Gesetz
über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltsgesetz)
(vom 2.September 1979) FN1

I. Geltungsbereich und Grundsätze der Haushaltführung

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Haushaltführung, insbesondere die Finanzplanung, den Voranschlag, die Jahresrechnung, die Verpflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik.

Es gilt für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbständigen kantonalen Anstalten.

Grundsätze
§ 2. Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und nach dem Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern.

Gesetzmässigkeit
§ 3. Die Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage liegt insbesondere vor, wenn eine Ausgabe

a) die unmittelbare Anwendung zwingender Vorschriften des Bundes ist;

b) die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung von Gesetzen und Kreditbeschlüssen ist und namentlich der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneuerung, vorbehältlich der Neubauten, dient;

c) die finanzielle Auswirkung eines gerichtlichen Entscheids ist.

Haushaltgleichgewicht
§ 4. Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.

Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern
§ 5. Zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfonds oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.

Sparsamkeit
§ 6. Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.

Wirtschaftlichkeit
§ 7. Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.

Verursacherfinanzierung
§ 8. Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist.

II. Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens

Grundsätze
§ 9. Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden. Zu diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Bestandesrechnung, die Verwaltungsrechnung, die Verpflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik geführt.

Für die Rechnungsführung gelten folgende Grundsätze: Jährlichkeit, Klarheit, Vollständigkeit, Brutto- und Sollverbuchung sowie qualitative, quantitative und zeitliche Bindung der im Voranschlag eingestellten Beträge und Vorherigkeit des Voranschlags.

Bestandesrechnung (Aktiven und Passiven)
§ 10. Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Aktiven
§ 11. Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfonds sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag.

Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.

Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfonds.

Passiven
§ 12. Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfonds und dem allfälligen Eigenkapital.

Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die transitorischen Passiven.

Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

Spezialfonds
§ 13. Spezialfonds sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

Die Einlagen in Spezialfonds dürfen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.

Vorschüsse an Spezialfonds sind lediglich zulässig bei zweckgebundenen Einnahmen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfonds sind zu verzinsen.

Die Mittel der Spezialfonds müssen rechtzeitig verfügbar sein.

Der Regierungsrat löst jene Spezialfonds auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

Eventualverpflichtungen
§ 14. Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bilanz aufgeführt.

Bewertungsgrundsätze
§ 15. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert.

Bei Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert eine angemessene Verzinsung belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen.

Verluste oder Veräusserungsgewinne aus dem vorsorglichen Landerwerb für Spezialfonds sind diesen zu belasten oder gutzuschreiben.

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu übertragen.

Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt zum Verkehrswert, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind.

Verwaltungsrechnung
§ 16. Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Einnahmen sind:

a) die Finanzvorfälle, welche das Reinvermögen vermehren oder die Fehldeckung vermindern;

b) die Verwertung von Verwaltungsvermögen;

c) die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.

Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.

Laufende Rechnung
§ 17. Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Kostenrechnung
§ 18. Ist zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder für die wirtschaftliche Betriebsführung eine Kostenrechnung erforderlich, wird dafür eine besondere Buchhaltung geführt.

Bei unselbständigen Anstalten sind im Voranschlag und in der Rechnung zusätzlich die Investitionen und deren Finanzierung auszuweisen.

Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
§ 19. Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben auf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben abgeschrieben.

Auf Darlehen und Beteiligungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen Abschreibungen vorzunehmen.

Für die Abschreibungen der Anstalten gelten die entsprechenden Sonderbestimmungen.

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
§ 20. Im Voranschlag können zusätzliche Abschreibungen eingestellt werden.

Soweit es die Finanz- und die Konjunkturlage erlauben, sind solche Abschreibungen vorzunehmen. Sie sind nach Möglichkeit für die Schuldenrückzahlung zu verwenden.

Abschreibungen des Bilanzfehlbetrags
§ 21. Der Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturlage mittelfristig abzuschreiben.

Interne Verrechnungen
§ 22. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Amtsstellen.

Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfonds, für die Sicherstellung der wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.

Investitionsrechnung
§ 23. Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.

III. Kreditarten

Verpflichtungskredit
§ 24. Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere anzufordern für Ausgaben, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.

Der Verpflichtungskredit ist insbesondere für Investitionen, Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen.

Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.

Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen.

Ein Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Die Begehren für Verpflichtungskredite sind dem Kantonsrat mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem fakultativen oder obligatorischen Finanzreferendum unterstellt sind oder vom Kantonsrat beschlossen werden.

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Der Kantonsrat kürzt oder hebt Verpflichtungskredite für aufgegebene oder wesentlich reduzierte Vorhaben auf, sofern der Verpflichtungskredit vom Volk oder vom Kantonsrat bewilligt worden ist und die Reduktion betragsmässig die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigt. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

Objektkredit
§ 25. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Rahmenkredit
§ 26. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.

