe § 92, 415.111.
FN23 Statuten des Preisinstitutes für die Studierenden der Universität Zürich vom 5. Juli 1949.
FN24 Text siehe ZG 4, 43 ff.
FN25 Vgl. §§ 150-154, 412.111.
FN26 Eingefügt durch G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15).
FN27 Fassung gemäss G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15). §§ 146 Abs. 3, 148 Abs. 1 in Kraft seit 1. Oktober 1983 (OS 48, 694).
FN28 Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN29 Eingefügt durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem- ber 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1987/88 (OS 50, 138).
FN30 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 193).
FN31 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 350).
FN32 Eingefügt durch G vom vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
FN33 Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
FN34 Eingefügt durch G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
FN35 Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
FN36 Eingefügt durch G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
FN37 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
FN38 Fassung gemäss G vom 3. März 1991 (OS 51, 461). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 462).
FN39 Fassung gemäss G vom 25. September 1994 (OS 52, 942). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 943).
FN40 Eingefügt durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem- ber 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52, 965).