Der Kantonsrat oder der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung in einzelne Objektkredite. Diese dürfen nur beschlossen werden, wenn die Projekte ausführungsreif und allfällige Folgekosten ermittelt sind.

Zusatzkredit
§ 27. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Voranschlag bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

Ist das Einholen eines Zusatzkredits vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, hat der Regierungsrat den Kantonsrat unverzüglich über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten, sofern die gesamten Aufwendungen betragsmässig die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigen.

Voranschlagskredit
§ 28. Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die rechtskräftige Bewilligung des Volkes oder des Kantonsrates noch aussteht, sind die Kredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Nachtragskredit
§ 29. Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, ist ein Nachtragskredit einzuholen. § 30 bleibt vorbehalten.

Kreditüberschreitung
§ 30. Kreditüberschreitungen sind zulässig für dringliche Ausgaben sowie für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.

IV. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung

Finanzplan
§ 31. Der Regierungsrat erstellt auf den Zeitpunkt der Festlegung des Steuerfusses einen Finanzplan.

Der Finanzplan enthält mindestens für zwei Steuerfussperioden

a) einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;

b) eine Übersicht über die Investitionen;

c) eine Schätzung des Finanzbedarfs und die Angabe der Finanzierungsmöglichkeiten;

d) eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu. Mit dem Entwurf zum Voranschlag unterrichtet der Regierungsrat den Kantonsrat über bedeutende Änderungen des Finanzplans.

Voranschlag
§ 32. Der Voranschlag ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert.

Er wird unter Berücksichtigung des Finanzplans erstellt, mit einem Kommentar versehen und mit konsolidierten statistischen Übersichten ergänzt. Wesentliche Abweichungen vom Voranschlag des Vorjahres sind zu begründen.

Erfordert es die Wirtschaftslage, ist ein Ergänzungsbudget auszuarbeiten. Der Regierungsrat kann dessen Genehmigung mit Vorbehalten beantragen.

Genehmigt der Kantonsrat den Voranschlag nicht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Jahresrechnung
§ 33. Die Verwaltungsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach den gleichen Grundsätzen geführt.

Die Verwaltungsrechnung ist zu vervollständigen durch:

a) die Bilanz mit dem Vermögens- und Schuldenausweis;

b) die Rechnungen der unselbständigen Anstalten;

c) die Rechnungen der Legate und Stiftungen;

d) die Begründungen wesentlicher Abweichungen vom Voranschlag und den Nachtragskreditbegehren;

e) das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite sowie der abgerechneten Kreditvorlagen mit den Begründungen allfälliger Abweichungen;

f) den Finanzierungsausweis über den gesamten Finanzverkehr;

g) die funktionale Gliederung der Ausgaben.

Werden für unselbständige Anstalten getrennte Voranschläge und Rechnungen geführt, sind Einnahmen und Ausgaben mit jenen der Verwaltungsrechnung in einer konsolidierten Übersicht darzustellen und zu kommentieren.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die Jahresrechnung bis Ende Mai.

Der Kantonsrat prüft die Jahresrechnung und erteilt dem Regierungsrat und der Verwaltung der Rechtspflege die Entlastung.

V. Organe und Zuständigkeiten

Kantonsrat
§ 34. Der Kantonsrat legt für die Direktionen des Regierungsrates und die Verwaltung der Rechtspflege die Grenzen in folgenden Bereichen fest: Vornahme von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei der Verwendung rechtskräftiger Kredite, Führung von Prozessen und Abschluss von Vergleichen.

Die Direktionen können ihre Kompetenzen an die Amtsstellen delegieren.

Regierungsrat
§ 35. Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:

a) den Entwurf des Voranschlags, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates;

b) den Finanzplan;

c) die einzugehenden Verpflichtungen für die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben, soweit hiefür nicht die Direktionen ermächtigt sind;

d) die Bewilligung der Kreditüberschreitungen;

e) den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen);

f) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind;

g) die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungs- in Finanzvermögen;

h) die Aufnahme von langfristigen Mitteln.

Finanzdirektion
§ 36. Der Finanzdirektion obliegt namentlich:

a) die Organisation des gesamten Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung;

b) die Antragstellung für die Verordnungen über die Haushaltführung sowie die Beanspruchung der Kredite;

c) der Erlass von Weisungen über die Finanzverwaltung;

d) die Antragstellung für den Finanzplan, den Voranschlag, die Nachtragskredite und die Rechnung;

e) die Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen von Geschäften;

f) die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;

g) die Beschaffung kurzfristiger Mittel;

h) die Antragstellung für die Aufnahme langfristiger Mittel;

i) die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens vorbehältlich § 35 lit. e;

k) die Erstellung der Staatsfinanzstatistik;

l) die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungseinheiten;

m) die Beratung der übrigen Direktionen in Finanzfragen.

Verwaltung der Rechtspflege
§ 37. FN4 Das Obergericht, das Kassationsgericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht erstellen den Entwurf ihres Voranschlags und ihrer Nachtragskreditbegehren sowie ihre Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates.

Amtsstellen
§ 38. Die Amtsstellen sind verantwortlich für:

a) die sparsame und wirtschaftliche Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;

b) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten;

c) die vorschriftsgemässe Führung der Verpflichtungs- und Voranschlagskreditkontrolle sowie der sonstigen Bücher und Inventare;

d) die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltführung.

Eine Buchung darf nur mit schriftlicher Anweisung der zuständigen Stelle angeordnet werden.

Die Funktionen des Anweisungsberechtigten und des mit der Zahlung Beauftragten sind personell voneinander zu trennen.

Ein Zahlungsaufschub für Forderungen darf nur gewährt werden, wenn er den Anspruch nicht zusätzlich gefährdet. Die Forderungen sind zu verzinsen. Nach Möglichkeit ist Sicherstellung zu verlangen.

Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen.

Finanzkontrolle
§ 39. Die Prüfung der Finanzen wird durch die Finanzkontrolle vorgenommen, welche fachlich unabhängig ist und administrativ der Finanzdirektion untersteht. Sie wird von einem Revisionsfachmann geleitet.

Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.

Die Finanzkommission des Kantonsrates kann Einsicht in die Revisionsberichte nehmen und von der Finanzkontrolle für die Ausübung der Aufsicht ergänzende Auskünfte verlangen. Die Finanzkontrolle unterrichtet die Finanzdirektion sowie die betroffenen Direktionen oder die Verwaltung der Rechtspflege über die mit der Finanzkommission behandelten Geschäfte.

Kontrollgrundsätze
§ 40. Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Gesetz aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

Zuständigkeit
§ 41. Die Tätigkeit der Finanzkontrolle erstreckt sich auf die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbständigen kantonalen Anstalten, soweit keine besondern gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

Die Finanzkontrolle kann eingesetzt werden zur Prüfung von Anstalten und Unternehmungen, denen der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen, Finanzhilfe gewährt oder an denen er sich finanziell beteiligt hat.

Aufgaben
§ 42. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:

a) die laufende Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

b) die Prüfung der Bücher, welche durch die Amtsstellen geführt werden;

c) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare;

d) die Koordination der Kontrolltätigkeiten;

e) die Revision der Bauabrechnungen;

f) die Beteiligung an der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die Kontrolle, die Revision und die Rechnungsführung;

g) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen.

Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

Informationspflicht
§ 43. Die Beschlüsse des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Verwaltung der Rechtspflege sowie die Verfügungen der Direktionen und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen.

Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Revisionsbemerkungen
§ 44. Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Direktion des Regierungsrates oder die Verwaltung der Rechtspflege sowie die Finanzdirektion. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.

Zu jedem Bericht, der Beanstandungen enthält, hat die beteiligte Direktion oder die Amtsstelle innert drei Monaten schriftlich Stellung zu nehmen.

Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese der zuständigen Direktion oder der Verwaltung der Rechtspflege und der Finanzdirektion, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.

Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzdirektion diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Finanzdirektion oder der zuständigen Direktion abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen. Die Verwaltung der Rechtspflege entscheidet abschliessend über die sie betreffenden Revisionsbemerkungen.

VI. Schlussbestimmungen

Fonds für gemeinnützige Zwecke
§ 45. Die von der Genossenschaft Interkantonale Landeslotterie ausbezahlten Anteile an den Lotterieerträgen werden in den Fonds für gemeinnützige Zwecke gelegt. Sie sind für wohltätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Kantonsrat regelt die Verwendung der Fondsmittel.

Sportfonds
§ 46. Die Ertragsanteile an der Sporttoto-Gesellschaft werden in den Sportfonds gelegt. Sie sind vom Regierungsrat zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend und zur Förderung des Amateursports zu verwenden.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 47. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: . . . FN2

Änderung bisherigen Rechts
§ 48. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN2

Übergangsbestimmungen
§ 49. Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen. Er erstellt in einem Zwischenabschluss die Eingangsbilanz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Inkrafttreten
§ 50. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

___________

FN1 OS 47, 162 und GS IV, 193.
FN2 Text siehe OS 47, 174 ff.
FN3 In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1980; §§ 9-23 auf den 1. Januar 1982 (OS 48, 317).
FN4 Fassung gemäss Gerichtsverfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 (OS 52, 809). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 989).